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BGBl I 141/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

141. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des E-Geldgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Pensionskassengesetzes und des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes
(NR: GP XXII RV 1558 AB 1585 S. 160 . BR: AB 7629 S. 737 .)
[CELEX-Nr. 32006L0048 , 32006L0049 ]

141. Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das E-Geldgesetz, das Sparkassengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Börsegesetz 1989, das Pensionskassengesetz und das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Artikel 2 Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 3 Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 4 Änderung des E-Geldgesetzes

Artikel 5 Änderung des Sparkassengesetzes

Artikel 6 Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes

Artikel 7 Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

Artikel 8 Änderung des Börsegesetzes 1989

Artikel 9 Änderung des Pensionskassengesetzes

Artikel 10 Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes

Artikel 1

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1) und der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 201).

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im II. Abschnitt der Gliederung entfällt die Wortfolge „§ 8. Beziehungen zu Drittländern“.

2. Der IV. Abschnitt der Gliederung lautet:

„IV. Abschnitt: Eigentümerbestimmungen und Bewilligungen

§ 20. Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten

§ 21. Bewilligungen

§ 21a. Bewilligungsverfahren für den auf internen Ratings basierenden Ansatz

§ 21b. Bewilligungsverfahren für externe Rating-Agenturen

§ 21c. Bewilligungsverfahren bei Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen (umfassende Methode) für kreditrisikomindernde Techniken

§ 21d. Bewilligungsverfahren für den fortgeschrittenen Messansatz für das operationelle Risiko

§ 21e. Bewilligungsverfahren für interne Modelle der Marktrisikobegrenzung für das Handelsbuch

§ 21f. Bewilligungsverfahren für interne Modelle zur Bestimmung des Forderungswerts von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist

§ 21g. Grenzüberschreitende Bewilligungsverfahren“

3. Der V. Abschnitt der Gliederung lautet:

„V. Abschnitt: Ordnungsnormen

1. Unterabschnitt: Mindesteigenmittelerfordernis

§ 22. Mindesteigenmittelerfordernis

2. Unterabschnitt: Kreditrisiko

§ 22a. Kreditrisiko-Standardansatz

§ 22b. Auf internen Ratings basierender Ansatz

§ 22c. Methode zur Ermittlung gewichteter Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen

§ 22d. Behandlung von Verbriefungspositionen beim Originator und Sponsor

§ 22e. Verbriefung revolvierender Forderungen

§ 22f. Behandlung einer Verbriefungsposition beim Investor

§ 22g. Kreditrisikomindernde Techniken

§ 22h. Anerkannte Sicherheiten

3. Unterabschnitt: Operationelles Risiko

§ 22i. Absicherung des operationellen Risikos

§ 22j. Basisindikatoransatz

§ 22k. Standardansatz

§ 22l. Fortgeschrittener Messansatz

§ 22m. Kombinierte Ansätze

4. Unterabschnitt: Handelsbuch

§ 22n. Positionen des Handelsbuchs

§ 22o. Risikoarten des Handelsbuchs

§ 22p. Internes Modell für das Handelsbuch

§ 22q. Vereinfachte Berechnungsmethode für das Handelsbuch

5. Unterabschnitt: Eigenmittel

§ 23. Eigenmittel

6. Unterabschnitt: Konsolidierung

§ 24. Konsolidierte Eigenmittel

§ 24a. Konsolidierung des Handelsbuchs

§ 24b. Konsolidierung der offenen Devisen- und Goldpositionen

7. Unterabschnitt: Liquidität

§ 25. Liquidität

8. Unterabschnitt: Offenlegungspflichten

§ 26. Offenlegungspflichten

§ 26a. konsolidierte Offenlegung

9. Unterabschnitt: Sonstige Ordnungsnormen

§ 27. Großveranlagungen

§ 28. Organgeschäfte

§ 29. Beteiligungen

§ 29a. Wahlrecht zur Ermittlung der Ordnungsnormen auf Grundlage internationaler Rechnungslegungsstandards“

4. Der X. Abschnitt der Gliederung lautet:

„X. Abschnitt: Sorgfaltspflichten und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

§ 39. Allgemeine Sorgfaltspflichten

§ 39a. Kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung

§ 40. und § 41. Besondere Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“

5. Im XXIV. Abschnitt der Gliederung wird die Bezeichnung „§ 103. bis § 103d.“ durch die Bezeichnung „§ 103. bis § 103e.“ ersetzt.

6. In der Gliederung entfällt nach der Wortfolge „Anlage 2 zu § 22“ die Wortfolge „Anlage 3 zu § 22“.

7. § 2 Z 3 lautet:

  1. „3. Qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf seine Geschäftsführung; bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich der §§ 4 Abs. 3 Z 5, 5 Abs. 1 Z 3, 20 und 21 Abs. 1 Z 2 ist § 92 Börsegesetz 1989 anzuwenden;“

8. § 2 Z 5 lautet:

  1. „5. Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;“

9. In § 2 werden folgende Z 5a und 5b eingefügt:

  1. „5a. Zentralstaat: der Bund und die Zentralregierungen der Mitgliedstaaten und Drittländer;
  2. 5b. regionale Gebietskörperschaften: Länder, Gemeinden, Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten und Drittländer;“

10. In § 2 Z 6 lit. a wird die Wortgruppe „Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG “ durch die Wortgruppe „Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG “ ersetzt.

11. In § 2 Z 7 lit. b wird die Wortfolge „Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG “ durch die Wortfolge „Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG “ ersetzt.

12. In § 2 werden folgende Z 9a und 9b eingefügt:

  1. „9a. Zentralbank:
    1. a) die Oesterreichische Nationalbank;
    2. b) jede Zentralbank in einem Mitgliedstaat;
    3. c) die Europäische Zentralbank;
    4. d) jede Zentralbank in einem Drittland;
  2. 9b. Öffentliche Stellen: Verwaltungseinrichtungen ohne Erwerbscharakter, die vom Bund, Ländern, Gemeinden, Zentralstaaten, Regionalregierungen, örtlichen Gebietskörperschaften oder von sonstigen Stellen, die gleiche Aufgaben wahrnehmen, getragen werden, und Unternehmen ohne Erwerbscharakter im Besitz des Bundes oder von Zentralstaaten, für die ausdrückliche Sicherungssysteme gelten, sowie selbstverwaltete Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegen;“

13. In § 2 werden folgende Z 11a und 11b eingefügt:

  1. „11a. Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat: ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das im Sinne des § 30 Abs. 1 einem Kredit- oder Finanzinstitut übergeordnet ist und das nicht gleichzeitig einem anderen in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut oder einer in demselben Mitgliedstaat errichteten Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 bis 6 nachgeordnet ist;
  2. 11b. EWR-Mutterkreditinstitut: ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat, das nicht einem anderen in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitut oder einer in einem der Mitgliedstaaten errichteten Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 bis 6 nachgeordnet ist;“

14. In § 2 Z 15 wird die Wortgruppe „Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG “ durch die Wortgruppe „Kreditinstitutes im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG “ ersetzt.

15. § 2 Z 16 lautet:

  1. „16. Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die ein rechtlich unselbstständiger Teil eines Kreditinstitutes, eines Finanzinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Kreditinstitutes, Finanzinstitutes oder der Wertpapierfirma verbunden sind;“

16. § 2 Z 18 bis 21 entfallen.

17. § 2 Z 22 lautet:

  1. „22. Nichtbank: jeder, der weder ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland noch ein in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG , einschließlich deren Zweigstellen ist.“

18. § 2 Z 23 lautet:

  1. „23. abweichend von § 1 Abs. 1 umfasst der Begriff „Kreditinstitut“ in den folgenden Bestimmungen alle Kreditinstitute mit Sitz im Inland sowie alle in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG , einschließlich deren Zweigstellen:
    1. a) in Z 9, 16, 17, 25 und 26;
    2. b) in § 21 Abs. 1 Z 1, sofern zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 ist;
    3. c) in § 21 Abs. 1 Z 2, sofern das Kreditinstitut, das die Stimmrechte oder das Kapital hält oder erwirbt, ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 ist;
    4. d) in § 22b Abs. 9 Z 4;
    5. e) in § 23 Abs. 13 für diejenigen Kreditinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird;
    6. f) § 24 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4;
    7. g) in § 25 Abs. 4, 8 und 10 Z 5 erster Halbsatz;
    8. h) in § 27 Abs. 3 Z 1 lit. i, Z 2 lit. b, Z 3 lit. a und Abs. 8 Z 2 und 4;
    9. i) in § 30 hinsichtlich der nachgeordneten Kreditinstitute;
    10. j) in den §§ 51 bis 54;
    11. k) in § 59;
    12. l) in § 77a Abs. 2 Z 2 und 3;
    13. m) in § 93 Abs. 5;
    14. n) in Anlage 2 zu § 43;“

19. Im § 2 wird folgende Z 23a eingefügt:

  1. „23a. Institute: Kreditinstitute, Wertpapierfirmen sowie alle in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG ; § 30 bleibt von dieser Definition unberührt;“

20. § 2 Z 24 lautet:

  1. „24. abweichend von § 1 Abs. 2 umfasst der Begriff „Finanzinstitut“ in den folgenden Bestimmungen zusätzlich alle Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG , die ihren Sitz außerhalb Österreichs haben:
    1. a) in Z 25;
    2. b) in § 22b Abs. 9 Z 4;
    3. c) § 23 Abs. 13 für diejenigen Finanzinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird;
    4. d) § 24 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4;
    5. e) in § 30 hinsichtlich der nachgeordneten Finanzinstitute;
    6. f) in § 77a Abs. 2 Z 2 und 3;
    7. g) in § 93 Abs. 5 Z 1;“

21. § 2 Z 25 lit. b lautet:

  1. „b) deren oder dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die in den Nummern 2 bis 12 der Liste im Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG angeführt sind,“

22. Im § 2 werden folgende Z 25a und 25b eingefügt:

  1. „25a. Mutterfinanz-Holdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat: eine Finanz-Holdinggesellschaft, die nicht einem in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut oder einer in demselben Mitgliedstaat errichteten Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 bis 6 nachgeordnet ist;
  2. 25b. EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft: eine Mutterfinanz-Holdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht einem in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitut oder einer in einem der Mitgliedstaaten errichteten anderen Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 bis 6 nachgeordnet ist;“

23. § 2 Z 27 lautet:

  1. „27. Anbieter von Nebendienstleistungen: ein Unternehmen,
    1. a) dessen Tätigkeit in direkter Verlängerung zur Banktätigkeit steht oder
    2. b) dessen Haupttätigkeit die Immobilienverwaltung, die Verwaltung oder den Betrieb von Rechenzentren oder ähnliche Tätigkeiten umfasst und die den Charakter einer Nebentätigkeit im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute hat;“

24. § 2 Z 34 und 35 lauten:

  1. „34. Finanzinstrumente: Instrumente des Kapital- oder Geldmarktes, die für eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument schaffen, insbesondere
    1. a) Geldmarktinstrumente;
    2. b) Derivate gemäß Z 1 bis 4 der Anlage 2 zu § 22, wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind;
    3. c) Wertpapiere;
    4. d) ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß § 24 Abs. 1 InvFG 1993, soweit diese keine Wertpapiere verkörpern;
  2. 35. Investmentfondsanteile:
    1. a) Anteile an einem Kapitalanlagefonds einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 InvFG 1993;
    2. b) Anteile an einem Investmentfonds, der den Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG unterliegt;
    3. c) Anteile an sonstigen Investmentfonds in Wertpapieren;“

25. § 2 Z 36 lautet:

  1. „36. außerbörsliche derivative Instrumente: nicht börsegehandelte Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 und geschriebene Optionen auf die in Z 1 bis 4 dieser Anlage genannten Finanzgeschäfte, die nicht an einer anerkannten Börse mit täglicher Anpassung der Einschusssätze gehandelt oder über eine anerkannte Clearingstelle abgewickelt werden;“

26. § 2 Z 37 lautet:

  1. „37. geregelter Markt: ein Markt für Finanzinstrumente, der in das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß Art. 16 der Richtlinie 93/22/EWG eingetragen ist oder der Europäischen Kommission als geregelter Markt gemäß dieser Bestimmung notifiziert wurde;“

27. § 2 Z 38 und 39 entfallen.

28. § 2 Z 44 und 45 lauten:

  1. „44. Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte: Vereinbarungen, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere oder Waren oder garantierte Rechtsansprüche auf Wertpapiere oder Waren überträgt, wenn diese Garantie von einer anerkannten Börse, welche die Rechte auf die Wertpapiere oder Waren innehat, gegeben wird und die Vereinbarung es einem Institut nicht erlaubt, ein bestimmtes Wertpapier oder eine bestimmte Ware mehr als einer Gegenpartei auf einmal zu übertragen oder zu versprechen. Die Übertragung erfolgt in Verbindung mit der Verpflichtung zur Rücknahme dieser Vermögensgegenstände beziehungsweise von solchen Vermögensgegenständen der gleichen Art zu einem festen Preis zu einem vom Pensionsgeber festgesetzten oder noch festzusetzenden späteren Zeitpunkt; wird der Zeitpunkt der Rückübertragung vom Pensionsnehmer festgesetzt, so liegt ein unechtes Pensionsgeschäft vor. Für ein Institut, das diese Vermögensgegenstände veräußert, ist dies ein Pensionsgeschäft und für ein Institut, das diese Vermögensgegenstände erwirbt, ein umgekehrtes Pensionsgeschäft.
  2. 45. Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte: Vereinbarungen, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere oder Waren überträgt. Diese Übertragung erfolgt in Verbindung mit der Verpflichtung, dass die die Wertpapiere oder Waren entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der übertragenden Stelle gleichwertige Wertpapiere oder Waren zurückgibt. Für ein Institut, das Wertpapiere oder Waren überträgt, ist dies ein Wertpapierverleihgeschäft oder ein Warenverleihgeschäft und für ein Institut, dem sie übertragen werden, ein Wertpapierleihgeschäft oder ein Warenleihgeschäft.“

29. § 2 Z 46 und 47 entfallen.

30. § 2 Z 50 bis 52 entfallen.

31. Im § 2 werden folgende Z 57a bis 57e eingefügt:

  1. „57a. Restrisiko aus kreditrisikomindernden Techniken: das Risiko, dass die vom Kreditinstitut eingesetzten bankaufsichtlich anerkannten kreditrisikomindernden Techniken weniger wirksam sind als erwartet;
  2. 57b. Konzentrationsrisiko: mögliche nachteilige Folgen, die sich aus Konzentrationen oder Wechselwirkungen gleichartiger und verschiedenartiger Risikofaktoren oder Risikoarten ergeben könnten, wie beispielsweise das Risiko, das aus Krediten an denselben Kunden, an eine Gruppe verbundener Kunden oder an Kunden aus derselben Region oder Branche oder an Kunden mit denselben Leistungen und Waren, aus dem Gebrauch von kreditrisikomindernden Techniken und insbesondere aus indirekten Großkrediten erwächst;
  3. 57c. Verbriefungsrisiko: das Risiko, das aus Verbriefungstransaktionen, bei denen das Kreditinstitut als Originator oder Sponsor auftritt, erwächst;
  4. 57d. operationelles Risiko: das Risiko von Verlusten, die durch Unangemessenheit oder Versagen von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder durch externe Ereignisse verursacht werden, einschließlich des Rechtsrisikos;
  5. 57e. Marktrisiko:
    1. a) das spezifische und allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten,
    2. b) das spezifische und das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten,
    3. c) das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten,
    4. d) das Risiko aus Investmentfondsanteilen,
    5. e) die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken,
    6. f) das Warenpositionsrisiko und
    7. g) das Risiko aus Fremdwährungs- und Goldpositionen;“

32. In § 2 Z 58 wird der Verweis „Artikel 3 der Richtlinie 2000/12/EG “ durch den Verweis „Art. 5 der Richtlinie 2006/48/EG “ ersetzt.

33. § 2 Z 60 lautet:

  1. „60. Verbriefungsspezialgesellschaft: eine Gesellschaft, deren ausschließlicher Geschäftszweck die Durchführung von Verbriefungstransaktionen ist und deren Struktur darauf ausgelegt ist, die eigenen Verpflichtungen von denen des Originators zu trennen und deren rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer die damit verbundenen Rechte uneingeschränkt verpfänden oder veräußern können; soweit die ausschließliche Geschäftstätigkeit der Verbriefungsspezialgesellschaft in der Ausgabe von Schuldverschreibungen, in der Aufnahme von Krediten, im Abschluss von Sicherungsgeschäften sowie im Abschluss auf diese Geschäftstätigkeit bezogener Hilfsgeschäfte besteht, um Forderungen gemäß § 22 Abs. 2 eines Originators zu erwerben oder mit solchen Forderungen verbundene Risken zu übernehmen, stellt diese Geschäftstätigkeit kein Bankgeschäft dar; jedoch hat die Verbriefungsspezialgesellschaft hinsichtlich Forderungen gemäß § 22 Abs. 2, deren Originator ein Kreditinstitut ist, § 38 in gleicher Weise einzuhalten wie das als Originator fungierende Kreditinstitut und das Kreditinstitut, dem die Verwaltung der Forderungen übertragen ist;“

34. Im § 2 werden folgende Z 61 bis 71 angefügt:

  1. „61. Verbriefung: jede dokumentierte und zusammenhängende Transaktion oder Struktur, bei der das Kreditrisiko einer Forderung oder eines Forderungsportfolios an die Investoren einer Verbriefung übertragen wird, und bei der die im Rahmen dieser Transaktion oder dieser Struktur getätigten Zahlungen von der Erfüllung der Forderung oder der im Pool enthaltenen Forderungen abhängen und die Rangfolge der Verbriefungstranchen über die Verteilung der Verluste während der Laufzeit entscheidet;
  2. 62. traditionelle Verbriefung: eine Verbriefung, bei der der Originator das Kreditrisiko mittels Übertragung des Eigentums an den Forderungen überträgt;
  3. 63. synthetische Verbriefung: eine Verbriefung, bei der der Originator das Kreditrisiko ohne Übertragung des Eigentums an den Forderungen überträgt;
  4. 64. Verbriefungstranche: ein vertraglich abgegrenzter Teil des mit einer verbrieften Forderung oder mit einem verbrieften Portfolio verbundenen Kreditrisikos, wobei eine Position dieses Teils mit einem größeren oder geringeren Verlustrisiko behaftet ist als eine Position gleicher Höhe in jedem anderen dieser Teile; die Sicherheiten, die den Inhabern von Verbriefungspositionen von Dritten direkt zur Verfügung gestellt werden, sind dabei nicht zu berücksichtigen;
  5. 65. Verbriefungsposition: eine Risikoposition in einer Verbriefung;
  6. 66. Kreditverbesserung: jede vertragliche Vereinbarung, die darauf gerichtet ist, die Kreditqualität einer Verbriefungsposition zu erhöhen; dies schließt die Kreditverbesserung durch nachgeordnete Verbriefungstranchen ebenso ein wie andere Arten der Kreditrisikominderung;
  7. 67. Originator: ein Unternehmen, das eigene Forderungen gemäß § 22 Abs. 2 oder potentielle Forderungen gemäß § 22 Abs. 2 oder Risiken daraus im Rahmen einer Verbriefung überträgt; eigenen Forderungen und potentiellen Forderungen sind jene von Unternehmen, zu denen eine enge Verbindung besteht, gleichgesetzt;
  8. 68. Sponsor: ein Kreditinstitut, das ein Verbriefungsprogramm auflegt und verwaltet und nicht Originator dieses Verbriefungsprogramms ist;
  9. 69. Investor einer Verbriefung: jeder, der Risiken einer Verbriefung übernimmt oder hält und weder Originator noch Sponsor dieser Verbriefung ist; auch Sicherungsgeber bei Verbriefungspositionen sind Investoren in diesen Verbriefungspositionen;
  10. 70. bargeldähnliches Instrument: ein Einlagenzertifikat oder ähnliches Instrument, das vom ausleihenden Kreditinstitut ausgestellt wurde;
  11. 71. vertragliche Netting-Vereinbarungen: bilaterale Schuldumwandlungsverträge und sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen; ein bilateraler Schuldumwandlungsvertrag liegt vor, wenn gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten automatisch so zusammengefasst werden, dass sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und ein einziger rechtsverbindlicher neuer Vertrag geschaffen wird, der die früheren Verträge erlöschen lässt.“

35. § 3 Abs. 1 Z 7 lautet:

  1. „7. die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft in Bezug auf Rechtsgeschäfte im Rahmen der Ausfuhrförderung gemäß dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 und dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 hinsichtlich der §§ 22 bis 22q und 25 bis 27;“

36. In § 3 Abs. 1 Z 9 wird der Verweis „§§ 36 und 37“ durch den Verweis „§§ 36, 37 und 39a“ ersetzt.

37. In § 3 Abs. 1 wird in Z 9 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 10 wird angefügt:

  1. „10. Kreditinstitute im Sinne des § 5 Z 3 KStG 1988 hinsichtlich der §§ 22i, 26, 26a, 39a und 74.“

38. In § 3 Abs. 2 wird im Einleitungssatz der Verweis „§ 25 Abs. 2 bis 14“ durch den Verweis „§ 25 Abs. 3 bis 14 und des § 74 Abs. 3 Z 3“ ersetzt.

39. In § 3 Abs. 3 Z 6 wird die Wortgruppe „gemäß Art. 2 Nummer 20 der Richtlinie 2006/49/EG “ durch die Wortgruppe „im Sinne von Art. 3 Nummer 1 lit. p der Richtlinie 93/6/EWG “ ersetzt.

40. § 3 Abs. 4 Z 1 letzter Halbsatz lautet:

„die §§ 22 bis 22q, 26, 26a, 39a sowie § 103 Z 9 lit. b sind auf Kreditinstitute mit einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 nicht anwendbar;“

41. In § 3 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „Eigenmittelanforderung gemäß lit. a“ durch die Wortfolge „Eigenmittelanforderung gemäß Z 1“ ersetzt.

42. In § 3 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Immobilienfondsgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 13a berechtigt sind, gilt, dass

  1. 1. die §§ 22 bis 22q, 26, 26a sowie 39a nicht anwendbar sind;
  2. 2. die Eigenmittel unabhängig von der Eigenmittelanforderung zu keiner Zeit unter den gemäß § 22 Abs. 2 WAG zu ermittelnden Betrag absinken dürfen.“

43. § 3 Abs. 6 lautet:

„(6) Auf Kreditinstitute, die eine Konzession ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäfts beantragen, ist § 5 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 1 Million Euro treten, und auf Kreditinstitute, die ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäftes berechtigt sind, sind § 1 Abs. 3, § 25 Abs. 3 bis 14, § 29 sowie § 74 Abs. 3 Z 3 nicht anzuwenden; auf Kreditinstitute, die ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäftes berechtigt sind, ist § 69a Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Berechnung der Kostenzahl das Gesamtmindesteigenmittelerfordernis, das sich aus dem im Quartalsausweis gemäß § 5 E-Geldgesetz für das letztvorangegangene vierte Quartal eines Kalenderjahres ausgewiesene Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 4 E-Geldgesetz in Verbindung mit dem Mindesteigenmittelerfordernis dieses Absatzes errechnet, heranzuziehen ist.“

44. § 3 Abs. 7 lit. c lautet:

  1. „c) sind § 1 Abs. 3, §§ 22 bis 22q, § 25 Abs. 3 bis 14, §§ 26, 26a, 29, 39a und § 74 Abs. 3 Z 3 nicht anzuwenden. § 27 ist nicht auf die Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft anzuwenden;“

45. In § 3 Abs. 7 wird folgende lit. d angefügt:

  1. „d) unabhängig von den Eigenmittelanforderungen gemäß lit. a und § 20 BMVG dürfen die Eigenmittel der Mitarbeitervorsorgekasse zu keiner Zeit unter den gemäß § 22 Abs. 2 WAG zu ermittelnden Betrag absinken, wobei zur Ermittlung der Betriebsaufwendungen Anlage 1 zu § 40 BMVG, Formblatt B, Position B.2. heranzuziehen ist.“

46. § 4 Abs. 3 Z 3 lautet:

  1. „3. den Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau des Kreditinstitutes, die geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken gemäß § 39 und die Verfahren und Pläne gemäß § 39a hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetrechnung für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;“

47. In § 4 Abs. 5 Z 1 wird die Wortgruppe „Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG “ durch die Wortgruppe „Kreditinstitutes im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG “ ersetzt.

48. In § 4 Abs. 5 Z 2 wird die Wortgruppe „Kreditinstituts im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG “ durch die Wortgruppe „Kreditinstitutes im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG “ ersetzt.

49. In § 4 Abs. 5 Z 3 wird die Wortgruppe „Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG “ durch die Wortgruppe „Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG “ ersetzt.

50. § 8 samt Überschrift entfällt.

51. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Die in Nummer 1 bis 14 des Anhangs I der Richtlinie 2006/48/EG angeführten Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG , das seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt. Für E-Geld-Institute im Sinne des Art. 4 Nummer 1 lit. b der Richtlinie 2006/48/EG , die gemäß Art. 8 der Richtlinie 2000/46/EG freigestellt sind, gilt der erste Satz nicht. Für E-Geld-Institute, die keine Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 1 lit. a der Richtlinie 2006/48/EG sind, gilt der erste Satz mit der Maßgabe, dass ein Tätigwerden in Österreich nicht die in § 1 Abs. 2 E-Geldgesetz beschriebenen Tätigkeiten erfasst.“

52. In § 9 Abs. 6 wird die Wortgruppe „Tätigkeiten nach Z 1 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG “ durch die Wortgruppe „Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 14 des Anhangs I der Richtlinie 2006/48/EG “ ersetzt.

53. § 10 Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. „4. die Namen der Geschäftsleiter der Zweigstelle.“

54. In § 10 Abs. 6 wird die Wortgruppe „Tätigkeiten nach Z 1 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG “ durch die Wortgruppe „Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 14 des Anhangs I der Richtlinie 2006/48/EG “ ersetzt.

55. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Die in den Nummern 2 bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2006/48/EG angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich von einem Finanzinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG mit Sitz in einem Mitgliedstaat über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit es auf Grund der Vorschriften des Sitzstaates dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. 1. Das Mutterunternehmen ist in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf das Tochterunternehmen Anwendung findet, als Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen und hat seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat;
  2. 2. die betreffenden Tätigkeiten werden im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates tatsächlich ausgeübt;
  3. 3. das Mutterunternehmen hält mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte;
  4. 4. das Mutterunternehmen muss gegenüber der FMA die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;
  5. 5. das Tochterunternehmen unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates im Sinne des Art. 24 Abs. 1, dritter Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG und ist in die dem Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln der Richtlinie 2006/48/EG einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.“

56. In § 11 Abs. 2 Z 1 wird die Wortgruppe „Kreditinstitute im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG “ durch die Wortgruppe „Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG “ ersetzt.

57. In § 11 Abs. 4 wird die Wortgruppe „Tätigkeiten nach Z 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG “ durch die Wortgruppe „Tätigkeiten nach den Nummern 2 bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2006/48/EG “ ersetzt.

58. Nach § 11 entfällt die Überschrift zum vormaligen § 12.

59. § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) Die in den Nummern 2 bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2006/48/EG angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs durch ein Finanzinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG erbracht werden, das ein Tochterunternehmen von solchen Finanzinstituten ist, die die in § 11 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder § 11 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Das in Österreich tätig werdende Finanzinstitut (Enkelunternehmen) muss auf Grund der Vorschriften seines Sitzstaates zur Ausübung dieser Tätigkeiten im Sitzstaat berechtigt sein.“

60. In § 13 Abs. 2 Z 3 wird die Wortgruppe „Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG “ durch die Wortgruppe „Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG “ ersetzt.

