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BGBl II 257/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

257. Verordnung: Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 2006 - ZMODV

257. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung der Zuckermarktordnung, der befristeten Beihilfe für Österreich sowie von Übergangsmaßnahmen (Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 2006 - ZMODV)

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 - MOG, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, und in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 18/2006 wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient

  1. 1. im Hinblick auf die Zuckererzeugung des Wirtschaftsjahres 2005/2006 der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2670/1981 mit Durchführungsbestimmungen für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor, ABl. Nr. L 262 vom 16. 09. 1981 S. 14, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 95/2002 , ABl. Nr. L 17 vom 19. 01. 2002 S. 37,
  2. 2. im Hinblick auf die Zuckererzeugung des Wirtschaftsjahres 2005/2006 der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 65/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr, ABl. Nr. L 9 vom 14. 01. 1982 S. 14, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/2000 , ABl. Nr. L 253 vom 7. 10. 2000 S. 15, sowie
  3. 3. der Durchführung
    1. a) der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor, ABl. Nr. L 50 vom 21. 02. 2002 S. 40, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2006 , ABl. Nr. L 89 vom 27. 03. 2006 S. 11,
    2. b) der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, ABl. Nr. L 58 vom 28. 02. 2006 S. 1,
    3. c) der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. Nr. L 58 vom 28. 02. 2006 S. 42,
    4. d) der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 176/2006 vom 27. 06. 2006 S. 32, und
    5. e) der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002, ABl. Nr. L 89 vom 27. 03. 2006 S. 11.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist im Hinblick auf die §§ 6, 10, 11, 12, 17, 18, 19 und 21 der Bundesminister bzw. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.

(2) Für die Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

Begriffsbestimmung

§ 3. Unter Herstellungsbetrieb im Sinne dieser Verordnung ist eine Betriebsstätte zu verstehen, die zum Herstellen von Zucker bestimmt und eingerichtet ist. Sie umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zum Herstellen, Be- oder Verarbeiten, Abpacken und Umpacken des Zuckers, die Lagerstätten für Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zur Instandhaltung des Betriebes und die Verwaltung befinden. Ferner die Räume, Flächen, Rohrleitungen und ortsfeste Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit sie für betriebliche Zwecke genutzt werden.

2. Abschnitt

Durchführung der Zuckermarktordnung

Bestandsmeldungen

§ 4. (1) Das Zucker erzeugende Unternehmen hat seine Zuckerbestände gemäß den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung laufend festzustellen und zu dokumentieren.

(2) Das Zucker erzeugende Unternehmen hat für jeden seiner Herstellungsbetriebe und für jeden seiner jeweiligen Lagerstätte ohne Produktionsbetrieb einmal jährlich zu einem Stichtag, der selbst zu bestimmen und der AMA bekannt zu geben ist, die im jeweiligen Herstellungsbetrieb bzw. die an der jeweiligen Lagerstätte ohne Produktionsbetrieb vorhandenen Bestände an Zucker aufzunehmen und allfällige Bestandsänderungen innerhalb von vier Wochen der AMA schriftlich bekannt zu geben.

(3) Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist der AMA spätestens zwei Wochen vor Aufnahme des Bestandes anzuzeigen. Die AMA kann an einer solchen Bestandsaufnahme teilnehmen.

Ausfuhrnachweise

§ 5. Der Nachweis nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2670/1981 , ist der AMA bis zum 31. Oktober 2006 zu erbringen.

Herstellung von Zucker im Rahmen von Werkverträgen

§ 6. (1) Soll im Rahmen eines Werkvertrages hergestellter Zucker unter den Bedingungen des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 , der Erzeugung des Zucker erzeugenden Unternehmens als Auftraggeber zugerechnet werden, so ist dies unverzüglich, jedenfalls aber nach Vertragsabschluss beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich zu beantragen. Es ist durch geeignete Unterlagen zu belegen, dass eine der Bedingungen des Art. 5 Abs. 3 erfüllt ist.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entscheidet über einen solchen Antrag mit Bescheid. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn eine der Bedingungen des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 erfüllt ist.

