56. Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden (VAG-Novelle 2007)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG , 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (ABl. Nr. L 323 vom 9.12.2005, Seite 1) in österreichisches Recht umgesetzt.
Artikel II
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 1a Abs. 1 erster Satz wird die Zitierung „den §§ 9 und 9a“ durch die Zitierung „§ 9 Abs. 1, § 9a“ ersetzt, nach der Zitierung „§ 13c,“ die Zitierung „§ 13d erster Satz,“, nach der Zitierung „§ 14,“ die Zitierung „§ 15,“ und nach der Zitierung „§ 17d,“ die Zitierung „§ 17e,“ eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
„(1) Pensionskassen im Sinn des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, unterliegen nicht diesem Bundesgesetz.“
b) Abs. 2 Z 1 lautet:
- „1. § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz, Abs. 6 Z 1 und 3 bis 7, Abs. 7 und 7a, Abs. 8 Z 1 und 3, Abs. 9, 10 und 11, § 4a Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, 1a, 3 und 4, § 7b Abs. 1, 1a und 3, § 7c Abs. 1, § 8 Abs. 1 bis 3 und 5, § 10 Abs. 2 erster Satz und 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11a, § 13d, § 17b, § 17c Abs. 1, 1a, 1b, 3 und 4, § 17e, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3a, Abs. 4 und 5, § 74, § 75 Abs. 1, § 76, § 77, § 79b Abs. 1a bis 6, § 79c, die §§ 86a bis 86m, § 99 Abs. 1, die §§ 100 bis 102, § 102a Abs. 1 und 2, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1 bis 4a, § 105, § 107 Abs. 2 bis 4, § 107b Abs. 1 Z 1, 2, 2b, 6 und 7, § 108a Abs. 1 Z 1 und 3, die §§ 109 bis 111, § 112 Z 4, die §§ 114 bis 118c, § 118e, § 118i Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1a, Z 24 der Anlage A und Abschnitt A der Anlage D,“
c) In Abs. 2 Z 2 wird die Zitierung „§ 81a“ durch die Zitierung „§ 84 Abs. 5a“ ersetzt.
d) Abs. 2a erhält die Bezeichnung „(2b)“.
e) Abs. 2a lautet:
„(2a) Auf ausländische Versicherungsunternehmen, die im Inland ausschließlich die Rückversicherung betreiben, sind nur § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2, Abs. 6 Z 3 und 6, Abs. 7, 7a und 10, § 4a Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1 und 4, § 6a, § 7a, § 7b Abs. 1, 1a und 3, § 8 Abs. 1 bis 3, § 8a, § 10 Abs. 2 erster Satz und 3, § 11 Abs. 2 und 3, § 17b, § 17e, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3a, Abs. 4 und Abs. 5, § 73g Abs. 1, 2, 4 und 6, § 74, § 75 Abs. 1, § 77, § 79b Abs. 1a bis 6, § 79c, § 99 Abs. 1, die §§ 100 bis 102, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1 bis 4a, § 107b Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 108a Abs. 1 Z 1 und 3, die §§ 109 bis 111, § 112 Z 4, die §§ 115 bis 118a, § 118i Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1a, Z 24 der Anlage A und Abschnitt A der Anlage D anzuwenden.“
3. An § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreiben, kann das Halten und Verwalten von Beteiligungen an einem untergeordneten Unternehmen der Finanzbranche im Sinn des Art. 2 Abs. 8 der Richtlinie 2002/87/EG (ABl. Nr. L 35 vom 11. Februar 2003, Seite 1) in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vertragsversicherung stehen.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Die Konzession zum Betrieb von Versicherungszweigen der Lebensversicherung und die Konzession anderer Versicherungszweige außer der Unfallversicherung, der Krankenversicherung und der Rückversicherung schließen einander aus.“
b) Abs. 2a entfällt.
c) Folgender Abs. 11 wird angefügt:
„(11) Die FMA ist berechtigt, im Einzelfall durch Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt oder über Internet die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zum Betrieb der Vertragsversicherung oder bestimmter Versicherungsgeschäfte nicht berechtigt ist.“
5. An § 7a werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Das Erlöschen der Konzession bewirkt, dass Versicherungsverträge nicht mehr abgeschlossen werden dürfen und bestehende Versicherungsverträge ehestmöglich beendet werden müssen.