61. In § 13 Abs. 2 Z 5 wird die Wortgruppe „Regeln der Richtlinie 92/30/EWG “ durch die Wortgruppe „Regeln der Richtlinie 2006/48/EG “ ersetzt.

62. Nach § 13 entfällt die Überschrift zum vormaligen § 14.

63. § 15 Abs. 5 lautet:

„(5) Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigstelle erforderlichen Prüfungen im Sinne des Art. 43 der Richtlinie 2006/48/EG bei der Zweigstelle vornehmen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden kann die FMA solche Prüfungen auch selbst nach einem der in § 70 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Verfahren vornehmen.“

64. In § 17 Abs. 4 wird die Wortgruppe „Zweigstelle im Sinne von Art. 18 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG “ durch die Wortgruppe „Zweigstelle im Sinne von Art. 24 Abs. 1 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG “ ersetzt.

65. In § 20 Abs. 2a wird die Wortgruppe „Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG “ durch die Wortgruppe „Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG “ ersetzt.

66. In § 20 Abs. 8 Z 1, 3 und 5 wird jeweils der Verweis „Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG “ durch den Verweis „Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG “ ersetzt.

67. § 21 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 4 bis 6 sinngemäß; jedoch gelten bei Spaltungen nur § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2, wenn die Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 6 unter der Bedingung erteilt wird, dass der abgespaltene Teil durch ein bestehendes Kreditinstitut aufgenommen oder mit einem solchem verschmolzen wird. Bei Spaltungen zur Neugründung ist unabhängig von der Rechtsform hinsichtlich des Sektorverbundes § 92 Abs. 7 anzuwenden.“

68. Nach § 21 werden folgende §§ 21a bis 21g samt Überschriften eingefügt:

„Bewilligungsverfahren für den auf internen Ratings basierenden Ansatz

§ 21a. (1) Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß § 22 Abs. 2 nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b durch ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

  1. 1. die eingesetzten Systeme zur Steuerung und Beurteilung der Kreditrisiken sowie die daraus resultierenden Parameterschätzungen solide sind und ordnungsgemäß in das Risikomanagement, die Entscheidungsprozesse, den Kreditvergabeprozess, die kreditinstitutseigenen Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung gemäß § 39a sowie die internen Kontrollsysteme und das Berichtswesen eingebunden sind und dort eine wesentliche Rolle spielen;
  2. 2. die eingesetzten Ratingsysteme aussagekräftige Ergebnisse hinsichtlich der Beurteilung von Schuldner- und Geschäftseigenschaften, eine aussagekräftige Risikodifferenzierung und präzise, konsistente quantitative Risikoschätzungen ermöglichen;
  3. 3. die eingesetzten Ratingsysteme seit mindestens drei Jahren in Verwendung stehen und diese Systeme den Anforderungen des § 22b Abs. 11 für die interne Risikomessung und das interne Risikomanagement zum Zeitpunkt der Antragstellung hinreichend entsprechen;
  4. 4. im Fall der Verwendung eigener Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren gemäß § 22b Abs. 8 diese Schätzungen seit mindestens drei Jahren in Verwendung stehen, die die Anforderungen des § 22b Abs. 11 für die Nutzung eigener Schätzungen hinreichend erfüllen;
  5. 5. das Kreditinstitut über eine mit dem notwendigen Maß an Unabhängigkeit ausgestattete Organisationseinheit verfügt, die für die verwendeten internen Ratingsysteme zuständig ist;
  6. 6. die für die ordnungsgemäße Kreditrisikomessung und ein ordnungsgemäßes Kreditrisikomanagement maßgeblichen Daten gesammelt werden;
  7. 7. die Ratingsysteme, deren Ausgestaltung und Validierung ordnungsgemäß dokumentiert sind;
  8. 8. die Anforderungen des § 22b Abs. 11 erfüllt sind und
  9. 9. die Erfüllung der Offenlegungspflichten hinsichtlich der Informationen gemäß § 26 Abs. 7 Z 2 lit. a sichergestellt ist und diese in der Folge laufend erfüllt werden.

(2) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 einzuholen.

(3) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank

  1. 1. den Wegfall einer oder mehrerer der in Abs. 1 Z 1 bis 9 genannten Voraussetzungen und die Nichteinhaltung von bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden, oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen keine nennenswerten Auswirkungen haben;
  2. 2. beabsichtigte Änderungen im gemäß Abs. 1 genehmigten, auf internen Ratings basierenden Ansatz oder dessen Anwendung unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind sowie
  3. 3. jährlich eine Darstellung der durchgeführten Validierung der verwendeten Modelle einschließlich der Ergebnisse und der vorgenommenen Maßnahmen sowie die Ergebnisse der durchgeführten Krisentests zu übermitteln.

(4) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute dürfen wesentliche Änderungen im genehmigten auf internen Ratings basierenden Ansatz oder dessen Anwendung nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

(5) Die FMA hat die Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes gemäß § 22b laufend zu überwachen. Sie hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheint. Im Falle des Abs. 3 Z 1 hat die FMA unter Berücksichtung des vorgelegten Planes zu entscheiden, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Risikoerfassung zu gewährleisten.

(6) Ein Kreditinstitut kann mit Bewilligung der FMA aus wichtigen Gründen, insbesondere bei einer Änderung der Struktur oder der Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts,

  1. 1. die Verwendung von eigenen Schätzungen der Verlustquote und der Umrechnungsfaktoren gemäß § 22b Abs. 8 beenden oder
  2. 2. vom auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b auf den Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a übergehen.

(7) Ein Kreditinstitut kann mit Bewilligung der FMA die Umstellung auf den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b schrittweise vornehmen, sodass der Ansatz binnen einer angemessenen Frist schrittweise

  1. 1. von Geschäftsfeld zu Geschäftsfeld,
  2. 2. von Forderungsklasse zu Forderungsklasse,
  3. 3. innerhalb der Forderungsklasse gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 für die Kategorien
    1. a) Retail-Forderungen, die durch Immobilien besichert sind,
    2. b) qualifizierte revolvierende Retail-Forderungen und
    3. c) sonstige Retail-Forderungen,
  4. 4. von nachgeordnetem Institut zu nachgeordnetem Institut,
  5. 5. im Fall der Verwendung eigener Schätzungen der Verlustquote und der Umrechnungsfaktoren gemäß § 22b Abs. 8 deren Verwendung auf die Forderungsklassen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3

umgestellt wird. Im Antrag auf Bewilligung ist auch darzutun, dass eine schrittweise Umstellung nicht missbräuchlich dazu genutzt wird, die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 für die noch im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a verbleibenden Forderungsklassen und Geschäftsfelder zu senken. Zu diesem Zweck ist der Zeitplan der Umstellung und die Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage sowie die ordnungsgemäße Risikoerfassung im Umstellungszeitraum darzustellen.

(8) Mit Bewilligung der FMA können übergeordnete Kreditinstitute und nachgeordnete Institute einer Kreditinstitutsgruppe den auf internen Ratings basierenden Ansatz einheitlich anwenden. Die Anforderungen des Abs. 1 können von den Instituten der Kreditinstitutsgruppe gemeinsam erfüllt werden.

Bewilligungsverfahren für externe Rating-Agenturen

§ 21b. (1) Die Anerkennung externer Rating-Agenturen für die Zwecke der Zuordnung von Forderungsbeträgen zu Bonitätsstufen im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a Abs. 4 oder zur Bestimmung der Forderungsbeträge von Verbriefungen gemäß § 22c Abs. 1 bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Methodik für die Vergabe von Ratings die Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 6 erfüllt und die Ratings gemäß Z 7 von den Nutzern als verlässlich anerkannt werden:

  1. 1. die Vergabe von Ratings erfolgt fundiert, systematisch und beständig;
  2. 2. die Methodik wird regelmäßig anhand historischer Erfahrungswerte bewertet und überprüft;
  3. 3. die vergebenen Ratings werden regelmäßig überprüft und bei Änderungen der finanziellen Situation des beurteilten Unternehmens angepasst; dabei hat die Überprüfung des Ratings nach jedem signifikanten Ereignis, mindestens aber einmal im Jahr zu erfolgen;
  4. 4. die Vergabe von Ratings ist transparent; insbesondere hat die anerkannte Rating-Agentur zu gewährleisten, dass die internen Grundsätze der angewandten Methodik öffentlich zugänglich sind, damit sich potentielle Nutzer ein Urteil über die angemessene Herleitung der Ratings bilden können;
  5. 5. die vergebenen Ratings unterliegen objektiven und sachlichen Kriterien; diese Kriterien sind hinsichtlich der Rating-Agentur insbesondere
    1. a) die Eigentums- und Organisationsstruktur,
    2. b) die finanziellen Ressourcen,
    3. c) die personelle Ausstattung und die Sachkenntnis,
    4. d) die Unternehmenskultur,
    5. e) die internen Kontrollmechanismen;
  6. 6. die Ratings stehen Kreditinstituten zu vergleichbaren Bedingungen wie anderen Marktteilnehmern zur Verfügung;
  7. 7. die Ratings gelten bei den Nutzern als verlässlich; bei der Beurteilung der Verlässlichkeit sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. a) der Marktanteil der anerkannten Rating-Agentur,
    2. b) die von der anerkannten Rating-Agentur erzielten Einkünfte sowie im weiteren Sinn deren finanzielle Verhältnisse,
    3. c) die Nutzung der Ratings bei der Gestaltung der Konditionen und
    4. d) die Nutzung der Ratings für die Ausgabe von Schuldverschreibungen und die Bewertung von Kreditrisiken durch mindestens zwei Kreditinstitute.

(2) Die FMA kann im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 einholen.

(3) Anerkannte Rating-Agenturen haben

  1. 1. im Verfahren über die Anerkennung gemäß Abs. 1 der FMA alle zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 erforderlichen Informationen zu erteilen; die Rating-Agenturen haben der FMA auch weiterhin auf Verlangen Auskunft über alle Umstände zu erteilen, die das Vorliegen dieser Voraussetzungen betreffen; sie haben die FMA von sich aus unverzüglich zu informieren, wenn ihnen der Wegfall einer der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 bekannt wird;
  2. 2. die FMA über die Ergebnisse der jährlichen sowie der anlassbezogenen Überprüfungen ihrer Ratings unverzüglich zu informieren;
  3. 3. der FMA auf deren Verlangen jederzeit sämtliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte über die Kontakte zwischen der anerkannten Rating-Agentur und den Geschäftsleitungen der beurteilten Unternehmen zu erteilen;
  4. 4. die FMA über wesentliche Änderungen in der Beurteilungsmethodik unverzüglich zu unterrichten.

(4) Wurde eine externe Rating-Agentur bereits von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates für die Zwecke des Abs. 1 anerkannt, so kann die FMA diese externe Rating-Agentur ohne weitere Überprüfung anerkennen.

(5) Bei Wegfall oder der Nichteinhaltung einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 hat die FMA die Bewilligung zu widerrufen und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über den Widerruf der Bewilligung zu informieren.

(6) Die FMA hat zu erheben, wie die relativen Risikograde von verschiedenen anerkannten Rating-Agenturen abweichen und mit Verordnung eine Zuordnung der von anerkannten Rating-Agenturen vergebenen Ratings zu Bonitätsstufen innerhalb der Forderungsklassen gemäß § 22a Abs. 4 oder § 22c Abs. 1 vorzunehmen. Um zwischen den relativen Risikograden, die mit den Ratings unterschiedlicher anerkannter Rating-Agenturen zum Ausdruck gebracht werden, zu differenzieren, hat die FMA nachfolgende Faktoren zu berücksichtigen:

  1. 1. die langfristige Ausfallquote aller Forderungen mit demselben Rating; bei neu anerkannten Rating-Agenturen oder bei anerkannten Rating-Agenturen, die Daten des Ausfalls erst über eine kurze Dauer ermittelt haben, hat die FMA von der anerkannten Rating-Agentur eine Schätzung der langfristigen Ausfallquote sämtlicher Forderungen mit demselben Rating zu verlangen;
  2. 2. den von der anerkannten Rating-Agentur beurteilten Kundenkreis;
  3. 3. die Bandbreite der von der anerkannten Rating-Agentur vergebenen Ratings;
  4. 4. die Bedeutung eines jeden Ratings;
  5. 5. die von der anerkannten Rating-Agentur verwendete Definition des Ausfalls;
  6. 6. signifikante Abweichungen des ermittelten Risikogrades einer anerkannten Rating-Agentur von einem aussagekräftigen Referenzwert.

Haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine mit diesem Absatz vergleichbare Zuordnung vorgenommen, so kann diese von der FMA übernommen werden.

Bewilligungsverfahren bei Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen (umfassende Methode) für kreditrisikomindernde Techniken

§ 21c. (1) Die Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen bei der umfassenden Methode gemäß § 22g Abs. 3 Z 2 lit. b durch ein Kreditinstitut bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

  1. 1. die Verfahren ordnungsgemäß in das tägliche Risikomanagementsystem eingebunden sind,
  2. 2. die Prognosegüte des Modells durch Rückvergleiche nachweislich bestätigt ist,
  3. 3. das Kreditinstitut über Personen verfügt, die über ausreichende Kenntnisse des Modells und dessen Anwendung verfügen,
  4. 4. die Anforderungen gemäß § 22g Abs. 9 Z 2 und
  5. 5. die Erfüllung der Offenlegungspflichten hinsichtlich der Informationen gemäß § 26 Abs. 7 Z 2 lit. b sichergestellt ist und diese in der Folge laufend erfüllt werden.

Die FMA hat eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 4 einzuholen.

(2) Die Ermittlung des um den Effekt der Sicherheit angepassten Forderungswerts mittels eines internen Modells bedarf im Falle von Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 handelt, sowie Lombardkredite betreffen, der Bewilligung der FMA. Die FMA hat im Verfahren eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Anforderungen gemäß Z 1 bis 3 einzuholen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

  1. 1. das Modell ordnungsgemäß in das tägliche Risikomanagementsystem des Kreditinstitutes eingebunden ist,
  2. 2. das Modell eine ausreichend präzise Risikomessung sowie Berechnungen des Effekts der Sicherheit gewährleistet und
  3. 3. die Anforderungen des § 22g Abs. 9 Z 3 durchgängig eingehalten werden.

Verwendet ein Kreditinstitut ein von der FMA bereits bewilligtes internes Modell gemäß § 21e, so kann das interne Modell ohne gesonderte Bewilligung der FMA auch für die Zwecke dieses Absatzes verwendet werden. Das Kreditinstitut hat in diesem Fall die beabsichtigte Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich anzuzeigen.

(3) Kreditinstitute haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank bezüglich der Modelle gemäß Abs. 1 und 2

  1. 1. Änderungen im Modell, in den Modellannahmen und in den Geschäften, die in das Modell einbezogen sind, unverzüglich schriftlich anzuzeigen und darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind;
  2. 2. den Wegfall einer oder mehrerer der Kriterien gemäß Abs. 1 oder 2 und die Nichteinhaltung von bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden, oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen keine nennenswerten Auswirkungen haben und
  3. 3. alle drei Jahre eine Systembeschreibung des Modells zu übermitteln.

(4) Kreditinstitute dürfen wesentliche Änderungen in gemäß Abs. 1 oder 2 genehmigten Modellen nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 1 oder 2 anzuwenden.

(5) Die FMA hat die Anwendung der Modelle nach Abs. 1 und 2 zu überwachen und deren Bewilligung zu widerrufen, falls eigene Ermittlungen oder Ergebnisse der Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank im Auftrag der FMA eine ordnungsgemäße Risikoerfassung und Berechnung des Effektes der kreditrisikomindernden Technik nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Im Falle des Abs. 3 Z 2 hat die FMA unter Berücksichtung des vorgelegten Planes zu entscheiden, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Risikoerfassung und Berechnung des Effektes der kreditrisikomindernden Technik zu gewährleisten.

Bewilligungsverfahren für den fortgeschrittenen Messansatz für das operationelle Risiko

§ 21d. (1) Die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko nach dem fortgeschrittenen Ansatz gemäß § 22l durch ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

  1. 1. die qualitativen Anforderungen gemäß Abs. 2 und
  2. 2. die quantitativen Anforderungen gemäß Abs. 6 erfüllt sind sowie
  3. 3. die Erfüllung der Offenlegungspflichten hinsichtlich der Informationen gemäß § 26 Abs. 7 Z 2 lit. c sichergestellt ist und diese in der Folge laufend erfüllt werden.

(2) Die qualitativen Anforderungen umfassen:

  1. 1. ein internes System zur Messung des operationellen Risikos, das eng in die täglichen Risikomanagementprozesse des Kreditinstitutes eingebunden ist;
  2. 2. eine unabhängige Risikomanagementfunktion für das operationelle Risiko;
  3. 3. eine regelmäßige Berichterstattung über die Gefährdung durch operationelle Risiken und die erlittenen Verluste; das Kreditinstitut hat über angemessene Verfahren zu verfügen, um notwendige Korrekturmaßnahmen ergreifen zu können;
  4. 4. ein in nachvollziehbarer Weise zu dokumentierendes Risikomanagementsystem; das Kreditinstitut hat über Verfahren zur Gewährleistung der Regeleinhaltung und über Verfahrensvorschriften für Regelverstöße zu verfügen;
  5. 5. eine zumindest einmal jährliche Überprüfung der Prozesse für die Geschäftsleiter und der Systeme für die Messung des operationellen Risikos durch die interne Revision oder externe Prüfer.

(3) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe haben der FMA

  1. 1. den Wegfall einer oder mehrerer der in Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen sowie die Nichteinhaltung von bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden, oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen keine nennenswerten Auswirkungen haben;
  2. 2. beabsichtigte Änderungen im gemäß Abs. 1 genehmigten fortgeschrittenen Ansatz oder dessen Anwendung unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind und
  3. 3. alle drei Jahre eine Systembeschreibung zu übermitteln.

(4) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe dürfen wesentliche Änderungen im gemäß Abs. 1 genehmigten fortgeschrittenen Ansatz nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

(5) Die FMA hat die Anwendung des fortgeschrittenen Ansatzes laufend zu überwachen. Sie hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheint. Im Falle des Abs. 3 Z 1 hat die FMA unter Berücksichtung des vorgelegten Planes zu entscheiden, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Risikoerfassung zu gewährleisten.

(6) Die FMA hat durch Verordnung diejenigen quantitativen Kriterien festzulegen, die eine ordnungsgemäße Erfassung des operationellen Risikos im Rahmen des fortgeschrittenen Ansatzes durch ein vom Kreditinstitut oder von einer Kreditinstitutsgruppe gewähltes Modell gewährleisten und die eine Voraussetzung der Bewilligung gemäß Abs. 1 sind. Diese Kriterien haben dem Anhang X, Teil 3, Nummern 8 bis 24 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen und jedenfalls zu umfassen:

  1. 1. die statistische Angemessenheit,
  2. 2. die Berücksichtigung von Korrelationen zwischen individuellen Verlusten und operationellen Risiken,
  3. 3. die Erfassung der wesentlichen Risikotreiber durch das Risikomesssystem,
  4. 4. den historischen Beobachtungszeitraum der Datenreihen,
  5. 5. die Erfassung und Behandlung interner und externer Daten,
  6. 6. den Einsatz von Szenario-Analysen,
  7. 7. die Berücksichtigung des Geschäftsumfeldes und interner Kontrollfaktoren.

(7) Mit Bewilligung der FMA können übergeordnete Kreditinstitute und nachgeordnete Institute einer Kreditinstitutsgruppe den fortgeschrittenen Messansatz einheitlich anwenden. Die Zulassungsanforderungen des Abs. 1 können von den Instituten der Kreditinstitutsgruppe gemeinsam erfüllt werden.

Bewilligungsverfahren für interne Modelle der Marktrisikobegrenzung für das Handelsbuch

§ 21e. (1) Die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses nach einem internen Modell („Value at Risk-Modell“) gemäß § 22p durch ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

  1. 1. das Modell ordnungsgemäß in das Risikoerfassungssystem des Kreditinstitutes eingebunden ist;
  2. 2. die Anforderungen des § 22p Abs. 5 Z 1 bis 3 erfüllt sind;
  3. 3. das Kreditinstitut über Personen verfügt, die in den Organisationsbereichen Handel, Risikokontrolle, interne Revision und Back Office ausreichende Kenntnisse über das interne Modell und dessen Anwendung besitzen;
  4. 4. sich die Prognosegüte des Modells nachweislich durch Rückvergleiche bestätigt hat;
  5. 5. das interne Modell durchgängig verwendet wird;
  6. 6. die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses täglich erfolgt und
  7. 7. das Kreditinstitut über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen verfügt, das über die Marktanforderungen, deren Abbildung in der Modellstruktur und die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 22p Abs. 5 Z 2 und 3 befindet.

(2) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1, über die Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut bestellten Sachverständigen und über die Höhe des Faktors gemäß § 22p Abs. 2 Z 2 einzuholen.

(3) Ist das Kreditinstitut in mehreren Staaten über Zweigstellen oder über gruppenangehörige Institute in maßgeblichem Umfang tätig, so hat die FMA die zuständigen Behörden über die beabsichtigte Anwendung des vom Kreditinstitut gewählten Modells zu unterrichten und bei Bedarf mit diesen Behörden zusammenzuarbeiten. Verwenden Institute der Kreditinstitutsgruppe in Konsolidierung der Positionen gemäß § 24a interne Modelle gemäß § 22p, die von einer zuständigen Behörde oder einer Behörde eines Drittlandes, das im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, bewilligt wurden, so kann die FMA die Prüfung dieser internen Modelle auf die Einbindung in die Kreditinstitutsgruppe beschränken. Die FMA hat hiezu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1, hat das Kreditinstitut oder das übergeordnete Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zu beantragen.

(4) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank

  1. 1. Änderungen im Modell, in den Modellannahmen und in den Geschäften, die in das Modell einbezogen werden, unverzüglich anzuzeigen und darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind;
  2. 2. den Wegfall einer oder mehrerer der Kriterien gemäß § 22p Abs. 5 Z 1 bis 3 und die Nichteinhaltung von bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden, oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen keine nennenswerten Auswirkungen haben und
  3. 3. alle drei Jahre eine Systembeschreibung des Modells zu übermitteln.

(5) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe dürfen wesentliche Änderungen im gemäß Abs. 1 genehmigten internen Modell für die Marktrisikobegrenzung nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

(6) Die FMA hat die Anwendung des internen Modells zu überwachen und dessen Bewilligung gemäß Abs. 1 zu widerrufen, falls

  1. 1. die Ergebnisse der vom Kreditinstitut durchgeführten Krisentests und Rückvergleiche trotz Festlegung des Multiplikators,
  2. 2. die eigenen Ermittlungen oder
  3. 3. die Ergebnisse von Prüfungen, die die Oesterreichische Nationalbank im Auftrag der FMA durchgeführt hat,

eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Im Falle des Abs. 4 Z 2 hat die FMA unter Berücksichtung des vorgelegten Planes zu entscheiden, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Risikoerfassung zu gewährleisten. Die FMA kann eine angemessene Frist zur Erfüllung der qualitativen Kriterien setzen.

Bewilligungsverfahren für interne Modelle zur Bestimmung des Forderungswerts von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist

§ 21f. (1) Kreditinstitute oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe können zur Bestimmung des Forderungswerts für nachfolgende Geschäfte ein internes Modell verwenden:

  1. 1. die in Anlage 2 zu § 22 genannten Derivate,
  2. 2. Pensionsgeschäfte,
  3. 3. Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte,
  4. 4. Lombardgeschäfte und
  5. 5. Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.

(2) Wird das interne Modell nicht auf sämtliche Geschäfte gemäß Abs. 1 angewendet, ist die Anwendung in den folgenden Kombinationen zulässig:

  1. 1. ausschließlich für die Geschäfte gemäß Abs. 1 Z 1;
  2. 2. für die Geschäfte gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4;
  3. 3. für die Geschäfte gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4.

Die Kombinationen gemäß Z 1 und 2 können zudem jeweils um die Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist ergänzt werden.

(3) Die Verwendung eines internen Modells gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung der FMA. Beabsichtigt ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe ein solches internes Modell einzusetzen, so hat es über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu verfügen, das über die Anforderungen gemäß Z 1 bis 9 befindet. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

  1. 1. das Kreditinstitut seit mindestens einem Jahr ein Modell zur Ermittlung der Forderungswerte verwendet, das die Mindestanforderungen gemäß Abs. 4 erfüllt;
  2. 2. das eingesetzte Modell zur Ermittlung der Forderungswerte solide ist;
  3. 3. das eingesetzte Modell den Korrelationsrisiken angemessen Rechnung trägt;
  4. 4. die Prognosegüte des Modells nachweislich durch Rückvergleiche bestätigt ist;
  5. 5. das Kreditinstitut über eine mit dem notwendigen Maß an Unabhängigkeit ausgestattete Organisationseinheit verfügt, die für die Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos zuständig ist;
  6. 6. das Modell ordnungsgemäß in das tägliche Risikomanagement des Kreditinstitutes eingebunden ist;
  7. 7. das Kreditinstitut über Personen verfügt, die ausreichende Kenntnisse des Modells und dessen Anwendung besitzen;
  8. 8. das Kreditinstitut über solide Krisentestverfahren verfügt und
  9. 9. die Anforderungen gemäß Abs. 4 erfüllt sind.

(4) Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien festzulegen, die eine ordnungsgemäße Bestimmung des Forderungswerts erlauben. Die Kriterien haben dem Anhang III, Teil 6, Nummern 5 bis 27, Nummer 28 erster Satz und Nummern 29 bis 42 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen und zu umfassen:

  1. 1. Qualitative Standards, insbesondere:
    1. a) die Organisation und die Festlegung der Aufgabenbereiche einer unabhängigen Kontrolleinheit,
    2. b) die Einbindung des Modells in die Risikosteuerung des Kreditinstituts,
    3. c) die Einbindung der Geschäftsleiter in die Kontrolle,
    4. d) die Revision des Modells,
    5. e) die Durchführung von Krisentests,
    6. f) die Dokumentation des Modells;
  2. 2. quantitative Standards, insbesondere:
    1. a) die Bestimmung des Forderungswertes,
    2. b) den Skalierungsfaktor und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eigener Schätzungen des Skalierungsfaktors durch das Kreditinstitut,
    3. c) die Berücksichtigung von Nachschussvereinbarungen,
    4. d) die Stabilität und die Validierung des Modells.

Soweit in Anhang III, Teil 6, Nummern 5 bis 27 und 29 bis 42 der Richtlinie 2006/48/EG eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

(5) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 3 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 9 sowie über die Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut gemäß Abs. 3 bestellten Sachverständigen einzuholen.

(6) Die Bewilligung der FMA kann auch für die Anwendung des internen Modells auf eines oder mehrere der in Abs. 1 genannten Geschäfte erteilt werden. Für Geschäfte, die nicht unter das Modell fallen, ist der Forderungswert nach der Marktbewertungsmethode oder der Standardmethode zu bestimmen, wobei durchgängig eine der beiden Methoden zu verwenden ist. Wird auf Grund einer Bewilligung gemäß § 21g ein Modell innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe angewendet, können einzelne Kreditinstitute die unterschiedlichen Methoden gemäß § 22 Abs. 5 verwenden.

(7) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank

  1. 1. den Wegfall einer oder mehrerer der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 sowie die Nichteinhaltung der bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden, oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen keine nennenswerten Auswirkungen haben;
  2. 2. beabsichtigte Änderungen im gemäß Abs. 1 genehmigten internen Modell oder dessen Anwendung unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind und
  3. 3. alle drei Jahre eine Systembeschreibung des Modells zu übermitteln.

(8) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute dürfen wesentliche Änderungen im genehmigten internen Modell und deren Anwendung nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 3 anzuwenden.