(3) Eine Herstellung von Zucker im Sinne von Abs. 1 vor Erteilung der bescheidmäßigen Zustimmung ist unzulässig.

Feststellung der Zuckererzeugung

§ 7. Die AMA erlässt einen Feststellungsbescheid sowohl über die vorläufige, als auch über die endgültige Zuckererzeugung des Zucker erzeugenden Unternehmens im jeweiligen Wirtschaftsjahr. In diesen Feststellungsbescheiden sind Übertragungen im Sinne von § 16 Abs. 1 zu berücksichtigen, die Lagerzeiträume für die Übertragungsmengen anzugeben, und die Angaben des Zucker erzeugenden Unternehmens über die vorläufige und über die endgültige Zuckererzeugung gemäß § 15 Abs. 1 anzuführen.

Festsetzung von Abgaben

§ 8. (1) Die AMA setzt

  1. 1. die Abgaben für die innerhalb der Produktionsquoten im Wirtschaftsjahr 2005/2006 endgültig erzeugte und festgestellte Zuckermenge gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 ,
  2. 2. die Ergänzungsabgaben gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 ,
  3. 3. ab dem Wirtschaftsjahr 2007/2008 eine Produktionsabgabe auf die Zuckerquote, über die das Zucker erzeugende Unternehmen verfügt,
  4. 4. die Abgaben für auf dem Binnenmarkt der Europäischen Union als abgesetzt geltende Mengen an C-Zucker des Wirtschaftsjahres 2005/2006 gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2670/1981 ,
  5. 5. den einmaligen Betrag für die zusätzlich zugeteilte Zuckerquote gemäß Art. 8 Abs. 3 und Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ,
  6. 6. die Erzeugnismenge gemäß Art. 15 Abs. 1, und den bezughabenden Überschussbetrag gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ,
  7. 7. den befristeten Umstrukturierungsbetrag für Zucker gemäß Art. 11 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 ,
  8. 8. den Betrag nach § 16 Abs. 4, sowie die Zahlungstermine gemäß der Bundesabgabenverordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961

bescheidmäßig fest.

(2) Für die nach Abs. 1 zu zahlenden Beträge kann kein Zahlungsaufschub gewährt werden.

(3) Macht der Marktbeteiligte anlässlich der Vorschreibung von Abgaben gemäß Abs. 1 Z 4 bzw. Z 8 durch die AMA einen Fall höherer Gewalt als Umstand für die Nichterfüllung

  1. 1. aller, in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2670/1981 angeführten Bedingungen bzw.
  2. 2. der Lagerverpflichtung gemäß Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 65/82 geltend,

hat die AMA darüber bescheidmäßig abzusprechen.

Zugelassene Wirtschaftsteilnehmer

§ 9. (1) Die AMA erteilt die Zulassung nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 auf schriftlichen Antrag mit Bescheid.

(2) Der Nachweis gemäß Art. 17 Abs. 1a der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist durch geeignete Unterlagen zu erbringen.

(3) Die Mitteilungspflicht nach Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 betrifft nur Unternehmen, die gemäß Abs. 1 zur Erzeugung von Zucker zugelassen sind.

(4) Eine Aussetzung bzw. ein Entzug der Zulassung wird durch die AMA bescheidmäßig ausgesprochen.

Zuteilung der Quote

§ 10. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt die Quote für die Erzeugung von Zucker gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 bescheidmäßig zu.

Zusätzliche Zuckerquote

§ 11. Auf Antrag teilt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine zusätzliche Zuckerquote gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 bescheidmäßig zu.

Marktrücknahme von Zucker

§ 12. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt dem über eine Zuckerquote verfügenden Unternehmen den gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzten Rücknahmeprozentsatz, sowie die Zuckermengen, die der Anwendung dieses Prozentsatzes auf seine Zuckerquotenerzeugung entsprechen, bescheidmäßig mit.