(6) Nach Erlöschen der Konzession sind von der FMA alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Interessen der Versicherten zu wahren. Insbesondere kann zu diesem Zweck die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens eingeschränkt oder untersagt werden. Die FMA hat Entscheidungen über die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und über Internet kundzumachen.“
6. In § 7c Abs. 1 wird die Zitierung „§ 56 Abs. 1 Z 1 und 2“ durch die Zitierung „§ 56 Abs. 1 Z 1 bis 3“ ersetzt.
7. § 8 Abs. 2 Z 1 lautet:
- „1. die Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen decken will, im Fall der übernommenen Rückversicherung auch die Art der Rückversicherungsverträge, die das Versicherungsunternehmen mit Vorversicherern abschließen will,“
8. In § 9 Abs. 1 wird im Einleitungssatz das Wort „Versicherungsvertrag“ durch das Wort „Direktversicherungsvertrag“ ersetzt.
9. In § 9a Abs. 1 wird im Einleitungssatz das Wort „Versicherungsvertrages“ durch das Wort „Direktversicherungsvertrages“ ersetzt.
10. § 10 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Änderungen in der Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen decken will, im Fall der übernommenen Rückversicherung auch der Art der Rückversicherungsverträge, die das Versicherungsunternehmen mit Vorversicherern abgeschlossen hat, sind der FMA anzuzeigen.“
11. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Satz wird die Wortfolge „ihrer geschäftsführenden Direktoren“ durch die Wortfolge „neuer geschäftsführender Direktoren“ ersetzt.
b) Der dritte Satz lautet:
„Die Wahl neuer Mitglieder des Aufsichtsrats und das Ausscheiden von gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrats sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.“
12. § 13a Abs. 2 erster Satz lautet:
„Ist das übernehmende Unternehmen ein inländisches Versicherungsunternehmen oder die inländische Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten, so ist die Genehmigung auch zu versagen, wenn eine nachteilige Auswirkung der Übertragung auf das Gesamtgeschäft des übernehmenden Versicherungsunternehmens (der übernehmenden Zweigniederlassung) zu befürchten ist oder das übernehmende Versicherungsunternehmen (die übernehmende Zweigniederlassung) nach der Übertragung nicht über die erforderlichen Eigenmittel verfügt oder die FMA von diesem die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104a Abs. 1 zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß § 104a Abs. 2a verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind.“
13. Nach § 13c Abs. 2 zweiter Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Das Versicherungsunternehmen hat dieses Recht den betroffenen Versicherungsnehmern mitzuteilen.“
14. Nach § 13c wird folgender § 13d eingefügt:
„§ 13d. Auf die Übertragung des Bestandes eines Versicherungsunternehmens, das ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat, sind nur § 13 Abs. 1, 2 erster Satz, § 13a Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 4 und 6, § 13b Abs. 3 und § 13c anzuwenden. Ist das übernehmende Unternehmen ein inländisches Versicherungsunternehmen, so ist die Genehmigung zu versagen, wenn eine nachteilige Auswirkung der Übertragung auf das Gesamtgeschäft des übernehmenden Versicherungsunternehmens zu befürchten ist oder das übernehmende Versicherungsunternehmen nach der Übertragung nicht über die erforderlichen Eigenmittel verfügt oder die FMA von diesem die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104a Abs. 1 zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß § 104a Abs. 2a verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind.“
15. In § 14 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Versicherungsverträge“ durch das Wort „Direktversicherungsverträge“ ersetzt.