(9) Die FMA hat die Anwendung des Modells laufend zu überwachen. Sie hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn

  1. 1. die Ergebnisse der vom Kreditinstitut durchgeführten Krisentests und Rückvergleiche,
  2. 2. eigene Ermittlungen oder
  3. 3. die Ergebnisse von Prüfungen, die die Oesterreichische Nationalbank im Auftrag der FMA durchgeführt hat,

ordnungsgemäße Modellergebnisse nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Im Falle des Abs. 7 Z 1 hat die FMA unter Berücksichtung des vorgelegten Planes zu entscheiden, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um ordnungsgemäße Modellergebnisse zu gewährleisten.

(10) Die Verwendung des internen Modells darf nur mit Bewilligung der FMA beendet werden. Die Bewilligung ist bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie insbesondere Änderungen der Struktur oder der Geschäftstätigkeit, zu erteilen.

Grenzüberschreitende Bewilligungsverfahren

§ 21g. (1) Beantragen ein übergeordnetes Kreditinstitut mit Sitz im Inland und diesem nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland und in einem anderen Mitgliedstaat gemeinsam eine der Bewilligungen gemäß § 21a und § 21d bis § 21f, so ist dieser gemeinsame Antrag vom übergeordneten Kreditinstitut namens der gesamten Kreditinstitutsgruppe bei der FMA (zentral zuständige Aufsichtsbehörde) zu stellen.

(2) Die FMA hat den vollständigen Antrag unverzüglich an die übrigen zuständigen Behörden weiterzuleiten und nach Abstimmung mit diesen Behörden im Sinne des Art. 129 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG innerhalb von sechs Monaten über den Antrag zu entscheiden.

(3) Kommt innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2 keine Entscheidung in Abstimmung mit den anderen zuständigen Behörden zu Stande, so hat die FMA über den Antrag unter Berücksichtigung der von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Frist nach Abs. 2 geäußerten Standpunkte und Vorbehalte zu entscheiden. Die FMA hat eine Abschrift des Bescheides an die übrigen zuständigen Behörden zu übermitteln.

(4) Der Bescheid, mit dem über den Antrag entschieden wird, ist dem übergeordneten Kreditinstitut mit Sitz im Inland zuzustellen. Mit der Zustellung an das übergeordnete Kreditinstitut gilt der Bescheid als an alle Mitglieder der Kreditinstitutsgruppe zugestellt. Das übergeordnete Kreditinstitut mit Sitz im Inland hat den Bescheid unverzüglich allen nachgeordneten Instituten zur Kenntnis zu bringen. Die Entscheidung gemäß Abs. 3 ist auf nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland unmittelbar anwendbar.

(5) Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates ergangene Entscheidung über die Anwendung eines Modells gemäß Art. 129 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG wird für nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland wirksam, sobald die Entscheidung der zentral zuständigen Behörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat dem Antragsteller zugestellt wurde und dieser seine nachgeordneten Institute darüber in Kenntnis gesetzt hat, nicht jedoch bevor der Bescheid im Sitzstaat des Antragstellers wirksam wird.“

69. Nach der Überschrift „V. Ordnungsnormen“ wird folgende Überschrift eingefügt:

„1. Unterabschnitt: Mindesteigenmittelerfordernis“

70. § 22 samt Überschrift lautet:

§ 22. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben jederzeit über anrechenbare Eigenmittel zumindest in Höhe der Summe der Beträge gemäß Z 1 bis Z 5 zu verfügen:

  1. 1. 8 vH der gemäß Abs. 2 ermittelten Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko;
  2. 2. das Mindesteigenmittelerfordernis für alle Risikoarten des Handelsbuchs gemäß § 22o Abs. 2;
  3. 3. das Mindesteigenmittelerfordernis für das Warenpositionsrisiko und das Fremdwährungsrisiko, einschließlich des Risikos aus Goldpositionen, jeweils für Positionen außerhalb des Handelsbuches;
  4. 4. das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko gemäß § 22i;
  5. 5. gegebenenfalls zusätzliche Eigenmittelerfordernisse gemäß § 29 Abs. 4 und § 70 Abs. 4a. Die Ermittlung der Nettoposition innerhalb einer fremden Währung ist durch Aufrechnung von Positionen im und außerhalb des Handelsbuches zulässig.

Unbeschadet der Einhaltung der Mindesteigenmittelerfordernisse gemäß Z 1 bis 5 haben Kreditinstitute das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital oder die geforderte Anfangsdotation als Mindestkapital zu halten.

(2) Die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko ist die Summe der gewichteten Forderungswerte und umfasst Forderungen in Form von Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anlage 1 zu § 22 und Derivaten gemäß Anlage 2 zu § 22. Ausgenommen sind jene Positionen, für die das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22o Abs. 2 Z 1 bis 10 ermittelt wird. Die Bemessungsgrundlage ist gemäß dem Kreditrisiko-Standardansatz (§ 22a) oder gemäß dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (§ 22b) zu ermitteln. Weiters sind die in den nachstehenden Absätzen geregelten Bewertungsvorschriften anzuwenden.

(3) Forderungen gemäß Abs. 2, ausgenommen Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 und außerbörsliche derivative Instrumente des Handelsbuchs, sind für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 55 bis 58 und den §§ 201 bis 211 HGB zu bewerten, sofern nicht das Wahlrecht gemäß § 29a zur Ermittlung der Ordnungsnormen nach internationalen Rechnungslegungsstandards in Anspruch genommen wurde.

(4) Das Mindesteigenmittelerfordernis für Positionen des Handelsbuchs gemäß § 22n Abs. 1 ist für die in § 22o Abs. 2 Z 1 bis 12 genannten Risikoarten gemäß der nach § 22o Abs. 5 erlassenen Verordnung zu ermitteln.

(5) Kreditinstitute haben die Forderungswerte von Derivaten gemäß Anlage 2 zu § 22 und außerbörslichen derivativen Instrumenten des Handelsbuchs für die Ermittlung aller Mindesteigenmittelerfordernisse gemäß Abs. 1 nach einer der folgenden Methoden zu bestimmen:

  1. 1. Ursprungsrisikomethode; dabei ergeben sich die Forderungswerte aus der Multiplikation von Nominalwerten mit Hundertsätzen;
  2. 2. Marktbewertungsmethode; dabei ergeben sich die Forderungswerte aus Marktwerten zuzüglich eines Aufschlags, der sich aus der Multiplikation von Nominalwerten mit Hundertsätzen errechnet;
  3. 3. Standardmethode; dabei ergeben sich die Forderungswerte aus einem Vergleich von Nettomarktwerten mit Nettorisikopositionen, die mit Hundertsätzen multipliziert werden;
  4. 4. internes Modell gemäß § 21f; dabei ergeben sich die Forderungswerte aus eigenen Schätzungen von Nettomarktwerten,

wobei Abs. 6 anzuwenden ist. Sodann ist die jeweilige risikospezifische Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 oder das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Abs. 4 zu ermitteln.

(6) Kreditinstitute haben bei der Bestimmung des Forderungswerts gemäß Abs. 5 die nachfolgenden Grundsätze anzuwenden:

  1. 1. Die gewählte Methode ist durchgängig und einheitlich anzuwenden;
  2. 2. für Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist kann der Forderungswert auch nach einer anderen als der gemäß Z 1 gewählten Methode bestimmt werden;
  3. 3. ein Methodenwechsel ist nur zulässig
    1. a) von der Ursprungsrisikomethode hin zur Marktbewertungsmethode oder zur Standardmethode;
    2. b) von der Marktbewertungsmethode hin zur Standardmethode;

    unbeschadet § 21f dürfen andere als die in lit. a und b genannten Wechsel nur mit Bewilligung der FMA vorgenommen werden; die Bewilligung ist bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie insbesondere Änderungen der Struktur oder der Geschäftstätigkeit, zu erteilen;

  4. 4. Kreditinstitute, die § 22o anwenden, dürfen die Ursprungsrisikomethode zur Ermittlung des Forderungswerts gemäß Abs. 5 nicht verwenden;
  5. 5. der Forderungswert für die in den Z 3 bis 6 der Anlage 2 zu § 22 genannten Geschäfte darf nicht mittels der Ursprungsrisikomethode ermittelt werden und
  6. 6. sieht ein Vertrag mehrfache Zahlungsströme vor, so ist der Nominalwert entsprechend der Risikostruktur des Vertrages anzupassen.

(7) Für die Bestimmung der Forderungswerte von Derivaten gemäß Anlage 2 zu § 22 und außerbörslichen derivativen Instrumenten des Handelsbuchs dürfen vertragliche Netting-Vereinbarungen berücksichtigt werden. Die FMA hat für die in Abs. 5 genannten Methoden durch Verordnung zu bestimmen, wie die Ermittlung der Forderungswerte für Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 und außerbörsliche derivative Instrumente des Handelsbuchs zu erfolgen hat und wie und unter welchen Anforderungen vertragliche Netting-Vereinbarungen berücksichtigt werden können, damit diese Forderungsbeträge angemessen mit Eigenmitteln unterlegt werden. Die Berechnung der Forderungswerte und die Anwendung von Netting-Vereinbarungen hat Anhang III der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen. Soweit in diesem Anhang III eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

(8) Der Bankprüfer hat die Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen sowie die Erfüllung der von der FMA per Verordnung erlassenen Bedingungen für die Anwendung von vertraglichen Netting-Vereinbarungen zu prüfen und im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu erläutern. Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA auf deren Verlangen gutachtliche Äußerungen über die Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen zu erstatten. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, hierüber erforderliche Informationen und Unterlagen von den zuständigen Behörden im Ausland einzuholen. Bestehen für die FMA auf Grund der gutachtlichen Äußerungen sowie der eingeholten Informationen oder anderer Umstände Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Netting-Vereinbarung, so hat sie dies dem Kreditinstitut mitzuteilen. Das Kreditinstitut hat eine Abschrift dieser Mitteilung dem Kontrahenten zur Verfügung zu stellen.“

71. Nach § 22 wird folgende Überschrift eingefügt:

„2. Unterabschnitt: Kreditrisiko“

72. Die §§ 22a bis 22h samt Überschriften lauten:

§ 22a. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den Kreditrisiko-Standardansatz anwenden, haben zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß § 22 Abs. 2 die gemäß Abs. 2 und 3 ermittelten und einer Forderungsklasse gemäß Abs. 4 zugeordneten Forderungsbeträge mit ihrem jeweils zugeordneten Gewicht zu multiplizieren.

(2) Der Forderungswert ist wie folgt zu bemessen:

  1. 1. Der Forderungswert eines Aktivpostens ist der um Wertberichtigungen gekürzte Buchwert;
  2. 2. der Forderungswert eines in Anlage 1 zu § 22 genannten außerbilanzmäßigen Geschäfts ist ein prozentualer Anteil seines Wertes, der von der Höhe des zugeordneten Kreditrisikos abhängt, und zwar bei Posten mit:
    1. a) hohem Kreditrisiko: 100 vH;
    2. b) mittlerem Kreditrisiko: 50 vH;
    3. c) unterdurchschnittlichem Kreditrisiko: 20 vH;
    4. d) niedrigem Kreditrisiko: 0 vH;
  3. 3. der Forderungswert eines Derivats in Anlage 2 zu § 22 ist gemäß § 22 Abs. 5 zu ermitteln, wobei den Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Netting-Vereinbarungen gemäß § 22 Abs. 7 Rechnung zu tragen ist;
  4. 4. der Forderungswert von Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist kann entweder gemäß § 22 Abs. 5 oder gemäß § 22g Abs. 8 bestimmt werden.

(3) Ist eine Forderung besichert, kann das Kreditinstitut den Forderungswert oder das einer Forderung zugeordnete Gewicht nach den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung gemäß den §§ 22g und 22h anpassen. Wendet ein Kreditinstitut die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach § 22g Abs. 3 Z 2 an, so hat das Kreditinstitut den Forderungswert bei Forderungen in Form von Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder umgekehrten Pensionsgeschäfts (§ 2 Z 44) oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäfts oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfts (§ 2 Z 45) veräußert oder verliehen werden, oder eines Lombardgeschäftes die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 um die gemäß § 22g ermittelte Volatilitätsanpassung zu erhöhen.

(4) Das Gewicht zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 richtet sich nach der jeweiligen Klasse, der die Forderung zugewiesen wird, und wird mit Ausnahme der Z 13 durch Verordnung der FMA gemäß Abs. 7 bestimmt. Die Forderungsklassen sind:

  1. 1. Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken;
  2. 2. Forderungen an regionale Gebietskörperschaften;
  3. 3. Forderungen an Verwaltungseinrichtungen und Unternehmen ohne Erwerbscharakter im Besitz von Gebietskörperschaften;
  4. 4. Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken;
  5. 5. Forderungen an internationale Organisationen;
  6. 6. Forderungen an Institute;
  7. 7. Forderungen an Unternehmen;
  8. 8. Retail-Forderungen;
  9. 9. durch Immobilien besicherte Forderungen;
  10. 10. überfällige Forderungen;
  11. 11. Forderungen mit hohem Risiko;
  12. 12. Forderungen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen;
  13. 13. Verbriefungspositionen;
  14. 14. kurzfristige Forderungen an Institute und Unternehmen;
  15. 15. Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen;
  16. 16. sonstige Posten.

(5) Für die Zwecke des Abs. 4 und der auf Grund des Abs. 7 erlassenen Verordnung der FMA sind:

  1. 1. internationale Organisationen:
    1. a) die Europäischen Gemeinschaften;
    2. b) der Internationale Währungsfonds;
    3. c) die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;
  2. 2. Retail-Forderungen:

    Forderungen, die keine Wertpapiere betreffen und folgende Voraussetzungen erfüllen:

    1. a) Die Forderung richtet sich entweder an eine natürliche Person oder an eine Gruppe natürlicher Personen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen;
    2. b) die Forderung ist eine von vielen Forderungen mit ähnlichen Merkmalen, so dass die Risiken dieser Ausleihungen erheblich reduziert werden;
    3. c) der von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger überfälliger Forderungen übersteigt weder gegenüber dem Kreditinstitut noch gegenüber der Kreditinstitutsgruppe eine Million Euro; ausgenommen von diesem Schwellenwert sind Forderungen, die durch Wohnimmobilien besichert sind; im Falle einer Erhöhung dieses Schwellenwertes gemäß Art. 150 Abs. 1 lit. j der Richtlinie 2006/48/EG durch die Europäische Kommission hat die FMA den maßgeblichen Schwellenwert im Bundesgesetzblatt unverzüglich kundzumachen;

    der Barwert von Retail-Leasingzahlungen kann dieser Forderungsklasse zugeordnet werden;

  3. 3. überfällige Forderungen: Forderungen aus Bankgeschäften, die seit mehr als 90 Tagen im Verzug sind;
  4. 4. Forderungen mit hohem Risiko: Investitionen in Venture Capital oder Private Equity oder Forderungen mit gleichwertigem Risiko;
  5. 5. gedeckte Schuldverschreibungen: Schuldverschreibungen gemäß § 20 Abs. 3 Z 7 InvFG 1993 oder von EWR-Kreditinstituten ausgegebene Schuldverschreibungen mit besonderen Vorkehrungen zur Sicherung der Ansprüche der Anleihegläubiger; die genauen Eigenschaften dieser Schuldverschreibungen sind von der FMA durch Verordnung festzusetzen und haben den Kriterien in Anhang VI, Teil 1, Nummer 68 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen.

(6) Für Verbriefungspositionen gemäß Abs. 4 Z 13 sind die gewichteten Forderungsbeträge gemäß § 22c Abs. 1 zu ermitteln.

(7) Die FMA hat zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzulegen:

  1. 1. die Gewichte, die den in Abs. 4 genannten Forderungsklassen mit Ausnahme der Z 13 zugeordnet werden, und deren Zuordnungskriterien;
  2. 2. die Art und Weise der Behandlung von Forderungen im Rahmen der jeweiligen Forderungsklassen;
  3. 3. die Art und den Umfang der Nutzung von Ratings der Exportversicherungsagenturen zur Bestimmung des Gewichts;
  4. 4. die Art und den Umfang der Nutzung von Ratings anerkannter Rating-Agenturen zur Bestimmung des Gewichts.

Die Verordnung hat hinsichtlich der Z 1 bis 3 dem Anhang VI, Teil 1 sowie dem Art. 153 der Richtlinie 2006/48/EG und hinsichtlich der Z 4 dem Anhang VI, Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in Anhang VI, Teil 1 und 3 und in Art. 153 für die Behandlung von Forderungen oder die Festlegung von Gewichten eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

(8) Forderungen eines Kreditinstituts können gegenüber einem Kontrahenten innerhalb derselben Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 1 und 2 unter folgenden Voraussetzungen mit 0 vH gewichtet werden:

  1. 1. es handelt sich um keine Eigenmittelbestandteile gemäß § 23 Abs. 1;
  2. 2. der Kontrahent des Kreditinstituts unterliegt angemessenen Aufsichtsvorschriften und ist
    1. a) ein Kreditinstitut,
    2. b) eine Finanz-Holdinggesellschaft,
    3. c) ein Finanzinstitut,
    4. d) ein Anbieter von Nebendienstleistungen oder
    5. e) ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 WAG;
  3. 3. der Kontrahent ist in die Vollkonsolidierung gemäß § 24 Abs. 1 einbezogen;
  4. 4. bei dem Kontrahenten werden die gleichen Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren durchgeführt wie bei dem Kreditinstitut;
  5. 5. der Kontrahent und das Kreditinstitut haben ihren Sitz im Inland;
  6. 6. ein substanzielles oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln vom Kontrahenten auf das Kreditinstitut oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Kreditinstitut durch den Kontrahenten ist weder vorhanden noch abzusehen.

(9) Forderungen gegenüber Kontrahenten, die einem Zentralinstitut im Sinn des § 23 Abs. 13 Z 6 angeschlossen und Mitglied desselben institutionellen Sicherungssystems wie das kreditvergebende Kreditinstitut sind, sowie Forderungen zwischen den angeschlossenen Instituten und dem Zentralinstitut können mit einem Gewicht von 0 vH versehen werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. 1. die Forderungen begründen keine Verbindlichkeiten in Form der in § 23 Abs. 1 genannten Positionen;
  2. 2. die Voraussetzungen gemäß Abs. 8 Z 2, 5 und 6 sind erfüllt;
  3. 3. das Kreditinstitut und seine Kontrahenten unterliegen einer vertraglichen oder statutarischen Haftungsvereinbarung, die die angeschlossenen Institute absichert, insbesondere indem bei Bedarf ihre Liquidität und Zahlungsfähigkeit zur Vermeidung eines Konkurses sichergestellt wird (institutionelles Sicherungssystem);
  4. 4. die getroffenen Vorkehrungen stellen sicher, dass das institutionelle Sicherungssystem gemäß Z 3 im Rahmen seiner Verpflichtung die notwendige Unterstützung unverzüglich gewähren kann;
  5. 5. das institutionelle Sicherungssystem verfügt über ein geeignetes Früherkennungssystem in Form von einheitlich geregelten Systemen zur Überwachung und Einstufung der Risiken, die einen vollständigen Überblick über die Risikosituationen der einzelnen Mitglieder und das institutionelle Sicherungssystem insgesamt liefert, mit entsprechenden Möglichkeiten der Einflussnahme; diese Systeme haben eine angemessene Überwachung von Forderungsausfällen (ausgefallene und überfällige Forderungen gemäß Abs. 5 Z 3) sicherzustellen;
  6. 6. das institutionelle Sicherungssystem führt eine eigene Risikobewertung durch, die den einzelnen Mitgliedern mitgeteilt wird;
  7. 7. das institutionelle Sicherungssystem veröffentlicht mindestens einmal jährlich
    1. a) einen konsolidierten Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Lagebericht sowie einem Risikobericht über das gesamte institutionelle Sicherungssystem oder
    2. b) einen Bericht mit einer zusammenfassenden Bilanz, einer zusammenfassenden Gewinn- und Verlustrechnung, einem Lagebericht und einem Risikobericht zum gesamten institutionellen Sicherungssystem; für diesen Bericht sind Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Kapitalanteile zu konsolidieren und ertrags- und aufwandswirksame Geschäfte zwischen den Mitgliedern zu eliminieren; der Bericht ist vom Bankprüfer des Zentralinstituts zu prüfen, das Prüfungsergebnis ist der FMA gleichzeitig mit dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses des Zentralinstituts vorzulegen;
  8. 8. die Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Jahren für das Ausscheiden aus dem institutionellen Sicherungssystem ist sichergestellt;
  9. 9. eine mehrfache Nutzung von Eigenmittelbestandteilen zwischen den Mitgliedern des institutionellen Sicherungssystems ist ausgeschlossen und die unangemessene Bildung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des Systems ist zu unterlassen;
  10. 10. das institutionelle Sicherungssystem hat eine größere Anzahl von Kreditinstituten als Mitglieder, die sich zu einem im Wesentlichen homogenen Geschäftsprofil verpflichtet haben;
  11. 11. die Ordnungsmäßigkeit der Systeme gemäß Z 5 wird vom Bankprüfer des Zentralinstituts geprüft, der Prüfungsbericht ist der FMA längstens sechs Monate nach dem Bilanzstichtag vorzulegen; die FMA hat die Ordnungsmäßigkeit der Systeme gemäß Z 5 zu überwachen und jährlich zu bestätigen. Das Zentralinstitut und die Organe des institutionellen Sicherungssystems sind gegenüber der FMA zur Erteilung aller erforderlichen Auskünfte über das institutionelle Sicherungssystem und die angeschlossenen Institute verpflichtet.

(10) Sofern sich die gewichteten Forderungsbeträge nicht gemäß Abs. 2 bis 9 ermitteln lassen, ist den Forderungen ein Gewicht von 100 vH zuzuteilen.

(11) Soweit dies in der Verordnung gemäß Abs. 7 für Forderungen vorgesehen ist, kann die Zuteilung der Gewichte im Kreditrisiko-Standardansatz auch nach der durch externe Ratings bestimmten Kreditqualität festgelegt werden. Dafür können folgende externe Ratings herangezogen werden:

  1. 1. Ratings von anerkannten Rating-Agenturen gemäß § 21b Abs. 1, die in Auftrag gegeben wurden, unter Beachtung des Abs. 13; dabei können die Kreditinstitute eine oder mehrere Rating-Agenturen zur Ermittlung der auf Forderungen anzuwendenden Gewichte benennen; Ratings von Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften und Zentralbanken müssen nicht in Auftrag gegeben werden; oder
  2. 2. Ratings von Exportversicherungsagenturen für die Zwecke von Abs. 4 Z 1 nach Maßgabe des Abs. 12.

(12) Die Ratings einer Exportversicherungsagentur sind von der FMA anzuerkennen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. 1. Es handelt sich um die Konsensländerklassifizierung einer Exportversicherungsagentur, die das OECD-Übereinkommen über die Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite anerkannt hat oder
  2. 2. die Exportversicherungsagentur veröffentlicht ihre Ratings, wendet die OECD-Methodik an und dem Rating ist eine der acht bei der OECD-Methodik vorgesehenen Mindestprämien für Exportversicherungen (MEIP) zugeordnet.

(13) Werden für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge eines Kreditinstituts die Ratings von anerkannten Rating-Agenturen herangezogen, so sind diese durchgängig zu verwenden. Eine selektive Nutzung einzelner Ratings ist unzulässig.

(14) Forderungen gemäß Abs. 4 Z 6 erhalten ein Gewicht entsprechend der Bonität des Sitzstaates des Instituts.

§ 22b. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können mit Bewilligung der FMA gemäß § 21a Abs. 1 die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß § 22 Abs. 2 mittels des auf internen Ratings basierenden Ansatzes ermitteln.

(2) Bei Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes ist jede Forderung gemäß § 22 Abs. 2 einer der in Z 1 bis 7 genannten Forderungsklassen nach einer angemessenen, im Zeitablauf konsistenten und nachvollziehbaren Methode zuzuordnen. Die Forderungsklassen sind:

  1. 1. Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken; darunter fallen auch Forderungen an
    1. a) regionale Gebietskörperschaften, die im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a wie Forderungen an Zentralstaaten behandelt würden;
    2. b) öffentliche Stellen, die im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a wie Forderungen an Zentralstaaten behandelt würden;
    3. c) multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a ein Gewicht von 0 vH erhalten würden;
  2. 2. Forderungen an Institute; darunter fallen auch Forderungen an
    1. a) regionale Gebietskörperschaften, die nicht unter Z 1 lit. a fallen;
    2. b) öffentliche Stellen, die im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a wie Forderungen an Institute behandelt würden;
    3. c) multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die nicht unter Z 1 lit. c fallen;
  3. 3. Forderungen an Unternehmen; darunter fallen auch Forderungen, die nicht Z 1, 2 und 4 bis 6 zuzuordnen sind, wobei innerhalb dieser Forderungsklasse das Kreditinstitut Forderungen mit den in lit. a bis c genannten Merkmalen getrennt als Spezialfinanzierungen zu erfassen hat:
    1. a) die Forderung besteht gegenüber einer speziell zur Finanzierung oder zum Betrieb von Objekten errichteten Gesellschaft;
    2. b) die vertraglichen Vereinbarungen verschaffen dem Kreditgeber einen erheblichen Einfluss auf den betreffenden Vermögensgegenstand und die aus diesem resultierenden Einkünfte;
    3. c) die Rückzahlung der Forderung erfolgt in erster Linie aus den Einkünften, die mit den finanzierten Objekten erzielt werden und beruht weniger auf der davon unabhängigen Zahlungsfähigkeit eines auf einer breiten Basis agierenden Unternehmens;
  4. 4. Retail-Forderungen, sofern es sich nicht um Wertpapiere handelt und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. a) sie richten sich entweder an eine natürliche Person, eine Gruppe natürlicher Personen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen, wobei in letztgenanntem Fall der dem Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger überfälliger Forderungen eine Million Euro nicht überschreiten darf; ausgenommen von diesem Schwellenwert sind Forderungen, die durch Wohnimmobilien besichert sind; im Falle einer Erhöhung dieses Schwellenwertes gemäß Art. 150 Abs. 1 lit. j der Richtlinie 2006/48/EG durch die Europäische Kommission hat die FMA den maßgeblichen Schwellenwert im Bundesgesetzblatt unverzüglich kundzumachen;
    2. b) sie werden im Risikomanagement durchgängig konsistent und in vergleichbarer Weise behandelt;
    3. c) sie werden nicht in gleicher Weise wie Forderungen gemäß Z 3 behandelt;
    4. d) sie sind Teil einer größeren Zahl ähnlich behandelter Forderungen;

    der Barwert von Retail-Leasingzahlungen kann dieser Forderungsklasse zugeordnet werden;

  5. 5. Beteiligungen; darunter fallen abweichend von § 2 Z 2 alle
    1. a) nicht rückzahlbaren Forderungen, die einen nachrangigen Anspruch auf das Vermögen oder die Einkünfte des Emittenten beinhalten, und
    2. b) rückzahlbaren Forderungen, die in ihrer wirtschaftlichen Substanz den unter lit. a genannten Forderungen entsprechen;
  6. 6. Verbriefungspositionen gemäß § 2 Z 65;
  7. 7. sonstige Aktiva, bei denen es sich nicht um Kreditforderungen handelt, einschließlich des Restwertes von Leasingobjekten, falls dieser nicht im Forderungswert der abgezinsten Mindestleasingzahlungen enthalten ist.