Aufzeichnungspflichten des Herstellers

§ 13. (1) Das Zucker erzeugende Unternehmen hat Aufzeichnungen über

  1. 1. den Zu- und Abgang von Zucker und von Zuckersirupen,
  2. 2. Art, Menge und Zuckergehalt der in den Betrieb eingebrachten und verarbeiteten Ausgangsstoffe,
  3. 3. Art, Menge und Zuckergehalt des tatsächlich produzierten Zuckers,
  4. 4. die Verwiegungen, und
  5. 5. den Zuckergehalt der Fertigerzeugnisse

zu führen.

(2) Die Aufzeichnungen sind täglich zu führen.

(3) Die Verwiegungen nach Abs. 1 Z 4 sind auf geeichten Waagen durchzuführen.

Anzeigepflichten des Herstellers

Betriebsverhältnisse

§ 14. (1) Ein in Österreich Zucker erzeugendes Unternehmen hat der AMA die jeweiligen Herstellungsbetriebe und die Lagerstätten ohne Produktionsbetrieb bei erstmaliger Betriebsaufnahme unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(2) Dieser Anzeige sind sowohl die Lagepläne der Betriebs- und Lagerräume, in denen die Rohstoffe verarbeitet, bzw. die Zwischen- und Fertigerzeugnisse, sowie Rückwaren gelagert werden sollen, für jeden Herstellungsbetrieb, sowie die Lagepläne für jede Lagerstätte ohne Produktionsbetrieb anzuschließen. Die Lagerräume für Fertigerzeugnisse müssen so gelegen und eingerichtet sein, dass Zucker übersichtlich ein- und ausgelagert werden kann, und eine jederzeitige Kontrolle der Zuckerbestände gewährleistet ist.

(3) Änderungen der angezeigten Betriebsverhältnisse, insbesondere die Neuerrichtung von Lagermöglichkeiten, der Umbau von bzw. der Zubau an bestehende Lager- und Produktionseinrichtungen, sowie ein allfälliger Besitzerwechsel betreffend einen Herstellungsbetrieb sind der AMA innerhalb von 14 Tagen ab erfolgter Änderung schriftlich anzuzeigen.

(4) Im Falle einer Lagerung von Zucker an Orten, die nicht zum Herstellungsbetrieb bzw. zu den gemäß Abs. 1 angezeigten Lagerstätten gehören, sind die voraussichtliche Dauer, Menge und der genaue Ort rechtzeitig vor der geplanten Einlagerung der AMA schriftlich bekannt zu geben, und sind diesbezüglich Unterlagen, soweit vorhanden, beizubringen.

(5) Diese Meldepflicht gilt nicht für Auslagerungen von Zuckermengen zum Zweck der Umpackung.

(6) Über die gemäß Abs. 4 gelagerten, sowie über die nach Abs. 5 ausgelagerten Zuckermengen sind genaue Aufzeichnungen betreffend Bestandsveränderungen zu führen.

Zuckererzeugung

§ 15. (1) Das Zucker erzeugende Unternehmen hat der AMA

  1. 1. die vorläufige Zuckererzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres, und
  2. 2. die endgültige Zuckererzeugung des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bis zum 10. August eines jeden Jahres schriftlich anzuzeigen.

(2) Anzeigen nach Abs. 1 sind getrennt nach Herstellungsbetrieben und zusammengefasst je Zucker erzeugendes Unternehmen, unter Verwendung der durch die AMA vorgesehenen Vordrucke zu erstatten.

Übertragung von Zucker

§ 16. (1) Eine Übertragung von Überschusszucker gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist der AMA vor dem 15. April des laufenden Wirtschaftsjahres mittels Formblatt anzuzeigen. Eine Anzeige kann frühestens nach Erzeugung der zu übertragenden Zuckermenge erfolgen. Im Fall einer Übertragung von Zucker nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 erfolgt diese Anzeige jedoch vor dem 31. Oktober 2006.