16. § 15 lautet:
„§ 15. Dienstleistungsverkehr liegt auch vor, wenn Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat Rückversicherungsverträge mit einem Vorversicherer mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat abschließen. § 14 Abs. 3 bis 7 und § 16 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.“
17. § 17c wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:
„(1b) Die Verpflichtungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat aus der übernommenen Rückversicherung gelten im Sinn des Abs. 1 als erfüllbar.“
b) In Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort „Rückversicherungsbedingungen“ durch das Wort „Rückversicherungsbeziehungen“ ersetzt.
18. § 17e lautet:
„§ 17e. Versicherungsunternehmen dürfen für den Abschluss von Versicherungsverträgen im Inland Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungsdienstleistungen (§ 137 Abs. 1 GewO 1994) nur von eingetragenen Versicherungsvermittlern (Rückversicherungsvermittlern) in Anspruch nehmen.“
19. In § 18f Abs. 1 Z 2 wird die Zitierung „§ 1 Abs. 2 und 2a des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990 (PKG),“ durch die Zitierung „§ 1 Abs. 2 und 2a PKG“ ersetzt.
20. § 21 Abs. 4 zweiter Satz entfällt.
21. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 5 lautet:
„(5) Der Treuhänder hat der FMA unverzüglich alle Umstände anzuzeigen, die geeignet sind, Bedenken hinsichtlich der Erfüllung des Deckungserfordernisses oder der Einhaltung der Vorschriften über die Anlage des Deckungsstockvermögens hervorzurufen.“
b) Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Der Treuhänder hat der FMA binnen sechs Wochen nach Ablauf jedes Kalenderquartals einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Quartal (Quartalsbericht) und innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr (Jahresbericht) zu erstatten. Der Treuhänder hat den Jahresbericht auch dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zur Kenntnis zu bringen. Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung des Quartalsberichtes und des Jahresberichtes treffen.“
22. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
„§ 23a. (1) Der Treuhänder hat in seinen Jahresbericht (§ 23 Abs. 5a) einen Bestätigungsvermerk aufzunehmen. Dabei ist ausdrücklich anzugeben, ob der Bestätigungsvermerk uneingeschränkt oder eingeschränkt erteilt wird.
(2) In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hat der Treuhänder zu erklären, dass das Deckungserfordernis durch die Widmung von für die Bedeckung geeigneten Vermögenswerten voll erfüllt ist.
(3) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Treuhänder seine Erklärung nach Abs. 2 einzuschränken oder den Bestätigungsvermerk zu versagen. Die Versagung ist in einen Vermerk, der nicht als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen. Liegen nur geringfügige, kurzfristig behebbare Mängel vor, so kann der Treuhänder einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilen.
(4) Der Treuhänder hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagung unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen.
(5) Die Verantwortlichkeit der Organe des Versicherungsunternehmens wird durch den Bestätigungsvermerk des Treuhänders nicht berührt.“
23. § 24a Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der verantwortliche Aktuar hat darauf zu achten, dass die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung und Unfallversicherung nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt und dass die Gewinnbeteiligung der Versicherten in der Lebensversicherung (§ 18 Abs. 4) dem Gewinnplan entspricht.“
24. § 24a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Im zweiten Satz wird die Wortfolge „innerhalb von drei Monaten“ durch die Wortfolge „innerhalb von fünf Monaten“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung des Berichtes treffen.“
25. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:
„§ 24b. (1) Der verantwortliche Aktuar hat in seinen Bericht (§ 24a Abs. 3) einen Bestätigungsvermerk aufzunehmen. Dabei ist ausdrücklich anzugeben, ob der Bestätigungsvermerk uneingeschränkt oder eingeschränkt erteilt wird.