(3) Wenden Kreditinstitute den auf internen Ratings basierenden Ansatz an, erfolgt die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wie folgt:

  1. 1. die den Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 zugeordneten Forderungen werden, sofern sie nicht gemäß § 23 Abs. 13 von den anrechenbaren Eigenmitteln abgezogen werden, anhand der Berechnungsmethoden gemäß Abs. 10 Z 2 und 3, unter Zugrundelegung des Forderungswerts und unter Berücksichtigung der mit der jeweiligen Forderung verbundenen Parameter, gewichtet;
  2. 2. die der Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 6 zugeordneten Forderungen werden, sofern sie nicht gemäß § 23 Abs. 13 Z 4d von den anrechenbaren Eigenmitteln abgezogen werden, gemäß den §§ 22c bis 22f gewichtet.

(4) Die Parameter gemäß Abs. 3 Z 1 sind:

  1. 1. die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) zur Messung der Wahrscheinlichkeit des Ausfalls des Kontrahenten im Laufe eines Jahres;
  2. 2. die Verlustquote bei Ausfall (LGD) zur Messung der Höhe des wirtschaftlichen Verlusts in Prozent der Forderung zum Zeitpunkt des Ausfalls der Gegenpartei;
  3. 3. die Restlaufzeit (M) einer ausstehenden Forderung;
  4. 4. der Umrechnungsfaktor (CF) zur Messung des Verhältnisses zwischen demjenigen Teil des derzeit nicht in Anspruch genommenen Teils einer zugesagten Kreditlinie, der bei Ausfall in Anspruch genommen und ausstehen wird, zum gesamten derzeit nicht in Anspruch genommenen Teil dieser Kreditlinie, wobei sich der Umfang der Kreditlinie nach dem mitgeteilten Rahmen bestimmt;
  5. 5. erwartete Verlustbeträge (EL) zur Messung der Höhe des wirtschaftlichen Verlusts, der bei einem etwaigen Ausfall des Kontrahenten oder bei Verwässerung im Laufe eines Jahres zu erwarten ist, in Prozent der Forderung gemäß § 22 Abs. 2 zum Zeitpunkt des Ausfalls dieser Forderung.

(5) Für die Zwecke des Abs. 1 und der auf Grund der Abs. 10 und 11 erlassenen Verordnung der FMA sind:

  1. 1. Verwässerungsrisiko: das Risiko, dass eine angekaufte Forderung weniger werthaltig ist als ihr bilanzieller Wert;
  2. 2. Ausfall: Qualifikationsmerkmal einer Forderung, bei der
    1. a) eine wesentliche Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber einem gruppenangehörigen Kreditinstitut mehr als 90 Tage im Verzug ist oder
    2. b) davon auszugehen ist, dass der Schuldner seinen Kreditverpflichtungen gegenüber dem gruppenangehörigen Kreditinstitut nicht in voller Höhe nachkommen wird.

(6) Wenden Kreditinstitute den auf internen Ratings basierenden Ansatz an, gilt Folgendes:

  1. 1. die erwarteten Verlustbeträge für die den Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 zugeordneten Forderungen werden anhand der Berechnungsmethoden gemäß Abs. 10 Z 4 ermittelt, wobei
    1. a) für jede Forderung jeweils die gleichen Forderungswerte, Ausfallwahrscheinlichkeit, Verlustquote bei Ausfall und Umrechnungsfaktoren zugrunde gelegt werden, wie bei einer Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß Abs. 3 heranzuziehen sind und
    2. b) bei Forderungsausfällen, bei denen Kreditinstitute ihre eigenen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall zugrunde legen, die erwarteten Verlustbeträge der genauesten Schätzung des Kreditinstituts gemäß Abs. 10 Z 4 entsprechen;
  2. 2. die erwarteten Verlustbeträge für die der Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 6 zugeordneten Forderungen werden nach den §§ 22c bis 22f ermittelt;
  3. 3. der erwartete Verlustbetrag für die der Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 7 zugeordneten Forderungen ist gleich Null.

(7) Bei Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen für Forderungen der

  1. 1. Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 eigene Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit;
  2. 2. Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 4 zusätzlich eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren;
  3. 3. Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 die Verlustquote bei Ausfall und die Umrechnungsfaktoren

auf Basis von Abs. 10 vorzusehen.

(8) Unbeschadet des Abs. 7 können Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen mit Bewilligung der FMA eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren bei Forderungen der Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 vornehmen.

(9) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die das Kreditrisiko nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnen, können mit Bewilligung der FMA die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko für folgende Forderungen nach dem Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a ermitteln:

  1. 1. Forderungen der Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 1 und 2, wenn die Zahl der Forderungen begrenzt ist und die Einrichtung eines Ratingsystems für diese Forderungen mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre;
  2. 2. Forderungen mit unerheblichem Risikoprofil in unwesentlichen Geschäftsfeldern und Forderungsklassen von unwesentlichem Umfang, wobei der Umfang dieser Forderungen in der Forderungsklasse Beteiligungen gemäß Abs. 2 Z 5 jedenfalls dann als wesentlich gilt, wenn der Gesamtwert der Beteiligungen abzüglich der unter Z 5 genannten Beteiligungen im Durchschnitt des Vorjahres mehr als 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel beträgt; hält das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe weniger als zehn Beteiligungen gemäß Abs. 2 Z 5, liegt die Grenze bei 5 vH der anrechenbaren Eigenmittel;
  3. 3. Forderungen der Forderungsklassen an den Bund, die Länder, Gemeinden und öffentliche Stellen, wenn den Forderungen an den Bund im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes gemäß § 22a ein Gewicht von 0 vH zugeordnet wird;
  4. 4. Forderungen der Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 2, die ein Kreditinstitut gegenüber seinem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen oder einem Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens hat, falls diese Unternehmen Kreditinstitute, Finanzinstitute, Finanz-Holdinggesellschaften, Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG sind oder als Anbieter von Nebendienstleistungen Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 1 sind; dies gilt auch für Forderungen zwischen Instituten, die demselben institutionellen Sicherungssystem angehören und das die Voraussetzungen gemäß § 22a Abs. 9 erfüllt;
  5. 5. Beteiligungen der Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 5 im Rahmen staatlicher Programme der Mitgliedstaaten zur Förderung bestimmter Wirtschaftszweige, durch die das Kreditinstitut erhebliche Subventionen für die Beteiligungspositionen erhält und diese Programme einer staatlichen Aufsicht und Zugangsbeschränkungen unterliegen, wobei die Gesamtsumme der Beteiligungspositionen 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht zu übersteigen hat;
  6. 6. Forderungen an Institute gemäß § 22a Abs. 4 Z 6 in Form von verpflichtend zu haltenden Mindestreserven, wenn die durch Verordnung der FMA gemäß § 22a Abs. 7 erlassenen Voraussetzungen erfüllt sind;
  7. 7. Haftungen und Rückbürgschaften von Zentralstaaten;
  8. 8. Forderungen aus Geschäften mit langer Abwicklungsfrist;
  9. 9. Beteiligungen an Gesellschaften, wenn Forderungen an diese im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes gemäß § 22a ein Gewicht von 0 vH zugeordnet wird.

Die Bemessungsgrundlage für den Kassenbestand in Euro und in Valuten in frei konvertierbarer Fremdwährung, gemünzte Edelmetalle, soweit sie inländische oder ausländische gesetzliche Zahlungsmittel sind sowie für Treuhandvermögen, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt, kann jedenfalls nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ermittelt werden.

(10) Die FMA hat durch Verordnung zu bestimmen, wie die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 für Forderungen, die den Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 zugeordnet werden, zu erfolgen hat, damit eine ordnungsgemäße Erfassung des Kreditrisikos gewährleistet ist. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage hat Anhang VII, Teil 1 bis 3 und Art. 154 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen und die folgenden Aspekte zu umfassen:

  1. 1. die Ermittlung der Parameter sowie der Forderungswerte gemäß Abs. 3 Z 1 und Abs. 4;
  2. 2. die Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge für Forderungen, die gemäß Abs. 3 Z 1 den in Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 genannten Forderungsklassen zugeordnet werden;
  3. 3. die Ermittlung des gewichteten Forderungsbetrags für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungsbeträgen gemäß Abs. 3 Z 1, wobei Forderungen mit und ohne Rückgriffsrecht auf den Verkäufer umfasst sind;
  4. 4. die Ermittlung der erwarteten Verlustbeträge (EL) gemäß Abs. 6 für Forderungen, die den in Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 genannten Forderungsklassen zugeordnet werden.

Soweit in Anhang VII, Teil 1 bis 3 und Art. 154 der Richtlinie 2006/48/EG eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

(11) Die FMA hat mit Verordnung diejenigen Kriterien zu bestimmen, die eine ordnungsgemäße Erfassung des Kreditrisikos für Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 ermitteln, gewährleisten und den Anforderungen im Sinne von Anhang VII, Teil 4 der Richtlinie 2006/48/EG entsprechen. Diese Kriterien haben zu umfassen:

  1. 1. den Nachweis der Verwendung und Validierung angemessener Strategien, Vorschriften und Verfahren durch Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Abs. 1 anwenden, und
  2. 2. Anforderungen an Systeme und Kontrollen, die das Kreditinstitut vorzuhalten hat, die der aussagekräftigen Bestimmung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß Abs. 1 dienen und die Integrität des Zuordnungs- und Ermittlungsprozesses sicherstellen.

Soweit in Anhang VII, Teil 4 der Richtlinie 2006/48/EG für die Aspekte gemäß Z 1 und 2 eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

§ 22c. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben für die Berechnung gewichteter Forderungsbeträge für Forderungen, die der Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4 Z 13 oder § 22b Abs. 2 Z 6 zugeordnet werden, jene Methode zur Berechnung gewichteter Forderungsbeträge anzuwenden, die das Kreditinstitut für die der Verbriefung zugrunde liegenden Forderungen anzuwenden hätte.

(2) Werden für die Berechnung gewichteter Forderungsbeträge innerhalb der Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4 Z 13 die Ratings anerkannter Rating-Agenturen herangezogen, so sind diese Ratings durchgängig und nach der Verordnung der FMA gemäß § 22d Abs. 5 Z 5 oder § 22f Abs. 2 Z 3 zu verwenden; eine selektive Nutzung einzelner Ratings ist unzulässig.

(3) Ist eine Verbriefungsposition besichert, kann das nach den §§ 22d bis 22f für diese Position angesetzte Gewicht gemäß den §§ 22g und 22h geändert werden.

(4) Besteht eine Verbriefungsposition aus verschiedenen Verbriefungstranchen, so sind die zu jeweils einer Tranche gehörigen Teile dieser Verbriefungsposition als gesonderte Positionen zu betrachten; Verbriefungspositionen schließen auch Forderungen aus einer Verbriefung ein, die aus Zinssatz- oder Wechselkursderivaten resultieren.

(5) Die nach den §§ 22d bis 22f berechneten gewichteten Forderungsbeträge sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22a Abs. 1 oder § 22b Abs. 1 zu berücksichtigen, soweit die Forderungsbeträge nicht gemäß § 23 Abs. 13 Z 4d von den anrechenbaren Eigenmitteln abzuziehen sind.

§ 22d. (1) Ein Kreditinstitut als Originator hat Forderungen, die im Rahmen einer traditionellen Verbriefung effektiv übertragen wurden, bei der Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß § 22a Abs. 1 oder § 22b Abs. 1 oder der erwarteten Verlustbeträge gemäß § 22b Abs. 4 Z 5 unberücksichtigt zu lassen.

(2) Ein Kreditinstitut als Originator hat für das Kreditrisiko aus Forderungen, welches im Rahmen einer synthetischen Verbriefung effektiv übertragen wurde, gewichtete Forderungsbeträge gemäß den durch die Verordnung der FMA festgelegten Kriterien zu berechnen.

(3) Ein Kreditinstitut als Originator hat eine Forderung, deren Kreditrisiko nicht effektiv übertragen wurde, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22a Abs. 1 oder § 22b Abs. 1 so zu berücksichtigen, als wäre sie oder ihr Kreditrisiko nicht verbrieft worden.

(4) Ein Kreditinstitut als Originator oder als Sponsor hat für Verbriefungspositionen, die es selber hält, gewichtete Forderungsbeträge zu ermitteln; dabei ist dem Forderungswert jeder Verbriefungsposition ein Gewicht zuzuordnen, welches sich nach deren Kreditqualität richtet.

(5) Die FMA hat zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos mit Verordnung zu bestimmen:

  1. 1. die Anforderungen einer effektiven Übertragung von Forderungen gemäß Abs. 1;
  2. 2. die Anforderungen einer effektiven Übertragung des Kreditrisikos von Forderungen gemäß Abs. 2;
  3. 3. die Kriterien für die Berechnung des gewichteten Forderungsbetrags von Verbriefungspositionen gemäß Abs. 2;
  4. 4. die Kriterien für die Berechnung des gewichteten Forderungsbetrags von Verbriefungspositionen gemäß Abs. 4;
  5. 5. die Art und den Umfang der Nutzung von Ratings anerkannter Rating-Agenturen zur Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen.

Die Anforderungen gemäß Z 1 bis 5 haben dem Anhang IX, Teil 2, Nummern 1 bis 7, Teil 3, Nummern 1 bis 7, Teil 4 und Anhang VI, Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in diesen Anhängen eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

(6) Ein Kreditinstitut als Originator oder Sponsor, das bezüglich einer Verbriefung die gewichteten Forderungsbeträge gemäß Abs. 1 bis 4 berechnet, darf keine außervertragliche Unterstützung gewähren.

(7) Als außervertragliche Unterstützung gilt jede Maßnahme, zu der ein gruppenangehöriges Kreditinstitut auf Basis der Vereinbarungen, die der Verbriefung zugrunde liegen, nicht verpflichtet ist und die

  1. 1. die potenziellen oder tatsächlichen Verluste der Investoren abschwächt oder
  2. 2. die beim gruppenangehörigen Kreditinstitut zu einer Erhöhung des Risikos oder Übernahme von Verlusten aus den Forderungen des verbrieften Portfolios führt und die das gruppenangehörige Kreditinstitut nicht zu marktkonformen Konditionen vornimmt.

(8) Werden von einem Kreditinstitut als Originator oder Sponsor außervertragliche Unterstützungen gemäß Abs. 7 gewährt, hat die FMA mit Bescheid dem Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe jedenfalls zusätzliche Eigenmittel in einer Höhe vorzuschreiben, die für die Forderung zu halten wären, wenn keine Verbriefung durchgeführt worden wäre.

(9) Ein Kreditinstitut, das entgegen Abs. 6 eine außervertragliche Unterstützung gewährt, hat die Gewährung der außervertraglichen Unterstützung sowie die sich daraus für das Mindesteigenmittelerfordernis ergebenden Konsequenzen auf seiner Homepage zu veröffentlichen.

§ 22e. (1) Ein Kreditinstitut als Originator hat für Verbriefungen einen zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrag gemäß Abs. 4 und 5 zu ermitteln, wenn

  1. 1. der Verbriefung Forderungen zugrunde liegen, bei denen die Kreditinanspruchnahme bis zu einem von dem Kreditinstitut vorgegebenen Limit durch Inanspruchnahmen und Rückzahlungen nach freiem Ermessen des Schuldners schwanken darf (revolvierende Forderungen), und
  2. 2. die Vereinbarungen, die der Verbriefung zugrunde liegen, eine Rückzahlung der Verbriefungspositionen der Investoren beim Eintritt bestimmter Ereignisse vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit (Klausel über die vorzeitige Rückzahlung) vorsehen.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

  1. 1. das Kreditrisiko, das mit revolvierenden Forderungen verbunden ist, die
    1. a) nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Klausel über die vorzeitige Rückzahlung begründet werden und
    2. b) aus dem der Verbriefung im Zeitpunkt des Eintritts der Klausel über die vorzeitige Rückzahlung zugrunde liegenden Forderungsportfolio stammen,

    unbedingt und gänzlich den Investoren der Verbriefungen zuzurechnen ist oder

  2. 2. die Wertentwicklung der verbrieften Forderungen oder die Bonität des Originators als zulässiger Grund für den Eintritt der Klausel über die vorzeitige Rückzahlung ausgeschlossen ist.

(3) Liegen einer Verbriefung sowohl revolvierende als auch nicht revolvierende Forderungen zugrunde, so hat der Originator nur für den Teil des verbrieften Portfolios, dem die revolvierenden Forderungen zugrunde liegen, einen zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrag zu ermitteln.

(4) Der zusätzliche gewichtete Forderungsbetrag gemäß Abs. 1 ist das Produkt aus

  1. 1. dem Betrag der Anteile der Investoren an der Verbriefung,
  2. 2. dem angemessenen Umrechnungsfaktor und
  3. 3. dem gewichteten Durchschnittsgewicht, das auf die verbrieften Forderungen angewandt werden würde, wären diese nicht verbrieft worden.

(5) Die Kriterien für die Berechnung sowie die obere Begrenzung des zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrags gemäß Abs. 1 sind von der FMA mittels Verordnung festzulegen und haben dem Anhang IX, Teil 4, Nummern 16 bis 33 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen. Die FMA hat bei der Festsetzung des Umrechnungsfaktors gemäß § 22b Abs. 4 Z 4 insbesondere zu berücksichtigen, ob

  1. 1. die Klausel über die vorzeitige Rückzahlung an die Investoren kontrolliert oder unkontrolliert ist und
  2. 2. es sich bei den verbrieften Forderungen um nicht zweckgebundene, vom Kreditinstitut fristlos und vorbehaltlos kündbare Retail-Kreditlinien oder um andere Kreditlinien handelt.

(6) Die FMA kann für die Ermittlung des Umrechnungsfaktors bei Verbriefungen, denen nicht zweckgebundene und vom Kreditinstitut fristlos und vorbehaltlos kündbare Retail-Kreditlinien zugrunde liegen und bei denen eine vorzeitige Rückzahlung durch einen quantitativen Wert in Verbindung mit einem anderen Faktor als dem Dreimonatsdurchschnitt des Zinsüberschusses ausgelöst wird, mit Verordnung einen Parameter anhand der Kriterien in Anhang IX, Teil 4, Nummern 26 bis 29 der Richtlinie 2006/48/EG festlegen; dabei hat die FMA vor Erlassung der Verordnung die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten zu konsultieren und deren Ansichten zu berücksichtigen; die geäußerten Ansichten der beteiligten zuständigen Behörden sind von der FMA auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.

§ 22f. (1) Ein Kreditinstitut als Investor einer Verbriefung hat für Verbriefungspositionen, die es selber hält, gewichtete Forderungsbeträge zu ermitteln; dabei ist dem Forderungswert jeder Verbriefungsposition ein Gewicht zuzuordnen, welches sich nach deren Kreditqualität richtet.

(2) Die FMA hat zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos mit Verordnung zu bestimmen:

  1. 1. die Kriterien für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge der Verbriefungspositionen gemäß Abs. 1,
  2. 2. die den Forderungsbeträgen zuzuordnenden Gewichte und
  3. 3. die Art und den Umfang der Nutzung von Ratings anerkannter Rating-Agenturen zur Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen.

Die Verordnung hat hinsichtlich Z 1 und 2 dem Anhang IX, Teil 4, und hinsichtlich Z 3 dem Anhang IX, Teil 3, Nummern 1 bis 7 und Anhang VI, Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen. Soweit in diesen Anhängen eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

§ 22g. (1) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Kreditrisiken können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen für die Zwecke der Ermittlung gewichteter Forderungsbeträge oder gegebenenfalls erwarteter Verlustbeträge kreditrisikomindernde Techniken verwenden, um das mit einer oder mehreren Forderungen verbundene Kreditrisiko durch dingliche oder persönliche Sicherheiten herabzusetzen. Dies gilt nicht für jene Forderungsklassen, für die Kreditinstitute gemäß § 22b Abs. 8 eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren verwenden; diese Kreditinstitute müssen jedoch die Anforderungen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 erfüllen.

(2) Für die Bestimmungen über kreditrisikomindernde Techniken gelten folgende Definitionen:

  1. 1. kreditgebendes Kreditinstitut: jenes Kreditinstitut, das die zu sichernde Forderung hält, unabhängig davon, ob sich diese von einem Kredit ableitet oder nicht;
  2. 2. besichertes Kreditgeschäft: jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und bei dem dem Kreditinstitut kein Recht auf Nachschusszahlungen eingeräumt ist;
  3. 3. Kapitalmarkttransaktion: jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und bei dem dem Kreditinstitut ein Recht auf häufige Nachschusszahlungen eingeräumt ist.

(3) Kreditrisikomindernde Techniken zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten umfassen nachfolgende Verfahren:

  1. 1. die einfache Methode, falls der Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a angewendet wird; hierbei werden anerkannte finanzielle Sicherheiten mit deren Marktwert angesetzt;
  2. 2. die umfassende Methode, falls der Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a oder der auf internen Ratings basierende Ansatz gemäß § 22b verwendet wird; hierbei wird der Marktwert einer anerkannten finanziellen Sicherheit und gegebenenfalls der Marktwert einer sicherheitsunterlegten Forderung Volatilitätsanpassungen unterzogen; diese Volatilitätsanpassungen können
    1. a) von der FMA vorgegeben sein oder
    2. b) mit Bewilligung der FMA gemäß § 21c Abs. 1 auf eigenen Schätzungen beruhen.

Die gewählte Methode ist durchgängig zu verwenden.

(4) Die Verfahren zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge können nur geändert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. Die Veröffentlichungspflichten gemäß § 26 oder § 26a werden zeitgerecht erfüllt,
  2. 2. die Besicherung wurde nicht bereits im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß § 22 Abs. 2 berücksichtigt,
  3. 3. das Kreditinstitut verfügt über ein angemessenes Risikomanagement zur Steuerung der Risiken, die ihm aus dem Einsatz von kreditrisikomindernden Techniken erwachsen können.

(5) Werden kreditrisikomindernde Techniken angewendet, darf sich daraus kein höherer gewichteter Forderungsbetrag oder höherer erwarteter Verlustbetrag ergeben als ohne die Anwendung kreditrisikomindernder Techniken.

(6) Die Anwendung kreditrisikomindernder Techniken sowie deren Berücksichtigung bei der Berechnung von gewichteten Forderungsbeträgen und gegebenenfalls erwarteten Verlustbeträgen entbindet die Kreditinstitute nicht von der Verpflichtung, das Kreditrisiko der zugrunde liegenden Forderung umfassend zu bewerten und dies der FMA jederzeit nachweisen zu können.

(7) Bei Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften und Wertpapier- oder Warenleihgeschäften gilt nur für die Zwecke des Abs. 6 als zugrunde liegende Forderung der Nettobetrag der Forderung.

(8) Kreditinstitute können Netting-Rahmenvereinbarungen nur im Rahmen der umfassenden Methode gemäß Abs. 3 Z 2 unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Besicherung anwenden. Mit Bewilligung der FMA kann der um den Effekt der Sicherheit angepasste Forderungsbetrag im Falle von Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäft oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 handelt, oder Lombardkredite betreffen, mittels eines internen Modells berechnet werden.

(9) Die FMA hat mit Verordnung zu bestimmen, wie und unter welchen Voraussetzungen die Berechnung des angepassten Forderungsbetrags durch kreditrisikomindernde Techniken zu erfolgen hat, damit eine ordnungsgemäße Erfassung des Kreditrisikos unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Sicherheiten gewährleistet wird:

  1. 1. Die Verfahren zur Änderung der Berechnung der gewichteten Forderungen und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge;
  2. 2. diejenigen Kriterien, die eine ausreichend präzise Risikomessung zum Zwecke der Berechnung der vollständig angepassten Forderungsbeträge für finanzielle Sicherheiten im Rahmen von eigenen Volatilitätsschätzungen gemäß § 21c Abs. 1 gewährleisten und jedenfalls die Einhaltung der folgenden Anforderungen umfassen:
    1. a) Qualitative Standards, wie insbesondere
      1. aa) die Verwendung der Volatilitätsschätzungen für das tägliche Risikomanagement und
      2. bb) die Revision der Verfahren zur Volatilitätsschätzung;
    2. b) Quantitative Standards, wie insbesondere
      1. aa) das statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,
      2. bb) die Berücksichtigung der Verwertungszeiträume,
      3. cc) die Berücksichtigung von Aktiva mit mangelnder Liquidität,
      4. dd) die Mindestdauer der notwendigen historischen Beobachtungszeiträume und
      5. ee) die Aktualisierung der Datenreihen;
  3. 3. diejenigen Kriterien, die eine ausreichend präzise Risikomessung zum Zweck der Berechnung des vollständig angepassten Forderungsbetrags für Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 handelt, sowie Lombardkredite betreffen, gemäß § 21c Abs. 2 gewährleisten und jedenfalls die Einhaltung der Anforderungen gemäß lit. a und b umfassen:
    1. a) Qualitative Standards, wie insbesondere
      1. aa) die Organisation und Festlegung der Aufgabenbereiche einer vom Handel unabhängigen Risikokontrolle,
      2. bb) die Durchführung von regelmäßigen Rückvergleichen und Krisentests,
      3. cc) die Einbindung der Geschäftsleiter in die Risikokontrolle gemäß sublit. aa und
      4. dd) die Revision des internen Modells;
    2. b) Quantitative Standards, wie insbesondere
      1. aa) das statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,
      2. bb) die Berücksichtigung der Verwertungszeiträume,
      3. cc) die Mindestdauer der notwendigen historischen Beobachtungszeiträume,
      4. dd) die Aktualisierung der Datenreihen und
      5. ee) die Korrelationen innerhalb der Risikokategorien sowie zwischen diesen;
  4. 4. die Konsequenzen einer Laufzeiteninkongruenz zwischen abgesicherter Forderung sowie Kreditabsicherung;
  5. 5. die Konsequenzen einer Währungsinkongruenz zwischen abgesicherter Forderung sowie Kreditabsicherung.

Die Verfahren gemäß Z 1, die Kriterien gemäß Z 2 und 3 sowie die Festlegung der Laufzeiteninkongruenz gemäß Z 4 haben Anhang VIII, Teil 3 bis 6 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in diesem Anhang eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

§ 22h. (1) Zur Kreditrisikominderung können als Besicherung verwendet werden:

  1. 1. Netting von Bilanzpositionen,
  2. 2. Netting-Rahmenvereinbarungen („Master Agreements“), die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen,
  3. 3. finanzielle Sicherheiten,
  4. 4. Immobiliensicherheiten,
  5. 5. Besicherung durch Forderungen,
  6. 6. sonstige Sachsicherheiten,
  7. 7. Bareinlagen bei anderen Instituten oder von diesen verwahrte bargeldähnliche Instrumente,
  8. 8. an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete oder abgetretene Lebensversicherungen,
  9. 9. von anderen Instituten ausgegebene Titel, die auf Anforderung zurückgekauft werden müssen,
  10. 10. persönliche Sicherheiten.

(2) Bei finanziellen Sicherheiten haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen bei der Berechnung des Effekts der Sicherheiten durchgängig entweder die einfache Methode oder die umfassende Methode zu verwenden. Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b verwenden, haben ausschließlich die umfassende Methode zu verwenden.

(3) Bei Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen, ist ausschließlich die umfassende Methode zulässig, wobei die Besonderheiten der Sicherheit entsprechend zu berücksichtigen sind.

(4) Sind die in der gemäß Abs. 7 erlassenen Verordnung näher festzulegenden Voraussetzungen erfüllt, werden Forderungen aus Leasinggeschäften, bei denen das Kreditinstitut Leasinggeber ist, wie Kredite behandelt, die durch dem Leasingobjekt entsprechende Gegenstände besichert werden. Die FMA kann in der gemäß § 22g Abs. 9 zu erlassenden Verordnung Sonderregelungen für Leasinggeschäfte festlegen.