(2) Das übertragende Unternehmen verpflichtet sich der AMA gegenüber mittels Formblatt, die übertragene Zuckermenge bis zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres auf eigene Rechnung einzulagern. Im Fall einer Übertragung von Zucker nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 ist hingegen bis zum 31. Oktober 2006 einzulagern.

(3) Kommt es zu einer rückwirkenden Berichtigung der übertragenen Menge gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 , ist die berichtigte Menge der AMA bis zu dem auf den Eingang der Übertragungsanzeige folgenden 31. Oktober schriftlich anzuzeigen.

(4) Wird die zwölfmonatige Lagerverpflichtung bei einer, noch nach der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, ABl. Nr. L 178 vom 30. 06. 2001 S. 1 erfolgten Übertragung, oder bei einer Reduktion der übertragenen Menge nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 durch das Unternehmen nicht eingehalten, bzw. erfolgt die Einlagerung der neu oder zusätzlich übertragenen Menge nicht bis zum 31. 10. 2006, hat die AMA gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 65/82 einen Betrag von EUR 24,15 je 100 kg Zucker der übertragenen Zuckermenge einzuheben, bezüglich der das betreffende Unternehmen seiner Lagerverpflichtung nicht nachgekommen ist.

Branchenvereinbarung

§ 17. (1) Der erfolgte Abschluss einer Branchenvereinbarung und jede Abänderung ist dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Anzeige nach Abs. 1 ist eine Ausfertigung der jeweiligen Branchenvereinbarung beizulegen. Die AMA wird davon unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

(3) Eine Abweichung der Branchenvereinbarung von Art. 6 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 , bzw. von einem dieser beiden Absätze bedarf der schriftlichen Zustimmung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die AMA wird davon unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

3. Abschnitt

Durchführung der befristeten Beihilfe für Österreich

Nationales Umstrukturierungsprogramm

§ 18. (1) Die „Vereinigung der österreichischen Rübenbauern“ (VÖR) hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor dem 31. Oktober 2006 bzw. vor dem 31. März 2007, 2008 oder 2009 die in Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 angeführten Mindestangaben zur Prüfung und Aufnahme in das nationale Umstrukturierungsprogramm mitzuteilen.

(2) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt der VÖR die durch die Kommission festgestellten und mitgeteilten Mittel, die im Umstrukturierungsfonds für die befristete Beihilfe für Österreich verfügbar sind, unverzüglich schriftlich mit.

(3) Erfordern diese Mittel eine Anpassung des nationalen Umstrukturierungsprogramms, hat die VÖR dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor dem 30. November 2006 bzw. vor dem 31. August 2007, 2008 oder 2009 entsprechend der Mitteilung nach Abs. 2 angepasste Mindestangaben im Sinne von Abs. 1 zur Prüfung und Aufnahme in das nationale Umstrukturierungsprogramm mitzuteilen.

(4) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt der VÖR die Bemerkungen der Kommission zu dem ihr notifizierten nationalen Umstrukturierungsprogramm unverzüglich schriftlich mit. Gegebenenfalls hat die VÖR eine entsprechende Anpassung der Mindestangaben im Sinne von Abs. 1 vorzunehmen.

Fortschrittsbericht

§ 19. (1) Die VÖR hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich vom Stand der Durchführung des nationalen Umstrukturierungsprogramms in Kenntnis zu setzen. Zu diesem Zweck ist ein Fortschrittsbericht gemäß Art. 23 Abs. 2 1. Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 vorzulegen.

(2) Vor Auszahlung der letzten Tranche der befristeten Beihilfe ist dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein endgültiger Fortschrittsbericht gemäß Art. 23 Abs. 2 2. Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 zu übermitteln.

(3) Der AMA ist jeweils eine Kopie dieser Fortschrittsberichte durch die VÖR zu übermitteln.