(2) In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hat der verantwortliche Aktuar zu erklären, dass
- 1. die Deckungsrückstellung und die Prämienüberträge nach den hiefür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet und die dabei verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen angemessen sind und dem Prinzip der Vorsicht genügen,
- 2. in der Lebensversicherung
- a) die Prämien für neu abgeschlossene Versicherungsverträge voraussichtlich ausreichen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, insbesondere die Bildung angemessener Rückstellungen zu ermöglichen,
- b) die Gewinnbeteiligung der Versicherten dem Gewinnplan entspricht.
(3) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der verantwortliche Aktuar seine Erklärung nach Abs. 2 einzuschränken oder den Bestätigungsvermerk zu versagen. Die Versagung ist in einen Vermerk, der nicht als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen.
(4) Der verantwortliche Aktuar hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagung unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen.
(5) Die Verantwortlichkeit der Organe des Versicherungsunternehmens wird durch den Bestätigungsvermerk des verantwortlichen Aktuars nicht berührt.“
26. In § 56 Abs. 1 erhalten die Z 3 und 4 die Bezeichnung 4 und 5 und wird nach Z 2 folgende Z 3 eingefügt:
- „3. nach Ablauf eines Jahres ab Wegfall aller Konzessionen,“
27. In § 61b Abs. 3 letzter Satz wird die Zitierung „§ 56 Abs. 1 bis 3 und 5,“ durch die Zitierung „§ 56 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, Abs. 2, 3 und 5,“ und die Zitierung „§ 57 Abs. 1 und 2, 5 und 6,“ durch die Zitierung „§ 57 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 59,“ ersetzt.
28. § 61e wird wie folgt geändert:
a) Die Abs. 5 bis 9 erhalten die Bezeichnung „(4)“ bis „(8)“.
b) In Abs. 1 dritter Satz, Abs. 3 Z 5 erster Satz und Abs. 6 Z 4 wird die Zitierung „Abs. 6“ jeweils durch die Zitierung „Abs. 5“ ersetzt.
c) In Abs. 8 wird die Zitierung „§ 80, § 81,“ durch die Zitierung „die §§ 80 bis 81,“ und die Zitierung „die §§ 83 bis 85a,“ durch die Zitierung „die §§ 83 bis 85b,“ ersetzt.
29. § 63 wird wie folgt geändert:
a) An Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Auflösung durch Beschluss des obersten Organs (§ 56 Abs. 1 Z 2) wird frühestens mit der Genehmigung des Beschlusses durch die FMA rechtswirksam.“
b) Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) § 4 Abs. 6 Z 4 und 5, § 11 Abs. 3, § 17b, § 17c Abs. 2, § 24a Abs. 3 und § 24b sind auf kleine Versicherungsvereine nicht anzuwenden.
(3) § 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 6 Z 3 und Abs. 8 Z 3, § 7c, § 10a, § 16, die §§ 73b bis 73h, § 118b, § 118c Abs. 1 und 2, § 118e und § 118f sind nur auf solche kleinen Versicherungsvereine anzuwenden, deren verrechnete Prämien in drei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils 5 Millionen Euro überstiegen haben. Kleinen Versicherungsvereinen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, jedoch über Eigenmittel in dem gemäß § 73b Abs. 1 erforderlichen Ausmaß verfügen, hat die FMA auf Antrag zu genehmigen, dass § 4 Abs. 1 zweiter Satz, § 10a und § 16 auf sie anwendbar sind. § 118b, § 118c Abs. 1 und 2, § 118e und § 118f sind in diesem Fall anzuwenden.“
30. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung des Vereins die Gläubiger des Vereins aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.“
b) In Abs. 4 entfällt die Zitierung „208,“.