(5) Für dingliche Sicherheiten gelten zusätzlich zu Abs. 7 folgende Voraussetzungen:

  1. 1. die Sicherheit ist ausreichend liquide und über einen längeren Zeitraum wertstabil, um eine dem Maß der Anerkennung angemessene Besicherung darzustellen;
  2. 2. das Kreditinstitut ergreift alle zur Gewährleistung der Rechtswirksamkeit der Sicherheit in allen relevanten Rechtsordnungen erforderlichen Maßnahmen;
  3. 3. bei Ausfall des Schuldners oder gegebenenfalls des Sicherheitenverwahrers ist eine vorrangige Befriedigung aus der Sicherheit gewährleistet;
  4. 4. der Wert der als Sicherheit zur Verfügung gestellten Vermögensgegenstände ist nicht in ungebührlich hohem Maß an die Bonität des Schuldners gekoppelt.

(6) Für persönliche Sicherheiten gelten zusätzlich zu Abs. 7 folgende Voraussetzungen:

  1. 1. die Sicherheit wurde von einem ausreichend zuverlässigen Sicherheitengeber bereitgestellt;
  2. 2. das Kreditinstitut ergreift alle zur Gewährleistung der Rechtswirksamkeit der Sicherheit in allen relevanten Rechtsordnungen erforderlichen Maßnahmen.

(7) Die FMA hat mit Verordnung zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Sicherheiten näher zu bestimmen:

  1. 1. die Arten von Sicherheiten innerhalb der in Abs. 1 genannten Kategorien, welche im Rahmen kreditrisikomindernder Techniken je nach verwendetem Ansatz zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 anerkannt werden;
  2. 2. welche Mindestanforderungen für die Anerkennung dieser Besicherungen gelten.

Die Arten von Besicherungen sowie die Mindestanforderungen haben Anhang VIII, Teil 1 und 2 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in diesem Anhang eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.“

73. Nach § 22h wird folgende Überschrift eingefügt:

„3. Unterabschnitt: Operationelles Risiko“

74. Die §§ 22i bis 22m samt Überschriften lauten:

§ 22i. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben zur Absicherung ihres operationellen Risikos gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 das Mindesteigenmittelerfordernis nach dem Basisindikatoransatz gemäß § 22j, dem Standardansatz gemäß § 22k oder dem fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l zu berechnen.

(2) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den Standardansatz gemäß § 22k anwenden, benötigen für die Rückkehr zum Basisindikatoransatz eine Bewilligung der FMA.

(3) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den fortgeschrittenen Ansatz gemäß § 22l anwenden, benötigen für die Rückkehr zu einem der in § 22j und § 22k beschriebenen Verfahren eine Bewilligung der FMA.

(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 und 3 ist zu erteilen, wenn die Angemessenheit der Behandlung operationeller Risiken gewährleistet ist und die Höhe des Mindesteigenmittelerfordernisses die operationellen Risiken des Kreditinstituts und der Kreditinstitutsgruppe adäquat abbildet.

§ 22j. (1) Im Basisindikatoransatz hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22i Abs. 1 einen bestimmten Prozentsatz des maßgeblichen Indikators gemäß Abs. 2 zu betragen.

(2) Den Prozentsatz und die Berechnung des maßgeblichen Indikators hat die FMA durch Verordnung festzulegen. Die Höhe des Prozentsatzes und die Anforderungen an die Berechnung dieses Prozentsatzes haben den Bestimmungen des Anhangs X, Teil 1, Nummer 1 bis 9 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen.

§ 22k. (1) Im Standardansatz haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen ihre Tätigkeiten den Geschäftsfeldern gemäß Abs. 3 zuzuordnen. Das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko ermittelt sich aus der Summe der Mindesteigenmittelerfordernisse gemäß Abs. 2 für die einzelnen Geschäftsfelder.

(2) Das Mindesteigenmittelerfordernis für jedes einzelne Geschäftsfeld beträgt jeweils einen bestimmten Prozentsatz eines maßgeblichen Indikators. Die Höhe des Prozentsatzes und die Berechnung des maßgeblichen Indikators im Standardansatz werden durch Verordnung der FMA gemäß Abs. 4 bestimmt.

(3) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben ihre Tätigkeiten einem der nachfolgenden Geschäftsfelder zuzuordnen:

  1. 1. Unternehmensfinanzierung und Unternehmensberatung,
  2. 2. Handel,
  3. 3. Wertpapierprovisionsgeschäft,
  4. 4. Firmenkundengeschäft,
  5. 5. Privatkundengeschäft,
  6. 6. Zahlungsverkehr und Abwicklung,
  7. 7. Depot- und Treuhandgeschäfte,
  8. 8. Vermögensverwaltung.

(4) Die FMA hat für die Zwecke der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung die Grundsätze für die Zuordnung der Tätigkeiten zu den Geschäftsfeldern und die Berechnung der maßgeblichen Indikatoren festzulegen und die Prozentsätze für die jeweiligen Geschäftsfelder zu bestimmen. Die Verordnung hat den Bestimmungen des Anhangs X, Teil 2, Nummern 1 bis 2 und 4 und dem Art. 155 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in diesen Bestimmungen eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

(5) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den Standardansatz gemäß Abs. 1 anwenden, haben über ein gut dokumentiertes und wirksames System für die Bewertung und das Management von operationellen Risiken zu verfügen, in dem die Zuständigkeiten und Verantwortungen für dieses System klar definiert sind. Die eigene Gefährdung durch das operationelle Risiko hat ermittelt und die hiefür notwendigen Daten einschließlich der wesentlichen Verluste gesammelt zu werden. Das System ist zumindest einmal jährlich vom Bankprüfer zu überprüfen.

(6) Das System gemäß Abs. 5 ist in die Risikomanagementprozesse des Kreditinstitutes und der Kreditinstitutsgruppe einzubinden. Die Ergebnisse sind Bestandteil der Prozesse für die Überwachung und Kontrolle des operationellen Risikos.

(7) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben über ein Berichtswesen zu verfügen, im Rahmen dessen den Geschäftsleitern über das operationelle Risiko berichtet wird. Es sind Verfahren einzurichten, um entsprechend den in diesen Berichten enthaltenen Informationen geeignete Maßnahmen ergreifen zu können.

(8) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können mit Bewilligung durch die FMA für die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft einen alternativen Indikator für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Abs. 1 verwenden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

  1. 1. die Anforderungen gemäß Abs. 5 bis 7 eingehalten werden;
  2. 2. Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen zum überwiegenden Teil im Privatkunden- oder Firmenkundengeschäft tätig sind, wobei auf beide Geschäftsfelder zusammengerechnet im mehrjährigen Durchschnitt mindestens 90 vH seiner Erträge entfallen und
  3. 3. ein erheblicher Teil des Privatkunden- und Firmenkundengeschäfts aus Darlehen mit hoher Ausfallwahrscheinlichkeit besteht und der alternative Indikator eine aussagekräftigere Grundlage für die Bewertung des operationellen Risikos bietet.

(9) Die FMA hat durch Verordnung den alternativen Indikator gemäß Abs. 8 und die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft näher festzulegen. Die Verordnung hat den Bestimmungen des Anhanges X, Teil 2, Nummern 5 bis 9 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen.

§ 22l. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können mit Bewilligung der FMA gemäß § 21d das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko gemäß § 22i Abs. 1 anhand eines internen Modells (fortgeschrittener Messansatz) ermitteln. Die Bewilligung kann auch für andere geeignete Risiko mindernde Techniken als Versicherungsverträge erteilt werden, wobei Abs. 2 bis 4 in gleicher Weise anzuwenden sind.

(2) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die ein internes Modell gemäß Abs. 1 verwenden, können Versicherungsverträge als Risiko mindernd berücksichtigen, die sie mit einem Unternehmen, das zum Vertragsversicherungsgeschäft gemäß § 2 Z 2 FKG berechtigt ist, abgeschlossen haben, und das hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit bei Versicherungsansprüchen über ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur verfügt, das von der FMA gemäß § 21b Abs. 6 zumindest der Bonitätsstufe 3 zugewiesen wurde; Versicherungsverträge dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 erfüllt werden und der FMA gegenüber ein nennenswerter Risikominderungseffekt nachgewiesen werden kann.

(3) Die durch die Anerkennung von Versicherungen entstehende Eigenmittelerleichterung darf 20 vH des gesamten Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko vor Anerkennung dieser Risiko mindernden Techniken nicht übersteigen.

(4) Die FMA hat durch Verordnung folgende Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von Versicherungsverträgen näher festzulegen:

  1. 1. die Mindestlaufzeit des Versicherungsvertrages unter Berücksichtigung der Restlaufzeit;
  2. 2. die Gestaltung bestimmter Bestandteile des Versicherungsvertrages, wie insbesondere hinsichtlich der Mindestkündigungsfrist und der Ausschlussklauseln und Begrenzungen für den Fall des Konkurses des Kreditinstitutes;
  3. 3. die Konsistenz des Verhältnisses der Deckungssumme des Versicherungsvertrages zur Verlustwahrscheinlichkeit und der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses;
  4. 4. die Unabhängigkeit des Versicherungsunternehmens von gruppenangehörigen Kreditinstituten und
  5. 5. die Methodik und Dokumentation der Berücksichtigung von Versicherungsverträgen.

Die Voraussetzungen haben den Bestimmungen des Anhangs X, Teil 3, Nummern 27 und 28 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen.

§ 22m. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können den fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l mit dem Basisindikatoransatz gemäß § 22j oder dem Standardansatz gemäß § 22k kombinieren, wenn

  1. 1. sämtliche operationellen Risiken erfasst sind;
  2. 2. bei den Tätigkeiten, auf die der Standardansatz und der fortgeschrittene Messansatz angewandt werden, die Anforderungen gemäß § 22k Abs. 5 bis 9 und § 21d Abs. 1 erfüllt sind;
  3. 3. ein wesentlicher Teil der operationellen Risiken durch den fortgeschrittenen Messansatz erfasst wird und
  4. 4. der fortgeschrittene Messansatz nach einer angemessenen Frist auf alle Geschäfte mit Ausnahme eines unwesentlichen Teils der Geschäftstätigkeit ausgeweitet wird.

(2) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können in Ausnahmefällen, insbesondere bei der Übernahme eines neuen Geschäftes oder im Falle einer Umstrukturierung, zeitlich befristet eine Kombination aus dem Basisindikatoransatz gemäß § 22j und dem Standardansatz gemäß § 22k verwenden. Binnen einer angemessenen Frist hat das Mindesteigenmittelerfordernis aus dem operationellen Risiko gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 zur Gänze nach dem Standardansatz berechnet zu werden.“

75. Nach § 22m wird folgende Überschrift eingefügt:

„4. Unterabschnitt: Handelsbuch“

76. Die §§ 22n bis 22p samt Überschriften lauten:

§ 22n. (1) Dem Handelsbuch des Kreditinstituts sind sämtliche Positionen (Eigenhandelspositionen, Positionen aus dem Handel für Kunden sowie Positionen aus dem Market Making gemäß § 56 Abs. 1 BörseG) in Finanzinstrumenten und Waren zuzuordnen, die mit Handelsabsicht gehalten werden. Finanzinstrumente und Waren, die zur Absicherung oder Refinanzierung bestimmter Risiken des Handelsbuchs herangezogen werden, sind ebenso dem Handelsbuch zuzuordnen. Diese Positionen dürfen keinen Einschränkungen ihrer Marktfähigkeit unterliegen oder müssen absicherbar sein.

(2) Eine Handelsabsicht liegt vor, wenn Positionen des Handelsbuchs zum Zweck des kurzfristigen Wiederverkaufs gehalten werden oder die Absicht besteht, aus derzeitigen oder in Kürze erwarteten Kursunterschieden zwischen dem Ankaufs- und dem Verkaufskurs oder aus anderen Preis- oder Zinsschwankungen einen Gewinn zu erzielen.

(3) Die Einbeziehung von Positionen gemäß Abs. 1 in das Handelsbuch hat nach institutsintern festgelegten Kriterien zu erfolgen. Die Umbuchung von Positionen in das oder aus dem Handelsbuch ist für sachverständige Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen.

(4) Kreditinstitute haben die Positionen des Handelsbuchs gemäß Abs. 1 für Meldezwecke und zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses täglich zu Geschäftsschluss mit aktuellen Marktpreisen zu bewerten. Als Marktpreise gelten:

  1. 1. aktuelle Börsekurse oder
  2. 2. rechnerische Werte (Barwerte), die sich aus der Zugrundelegung aktueller Marktbedingungen nach dem Grundsatz der Vorsicht ergeben.

(5) Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien zu bestimmen, die für Positionen des Handelsbuchs einzuhalten sind, um eine ordnungsgemäße Erfassung der Risikoarten zu gewährleisten. Die Kriterien gemäß Z 1 bis 4 haben Anhang VII der Richtlinie 2006/49/EG zu entsprechen:

  1. 1. Strategien, Vorschriften und Verfahren des Kreditinstituts zum Nachweis der Handelsabsicht;
  2. 2. die Anforderungen an Systeme und Kontrollen, die das Kreditinstitut vorzuhalten hat und die der Verwaltung des Handelsbuchs, insbesondere der Marktpreisbestimmung, dienen;
  3. 3. die Kriterien, um interne Absicherungen in das Handelsbuch aufnehmen zu können, und
  4. 4. die Anforderungen an die vorsichtigen Bewertungen gemäß Abs. 4.

Soweit in diesem Anhang eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

§ 22o. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben für die Positionen des Handelsbuchs gemäß § 22n Abs. 1 jederzeit über ausreichende Eigenmittel in Höhe der Summe des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Abs. 2 zu verfügen. Das Mindesteigenmittelerfordernis hat täglich ermittelbar zu sein.

(2) Das Mindesteigenmittelerfordernis für die Positionen des Handelsbuchs beträgt jederzeit die Summe der Mindesteigenmittelerfordernisse für

  1. 1. das spezifische Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten,
  2. 2. das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten,
  3. 3. das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten,
  4. 4. das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten,
  5. 5. das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten,
  6. 6. das Risiko aus Investmentfondsanteilen,
  7. 7. die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken,
  8. 8. die nach der Szenario-Matrix-Methode behandelten Optionen,
  9. 9. das Abwicklungsrisiko,
  10. 10. das Kontrahentenausfallsrisiko,
  11. 11. das Warenpositionsrisiko und
  12. 12. das Fremdwährungsrisiko einschließlich des Risikos aus Goldpositionen.

(3) Bei der Ermittlung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) von Optionen zur Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für die Risikoarten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4, 7, 11 und 12 haben Kreditinstitute anerkannte Verfahren anzuwenden. Dabei sind für gleichartige Optionsgeschäfte einheitlich unter Beachtung der Marktusancen, nach empirisch-mathematischen Verfahren, geeignete Modelle zu verwenden.

(4) Die Anwendung von Modellen gemäß Abs. 3 ist der FMA gemäß § 73 Abs. 4 Z 2 mit einer ausführlichen und umfassenden Beschreibung unverzüglich anzuzeigen, wobei die Anzeige bei erstmaliger Verwendung eines Optionsbewertungsmodells und danach bei jeder wesentlichen Änderung eines bereits verwendeten Bewertungsmodells und bei Einführung eines neuartigen Optionsbewertungsmodells zu erfolgen hat.

(5) Die FMA hat durch Verordnung zu bestimmen, wie die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für die in Abs. 2 genannten Risikoarten zu erfolgen hat, um eine ordnungsgemäße Erfassung dieser Risikoarten zu gewährleisten. Diese Verordnung hat den Anhängen I bis IV der Richtlinie 2006/49/EG zu entsprechen, wobei für die Ermittlung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Abs. 2 Z 7 vereinfachte Verfahren oder bei den nach der Szenario-Matrix-Methode behandelten Optionen gemäß Abs. 2 Z 8 genaue Verfahren festgelegt werden können. Die Verordnung hat hinsichtlich des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Warenpositions- und das Fremdwährungsrisiko auch Positionen gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 zu umfassen. Soweit in den Anhängen I bis IV eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

§ 22p. (1) Mit Bewilligung der FMA gemäß § 21e Abs. 1 können Kreditinstitute für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22o Abs. 2 Z 1 bis 7 und Z 11 und 12 ein internes Modell („value at risk“) anwenden.

(2) Das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Abs. 1 entspricht Z 1 oder Z 2, je nachdem welcher Betrag der höhere ist:

  1. 1. dem Risikobetrag des Vortages;
  2. 2. dem arithmetischen Mittel der täglichen Risikobeträge der letzten 60 Geschäftstage, multipliziert mit einem Faktor, der den Wert fünf nicht überschreiten darf und von der FMA für jedes Kreditinstitut mit mindestens drei festzulegen ist; bei der Festlegung des Faktors hat die FMA die Ergebnisse der Rückvergleiche des vom Kreditinstitut gewählten internen Modells gemäß Abs. 1 sowie den Grad der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 21e Abs. 1 Z 1 bis 7 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verwendung eines internen Modells gemäß Abs. 1 für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko gemäß § 22o Abs. 2 Z 11 und 12 können neben den Positionen des Handelsbuchs gemäß § 22n auch die Positionen gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 einbezogen werden.

(4) Wird eine Kombination von internen Modellen gemäß Abs. 1 und der Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22o Abs. 1 in Verbindung mit der gemäß § 22o Abs. 5 erlassenen Verordnung angewandt, so ist das jeweils errechnete Mindesteigenmittelerfordernis zu summieren.

(5) Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien näher zu bestimmen, die eine ordnungsgemäße Risikoerfassung durch ein vom Kreditinstitut gewähltes internes Modell gewährleisten. Die ordnungsgemäße Risikoerfassung ist jedenfalls als gewährleistet anzusehen, wenn diese Kriterien folgende Vorgaben erfüllen und dem Anhang V der Richtlinie 2006/49/EG entsprechen:

  1. 1. Qualitative Standards, wie insbesondere
    1. a) die Organisation und die Festlegung der Aufgabenbereiche einer vom Handel unabhängigen Risikokontrolle,
    2. b) die Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen und die Meldung von deren Ergebnissen an die FMA und an die Oesterreichische Nationalbank,
    3. c) die Einbindung der Geschäftsleiter in die Risikokontrolle,
    4. d) die Abstimmung der Limits für die im Handel tätigen Personen und Organisationseinheiten,
    5. e) die Einbindung des Modells in die Risikosteuerung des Kreditinstitutes,
    6. f) die Dokumentation des Modells,
    7. g) die Revision des Modells;
  2. 2. die spezifischen Marktrisikofaktoren für die durch die Modelle abgedeckten Positionen gemäß Abs. 1;
  3. 3. quantitative Standards, wie insbesondere
    1. a) das statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,
    2. b) die berücksichtigte Haltedauer der einzelnen Instrumente bei Preisänderungen,
    3. c) den historischen Beobachtungszeitraum der Datenreihen,
    4. d) die Aktualisierung der Datenreihen,
    5. e) die Korrelationen innerhalb der Risikokategorien des Abs. 1 sowie zwischen diesen,
    6. f) die Erfassung der Risiken von Optionen und optionsähnlichen Positionen;
  4. 4. die Methoden zur Festlegung des Multiplikators gemäß Abs. 2;
  5. 5. die Methoden der Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen;
  6. 6. die Methoden der Kombination von Modellen und den Standardverfahren, sofern das Modell nicht alle Positionen des Abs. 1 abdeckt;
  7. 7. die Kriterien für die Zulassung des Modells zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko und des zusätzlichen Ausfallsrisikos.

Soweit in Anhang V der Richtlinie 2006/49/EG eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.“

77. Nach § 22p wird folgender § 22q samt Überschrift eingefügt:

§ 22q. (1) Kreditinstitute können abweichend von § 22o das Mindesteigenmittelerfordernis für die in § 22o Abs. 2 Z 1 bis 10 genannten Risikoarten gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 berechnen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1. der Anteil des Handelsbuchs liegt in der Regel unter 5 vH des gesamten Geschäftsvolumens,
  2. 2. die Summe der Positionen des Handelsbuchs liegt in der Regel unter 15 Millionen Euro,
  3. 3. der Anteil des Handelsbuchs übersteigt zu keiner Zeit 6 vH des gesamten Geschäftsvolumens und
  4. 4. die Summe der Positionen des Handelsbuchs übersteigt zu keiner Zeit 20 Millionen Euro.

(2) Als gesamtes Geschäftsvolumen im Sinne von Abs. 1 Z 1 gilt die Summe der ungewichteten Forderungswerte der in § 22 Abs. 2 genannten Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäfte und Derivate, wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind. Für die Zwecke des Abs. 1 sind Schuldtitel mit ihrem Marktpreis oder Nennwert und Substanzwerte mit dem Marktpreis anzusetzen. Die außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 sind mit dem Nennwert, die Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 mit dem Nennwert oder Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente zu berücksichtigen. Kauf- und Verkaufspositionen sind ungeachtet ihres Vorzeichens zu addieren.

(3) Überschreitet ein Kreditinstitut an zwölf aufeinander folgenden Meldestichtagen in der Meldung gemäß § 74 Abs. 2 eine der in Abs. 1 Z 1 oder 2 oder einmalig eine der in Abs. 1 Z 3 oder 4 genannten Grenzen, so hat es ab dem nächstfolgenden Geschäftsjahr das Mindesteigenmittelerfordernis für das Handelsbuch gemäß § 22o Abs. 1 zu ermitteln und dies der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich anzuzeigen. Von dieser Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses kann nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren abgegangen werden, sofern in diesem Zeitraum die Grenzen des Abs. 1 Z 1 und 2 nie überschritten wurden.“

78. Nach § 22q wird folgende Überschrift eingefügt:

„5. Unterabschnitt: Eigenmittel“

79. § 23 Abs. 1 lautet:

„(1) Folgende Bestandteile sind den Eigenmitteln zuzurechnen:

  1. 1. eingezahltes Kapital gemäß Abs. 3;
  2. 2. offene Rücklagen einschließlich der Haftrücklage gemäß Abs. 6; der Zwischengewinn im laufenden Geschäftsjahr ist nur dann den offenen Rücklagen zuzurechnen, wenn
    1. a) er gemäß den Bestimmungen des Abschnittes XII nach Abzug aller vorhersehbaren Steuern, Abgaben und Gewinnausschüttungen ermittelt wurde,
    2. b) der Bankprüfer die Richtigkeit der Ermittlung nach lit. a geprüft hat und
    3. c) das Kreditinstitut der FMA die Richtigkeit der Ermittlung nach lit. a nachgewiesen hat;

    ist ein Kreditinstitut der Originator einer Verbriefung, dürfen die Nettogewinne aus kapitalisierten künftigen Erträgen der verbrieften Forderungen, die eine Kreditverbesserung bewirken, nicht angesetzt werden;

  3. 3. Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß § 57 Abs. 3 und 4;
  4. 4. stille Reserven gemäß § 57 Abs. 1;
  5. 5. Ergänzungskapital gemäß Abs. 7 und Partizipationskapital (Abs. 4 und 5) mit Dividendennachzahlungsverpflichtung;
  6. 6. nachrangiges Kapital gemäß Abs. 8;
  7. 7. Neubewertungsreserven gemäß Abs. 9;
  8. 8. Haftsummenzuschlag gemäß Abs. 10;
  9. 9. kurzfristiges nachrangiges Kapital gemäß Abs. 8a;
  10. 10. der Überhang der Wertberichtigungen und Rückstellungen über die erwarteten Verlustbeträge bis zu einer Höhe von 0,6 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2, soweit diese bei Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes gemäß § 22b bei der Berechnung gemäß § 22b Abs. 6 Z 1 ermittelt werden; in diese Position sind Beträge, die für Verbriefungspositionen mit einem Gewicht von 1250 vH ermittelt werden, nicht einzubeziehen.“

80. § 23 Abs. 3 Z 6 lautet:

  1. „6. bei Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute das in frei konvertierbarer Währung zur Verfügung gestellte Dotationskapital;“

81. § 23 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Kreditinstitute haben eine Haftrücklage zu bilden. Diese beträgt 1 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2; Kreditinstitute, die § 22o anwenden, haben der Bemessungsgrundlage das 12,5-fache des Eigenmittelerfordernisses für die Positionen des Handelsbuchs gemäß § 22o Abs. 2 Z 1, 3 und 6 hinzuzurechnen. Eine Auflösung der Haftrücklage darf nur insoweit erfolgen, als dies zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß § 93 oder zur Deckung sonst im Jahresabschluss auszuweisender Verluste erforderlich ist. Die Haftrücklage ist im Ausmaß des aufgelösten Betrages längstens innerhalb der folgenden fünf Geschäftsjahre wieder aufzufüllen. Die Zuweisung und Auflösung der Haftrücklage ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.“

82. § 23 Abs. 7 Z 5 lautet:

  1. „5. deren Restlaufzeit noch mindestens drei Jahre beträgt; das Kreditinstitut kann mit Wirksamkeit vor Ablauf der Restlaufzeit von drei Jahren ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn dies vertraglich zulässig ist und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität nachweislich beschafft hat; die Ersatzbeschaffung ist zu dokumentieren.“

83. § 23 Abs. 8 Z 1 letzter Halbsatz lautet:

„im Falle der Kündigung von nachrangigem Kapital hat das Kreditinstitut die Ersatzbeschaffung zu dokumentieren;“

84. § 23 Abs. 8a Z 1 vorletzter und letzter Halbsatz lauten:

„die Frist von zwei Jahren muss ferner nicht eingehalten werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu einer Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität nachweislich beschafft hat; die Ersatzbeschaffung ist zu dokumentieren;“

85. § 23 Abs. 8a Z 3 lautet:

  1. „3. vertraglich bedungen ist, dass weder Tilgungs- noch Zinszahlungen geleistet werden dürfen, die zur Folge hätten, dass die anrechenbaren Eigenmittel eines Kreditinstitutes unter das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 bis 5 absinken.“

86. § 23 Abs. 13 Z 1 lautet:

  1. „1. Immaterielle Anlagewerte gemäß Position 9 der Aktiva der Anlage 2 zu § 43, Teil 1; an deren Stelle langfristige immaterielle Vermögenswerte einschließlich des Firmenwerts, wenn das Wahlrecht gemäß § 29a zur Ermittlung der Ordnungsnormen nach internationalen Rechnungslegungsstandards in Anspruch genommen wurde;“

87. In § 23 Abs. 13 Z 4a wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.

88. § 23 Abs. 13 Z 4b lautet:

  1. „4b. mit Zustimmung der FMA kann das Kreditinstitut an Stelle des Abzugs gemäß Abs. 4a eine der in § 6 Abs. 2 FKG angeführten Methoden entsprechend anwenden; die Zustimmung zur Anwendung der in § 6 Abs. 2 Z 1 FKG genannten Methode darf nur erteilt werden, wenn Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend sind; die gewählte Methode ist auf Dauer anzuwenden;“

89. In § 23 Abs. 13 werden folgende Z 4c und 4d eingefügt:

  1. „4c. bei Kreditinstituten, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b anwenden, der Überhang der erwarteten Verlustbeträge gemäß § 22b Abs. 6 über die Wertberichtigungen und Rückstellungen;
  2. 4d. ein ermittelter Forderungsbetrag von Verbriefungspositionen, der mit einem Gewicht von 1250 vH angesetzt wird;“

90. § 23 Abs. 13 Z 6 lit. a lautet:

  1. „a) das Zentralinstitut in einer konsolidierten Eigenmittelberechnung des Sektors die Einhaltung der Eigenmittelbestimmungen in der Meldung gemäß § 74 Abs. 2 nachweist,“

91. § 23 Abs. 14 Z 2 lautet:

  1. „2. die Summe der Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 4 bis 8 und 10 ist bis zu 100 vH des Kernkapitals anrechenbar;“

92. § 23 Abs. 14 Z 4 lautet:

  1. „4. Neubewertungsreserven sind den Eigenmitteln bis 1,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 zurechenbar, sofern das Kernkapital zumindest 4,5 vH der Bemessungsgrundlage beträgt; Kreditinstitute, die § 22o anwenden, haben der Bemessungsgrundlage das 12,5-fache des Eigenmittelerfordernisses für die Positionen des Handelsbuchs gemäß § 22o Abs. 2 Z 1, 3 und 6 hinzuzurechnen;“

93. § 23 Abs. 14 Z 7 lautet:

  1. „7. kurzfristiges nachrangiges Kapital ausschließlich für die Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22o Abs. 2 Z 1 bis 8 und Z 11 und 12 und nur bis zu einer Höhe, die zusammen mit den anrechenbaren Eigenmitteln gemäß Abs. 1 Z 4 bis 8, die das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 benötigt, 200 vH des Kernkapitals, das das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 benötigt, nicht übersteigt; insoweit das Kreditinstitut die Anrechnungsmöglichkeit des kurzfristigen nachrangigen Kapitals nicht ausschöpft, kann es diese durch volumenmäßig gemäß den Z 2 bis 6 nicht mehr anrechenbare Eigenmittelbestandteile ergänzen;“

94. § 23 Abs. 14 Z 8 lautet:

  1. „8. die Summe der Beträge gemäß Abs. 13 Z 3 bis 4d ist zur Hälfte von der Summe des Kernkapitals gemäß Z 1 und zur Hälfte von der Summe der Beträge gemäß Z 2 bis 7 abzuziehen; sofern die Hälfte der Summe der Beträge gemäß Abs. 13 Z 3 bis 4d die Summe der Bestandteile gemäß Z 2 bis 7 übersteigt, ist dieser übersteigende Betrag vom Kernkapital gemäß Z 1 abzuziehen; der gemäß Abs. 13 Z 4d ermittelte Betrag ist nicht abzuziehen, sofern dieser Betrag in die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge für die Zwecke des § 22 Abs. 1 gemäß § 22a Abs. 6 oder § 22b Abs. 3 Z 2 einbezogen wurde.“

95. Nach § 23 wird folgende Überschrift eingefügt:

„6. Unterabschnitt: Konsolidierung“

96. § 24 Abs. 1 lautet:

„(1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß § 22 Abs. 2, die Positionen des Handelsbuches nach den Regeln des § 24a, offene Fremdwährungspositionen und Goldpositionen gemäß § 24b und die Eigenmittel (§ 23) der Kreditinstitutsgruppe nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung zu konsolidieren. Abweichend ist für nachgeordnete Institute gemäß § 30 Abs. 1 Z 7 das Verfahren der anteilmäßigen Konsolidierung anzuwenden. Sind Institute durch eine Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden, hat die FMA zu bestimmen, in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat. Eigenmittel des übergeordneten Institutes, die einem gruppenangehörigen nachgeordneten Institut gehören, gelten als eigene Anteile gemäß § 23 Abs. 2.“

97. Im § 24 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Abs. 1 und 2 müssen nicht auf nachgeordnete Finanzinstitute und Anbieter von Nebendienstleistungen angewendet werden, wenn

  1. 1. deren Bilanzsumme entweder kleiner ist als zehn Millionen Euro oder weniger als 1 vH der Bilanzsumme des übergeordneten Kreditinstitutes beträgt, wobei jeweils auf den kleineren der beiden Beträge abzustellen ist, oder
  2. 2. deren Bilanzsumme weniger als 1 vH der Bilanzsumme des übergeordneten Kreditinstitutes beträgt und das betreffende Unternehmen für die Ziele der Bankaufsicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.