Nationale Beihilfe

§ 20. Die Auszahlung der nationalen Beihilfe gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 erfolgt durch die AMA mit Bescheid.

4. Abschnitt

Durchführung von Übergangsmassnahmen

Präventive Marktrücknahme

§ 21. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft setzt die Schwelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 bescheidmäßig fest.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt den Teil der Zuckererzeugung des Wirtschaftsjahres 2006/2007, der die Schwelle nach Abs. 1 übersteigt, entsprechend dem Antrag des Zucker erzeugenden Unternehmens ganz oder teilweise als nicht quotengebundene Erzeugung im Sinne von Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 bescheidmäßig fest.

Annullierung von Erstattungsbescheiden

§ 22. (1) Auf Antrag eines Verarbeiters, der vom Auslaufen der bisherigen Erstattungsregelung für die chemische Industrie betroffen ist, annulliert die AMA nicht vollständig verwendete Produktionserstattungsbescheide, deren Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist, im Ausmaß ihrer Nichtverwendung durch Bescheid.

(2) Für den nicht verwendeten Teil des Erstattungsbescheides wird die Sicherheit freigegeben.

Annullierung von C-Zuckerlizenzen und von C-Siruplizenzen

§ 23. (1) Auf Antrag eines Lizenzinhabers, der vom Auslaufen der bisherigen C-Zuckerregelung betroffen ist, annulliert die AMA nicht vollständig verwendete Exportlizenzen für C-Zucker und C-Sirup, deren Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist, im Ausmaß ihrer Nichtverwendung durch Bescheid.

(2) Für den nicht verwendeten Teil der Lizenz wird die Sicherheit freigegeben.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Besondere Aufsicht

§ 24. (1) Ein Zucker erzeugendes Unternehmen unterliegt der besonderen Aufsicht durch die AMA. Diese umfasst sowohl die Herstellungsbetriebe, als auch die Lagerstätten ohne Produktionsbetrieb.

(2) Die besondere Aufsicht ist ein Meldesystem zur Gewährleistung einer jederzeitigen Kontrolle durch die AMA. Zur Ausübung der besonderen Aufsicht sind die Organe und Beauftragten der AMA insbesondere befugt,

  1. 1. in den Herstellungsbetrieben und in den Lagerstätten ohne Produktionsbetrieb während deren Geschäftszeit Nachschau zu halten, und alle für ihre Kontrolltätigkeit erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
  2. 2. den Zu- und Abgang, sowie die Bestände an Zucker und an den daraus oder unter deren Verwendung hergestellten Erzeugnissen festzustellen,
  3. 3. von den Erzeugnissen gemäß Ziffer 2 ohne Kostenersatz Muster im erforderlichen Ausmaß zu ziehen,
  4. 4. in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden geschäftlichen Belege und sonstigen bezughabenden Dokumente Einsicht zu nehmen,
  5. 5. bei automationsunterstützter Buchführung den Ausdruck der erforderlichen Daten oder von Zusammenstellungen derselben ohne Anspruch auf Kostenersatz zu verlangen.

Aufbewahrungsfrist

§ 25. Alle Daten, die für die Ermittlung der in dieser Verordnung angeführten Abgaben maßgebend sind, sind im Rahmen der kaufmännischen Buchführung zu erfassen, ordnungsgemäß aufzurechnen und abzuschließen, und diese, wie auch die sich hierauf beziehenden Unterlagen und geschäftlichen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.

Strafbestimmungen

§ 26. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne von § 117 Abs. 2 MOG begeht insbesondere, wer eine in dieser Verordnung vorgesehene Meldung oder Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Die Verwaltungsbehörden verständigen die AMA über den Ausgang der bei ihnen aufgrund dieser Verordnung anhängigen Strafverfahren.

Schlussbestimmungen

§ 27. (1) Diese Verordnung gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 1995, BGBl. Nr. 1014/1994 außer Kraft.

Pröll

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