31. In § 73b Abs. 6 wird nach dem Wort „ausgeschlossen“ ein Beistrich eingefügt.
32. § 73f wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 2 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:
- „3a. bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, 3 Millionen Euro;“
b) Abs. 3 lautet:
„(3) Bei Versicherungsunternehmen, die die Schaden- und Unfallversicherung mit Ausnahme der Versicherungszweige Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb, Luftfahrzeug-Haftpflicht, See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Haftpflicht, Allgemeine Haftpflicht, Kredit und Kaution (Z 10 bis 15 der Anlage A) betreiben, beträgt der Garantiefonds gemäß Abs. 2 Z 3 und gemäß Abs. 2 Z 4 lit. c jeweils mindestens 2,2 Millionen Euro, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1. Die verrechneten Prämien des indirekten Geschäfts der Gesamtrechnung übersteigen nicht 10 vH der gesamt verrechneten Prämien der Gesamtrechnung.
- 2. Die verrechneten Prämien des indirekten Geschäfts der Gesamtrechnung übersteigen nicht 50 Millionen Euro.
- 3. Die versicherungstechnischen Rückstellungen des indirekten Geschäfts der Gesamtrechnung übersteigen nicht 10 vH der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen der Gesamtrechnung.“
c) Abs. 4 lautet:
„(4) Die Eigenmittel müssen mindestens in der Höhe des Garantiefonds aus Eigenmittelbestandteilen gemäß § 73b Abs. 2 unter Berücksichtigung des § 73b Abs. 3 bis 7 bestehen.“
33. § 74 samt Überschrift entfällt. § 74a erhält die Bezeichnung „§ 74.“.
34. § 79b wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1a lautet:
„(1a) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, zum Ende des Geschäftsjahres Aufstellungen aller übrigen Vermögenswerte gemäß § 81c Abs. 2 Posten B. I., II., III., E und F. II., III. und IV., die nicht in die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 eingetragen sind, innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die FMA hat mit Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Aufstellungen zu enthalten haben.“
b) Abs. 5 lautet:
„(5) Die Vorlage der Daten gemäß Abs. 1, 1a und 2 hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues zu beachten.“
35. Nach § 79b wird folgender § 79c samt Überschrift eingefügt:
§ 79c. Die FMA hat mit Verordnung die näheren Einzelheiten für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen von Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um den in Art. 34 der Richtlinie 2005/68/EG (ABl. Nr. L 323 vom 9. Dezember 2005, Seite 1) aufgestellten Grundsätzen und Maßstäben Rechnung zu tragen.“
36. § 80b Abs. 1 lautet:
„(1) Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen, das einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 UGB nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt, hat die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 UGB zu erfüllen. Der Konzernabschluss hat jedenfalls die in § 81n Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 4, 7 bis 13 und 15 bis 19 und Abs. 6 Z 3 sowie § 81o Abs. 4a, 6 und 7 vorgesehenen Angaben zu enthalten. § 266 Z 4 UGB ist nicht anzuwenden.“
37. § 81a samt Überschrift entfällt.
38. § 81n Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Z 3 wird die Zitierung „B.III.5.“ durch die Zitierung „B.III.6.“ ersetzt.
b) In Z 7 wird die Zitierung „B.III.7.“ durch die Zitierung „B.III.8.“ ersetzt.
c) In Z 12 wird die Zitierung „§ 237 Z 4 HGB“ durch die Zitierung „§ 237 Z 4 und 13 UGB“ ersetzt.
39. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Der Bestätigungsvermerk des Treuhänders für die Überwachung des Deckungsstocks (§ 23a) und des verantwortlichen Aktuars (§ 24b) oder der Vermerk über die Versagung dieses Bestätigungsvermerks sind mit dem Jahresabschluss beim Firmenbuch einzureichen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.“
b) Abs. 7 zweiter Satz lautet:
„Zu veröffentlichen sind die Angaben gemäß § 245a Abs. 3 UGB und § 80b Abs. 2 sowie diejenigen Angaben, die den in Abs. 3 angeführten entsprechen.“
40. § 85 Abs. 2 Z 7 lautet:
- „7. Vorschriften über das Erfordernis eigenhändiger Unterschriften für den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bericht des Abschlussprüfers.“
41. § 85a Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Die FMA hat mit Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Gliederung der Angaben gemäß Abs. 1 zu erlassen. Sie kann mit Verordnung auch festsetzen, dass ihr bestimmte Angaben in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind.