Erfüllen mehrere nachgeordnete Institute die Voraussetzungen der Z 1 oder 2 und sind diese zusammengenommen für die Ziele der Bankaufsicht nicht von untergeordneter Bedeutung, so sind Abs. 1 und 2 anzuwenden.“

98. Nach § 24 werden folgende §§ 24a und 24b samt Überschriften eingefügt:

§ 24a. (1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat das Mindesteigenmittelerfordernis für das Handelsbuch der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22o zu berechnen, sofern mindestens ein gruppenangehöriges Institut zu dieser Berechnung verpflichtet ist oder, bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland, unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wäre.

(2) In den Konsolidierungskreis sind jene gruppenangehörigen Institute einzubeziehen, für die § 22o anzuwenden ist oder die, bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland, unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wären.

(3) Kauf- und Verkaufspositionen in den gleichen Instrumenten gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat können vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden.

(4) Kauf- und Verkaufspositionen in den gleichen Instrumenten gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Drittland können dann vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden, wenn

  1. 1. das Institut in einem Drittland zugelassen ist,
  2. 2. die Eigenmittel in der Kreditinstitutsgruppe angemessen verteilt sind und
  3. 3. in dem Drittland keine Vorschriften bestehen, durch die der Mitteltransfer innerhalb der Gruppe erheblich beeinträchtigt werden könnte.

Das übergeordnete Kreditinstitut hat den Nachweis über die Erfüllung der Bedingungen jederzeit bereit zu halten und der FMA auf Verlangen vorzulegen.

(5) Das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Marktrisiken einzurichten, in die auch jene Institute einzubeziehen sind, deren Marktrisiken nicht konsolidiert werden.

§ 24b. Die Konsolidierung der offenen Devisen- und Goldpositionen ist wie folgt vorzunehmen:

  1. 1. In den Konsolidierungskreis sind jene Institute der Kreditinstitutsgruppe einzubeziehen, deren Währungsgesamtposition (Summe des Nettogesamtbetrags der Fremdwährungspositionen und der Nettogeldposition) 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel (Bagatellschwelle), berechnet auf individueller Basis, übersteigt; bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland gilt dies unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;
  2. 2. nicht über Z 1 erfasste gruppenangehörige Institute können in die Konsolidierung einbezogen werden, wenn stetig so verfahren wird;
  3. 3. die Devisen- und Goldpositionen gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat können je Währung vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;
  4. 4. unter den Voraussetzungen des § 24a Abs. 4 können auch Devisen- und Goldpositionen gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Drittland vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;
  5. 5. die Bagatellschwelle gemäß Z 1 ist nur bei der konsolidierten Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen;
  6. 6. das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Devisen- und Goldpositionen einzurichten, in die auch jene Institute einzubeziehen sind, deren Devisen- und Goldpositionen nicht konsolidiert werden.“

99. Nach § 24b wird folgende Überschrift eingefügt:

„7. Unterabschnitt: Liquidität“

100. § 25 Abs. 2 entfällt.

101. Nach § 25 wird folgende Überschrift eingefügt:

„8. Unterabschnitt: Offenlegungspflichten“

102. Die §§ 26 und 26a samt Überschrift lauten:

§ 26. (1) Die Kreditinstitute haben zumindest einmal jährlich Informationen über ihre Organisationsstruktur, ihr Risikomanagement und ihre Risikokapitalsituation offen zu legen. Sie haben weiters jene Informationen zu veröffentlichen, die gemäß Abs. 6 für den auf internen Ratings basierenden Ansatz, die kreditrisikomindernden Techniken und den fortgeschrittenen Messansatz für das operationelle Risiko vorgeschrieben sind. Die Kreditinstitute haben festzulegen, in welchem Medium sie diese Offenlegungen vornehmen. Sie haben alle diese Informationen im selben Medium zu veröffentlichen. Dieses Medium muss allgemein zugänglich sein; eine Offenlegung im Jahresabschluss erfüllt unbeschadet Abs. 8 Z 3 die Anforderung der allgemeinen Zugänglichkeit.

(2) Werden die gleichen Informationen von den Kreditinstituten bereits auf Grund von Rechnungslegungs-, Börsen- oder sonstigen Vorschriften veröffentlicht, so können die Anforderungen des Abs. 1 als erfüllt angesehen werden. Sofern die Informationen nicht im Jahresabschluss angeführt sind, ist im Jahresabschluss deren Fundstelle anzugeben.

(3) Die Kreditinstitute haben eine häufigere als einmal jährliche ganze oder teilweise Veröffentlichung der Informationen gemäß Abs. 1 vorzunehmen, wenn dies wegen

  1. 1. des Umfanges ihrer Tätigkeit,
  2. 2. der Art der Tätigkeiten,
  3. 3. der Präsenz in verschiedenen Ländern,
  4. 4. des Engagements in verschiedenen Bereichen der Finanzmärkte,
  5. 5. der Tätigkeit auf internationalen Finanzmärkten oder
  6. 6. der Beteiligung an Zahlungs-, Abrechnungs- und Clearingsystemen erforderlich ist.

Dabei ist eine mögliche Notwendigkeit der Offenlegung von Informationen bezüglich der Eigenmittelstruktur (§ 23) und der Mindesteigenmittelerfordernisse sowie Informationen über Forderungen mit hohem Risiko und andere Posten, die sich rasch ändern können, besonders zu berücksichtigen. Die FMA ist ermächtigt, die Anforderungen für eine häufigere Offenlegung mittels Verordnung genauer zu bestimmen (Abs. 8).

(4) Die Kreditinstitute haben durch verbindliche interne Vorschriften die Angemessenheit der offen gelegten Informationen sicherzustellen, wozu auch die Überprüfung der Angaben selbst und die Häufigkeit ihrer Veröffentlichung zählen.

(5) Die Offenlegung von Informationen kann unterbleiben, wenn

  1. 1. eine Auslassung oder fehlerhafte Angabe einer in Abs. 7 Z 1 genannten Information die Einschätzung oder Entscheidung eines Benutzers, der sich bei wirtschaftlichen Entscheidungen auf diese Information stützt, nicht ändern oder beeinflussen könnte oder
  2. 2. es sich um eine vertrauliche Information handelt, deren Veröffentlichung die Wettbewerbsposition dieses Kreditinstitutes schwächen würde. Dazu zählen insbesondere
    1. a) Informationen über Produkte oder Systeme, deren Bekanntmachung den Wert der Investitionen des Kreditinstituts in diese mindern würde;
    2. b) Informationen, deren Veröffentlichung auf Grund besonderer Umstände wie der Größe, des Umfangs der Geschäfte und des Tätigkeitsbereiches des Kreditinstituts die Wettbewerbsposition dadurch schwächen können, dass sie einen unverhältnismäßig detaillierteren Aufschluss über die geographische, branchenmäßige, forderungsklassenbezogene oder bonitätsmäßige Geschäftsstruktur geben als dies für andere Kreditinstitute bei Anwendung gleicher Offenlegungsmaßstäbe der Fall wäre.

Handelt es sich jedoch um eine Insiderinformation gemäß § 48a Abs. 1 BörseG, so ist hinsichtlich der Veröffentlichungspflicht ausschließlich § 48d BörseG anzuwenden.

(6) Eine Offenlegung von Informationen, hinsichtlich derer das Kreditinstitut gegenüber Kunden oder anderen Kontrahenten zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, hat zu unterbleiben; insbesondere ist das Bankgeheimnis gemäß § 38 zu wahren. In diesen Fällen sowie in den Fällen des Abs. 5 Z 2 ist bei der Offenlegung der übrigen Informationen gemäß Abs. 7 darauf hinzuweisen und zu begründen, dass bestimmte Informationen nicht veröffentlicht wurden, und es sind diesbezüglich allgemeinere, nicht vertrauliche oder geheime Angaben zu den geforderten Informationsbestandteilen zu veröffentlichen.

(7) Die FMA hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Informationen die Kreditinstitute

  1. 1. über ihre Organisationsstruktur, ihre Eigenmittelstruktur, ihr Mindesteigenmittelerfordernis, ihr Risikomanagement, ihre Risikokapitalsituation, Verbriefungen und
  2. 2. über die Anwendung folgender Instrumente und Methoden
    1. a) den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b,
    2. b) die angewandten kreditrisikomindernden Techniken gemäß § 22g,
    3. c) den fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l

zu veröffentlichen haben. Diese Informationen haben bezüglich Z 1 den in Anhang XII, Teil 2 und bezüglich Z 2 den in Anhang XII, Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG aufgezählten Bereichen sowie den dort angegebenen Daten zu entsprechen. Die FMA hat in der Verordnung auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Abs. 5 Z 2 lit. b zu beachten.

(8) Unbeschadet der Abs. 1 bis 6 kann die FMA den Kreditinstituten, wenn dies auf Grund der einschlägigen Merkmale ihrer Tätigkeiten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 6 zur angemessenen Information des Marktes erforderlich ist, durch Verordnung vorschreiben:

  1. 1. eine oder mehrere der gemäß Abs. 7 Z 1 und 2 bestimmten Angaben ganz oder teilweise offen zu legen;
  2. 2. eine oder mehrere der Angaben mehr als einmal jährlich offen zu legen und Fristen für diese Offenlegung zu setzen;
  3. 3. die Angaben anstatt im Jahresabschluss in speziellen anderen Medien und an speziellen anderen Stellen offen zu legen;
  4. 4. für die Überprüfung der nicht von der Jahresabschlussprüfung abgedeckten Angaben auf besondere Verfahren zurückzugreifen.

§ 26a. (1) EWR-Mutterkreditinstitute mit Sitz im Inland haben den Offenlegungspflichten gemäß § 26 auf Grundlage ihrer konsolidierten Finanzlage nachzukommen.

(2) EWR-Mutterkreditinstitute mit Sitz im Inland, die von einer EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland kontrolliert werden, haben den Offenlegungspflichten gemäß § 26 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage dieser Finanz-Holdinggesellschaft nachzukommen.

(3) Nachgeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 1 oder 2, deren übergeordnetes Institut den Offenlegungsverpflichtungen auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommt, müssen die Offenlegungspflichten gemäß § 26 nicht erfüllen.

(4) Bedeutende Tochterunternehmen von EWR-Mutterkreditinstituten oder EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaften mit Sitz im Inland haben Informationen über die Eigenmittelstruktur und die Mindesteigenmittelerfordernisse auf individueller oder teilkonsolidierter Basis offen zu legen.

(5) Die Einstufung eines Kreditinstitutes als bedeutendes Tochterunternehmen gemäß Abs. 4 ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Ein bedeutendes Tochterunternehmen hat eine Bilanzsumme von mindestens 5 vH gemessen an der Kreditinstitutsgruppe und ist anhand der Kriterien Größe, Geschäftsstruktur, Kundenkreis, Geschäftsart, örtlicher Tätigkeitsbereich, nachgeordnete Institute und dessen wichtige Bedeutung für den österreichischen Finanzsektor unter Berücksichtigung von Finanzmarktstabilitätsgründen als bedeutend einzustufen. Wird ein Kreditinstitut als bedeutendes Tochterunternehmen eingestuft, hat die FMA eine Ausfertigung des Bescheides der zuständigen Behörde des EWR-Mutterkreditinstitutes oder des übergeordneten Kreditinstitutes der EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft zu übermitteln.“

103. § 26b samt Überschrift entfällt.

104. Nach § 26a wird folgende Überschrift eingefügt:

„9. Unterabschnitt: Sonstige Ordnungsnormen“

105. § 27 Abs. 1 bis 2a lauten:

„(1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen. Ergänzend haben Kreditinstitute, die § 22o anwenden, das potentielle Veranlagungsrisiko aus Übernahmegarantien für Wertpapiere besonders zu berücksichtigen.

(2) Eine Großveranlagung liegt vor, wenn die gemäß den Z 1 und 2 berechneten Posten bei einem Kunden oder bei einer Gruppe verbundener Kunden 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes oder der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe erreichen und mindestens 500 000 Euro betragen. Bei der Ermittlung von Großveranlagungen sind anzusetzen:

  1. 1. Aktivposten, außerbilanzmäßige Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 und Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 mit 100 vH gewichtet; jeweils nach Abzug von Wertberichtigungen; Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 werden nach einer der in § 22 Abs. 5 vorgesehenen Methoden ohne Berücksichtigung der Kontrahentengewichtung berechnet;
  2. 2. die Summe der Positionen des Handelsbuchs mit folgenden Werten, soweit das Kreditinstitut § 22o anwendet:
    1. a) der positive Überschuss der Kaufpositionen des Kreditinstituts über seine Verkaufspositionen in allen von dem betreffenden Kunden begebenen Finanzinstrumenten, wobei die Nettoposition in jedem dieser Instrumente nach der von der FMA in der Verordnung gemäß § 22o Abs. 5 näher bestimmten Vorgehensweise zu ermitteln ist;
    2. b) bei Übernahmegarantien für Schuldtitel oder Aktien ist das Risiko des Instituts sein Nettorisiko; dieses wird berechnet, indem die mit einer Übernahmegarantie versehenen, von Dritten gezeichneten oder von Dritten auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung mitgarantierten Positionen abgezogen werden; auf diesen Wert sind die von der FMA per Verordnung gemäß § 22o Abs. 5 näher bestimmten Gewichtungsfaktoren anzuwenden; die Kreditinstitute haben Systeme zur Überwachung und Kontrolle ihrer Übernahmerisiken einzurichten, wobei der Art der auf den betreffenden Märkten eingegangenen Risiken Rechnung zu tragen ist;
    3. c) die Forderungsbeträge zur Abdeckung des Abwicklungsrisikos gemäß § 22o Abs. 2 Z 9 und des Kontrahentenausfallsrisikos gemäß § 22o Abs. 2 Z 10, die nach der von der FMA per Verordnung gemäß § 22o Abs. 5 näher bestimmten Vorgehensweise zu ermitteln sind.

(2a) Bei der Ermittlung von Großveranlagungen sind nicht zu berücksichtigen:

  1. 1. außerbilanzmäßige Geschäfte und Derivate gemäß Abs. 2 Z 1, sofern hierfür Rückstellungen gebildet wurden;
  2. 2. Aktivposten, außerbilanzmäßige Geschäfte und Derivate gemäß Abs. 2 Z 1, sofern diese in Abs. 2 Z 2 erfasst sind;
  3. 3. bei Wechselkursgeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von 48 Stunden nach Leistung der Zahlung vergeben werden;
  4. 4. bei Wertpapiergeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von fünf Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere vergeben werden, wobei der frühere Termin maßgeblich ist.“

106. In § 27 wird folgender Abs. 2c eingefügt:

„(2c) Die anrechenbaren Eigenmittel gemäß § 23 Abs. 1 Z 10 und die Abzugsposten gemäß § 23 Abs. 13 Z 4c und 4d bleiben zum Zwecke der Berechnung der Großveranlagungen gemäß Abs. 2 bis 2b außer Betracht.“

107. § 27 Abs. 3 lautet.

„(3) Für die Anwendung des Abs. 7 sind die gemäß Abs. 2 ermittelten Werte mit einem Gewicht von 100 vH zu versehen, sofern sie nicht gemäß Z 1 bis 3 gesondert zu gewichten sind:

  1. 1. Gewicht Null:
    1. a) Veranlagungen bei Bund, Ländern, Gemeinden, Zentralbanken, Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften, internationalen Organisationen (§ 22a Abs. 5 Z 1) oder multilateralen Entwicklungsbanken (§ 22a Abs. 4 Z 4), die gemäß § 22a unbesichert mit einem Gewicht von 0 vH angesetzt würden;
    2. b) Veranlagungen, soweit diese durch eine ausdrückliche Haftung des Bundes, der Länder, Gemeinden, Zentralbanken, Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften, öffentlichen Stellen, internationalen Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken (§ 22a Abs. 4 Z 4) vollständig besichert sind, und unbesicherte Positionen beim betreffenden Haftenden, die gemäß § 22a mit einem Gewicht von 0 vH angesetzt würden;
    3. c) Veranlagungen, soweit diese durch Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere des Bundes, der Länder, Gemeinden, Zentralbanken, Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften, öffentlichen Stellen, internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken (§ 22a Abs. 4 Z 4) hinreichend besichert sind und eine Forderung an den Emittenten begründen, die gemäß § 22a mit einem Gewicht von 0 vH angesetzt würde;
    4. d) Veranlagungen gegenüber Unternehmen, die derselben Kreditinstitutsgruppe wie das kreditgewährende Institut angehören;
    5. e) Veranlagungen bei einem zuständigen Zentralinstitut, Anteilsrechte an diesem und außerbilanzmäßige Geschäfte sowie Derivate, die ein Kreditrisiko gegenüber dem zuständigen Zentralinstitut begründen;
    6. f) Veranlagungen, soweit diese durch Sicherheiten in Form von Bareinlagen beim kreditgewährenden Kreditinstitut oder bei einem Kreditinstitut, das Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstituts ist, hinreichend besichert sind;
    7. g) Veranlagungen, soweit diese durch Einlagenzertifikate hinreichend besichert sind, falls diese vom kreditgewährenden Kreditinstitut, dessen Mutterkreditinstitut oder einem Tochterkreditinstitut ausgestellt und bei einem dieser Kreditinstitute hinterlegt sind;
    8. h) Veranlagungen in außerbilanzmäßigen Geschäften mit einem niedrigen Kreditrisiko gemäß Z 4 der Anlage 1 zu § 22, sofern mit dem betreffenden Kunden vereinbart ist, dass die Vergabe oder Inanspruchnahme der Zusage nur erfolgt, wenn hierdurch keine Überschreitung der Grenzen des Abs. 7 erfolgt;
    9. i) von einem anderen Kreditinstitut ausgestellte Handelspapiere und ähnliche Wertpapiere mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr;
    10. j) Veranlagungen, soweit diese gemäß § 23 Abs. 13 Z 3 bis 4a von den eigenen Eigenmitteln abgezogen werden;
    11. k) Veranlagungen bei Instituten mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr, die keine Eigenmittel darstellen;
    12. l) Treuhandkredite und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt;
    13. m) gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 22a Abs. 5 Z 5;
    14. n) Veranlagungen, soweit diese durch Sicherheiten in Form von Barmitteln, die das kreditgewährende Kreditinstitut im Rahmen der Emission einer auf das Kreditrisiko eines bestimmten Kunden oder einer bestimmten Gruppe verbundener Kunden bezogenen Credit Linked Note (CLN) entgegengenommen hat, vollständig besichert sind;
    15. o) Veranlagungen, soweit diese einer gemäß § 22h anerkannten Netting-Vereinbarung unterliegen, und die durch Darlehen oder Einlagen einer Gegenpartei an das oder bei dem kreditgewährenden Kreditinstitut vollständig besichert sind;
    16. p) Veranlagungen, soweit diese durch Hypotheken auf Wohneigentum hinreichend besichert sind, in einem Ausmaß von 50 vH des Marktwertes der betreffenden Immobilie; dies gilt in gleicher Weise für Immobilienleasinggeschäfte, bei denen der vermietete Wohnraum so lange vollständig im Eigentum des Leasinggebers bleibt, wie der Leasingnehmer seine Kaufoption nicht ausgeübt hat;
    17. q) Veranlagungen, soweit diese durch Hypotheken auf Büro- und sonstige Geschäftsräumlichkeiten vollständig besichert sind, in einem Ausmaß von 50 vH des Marktwertes der betreffenden Immobilie, falls diese Veranlagungen gemäß § 22a Abs. 4 Z 9 im Kreditrisiko-Standardansatz mit einem Gewicht von höchstens 50 vH angesetzt würden; dies gilt in gleicher Weise für Immobilienleasinggeschäfte, die Büro- und sonstige Geschäftsräumlichkeiten betreffen, solange der Leasingnehmer seine Kaufoption nicht ausgeübt hat und sich die betreffende Immobilie im Eigentum des Leasinggebers befindet;
    18. r) Beteiligungen an Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen im Ausmaß von bis zu höchstens 40 vH der Eigenmittel des Kreditinstituts;
  2. 2. Gewicht 20 vH:
    1. a) Veranlagungen bei oder mit Haftung von regionalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, soweit sie gemäß § 22a mit einem Gewicht von 20 vH angesetzt würden;
    2. b) Veranlagungen bei Instituten mit einer Laufzeit von ein bis drei Jahren, insoweit diese keine Eigenmittel darstellen;
    3. c) Veranlagungen bei anerkannten Clearingstellen;
    4. d) Veranlagungen bei einem Träger einer anerkannten Börse;
    5. e) mit Bewilligung der FMA andere als auf Veranlagungen gegebene Garantien, die auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften beruhen und die von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstitutes besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden;
    6. f) Veranlagungen bei Zentralregierungen und Zentralbanken, die auf die nationale Währung des betreffenden Staates lauten und auch in dieser Währung refinanziert sind, und die gemäß § 22a mit einem Gewicht von 20 bis 100 vH angesetzt würden;
  3. 3. Gewicht 50 vH:
    1. a) Veranlagungen bei Instituten mit einer Laufzeit ab drei Jahren, sofern diese Veranlagungen keine Eigenmittel darstellen und durch Schuldtitel verbrieft sind, die
      1. aa) entweder an einem geregelten Markt gehandelt werden und dort einer täglichen Kursfestsetzung unterliegen oder
      2. bb) von den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates des Instituts, welches die Schuldtitel ausgegeben hat, genehmigt wurden;
    2. b) Veranlagungen in außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Z 3 und Z 4 der Anlage 1 zu § 22, sofern diese nicht gemäß Z 1 lit. h mit 0 vH zu gewichten sind;“

108. In § 27 werden folgende Abs. 3a bis 3d eingefügt:

„(3a) Die Anwendung von niedrigeren als den in Abs. 3 angeführten Gewichten bei Anwendung kreditrisikomindernder Techniken setzt die Erfüllung der in § 22g und § 22h näher bestimmten Voraussetzungen und Mindestanforderungen voraus.

(3b) Wendet ein Kreditinstitut die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten gemäß § 22g Abs. 3 Z 2 lit. b zur Kreditrisikominderung an, so kann es, vorbehaltlich Abs. 9a und 9b, an Stelle der nach Abs. 3 anzusetzenden Gewichte bei der Berechnung des Wertes dieser Veranlagungen den vollständig angepassten Forderungswert der entsprechenden Veranlagungen ansetzen, wenn dies durchgängig für alle Großveranlagungen erfolgt.

(3c) Kreditinstitute, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b Abs. 8 anwenden, können an Stelle der nach Abs. 3 anzusetzenden Gewichte für die Berechnung des Wertes der Veranlagungen die Wirkungen von Finanzsicherheiten auf ihr Kreditrisiko gemäß dem auf internen Ratings basierenden Ansatz unter folgenden Voraussetzungen berücksichtigen:

  1. 1. Diese Methode wird jeweils für eine gesamte Forderungsklasse durchgängig angewendet;
  2. 2. das Kreditinstitut führt eine gesonderte Schätzung der Auswirkungen von Finanzsicherheiten des Kreditinstituts auf sein Kreditrisiko für den erwarteten Ausfall durch.