(3) Die Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 1 hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Dabei sind die behördlich festgelegten Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues zu beachten.“
42. § 86 Abs. 1 lautet:
„(1) Für die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 62) gelten die §§ 81 Abs. 1, 81b Abs. 5 und 6, 81f Abs. 1 Z 1 bis 3, 6 und 7 und Abs. 2, 81h Abs. 1 und 2, 81i, 81j, 81l und 85a Abs. 1 und 2. Für Sterbekassen gilt auch § 81k.“
43. § 86a wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
„(1) Einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen
- 1. inländische Versicherungsunternehmen, die Beteiligungsunternehmen eines Versicherungsunternehmens sind, nach Maßgabe der §§ 86c bis 86l,
- 2. inländische Versicherungsunternehmen, die untergeordnete Unternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eines übergeordneten Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat sind, nach Maßgabe der §§ 86c Abs. 2 bis 5 und 86d bis 86l, sofern die übergeordnete Versicherungs-Holdinggesellschaft oder das übergeordnete Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat selbst kein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat als übergeordnetes Unternehmen hat,
- 3. Versicherungsunternehmen, die untergeordnete Unternehmen einer gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft sind, nach Maßgabe der §§ 86c Abs. 2 bis 5 und 86d.“
b) In Abs. 2 Z 6 und 7 lautet:
- „6. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft ein übergeordnetes Unternehmen, das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinn der Richtlinie 2002/87/EG (ABl. Nr. L 35 vom 11. Februar 2002, S. 1) ist und dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen im weiteren Sinn an untergeordneten Unternehmen besteht, die ausschließlich oder überwiegend Versicherungsunternehmen sind und von denen mindestens eines seinen Sitz in einem Vertragsstaat hat;
- 7. eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft ein übergeordnetes Unternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch eine Versicherungs-Holdinggesellschaft noch eine Finanz-Holdinggesellschaft im Sinn der Richtlinie 2002/87/EG ist und unter seinen untergeordneten Unternehmen zumindest ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat hat.“
44. § 86f lautet:
„§ 86f. (1) Bei Anwendung des § 86e Abs. 1 hat das Versicherungsunternehmen alle beteiligten Unternehmen unter Berücksichtigung des § 86b Abs. 2 in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen, sofern es sich hiebei um Versicherungsunternehmen oder um Versicherungs-Holdinggesellschaften, die eine Beteiligung im weiteren Sinn an Versicherungsunternehmen halten (zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften), handelt.
(2) Bei Anwendung des § 86e Abs. 2 hat das Versicherungsunternehmen unter Berücksichtigung des § 86b Abs. 2 alle beteiligten Unternehmen des übergeordneten Unternehmens, auf dessen Stufe die bereinigte Eigenmittelausstattung zu ermitteln ist, sofern es sich um Versicherungsunternehmen oder zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften handelt, sowie das übergeordnete Unternehmen selbst einzubeziehen, sofern es sich um eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat handelt.“
45. § 86h Abs. 5 zweiter Satz lautet:
„Hiebei ist der Betrag, mit dem sich die Summe der in den Einzelabschlüssen ausgewiesenen Schwankungsrückstellungen und der der Schwankungsrückstellung ähnlichen Rückstellungen auf die Eigenmittel ausgewirkt hat, für die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung von den Eigenmitteln abzuziehen.“
46. § 107b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Z 2b wird folgende Z 2c eingefügt:
- „2c. zur Anzeige erheblicher Änderungen der Rückversicherungsbeziehungen gemäß § 17c Abs. 3,“
b) Z 4 lautet:
- „4. als Treuhänder zur Anzeige gemäß § 23 Abs. 5,“
47. Nach § 110 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Wer über den von der FMA gemäß § 64 zweiter Satz genehmigten Höchstbetrag hinaus Gefahren übernimmt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.“
48. § 112 wird wie folgt geändert:
a) In Z 2 wird die Zitierung „§ 81a Abs. 1“ durch die Zitierung „§ 23a Abs. 2“ ersetzt.