(3d) Werden die Auswirkungen von Sicherheiten gemäß den in Abs. 3b oder 3c geregelten Verfahren berücksichtigt, so ist der abgesicherte Teil einer Veranlagung als Forderung an den Emittenten der Sicherheit und nicht an den Kunden zu behandeln; dies schließt jedoch die Anwendung von Abs. 4 und 4a nicht aus.“

109. § 27 Abs. 4a lautet:

„(4a) Einer Gruppe verbundener Kunden sind auch alle jene Rechtsträger hinzuzurechnen, die über einen der in Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Tatbestände einem Gruppenangehörigen (Abs. 4 Z 1 bis 3) verbunden sind. Dies gilt in gleicher Weise für alle weiteren mit einem Gruppenangehörigen durch einen der Tatbestände nach Abs. 4 Z 1 oder 3 mittelbar verbundenen Rechtsträger. Auf Großveranlagungen beim Bund, bei den Ländern und Gemeinden sowie bei Zentralregierungen, denen gemäß § 22a Abs. 4 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 22a Abs. 7 ein Gewicht von nicht mehr als 100 vH zugeordnet würde, findet Abs. 4 keine Anwendung.“

110. § 27 Abs. 5 lautet:

„(5) Eine Veranlagung kann unbeschadet Abs. 3b, 4 und 4a einem Dritten zugerechnet werden, wenn und insoweit

  1. 1. dieser Dritte ausdrücklich, bedingungslos und unmittelbar für die Veranlagung haftet und folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. a) auf Grund einer Prüfung durch das Kreditinstitut steht fest, dass dessen Bonität nicht schlechter ist als die des primär Verpflichteten;
    2. b) falls die Garantie auf eine andere Währung lautet als die Veranlagung, wird der Betrag der Veranlagung, die durch diese Garantie abgesichert wird und auf Basis von § 22g Abs. 9 Z 5 in der Verordnung der FMA nach den Bestimmungen über die Behandlung von Währungsinkongruenzen bei einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung näher bestimmt wird, ermittelt;
    3. c) bei einer Differenz zwischen der Laufzeit der Veranlagung und der Laufzeit der Sicherheit wird nach den Bestimmungen über die Behandlung von Laufzeiteninkongruenzen, die auf Basis von § 22g Abs. 9 Z 4 in der Verordnung der FMA näher bestimmt werden, verfahren;
    4. d) eine partielle Absicherung kann bei Anwendung kreditrisikomindernder Techniken gemäß § 22g Abs. 3 anerkannt werden;
  2. 2. diese Veranlagung durch von diesem Dritten ausgegebene Wertpapiere besichert wird und folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. a) die als Sicherheit dienenden Wertpapiere werden zum Marktpreis bewertet;
    2. b) die als Sicherheit dienenden Wertpapiere sind an einer anerkannten Börse (§ 2 Z 32) notiert und werden regelmäßig tatsächlich gehandelt;
    3. c) der Marktwert dieser Wertpapiere überschreitet den Wert der Veranlagung bei Aktien um 150 vH, bei anderen Wertpapieren um 100 vH und bei Schuldverschreibungen von Instituten oder von nicht in Abs. 3 Z 1 genannten Gebietskörperschaften oder von multilateralen Entwicklungsbanken um 50 vH;
    4. d) die Laufzeit der Sicherheit entspricht zumindest der Veranlagungslaufzeit;
    5. e) die als Sicherheit dienenden Wertpapiere dürfen nicht Bestandteil der Eigenmittel des kreditgewährenden Instituts oder der Kreditinstitutsgruppe sein.

Für die Zwecke von Abs. 3 und der Z 1 dieses Absatzes umfasst der Begriff „Haftung“ auch die gemäß § 22h anerkannten Kreditderivate außer der synthetischen Unternehmensanleihe Credit Linked Note (CLN).“

111. In § 27 Abs. 8 wird der Begriff „Großveranlagung“ jeweils durch den Begriff „Veranlagung“ ersetzt.

112. In § 27 werden folgende Abs. 9a und 9b eingefügt:

„(9a) Beabsichtigt ein Kreditinstitut Abs. 3b oder 3c anzuwenden, so hat es der FMA in Hinblick auf die Effektivität dieser Verfahren anzuzeigen:

  1. 1. die Vorschriften und Verfahren zur Steuerung der Risiken, die sich aus Laufzeiteninkongruenzen zwischen Veranlagungen und Besicherungen für Großveranlagungen eines Kreditinstitutes oder einer Kreditinstitutsgruppe ergeben;
  2. 2. die Vorschriften und Verfahren zur Steuerung des Konzentrationsrisikos, das sich aus der Anwendung von kreditrisikomindernden Techniken, insbesondere aus großen indirekten Kreditrisiken aus den Großveranlagungen eines Kreditinstitutes oder einer Kreditinstitutsgruppe ergibt;
  3. 3. die Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass ein Krisentest darauf hindeutet, dass eine Sicherheit einen geringeren Veräußerungswert hat, als im Rahmen der Abs. 3b oder 3c berücksichtigt wurde;
  4. 4. die Eignung der Schätzungen des Kreditinstituts zur Herabsetzung der Forderungsbeträge gemäß Abs. 3c, sofern hierfür nicht bereits eine Bewilligung gemäß § 21a vorliegt.

(9b) Wendet ein Kreditinstitut Abs. 3b oder 3c an, so hat es auch Risiken, die mit der Veräußerung von Sicherheiten in Krisensituationen verbunden sind, angemessen zu berücksichtigen. Die FMA hat mit Verordnung die Kriterien für die Angemessenheit der Krisentests festzusetzen, wobei zu berücksichtigen ist, ob ein Kreditinstitut den Kreditrisiko-Standardansatz oder den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwendet. Sollte ein solcher Krisentest bei einer Sicherheitenart einen geringeren Veräußerungswert als den gemäß Abs. 3b oder 3c angesetzten belegen, so ist der im Rahmen der Überwachung der Großveranlagungsgrenzen anerkennungsfähige Wert der Sicherheit unverzüglich entsprechend herabzusetzen.“

113. § 27 Abs. 10 entfällt.

114. § 27 Abs. 11 lautet:

„(11) Bei Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten, deren Positionen gemäß § 22a unbesichert mit einem Gewicht von 20 vH angesetzt würden, sind Abs. 6 und 7 nicht anzuwenden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. Die Überwachung der Großveranlagungen der österreichischen Zweigstelle erfolgt durch die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des Kreditinstitutes,
  2. 2. die Vorschriften über die Begrenzung und Überwachung der Großkredite im Sitzstaat der Hauptniederlassung sind den Vorschriften der Richtlinie 2006/48/EG zumindest gleichwertig und
  3. 3. einer Zweigstelle eines österreichischen Kreditinstituts würde in dem betreffenden Sitzstaat eine vergleichbare Behandlung zuteil.“

115. § 29 Abs. 1 lautet:

„(1) Ein Kreditinstitut darf an anderen Unternehmen, die weder

  1. 1. eines oder mehrere der in § 1 Abs. 1 oder 2 genannten Geschäfte gewerbsmäßig betreiben, noch
  2. 2. Unternehmen sind, deren Tätigkeit in direkter Verlängerung zu der Banktätigkeit steht oder eine Hilfstätigkeit in Bezug auf diese darstellt,
  3. 3. noch Unternehmen der Vertragsversicherung oder Rückversicherungsunternehmen sind,

keine qualifizierte Beteiligung halten, deren Buchwert 15 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstituts überschreitet.“

116. § 29 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Gesamtbuchwert der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten darf 60 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes nicht überschreiten.“

117. Der Einleitungsteil zu § 29 Abs. 3 lautet:

„Nicht zur Berechnung der in den Abs. 1 und 2 festgelegten Grenzen heranzuziehen sind Aktien oder Anteile, die sich im Besitz des Kreditinstitutes befinden und die“

118. In § 29 werden folgende Abs. 5 bis 8 angefügt:

„(5) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 4 auf konsolidierter Basis zu erfüllen. Für die Erfüllung der Verpflichtungen ist dabei die konsolidierte Finanzlage maßgeblich. Ist der Kreditinstitutsgruppe eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland übergeordnet, so ist die konsolidierte Finanzlage der Finanz-Holdinggesellschaft maßgeblich.

(6) Nachgeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 1 und 2, deren übergeordnetes Kreditinstitut den Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 4 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommt, müssen den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 4 nicht nachkommen.

(7) Abweichend von Abs. 5 und 6 haben im Sinne des § 30 Abs. 1 und 2 nachgeordnete Kreditinstitute Abs. 1 bis 4 auf teilkonsolidierter Ebene nachzukommen, wenn diesen Kredit- oder Finanzinstitute oder Vermögensverwaltungsgesellschaften gemäß Art. 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG mit Sitz in einem Drittland im Sinne des § 30 Abs. 1 und 2 nachgeordnet sind.

(8) Die anrechenbaren Eigenmittel gemäß § 23 Abs. 1 Z 10 und die Abzugsposten gemäß § 23 Abs. 13 Z 4c und 4d bleiben zum Zwecke der Ermittlung der Buchwerte von qualifizierten Beteiligungen gemäß Abs. 1 und 2 und der anrechenbaren Eigenmittel bei der Überschreitung von Beteiligungsgrenzen gemäß Abs. 4 außer Betracht.“

119. Nach § 29 wird folgender § 29a samt Überschrift eingefügt:

§ 29a. (1) Übergeordnete Kreditinstitute können für Zwecke der §§ 24 bis 24b die Ordnungsnormen des V. Abschnitts, ausgenommen § 28, anstatt auf der Grundlage der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß §§ 43 bis 59 auf Buchwerte anwenden, die gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards ermittelt werden, die nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 243 vom 11.9.2002, S. 1, übernommen wurden, wenn diese übergeordneten Kreditinstitute nach § 245a HGB einen solchen Abschluss erstellen.

(2) Die Ausübung des Wahlrechtes nach Abs. 1 hat das übergeordnete Kreditinstitut der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank spätestens drei Monate vor Beginn des betroffenen Geschäftsjahres mitzuteilen. Das Wahlrecht nach Abs. 1 kann nur einheitlich für die Zwecke der §§ 24 bis 24b und für alle nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung konsolidierten inländischen Kreditinstitute ausgeübt werden. Die Ausübung des Wahlrechtes nach Abs. 1 bindet für drei auf einander folgende Geschäftsjahre.

(3) Eigenmittelbestandteile gemäß § 23 Abs. 1 und hybrides Kapital gemäß § 24 Abs. 2 werden auch dann nach den Bestimmungen des § 23 Abs. 13 und 14 angerechnet, wenn diese nach den internationalen Rechnungslegungsstandards als Schulden auszuweisen sind. Eigenmittelbestandteile gemäß § 23 Abs. 1 Z 4 (stille Reserven nach § 57 Abs. 1) und Z 7 (Neubewertungsreserven gemäß § 23 Abs. 9) sind nicht anzurechnen. § 23 Abs. 11 (Wechselkursumrechnung) ist nicht anzuwenden. Als Berichtswährung im Sinne der internationalen Rechnungslegungsstandards gilt der Euro. Rücklagen aus der direkten Erfassung von Gewinnen und Verlusten im Eigenkapital gelten als offene Rücklagen nach § 23 Abs. 1 Z 2, soweit in Abs. 4 keine abweichende Behandlung vorgesehen ist.

(4) Die Eigenmittel im Sinne von § 23 Abs. 1 Z 2 werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angerechnet:

  1. 1. Gewinne und Verluste aus dem wahlweisen Ansatz eigener Schulden zum beizulegenden Zeitwert werden nicht berücksichtigt, soweit diese auf die Veränderung der eigenen Bonität zurückzuführen sind und die zugrunde liegende Schuld nicht ausgebucht wurde.
  2. 2. Weist die Rücklage aus zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumenten insgesamt einen Gewinn aus, ist dieser Gewinn zu 70 vH als Eigenmittelbestandteil unter § 23 Abs. 14 Z 2 anrechenbar. Die anrechenbaren Eigenmittel gemäß § 23 Abs. 1 Z 10 vermindern sich um den Betrag einer erfolgsneutral erfassten Wertaufholung.
  3. 3. Rücklagen aus der direkten Erfassung von Wertänderungen von Sicherungsinstrumenten im Eigenkapital zählen nicht zu den Eigenmitteln; ist der Saldo aus diesen Wertänderungen negativ, verringert dieser nicht die Rücklagen. Steht die direkte Erfassung im Eigenkapital mit einer Sicherung von Zahlungsströmen aus zur Veräußerung gehaltenen Finanzinstrumenten in Zusammenhang, dann sind die Rücklagen für Sicherungsinstrumente wie Rücklagen aus zur Veräußerung stehenden Finanzinstrumenten zu behandeln.
  4. 4. Soweit aus Immobilien, die nach den internationalen Rechnungslegungsstandards als Finanzinvestitionen gehalten werden, insgesamt ein Gewinn aus dem wahlweisen Ansatz zum beizulegenden Zeitwert entsteht, ist der Gewinn nach Abzug latenter Steuern zu 70 vH als Eigenmittelbestandteil gemäß § 23 Abs. 14 Z 2 anrechenbar.
  5. 5. Weist die Rücklage aus dem wahlweisen Ansatz von beizulegenden Zeitwerten im Sachanlagevermögen insgesamt einen Gewinn aus, ist dieser Gewinn zu 70 vH als Eigenmittelbestandteil unter § 23 Abs. 14 Z 2 anrechenbar.

(5) Der Bankprüfer des übergeordneten Kreditinstituts hat die Übereinstimmung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung mit den anzuwendenden internationalen Rechnungslegungsstandards zu prüfen.

(6) Die FMA hat nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Anwendung der Abs. 3 bis 4 festzulegen, soweit diese

  1. 1. erforderlich sind um die Vergleichbarkeit der Berechnungen auf der Grundlage der internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten und
  2. 2. im Zusammenhang mit der Erfassung von Vermögenswerten und Schulden zum beizulegenden Zeitwert oder anderen grundlegenden Änderungen der Realisations- und Erfassungsbestimmungen, mit der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen oder Unternehmenszusammenschlüssen, mit dem grundlegenden Aufbau der Gewinn- und Verlustrechnung oder mit Vereinfachungen in den Rechnungslegungsbestimmungen für bestimmte Arten von Unternehmen stehen.“

120. § 30 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Eine Kreditinstitutsgruppe liegt vor, wenn ein übergeordnetes Institut (Kreditinstitut oder eine Finanz-Holdinggesellschaft) mit Sitz im Inland bei einem oder mehreren Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen oder Anbietern von Nebendienstleistungen (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder Ausland

  1. 1. mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist,
  2. 2. über die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaft verfügt,
  3. 3. das Recht besitzt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,
  4. 4. das Recht besitzt, einen beherrschenden Einfluss auszuüben,
  5. 5. tatsächlich beherrschenden Einfluss ausübt,
  6. 6. auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern des Unternehmens das Recht zur Entscheidung besitzt, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder eines Aufsichtsorgans auszuüben sind, oder
  7. 7. mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals des nachgeordneten Instituts direkt oder indirekt hält, und diese Beteiligung von einem gruppenangehörigen Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen geleitet wird, die nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören.

Als Finanzinstitute im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, und Unternehmen, die im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2006/48/EG dauernd von der Anwendung der für Kreditinstitute geltenden Richtlinien ausgeschlossen sind. Zentralbanken der Mitgliedstaaten gelten nicht als Finanzinstitute.

(2) Ergänzend zu Abs. 1 liegt eine Kreditinstitutsgruppe vor, wenn eine Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder eine EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und

  1. 1. dieser Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Abs. 1 Z 1 bis 7),
  2. 2. der Gruppe jedoch kein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut in Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG , das seinen Sitz im Sitzstaat der Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft hat, als nachgeordnetes Institut angehört, und
  3. 3. das Kreditinstitut mit Sitz im Inland eine höhere Jahresbilanzsumme als jedes andere in einem Mitgliedstaat zugelassene gruppenangehörige Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG hat; bei gleich hoher Bilanzsumme entscheidet, wer zuerst die Zulassung erhalten hat.“

121. § 30 Abs. 4 lautet:

„(4) Eine Kreditinstitutsgruppe liegt hinsichtlich folgender übergeordneter Institute nicht vor:

  1. 1. Das Kreditinstitut mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einem anderen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet;
  2. 2. die Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig nachgeordnetes Institut eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG .“

122. § 30 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Institute der Kreditinstitutsgruppe haben angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten und dem übergeordneten Kreditinstitut alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Sie haben einander außerdem alle erforderlich erscheinenden Informationen zu geben, um für die Kreditinstitutsgruppe und die ihr angehörenden Institute eine angemessene Risikoerfassung, -beurteilung, -begrenzung, -steuerung und -überwachung im Sinne der §§ 39 und 39a und die bankbetrieblich erforderliche Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken sicherzustellen. Ferner haben Unternehmen, an denen ein Kreditinstitut beteiligt ist, Auskünfte über jene Beteiligungen zu erteilen, die zur Feststellung der Konsolidierungspflicht des übergeordneten Kreditinstitutes in Bezug auf indirekte Beteiligungen erforderlich sind.“

123. Im Einleitungssatz des § 30 Abs. 9a wird die Wortgruppe „Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG “ durch die Wortgruppe „Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG “ ersetzt.

124. § 30 Abs. 10 lautet:

„(10) Unterlagen und Auskünfte gemäß Abs. 7 und 9 umfassen folgende Bereiche der Konsolidierung und der bankbetrieblich notwendigen Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken, sowohl konsolidiert als auch bei den einzelnen Instituten:

  1. 1. Aktiv- und Passivposten sowie Positionen der Ertragsrechnung,
  2. 2. außerbilanzmäßige Geschäfte,
  3. 3. Derivate,
  4. 4. Eigenmittel,
  5. 5. Großveranlagungen und Großkredite,
  6. 6. qualifizierte Beteiligungen gemäß § 29,
  7. 7. Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht,
  8. 8. Großkreditevidenz und vergleichbare Einrichtungen im Ausland,
  9. 9. Devisenpositionen,
  10. 10. Positionen, die in die Konsolidierung eines Kurs-, Liquiditäts-, Zinsänderungs- oder Wertpapierrisikos einfließen,
  11. 11. Unternehmenssteuerung (§ 39),
  12. 12. kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung und
  13. 13. Offenlegungspflichten.“

125. § 39 Abs. 1 bis Abs. 2a lauten:

„(1) Die Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 AktG anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zu informieren, diese durch angemessene Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen sowie über Pläne und Verfahren gemäß § 39a zu verfügen. Weiters haben sie auf die Gesamtertragslage des Kreditinstitutes Bedacht zu nehmen.

(2) Die Kreditinstitute haben für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte angemessen sind. Die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren haben weitest gehend auch bankgeschäftliche und bankbetriebliche Risiken zu erfassen, die sich möglicherweise ergeben können. Die Organisationsstruktur hat durch dem Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessens- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.

(2a) Kreditinstitute können sich für die Entwicklung und laufende Wartung von Rating-Verfahren gemeinsamer Risikoklassifizierungseinrichtungen als Dienstleister bedienen, wenn sie dies der FMA zuvor angezeigt haben. Die Überlassung aller für die Erfassung und Beurteilung von Risiken erforderlichen Informationen durch die teilnehmenden Kreditinstitute an die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung ist zu dem ausschließlichen Zweck zulässig, durch Verarbeitung dieser Daten Verfahren zur Risikobeurteilung und Risikobegrenzung zu entwickeln und laufend zu warten und diese Verfahren den teilnehmenden Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen; die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Risikoklassifizierungseinrichtung ist nur an das Kreditinstitut zulässig, das die zu Grunde liegenden Schuldnerdaten eingemeldet hat. Die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung, ihre Organe, Bediensteten und sonst für sie tätigen Personen unterliegen dem Bankgeheimnis gemäß § 38. Die FMA hat in Bezug auf die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung alle in § 70 Abs. 1 genannten Auskunfts-, Vorlage- und Prüfungsbefugnisse; § 71 ist anzuwenden.“

126. In § 39 werden folgende Abs. 2b und 2c eingefügt:

„(2b) Die Verfahren gemäß Abs. 2 haben insbesondere zu berücksichtigen:

  1. 1. das Kreditrisiko (§ 2 Z 57),
  2. 2. das Konzentrationsrisiko (§ 2 Z 57b),
  3. 3. die Risikoarten des Handelsbuchs (§ 22o Abs. 2),
  4. 4. das Warenpositionsrisiko und das Fremdwährungsrisiko, einschließlich des Risikos aus Goldpositionen, so weit nicht in Z 3 erfasst,
  5. 5. das operationelle Risiko (§ 2 Z 57d),
  6. 6. das Verbriefungsrisiko (§ 2 Z 57c),
  7. 7. das Liquiditätsrisiko (§ 25),
  8. 8. das Zinsrisiko hinsichtlich sämtlicher Geschäfte, die nicht bereits unter Z 3 erfasst werden,
  9. 9. das Restrisiko aus kreditrisikomindernden Techniken (§ 2 Z 57a) und
  10. 10. die Risiken, die aus dem makroökonomischen Umfeld erwachsen.

(2c) Bei neuartigen Geschäften, über deren Risikogehalt keine Erfahrungswerte vorliegen, ist insbesondere auf die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten fremden Gelder und die Erhaltung der Eigenmittel Bedacht zu nehmen. Die Verfahren gemäß Abs. 2 haben die weitest mögliche Erfassung und Beurteilung der sich aus neuartigen Geschäften ergebenden Risiken sowie von Konzentrationsrisiken sicher zu stellen.“

127. § 39 Abs. 4 lautet:

„(4) Kreditinstitute, die § 22o anwenden, haben sicherzustellen, dass

  1. 1. die Risikopositionen des Handelsbuches jederzeit ermittelt werden können,
  2. 2. bei Anwendung interner Modelle die Dokumentation nachvollziehbar aufbereitet ist und die Erprobung von Testfällen zulässt und
  3. 3. die Überprüfung der Ermittlung der Risikopositionen des Handelsbuches durch den Bankprüfer und durch Prüfer gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 jederzeit möglich ist.“

128. Nach § 39 wird folgender § 39a samt Überschrift eingefügt:

§ 39a. (1) Die Kreditinstitute haben über wirksame Pläne und Verfahren zu verfügen, um die Höhe, die Zusammensetzung und die Verteilung des Kapitals, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, regelmäßig zu ermitteln und Kapital im erforderlichen Ausmaß zu halten. Die Pläne und Verfahren haben sich an der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte zu orientieren.

(2) Die Kreditinstitute haben die Zweckmäßigkeit und Anwendung der Strategien und Verfahren gemäß Abs. 1 in regelmäßigen Abständen, jedenfalls aber jährlich umfassend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(3) Das übergeordnete Kreditinstitut kommt der Verpflichtung nach Abs. 1 ausschließlich auf konsolidierter Basis nach. Ist der Kreditinstitutsgruppe eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland übergeordnet, so ist die konsolidierte Finanzlage der Finanz-Holdinggesellschaft maßgeblich.

(4) Nachgeordnete Kreditinstitute im Sinn von § 30 Abs. 1 und 2, deren übergeordnetes Kreditinstitut den Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommt, müssen Abs. 1 und 2 nicht anwenden.

(5) Abweichend von Abs. 3 und 4 haben nachgeordnete Kreditinstitute Abs. 1 und 2 ausschließlich auf teilkonsolidierter Ebene nachzukommen, wenn diese als Tochterunternehmen Kredit- oder Finanzinstitute oder Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG mit Sitz in einem Drittland haben.

129. § 42 Abs. 4 Z 2 lautet:

  1. „2. die Zuordnung von Positionen in das Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien für deren Einbeziehung in das Handelsbuch;“

130. § 42 Abs. 4 Z 4 lautet:

  1. „4. bei Kreditinstituten, die § 22o anwenden,
    1. a) die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;
    2. b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22n Abs. 4;
    3. c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22o Abs. 3;
    4. d) die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22o Abs. 2 Z 7;“

131. In § 42 Abs. 4 werden folgende Z 5 und 6 angefügt:

  1. „5. die Zweckmäßigkeit und Anwendung der Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 und § 39a;
  2. 6. mindestens einmal jährlich die Ratingsysteme des Kreditinstituts und deren Funktionsweise, einschließlich der Tätigkeit der Kreditabteilung und der Schätzung von Ausfallwahrscheinlichkeiten, Verlustquote bei Ausfall, der erwarteten Verlustbeträge und der Umrechnungsfaktoren.“

132. § 44 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die geprüften Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a einschließlich der in § 63 Abs. 5 genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss sind von den Kreditinstituten und den Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. Weiters haben die Kreditinstitute der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten der Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse nach § 59 und § 59a einschließlich der in § 63 Abs. 5 genannten Anlage zum Prüfungsbericht sowie Angaben über stille Reserven elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln.

(2) Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute haben überdies die Jahresabschlüsse des ausländischen Kreditinstitutes innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.“

133. Der Einleitungssatz zu § 44 Abs. 4 lautet:

„Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die folgenden Angaben gemäß Z 1 bis 4 durch Bankprüfer prüfen zu lassen und den Bericht hierüber einschließlich der Anlage gemäß § 63 Abs. 7 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln:“

134. Im § 44 Abs. 5 wird die Wortgruppe „auf elektronischen Datenträgern“ durch das Wort „elektronisch“ ersetzt.

135. In § 44 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die elektronischen Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 5 bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen haben. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.“

135a. Dem § 60 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Das Kreditinstitut hat dem Bankprüfer die Prüfungspläne und Prüfungsberichte der internen Revision zur Verfügung zu stellen.“

135b. § 61 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Zu Bankprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß § 62 dieses Bundesgesetzes oder gemäß §§ 271 und 271a HGB vorliegen, nicht bestellt werden; bei Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen auch Ausschlussgründe nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen nicht vorliegen; bei Kreditgenossenschaften und Aktiengesellschaften gemäß § 92 Abs. 7 ist § 271 Abs. 1 HGB nicht anzuwenden.“

135c. § 62 Z 12 und 13 lauten:

  1. „12. der Bankprüfer bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die gemäß Z 3 bis 6, 8 bis 11, 14, 15 und 17 nicht Bankprüfer sein darf;
  2. 13. der Bankprüfer seinen Beruf zusammen mit einer nach den Z 3 bis 12 und 14 bis 17 ausgeschlossenen Person ausübt oder mit dieser gemeinsam die Voraussetzungen der Z 3 oder Z 4 erfüllt;“

135d. Dem § 62 werden folgende Z 16 und 17 angefügt:

  1. „16. der Bankprüfer über keine Bescheinigung gemäß § 15 des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes - A-QSG, BGBl. I Nr. 84/2005, verfügt oder wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu Einschränkungen der abschließenden Beurteilung gemäß § 13 Abs. 3 A-QSG geführt haben und diese Mängel nicht nachweislich beseitigt wurden;
  2. 17. der Bankprüfer in den letzten fünf Jahren seine Berichtspflichten gemäß § 63 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 273 Abs. 2 UGB verletzt hat; dies gilt in Fällen, in denen die Prüfung von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer durchgeführt wird, für die nach § 88 Abs. 7 WTBG für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen;“

135e. § 63 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bestellung von Bankprüfern mit Ausnahme von solchen, die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen sind, hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen; wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Bankprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die nach § 88 Abs. 7 WTBG für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann gegen die Bestellung eines Bankprüfers oder gegen eine bestimmte nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachte natürliche Person Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 UGB erheben, wenn der begründete Verdacht des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes gemäß § 61 Abs. 2 oder einer sonstigen Befangenheit besteht; soweit die Bestellung anzeigepflichtig war, hat der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erfolgen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden; bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung darf der Bankprüfer oder die nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachte natürliche Person weder Prüfungshandlungen vornehmen noch dürfen diesen dem Bankgeheimnis unterliegende Auskünfte durch das Kreditinstitut erteilt werden.“

135f. § 63 Abs. 3 lautet:

„(3) Werden vom Bankprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die

  1. 1. eine Berichtspflicht nach § 273 Abs. 2 UGB begründen oder
  2. 2. die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des geprüften Kreditinstituts für gefährdet oder
  3. 3. eine wesentliche Verschärfung der Risikolage oder
  4. 4. wesentliche Verletzungen dieses Bundesgesetzes oder sonstiger für die Bankenaufsicht maßgeblichen gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA oder
  5. 5. wesentliche Bilanzposten oder außerbilanzielle Positionen als nicht werthaltig

erkennen lassen, oder hat er begründete Zweifel an der Richtigkeit von Unterlagen oder an der Vollständigkeitserklärung des Vorstandes, so hat er über diese Tatsachen unbeschadet § 273 Abs. 2 UGB mit Erläuterungen unverzüglich der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich zu berichten. Stellt der Bankprüfer sonstige Mängel, nicht besorgniserregende Veränderungen der Risikolage oder der wirtschaftlichen Situation oder nur geringfügige Verletzungen von Vorschriften fest, und sind die Mängel und Verletzungen von Vorschriften kurzfristig behebbar, so muss der Bankprüfer der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank erst dann berichten, wenn das Kreditinstitut nicht binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen drei Monaten, die festgestellten Mängel behoben und dies dem Bankprüfer nachgewiesen hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Bankprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. Von einem Prüfungsverband bestellte Bankprüfer haben Berichte nach diesem Absatz über den Prüfungsverband zu erstatten, der sie unverzüglich weiterzuleiten hat. In Fällen, in denen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer bestellt wird, trifft die Berichtspflicht auch die nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachten natürlichen Personen.“

136. In § 63 Abs. 4 wird folgende Z 2b eingefügt:

  1. „2b. die Beachtung des § 39a;“

137. § 63 Abs. 4 Z 5 und 6 lauten:

  1. „5. die Zuordnung von Positionen in das Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien für deren Einbeziehung in das Handelsbuch;
  2. 6. bei Kreditinstituten, die § 22o anwenden,
    1. a) die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;
    2. b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22n Abs. 4;
    3. c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22o Abs. 3;
    4. d) die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22o Abs. 2 Z 7;“

138. Im § 63 Abs. 4 Z 6 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 und 8 werden angefügt:

  1. „7. die Beachtung der §§ 26 und 26a;
  2. 8. bemerkenswerte Kredite, insbesondere
    1. a) Kredite an natürliche oder juristische Personen, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Kreditinstitut halten,
    2. b) Kredite an Unternehmen, an denen das Kreditinstitut eine qualifizierte Beteiligung hält,
    3. c) Organkredite,
    4. d) Kredite, bei denen besondere Umstände nach der Höhe, der Art der Sicherstellung, der Bearbeitung oder in einer Abweichung von den gewöhnlichen Geschäftsschwerpunkten des Kreditinstitutes vorliegen.“

138a. § 63a Abs. 3 lautet:

„(3) Der gemäß § 61 bestellte Bankprüfer ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auch außerhalb von Prüfungsaufträgen des Aufsichtsorgans zur Verständigung von dessen Vorsitzenden verpflichtet, wenn eine Berichterstattung an die Geschäftsleiter wegen der Art und Umstände der festgestellten Ordnungswidrigkeiten den Zweck der Beseitigung der Mängel nicht erreichen würde und diese schwerwiegend sind.“

139. § 64 Abs. 1 Z 15 lautet:

  1. „15. die Angabe, ob das Kreditinstitut ein Handelsbuch führt und gegebenenfalls das jeweilige Volumen der darin enthaltenen Wertpapiere und sonstigen Finanzinstrumente.“

140. § 65 Abs. 3 lautet:

„(3) Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute haben überdies den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss des ausländischen Kreditinstitutes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der Lagebericht und der konsolidierte Lagebericht des ausländischen Kreditinstitutes ist am Sitz der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.“

141. § 65 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach Anhörung der FMA mit Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grundlage der Gegenseitigkeit Abkommen zu schließen, die Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute von der Verpflichtung entbinden, einen auf ihre eigene Tätigkeit bezogenen Jahresabschluss offen zu legen.“

142. § 69 erhält die Bezeichnung „§ 69. (1)“.