b) Z 3 lautet:
- „3. als verantwortlicher Aktuar entgegen dem § 24b Abs. 2 fälschlich bestätigt, dass die dort angeführten Umstände zutreffen, oder“
49. § 117 Abs. 5 entfällt.
50. In § 118a Abs. 4 wird die Zitierung „Information für die FMA“ durch die Zitierung „Information für die Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
51. In § 118f Abs. 1 Z 1 wird die Zitierung „§ 56 Abs. 1 Z 1 und 2“ durch die Zitierung „§ 56 Abs. 1 Z 1 bis 3“ ersetzt.
52. § 119i wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 11 wird nach der Zitierung „§ 86h Abs. 4a und 5“ die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2005“ eingefügt.
b) In Abs. 12 wird das Wort „vor“ durch das Wort „von“ ersetzt.
c) Folgende Abs. 14 bis 18 werden angefügt:
„(14) § 7a Abs. 5 und 6, § 7c Abs. 1, § 13c Abs. 2, § 24a Abs. 1, § 56 Abs. 1, § 61b Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 71 Abs. 2a und 4, § 73f Abs. 3 und 4, § 79b Abs. 1a und 5, § 85a Abs. 2 und 3, § 86 Abs. 1 erster Satz, § 107b Abs. 1 Z 2c, § 110 Abs. 4, § 118a Abs. 4 und § 118f Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft. § 74 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung tritt gleichzeitig außer Kraft.
(15) § 1a Abs. 1 in Verbindung mit § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2007 tritt mit 1. Dezember 2007 in Kraft.
(16) § 1a Abs. 1 in Verbindung mit § 13d, § 15 und § 17e, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 2a und 2b, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 9a Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 13d, § 14 Abs. 1, § 15, § 17c Abs. 1b, § 73f Abs. 2, § 79c, § 86a Abs. 1 und 2 und § 86f, Anlage A und Anlage D Abschnitt A) Z 1 lit. a zweiter Unterabsatz lit. b zweiter Unterabsatz und Z 1a und Abschnitt B) Z 1 lit. a und b und Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2007 treten mit 10. Dezember 2007 in Kraft. § 4 Abs. 2a in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung tritt gleichzeitig außer Kraft.
(17) § 2 Abs. 2 Z 2, § 23 Abs. 5 und 5a, § 23a, § 24a Abs. 3, § 24b, § 61e Abs. 8, § 63 Abs. 2, § 80b Abs. 1, § 81n Abs. 2, § 84 Abs. 5a, § 85 Abs. 2, § 86 Abs. 1 zweiter Satz, § 86h Abs. 5, § 107b Abs. 1 Z 4 und § 112 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2007 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen. Die bisherigen §§ 81a und 117 Abs. 5 sind auf diese Geschäftsjahre nicht mehr anzuwenden.
(18) Verordnungen auf Grund der in Abs. 14 erster Satz, Abs. 16 erster Satz und Abs. 17 erster Satz angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2007 folgenden Tag an erlassen werden, jedoch im Fall des Abs. 14 erster Satz frühestens mit 1. August 2007 und im Fall des Abs. 16 erster Satz frühestens mit 10. Dezember 2007 in Kraft treten und im Fall des Abs. 17 erster Satz frühestens auf Geschäftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen.“
53. In § 129a Abs. 5 zweiter Satz und in § 129h Abs. 3 entfällt jeweils die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“.
54. An § 129i werden folgende Abs. 9 bis 14 angefügt:
„(9) Inländische Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben und zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2007 bereits eine Konzession besitzen, dürfen die Rückversicherung weiterhin betreiben, unterliegen aber ab diesem Zeitpunkt § 3 Abs. 3, § 77 und § 79c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2007.
(10) Für inländische Versicherungsunternehmen, die zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des § 4 Abs. 2a in der vor dem 10. Dezember 2007 geltenden Fassung die Rückversicherung neben der Direktversicherung betreiben, gilt ab diesem Zeitpunkt die Konzession zum Betrieb der Rückversicherung als erteilt. Dies ist von der FMA innerhalb von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt mit Bescheid festzustellen.
(11) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2007 gilt auch für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung bereits abgeschlossene Versicherungsverträge.
(12) Ist die Frist gemäß § 56 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2007 zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung bereits abgelaufen, so tritt die Auflösung mit diesem Zeitpunkt ein.
(13) § 63 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2007 ist auf eine zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung beschlossene, jedoch noch nicht genehmigte Auflösung anzuwenden.
(14) § 71 Abs. 2a und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2007 ist auf Auflösungen anzuwenden, die frühestens gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen wirksam werden.“
55. An Anlage A wird folgende Z 24 angefügt:
- „24. Rückversicherung
- a) Nichtlebensrückversicherung
- b) Lebensrückversicherung“
56. Anlage D wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt A) wird in Z 1 lit. a zweiter Unterabsatz und lit. b zweiter Unterabsatz jeweils nach der Zitierung „Rückversicherer“ die Zitierung „und genehmigter Forderungen an Zweckgesellschaften“ eingefügt und nach Z 1 folgende Z 1a angefügt:
- „1a. Die FMA hat den Abzug der von einer in einem Vertragsstaat zugelassenen Zweckgesellschaft im Sinn des Art. 2 Abs. 1 lit. p der Richtlinie 2005/68/EG (ABl. Nr. L 323 vom 9. Dezember 2005, Seite 1) einforderbaren Beträge als Rückversicherung auf Antrag zu genehmigen, wenn und soweit das Versicherungsunternehmen darlegt, dass die vertragsgemäße Erfüllung der Forderungen durch die Zweckgesellschaft gewährleistet ist.“
b) In Abschnitt B) Z 1 lit. a und b wird jeweils nach der Zitierung „Rückversicherer“ die Zitierung „und genehmigter Forderungen an Zweckgesellschaften“ eingefügt und nach Z 1 folgende Z 1a angefügt:
- „1a. Die FMA hat den Abzug der von einer in einem Vertragsstaat zugelassenen Zweckgesellschaft im Sinn des Art. 2 Abs. 1 lit. p der Richtlinie 2005/68/EG (ABl. Nr. L 323 vom 9. Dezember 2005, Seite 1) einforderbaren Beträge als Rückversicherung auf Antrag zu genehmigen, wenn und soweit das Versicherungsunternehmen darlegt, dass die vertragsgemäße Erfüllung der Forderungen durch die Zweckgesellschaft gewährleistet ist.“
c) In Abschnitt B) Z 4 lit. d wird vor dem Wort „Aufwendungen“ das Wort „sonstigen“ eingefügt.
57. Anlage E Z 2 zweiter Satz lautet:
„Die Belegenheit ist nach § 2 Z 2 des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum zu beurteilen.“
Artikel III
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Z 1 lit. h lautet:
- „h) § 79b Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a erster Satz VAG,“
b) Z 2 lit. d entfällt. Die lit. e, f, und g erhalten die Bezeichnung „d)“, „e)“ und „f)“.
c) Z 2 lit. d und e lautet:
- „d) § 79b Abs. 1 fünfter Satz und Abs. 2,
- e) § 85a Abs. 1 und 2,“
2. An § 28 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2007 tritt mit 1. August 2007 in Kraft.“
Fischer
Gusenbauer
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