143. In § 69 Abs. 1 Z 3 wird die Wortgruppe „Kreditinstitute im Sinne von Art. 1 Nr. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2000/12/EG “ durch die Wortgruppe „Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG “ ersetzt.“

144. In § 69 Abs. 1 Z 4 wird die Wortgruppe „Finanzinstitute im Sinne von Art. 1 Nr. 5 der Richtlinie 2000/12/EG “ durch die Wortgruppe „Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG “ ersetzt.

145. Dem § 69 Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Die FMA hat im Rahmen ihrer laufenden Überwachung unter Bedachtnahme auf die Art, den Umfang und die Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen die Angemessenheit des Kapitals, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, sowie die Angemessenheit der Verfahren gemäß § 39 Abs. 1 und 2 und § 39a, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 39 Abs. 2b angeführten Risiken, zu überwachen.

(3) Die von der FMA durchgeführte Überprüfung und Bewertung hat auch das Zinsänderungsrisiko zu umfassen, dem die Kreditinstitute bei nicht unter das Handelsbuch fallenden Geschäften ausgesetzt sind. Bei Kreditinstituten, deren wirtschaftlicher Wert bei einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, deren Höhe von der FMA festzulegen ist und die nicht von Kreditinstitut zu Kreditinstitut variieren darf, um mehr als 20 vH ihrer Eigenmittel absinkt, hat die FMA Maßnahmen zu ergreifen.“

146. § 69a Abs. 2 lautet:

„(2) Für jeden Kostenpflichtigen nach Abs. 1 ist zunächst die Kostenzahl festzustellen. Die Kostenzahl für Kostenpflichtige nach Abs. 1 Z 1 ist das in der Meldung gemäß § 74 Abs. 2 für den letztvorangegangenen Dezember ausgewiesene Mindesteigenmittelerfordernis. Für Kostenpflichtige nach Abs. 1 Z 2 ist die Kostenzahl das Ergebnis folgender Rechenschritte:

  1. 1. Die Summe der nach § 44 Abs. 4 Z 4 auszuweisenden Aktivposten ist mit einem Gewicht von 50 vH zu versehen;
  2. 2. für den gewichteten Betrag nach Z 1 ist das fiktive Mindesteigenmittelerfordernis von 8 vH zu errechnen;
  3. 3. 5 vH des fiktiven Mindesteigenmittelerfordernisses nach Z 2 sind die Kostenzahl.“

147. Nach § 69a wird folgender § 69b eingefügt:

§ 69b. Die FMA hat im Internet folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:

  1. 1. Den Wortlaut der im Bereich der Bankenaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;
  2. 2. die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der Bankenaufsicht;
  3. 3. die Ausübung der in den Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG eröffneten Wahlrechte;
  4. 4. die allgemeinen Kriterien und Methoden der Überprüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikoabdeckung eines Kreditinstitutes gemäß § 39a;
  5. 5. unter Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß § 38 aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG ;
  6. 6. eine Liste der anerkannten Rating-Agenturen;
  7. 7. eine Liste der Länder und Gemeinden, deren Verbindlichkeiten ein Gewicht von 0 vH erhalten.“

148. In § 70 Abs. 1 wird im Einleitungsteil der Verweis „(§ 69 Z 1 und 2)“ durch den Verweis „(§ 69 Abs. 1 Z 1 und 2)“ ersetzt.

149. § 70 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. eigene Prüfer oder die Oesterreichische Nationalbank, letztere wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Raschheit gelegen ist, mit der Prüfung von Kreditinstituten, deren Zweigstellen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs, von Kreditinstituten, die gemäß § 5 Abs. 1 FKG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen sowie von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe beauftragen. Die FMA hat zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Bankenaufsicht und von Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen in Finanzkonglomeraten hinsichtlich der Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung von Marktrisiken (§ 2 Z 57e) und Kreditrisiken (§ 2 Z 57) die Oesterreichische Nationalbank zu beauftragen. Die Verpflichtung zur Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gilt jedoch nicht, wenn diese der FMA mitteilt, dass sie die Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen kann. Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA sind berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen durch die jeweilige andere Institution teilnehmen zu lassen;“

150. Nach § 70 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Führt die Verletzung dieses Bundesgesetzes zu einer nicht angemessenen Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe (§§ 39 und 39a) und ist eine kurzfristige angemessene Erfassung und Begrenzung der Risiken aus dieser Forderung nicht zu erwarten, hat die FMA unbeschadet anderer Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe in Hinblick auf bestimmte Forderungen ein Mindesteigenmittelerfordernis bis zu einem Höchstausmaß von 150 vH des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 vorzuschreiben. Die FMA hat zusätzliche Eigenmittel nach diesem Absatz dann vorzuschreiben, wenn nicht andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz, insbesondere ein Auftrag gemäß Abs. 4 Z 1, ausreichen, um eine angemessene Erfassung und Begrenzung der Risiken und den gesetzlichen Zustand herzustellen. Sofern die FMA zunächst gemäß Abs. 4 Z 1 vorgeht, kann sie bei Erfolglosigkeit dieses Auftrags unmittelbar zusätzliche Eigenmittel nach diesem Absatz vorschreiben.“

151. § 73 Abs. 1 Z 12 lautet:

  1. „12. das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel durch Tilgungs- und Zinszahlungen auf das kurzfristige nachrangige Kapital unter 120 vH des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1;“

152. In § 73 Abs. 1 werden folgende Z 16 bis 19 angefügt:

  1. „16. die beabsichtigte Verwendung der Standardmethode gemäß § 22 Abs. 5 Z 3;
  2. 17. die beabsichtigte Kombination eines Basisindikatoransatzes mit einem Standardansatz gemäß § 22m Abs. 2 samt der Angabe von Gründen für die kombinierte Verwendung der beiden Ansätze und dem Zeitplan, gemäß dem das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe das Mindesteigenmittelerfordernis aus dem operationellen Risiko gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 zur Gänze nach dem Standardansatz berechnet;
  3. 18. die beabsichtigte Kombination des fortgeschrittenen Messansatzes mit einem anderen Ansatz gemäß § 22m Abs. 1 samt der Angabe von Gründen für die kombinierte Verwendung der beiden Ansätze und dem Zeitplan, gemäß dem das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe das Mindesteigenmittelerfordernis aus dem operationellen Risiko gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 für alle Geschäfte mit Ausnahme eines unwesentlichen Teils der Geschäftstätigkeit nach dem fortgeschrittenen Messansatz berechnet;
  4. 19. die Anzeigen gemäß § 27 Abs. 9a unter Beifügung der maßgeblichen Unterlagen.“

153. § 73 Abs. 4 lautet:

„(4) Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

  1. 1. Die Kriterien für die Einbeziehung von Positionen in das Handelsbuch sowie die Änderung dieser Kriterien;
  2. 2. das Modell oder die Modelle zur Bewertung von Optionen und zur Bestimmung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Warenpositionsrisiko und das Fremdwährungsrisiko gemäß § 22o Abs. 4; insbesondere ist auch die Vorgehensweise bei der Festlegung der Volatilitäten und sonstigen Parametern anzuzeigen.“

154. In § 73 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

  1. 1. die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva; die FMA hat den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission regelmäßig über die Methoden zur Bewertung der qualifizierten Aktiva, insbesondere über die Methoden der Bewertung der Liquidität der Emission und der Bonität des Emittenten, zu unterrichten;
  2. 2. die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises;
  3. 3. das Modell beziehungsweise die Modelle zur Bewertung von Optionen und zur Bestimmung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) für die Ermittlung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos gemäß § 22o Abs. 2 Z 1 bis 4 und der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22o Abs. 2 Z 7; insbesondere ist auch die Vorgehensweise bei der Festlegung der Volatilitäten und sonstigen Parametern anzuzeigen;“

155. In § 73 Abs. 5 wird das Wort „Wertpapier-Handelsbuches“ durch das Wort „Handelsbuches“ ersetzt.

156. § 73 Abs. 6 entfällt.

157. § 74 lautet:

§ 74. (1) Die Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA einen Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 7 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln. Dabei hat

  1. 1. der Vermögens- und Erfolgsausweis insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs zu enthalten; diese Informationen sind vom übergeordneten Kreditinstitut für den Konzern im Sinn von § 59 oder § 59a zu erstellen;
  2. 2. der Risikoausweis Informationen zu enthalten, die eine Beurteilung und Überwachung der Einhaltung der risikospezifischen Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 39 und 39a ermöglichen; diese Informationen sind vom übergeordneten Kreditinstitut zu erstellen.

Übergeordnete Kreditinstitute haben die Meldungen gemäß diesem Absatz zusätzlich auch für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 und § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu erstellen.

(2) Die Kreditinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats der FMA Meldungen über die Einhaltung der Ordnungsnormen gemäß §§ 22 bis 22q, 23 bis 25, 27 und 29 zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen. Übergeordnete Kreditinstitute haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe vorzunehmen.

(3) Die Kreditinstitute haben in den Meldungen nach Abs. 2 auch auszuweisen:

  1. 1. die Höhe der einzelnen Großveranlagungen, sowohl gemäß § 27 Abs. 2 berechnet, als auch nach Anwendung der in § 27 Abs. 3 genannten Gewichtungen, sowie bei den Gruppen verbundener Kunden und Anwendung der Zurechnungswahlrechte des § 27 Abs. 5 die einzelnen Verpflichteten (Dritte, Wertpapierschuldner) gesondert;
  2. 2. die Höhe der offenen Positionen mit Fremdwährungsrisiko gemäß § 22o Abs. 2 Z 12 in Verbindung mit der auf Basis der Verordnungsermächtigung in § 22o Abs. 5 festgelegten Gliederung dieser Positionen;
  3. 3. die Berechnung der Einhaltung der Liquiditätsbestimmungen auf Grund von Restlaufzeiten;
  4. 4. Informationen zum Handelsbuch gemäß § 22n.

Übergeordnete Kreditinstitute haben die Ausweise gemäß Z 1, 2 und 4 für die Kreditinstitutsgruppe vorzunehmen.

(4) Die übergeordneten Kreditinstitute und Kreditinstitute, die keine nachgeordneten Institute im Sinne des § 30 sind, haben, soweit sie das Mindesteigenmittelerfordernis für operationelle Risiken nach dem Standardansatz gemäß § 22k oder dem fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l berechnen, unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der FMA eine Meldung über die im Laufe des vergangenen Jahres gesammelten Verlustdaten zu übermitteln. Diese haben den jeweils angewendeten und institutsintern festzulegenden Schwellenwert der Verlusterfassung zu enthalten.

(5) Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten sowie über die Stammdaten für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 und § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu übermitteln. Unabhängig davon haben die Kreditinstitute jede Veränderung von Stammdaten unverzüglich zu übermitteln. Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.

(6) Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Abs. 2 und der hiezu erlassenen Verordnungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.

(7) Die FMA hat die Gliederung der Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 5 durch Verordnung festzusetzen. Die FMA hat dabei auf eine für die laufende Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen erforderliche aussagekräftige Ausweisung zu achten. Die FMA kann durch Verordnung festlegen, dass einzelne Positionen des Abs. 2 nur quartalsweise zu übermitteln sind. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie weiters auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen. Die FMA kann, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung vorsehen, dass die Übermittlung der Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 5 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank erfolgt. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

(8) Die Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 5 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.“

158. § 75 lautet:

§ 75. (1) Jedes Kreditinstitut, dessen Forderungen gemäß Z 1 unter Abzug von kurzfristigen Interbankforderungen gegenüber einem Schuldner den Betrag von insgesamt mindestens 350 000 Euro oder Euro-Gegenwert erreichen, hat der Oesterreichischen Nationalbank monatlich zu melden:

  1. 1. die Höhe der ungewichteten Forderungen in Form von Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anlage 1 zu § 22 und Derivaten gemäß Anlage 2 zu § 22 sowie deren Forderungswert gegenüber dem Schuldner aus Geschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 3, 4, 8 und 12 und § 1 Abs. 2 Z 1 sowie gegenüber diesem bestehende titrierte Forderungen;
  2. 2. den Namen, die Anschrift und sonstige zur sicheren Identifikation des Schuldners erforderliche Angaben;
  3. 3. die Höhe und den Forderungswert der sonstigen Forderungen gegenüber dem Schuldner in Form von Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anlage 1 zu § 22 und Derivaten gemäß Anlage 2 zu § 22 und die auszuweisenden Anteilsrechte am Schuldner;
  4. 4. den gewählten Ansatz zur Berechnung der Eigenmittel für das Kreditrisiko sowie je nach verwendetem Ansatz das Ratingsystem, die Bonitätsklasse, die vom Kreditinstitut gebildeten gewichteten Forderungsbeträge, den erwarteten Verlust aus den Forderungen nach Z 1 und 3, den Wert der Sicherheiten, die Höhe der Einzelwertberichtigung, die Ausfallwahrscheinlichkeit und überfällige Forderungen;
  5. 5. die Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 bis Z 3 und Abs. 4a, der der Schuldner angehört; hierbei können Gruppen gemäß § 27 Abs. 4 Z 1, bei denen das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter ist, sowie Tatbestände gemäß § 27 Abs. 4 Z 2 außer Betracht bleiben; der Umfang der Gruppe ist für Zwecke der Großkreditmeldung gemäß Verordnung der FMA nach Abs. 6 festzulegen und kann insbesondere auf Kunden eingeschränkt werden, die Kreditnehmer des meldenden Instituts sind, weiters kann nach dem jeweiligen Sitzstaat des Gruppenmitglieds differenziert werden.

(2) Auf Finanzinstitute ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Meldepflicht gemäß Z 3 und hinsichtlich der Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 sowie gemäß Z 5 entfällt und die Meldung gemäß Z 4 nur die Positionen Wert der Sicherheiten, Höhe der Einzelwertberichtigung, Bonitätsklasse und Ratingsystem beinhaltet.

(3) Auf Unternehmen der Vertragsversicherung ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie im Rahmen der Meldungen gemäß Z 1 nur Einmalkredite, Kreditrahmen, Promessen und titrierte Forderungen zu melden haben und keine Meldepflicht gemäß Z 3, Z 4 und Z 5 besteht.

(4) Die internen Grundsätze und Regelungen für die gemäß Abs. 1 Z 4 zu meldenden Daten sind der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen der erstmaligen Meldung und sodann bei jeder Änderung bekannt zu geben. Änderungen der Identifikationsdaten des Schuldners (Abs. 1 Z 2) und der Zusammensetzung der Gruppe verbundener Kunden (Abs. 1 Z 5) sind der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich zu melden; sofern dies für die Zwecke der Großkreditevidenz erforderlich ist, sind auf Verlangen der Oesterreichischen Nationalbank weitere Auskünfte zu erteilen.

(5) Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff der FMA auf die gemäß Abs. 1 und im Rahmen der reziproken Anwendung von Abs. 8 von der Großkreditevidenz vergleichbaren Einrichtungen in den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten zu gewährleisten. Auf Anfrage

  1. 1. eines Kredit- oder Finanzinstitutes,
  2. 2. eines Unternehmens der Vertragsversicherung,
  3. 3. der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes,
  4. 4. der genossenschaftlichen Prüfungsverbände,
  5. 5. der bestellten Bankprüfer und
  6. 6. der Sicherungseinrichtungen

hat die Oesterreichische Nationalbank diesen die Angaben über einen Schuldner gemäß Abs. 1 Z 2, die Höhe der gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 3 gemeldeten Forderungen gegenüber einem Schuldner ohne Berücksichtigung der Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 sowie die Anzahl von dessen im Rahmen der Großkreditevidenz meldenden Gläubigern bekannt zu geben. Auf Anfrage hat sie ferner einem Abfrageberechtigten gemäß Z 1 bis 6 diese Daten auch für Gruppen von Schuldnern, die eine Gruppe verbundener Kunden gemäß Abs. 1 Z 5 bilden, mitzuteilen. Anfragen von Abfrageberechtigten gemäß Z 1 und 2 sind ausschließlich auf elektronischem Weg zu stellen und im Wege gesicherter elektronischer Datenübermittlung zu beantworten.

(6) Die FMA hat durch Verordnung die für die Meldungen gemäß Abs. 1 maßgebende Gliederung der Forderungsarten, Zeitpunkt, Umfang und Form der Meldungen sowie die für die Erstattung der Meldungen erforderliche Informationsbereitstellung durch die Oesterreichische Nationalbank festzulegen; bei Erlassung der Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen.

(7) Die FMA kann der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates Auskünfte im Sinne des Abs. 5 unter der Voraussetzung erteilen, dass

  1. 1. auch in diesem Mitgliedstaat eine vergleichbare Großkreditevidenz geführt wird;
  2. 2. gewährleistet ist, dass der betreffende Mitgliedstaat der FMA Auskünfte im gleichen Umfang erteilt;
  3. 3. die Daten nur für bankaufsichtliche Zwecke verwendet werden und
  4. 4. die erteilten Auskünfte dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 44 der Richtlinie 2006/48/EG unterliegen.

Die Weiterleitung dieser Auskünfte kann auch über die Europäische Zentralbank erfolgen. Die FMA kann die Oesterreichische Nationalbank mit der Erteilung solcher Auskünfte beauftragen.

(8) Die FMA kann bei Vorliegen der Reziprozität die Oesterreichische Nationalbank mit Verordnung beauftragen, die Daten der Großkreditevidenz vergleichbaren Einrichtungen in den Mitgliedstaaten in jenem Umfang zur Verfügung zu stellen, der den in Abs. 5 Z 1 bis 6 genannten Abfrageberechtigten zugänglich ist. Die Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn das Informationssystem auf Daten von Großkunden beschränkt ist und der Zugang zum Informationssystem auf Aufsichtsbehörden und Institutionen, die den in Abs. 5 genannten Abfrageberechtigten vergleichbar sind, beschränkt ist und der Verwendungszweck des Informationssystems beschränkt ist auf die Ausübung der Finanzmarktaufsicht oder die Feststellung des Ausmaßes der Verschuldung. In der Verordnung der FMA sind die Einrichtungen namentlich zu bezeichnen, an welche zu übermitteln ist; weiters ist zu regeln, in welchen technisch-organisatorischen Verfahren die Übermittlung zu erfolgen hat.

(9) Die Meldungen nach Abs. 1 und die Anzeigen nach Abs. 4 erster Satz sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.“

159. § 77 Abs. 4 lautet:

„(4) Die FMA ist zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt; das sind

  1. 1. Konzessionen und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;
  2. 2. Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision;
  3. 3. Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
  4. 4. Aktiv- und Passivposten sowie Positionen der Ertragsrechnung;
  5. 5. außerbilanzmäßige Geschäfte;
  6. 6. Derivate;
  7. 7. Positionen, die in die Konsolidierung eines Kurs-, Liquiditäts-, Zinsänderungs- oder Wertpapierrisikos einfließen;
  8. 8. Solvabilität und Eigenmittel;
  9. 9. Liquidität;
  10. 10. Devisenpositionen;
  11. 11. Großveranlagungen;
  12. 12. qualifizierte Beteiligungen gemäß § 29;
  13. 13. Konsolidierung;
  14. 14. Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht;
  15. 15. Meldungen gemäß § 74 Abs. 1, 2 und 4;
  16. 16. Großkreditevidenz und vergleichbare Einrichtungen im Ausland;
  17. 17. Einlagensicherung und Anlegerentschädigung;
  18. 18. Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 2, den Eintritt von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, Geschäftsaufsicht, Konkurs und Abwicklung;
  19. 19. Meldungen, die von zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten und von solchen Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 39 der Richtlinie 2006/48/EG ein Abkommen geschlossen hat, im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß den in Abs. 5 genannten Richtlinienbestimmungen oder Abkommen eingelangt sind;
  20. 20. Auskünfte, die gemäß Abs. 2 oder gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gemäß § 77a erteilt wurden.“

160. § 77 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an

  1. 1. zuständige Behörden von Mitgliedstaaten (§ 2 Z 5);
  2. 2. zuständige Behörden von Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 39 der Richtlinie 2006/48/EG ein Abkommen geschlossen hat;
  3. 3. zuständige Behörden von sonstigen Drittländern, soweit die Zusammenarbeit auch im österreichischen bankaufsichtlichen Interesse erforderlich ist und internationalen Gepflogenheiten entspricht.

Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Z 1 bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß Art. 44 Abs. 2 und Art. 139 bis 142 der Richtlinie 2006/48/EG oder Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG erforderlich ist. Der Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden gemäß Z 2 und 3 muss im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2006/48/EG , unter der Bedingung eines mit Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden dienen. Die FMA darf Informationen gemäß Abs. 4 Z 19 nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.“

161. In § 77 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) In Krisensituationen, die Auswirkung auf die Finanzmarktstabilität oder die Stabilität eines Kreditinstitutes oder einer Kreditinstitutsgruppe haben, und bei Gefahr im Verzug kann die FMA von einer Konsultation der anderen zuständigen Behörden absehen; in diesen Fällen hat sie die anderen zuständigen Behörden unverzüglich von der getroffenen Entscheidung in Kenntnis zu setzen.“

162. In § 77 Abs. 7 wird der Verweis „Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG “ durch den Verweis „Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG “ ersetzt.

163. In § 77 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die FMA hat als zentral zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 21g die zuständigen Behörden und Zentralbanken der Mitgliedstaaten zu informieren, wenn die wirtschaftliche Entwicklung eines Kreditinstituts oder einer Kreditinstitutsgruppe der von ihr beaufsichtigten Gruppe die Finanzmarktstabilität in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, in denen diese Gruppe tätig ist, gefährden könnte.“

164. § 77a Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Abkommen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten; in diesen Abkommen kann insbesondere die Übertragung zusätzlicher Aufgaben im Sinne von Art. 131 der Richtlinie 2006/48/EG an die zentral zuständige Aufsichtsbehörde sowie Verfahren der Zusammenarbeit, insbesondere gemäß § 21g, geregelt werden.“

165. In § 77a Abs. 1 Z 2 wird der Verweis „Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie 2000/12/EG “ durch den Verweis „Art. 46 der Richtlinie 2006/48/EG “ und der Verweis „Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG “ durch den Verweis „Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG “ ersetzt.

166. In § 77a Abs. 2 wird die Wortfolge „Art. 28, 30 Abs. 2 und 56 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2002/87/EG “ durch die Wortfolge „Art. 42, 44 Abs. 2 und den Art. 139 bis 142 der Richtlinie 2006/48/EG “ ersetzt.

167. In § 77a Abs. 4 wird der Verweis „Art. 25 der Richtlinie 2000/12/EG “ durch den Verweis „Art. 39 der Richtlinie 2006/48/EG “ ersetzt.

168. In § 78 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Hinblick auf § 69 letzter Halbsatz“ durch die Wortfolge „im Hinblick auf § 69 Abs. 1 letzter Halbsatz“ ersetzt.

169. § 79 Abs. 2 lautet:

„(2) Alle Anzeigen gemäß § 20 und § 73, Unterlagen gemäß § 44 Abs. 1 und 5 und Meldungen gemäß § 74 sind binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Die Oesterreichische Nationalbank hat diesbezüglich für die FMA die automationsunterstützte Verarbeitung als Dienstleister im Sinne des DSG 2000 durchzuführen. Eine statistische Auswertung dieser Daten, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel hat, durch die Oesterreichische Nationalbank ist zulässig.“

169a. In § 81 Abs. 3 wird nach der Wortgruppe „gemäß den Art. 4 ff der Richtlinie 2000/12/EG “ die Wortgruppe „oder den Art. 6 ff der Richtlinie 2006/48/EG “ eingefügt.

170. In § 83 Abs. 5 wird der Verweis „Art. 11 der Richtlinie 2000/12/EG “ durch den Verweis „Art. 14 der Richtlinie 2006/48/EG “ ersetzt.

171. § 93a Abs. 1 sechster Satz lautet:

„Die Mitgliedsinstitute sind jedoch im Geschäftsjahr insgesamt höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß von 0,93 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2, zuzüglich des 12,5-fachen des Eigenmittelerfordernisses für die Positionen des Handelsbuchs gemäß § 22o Abs. 2 Z 1, 3 und 6 bei Kreditinstituten, die § 22o anwenden, zum letzten Bilanzstichtag verpflichtet, wobei sich bei mehrfacher Inanspruchnahme innerhalb eines Zeitraumes von fünf Geschäftsjahren die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 um die bereits in Anspruch genommenen Beträge multipliziert mit dem Faktor 40 reduziert; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß § 93 Abs. 7 und 7a.“

172. § 98 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. die Anzeige der Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2006/48/EG gemäß § 10 Abs. 6 an die FMA unterlässt;“

173. In § 98 Abs. 2 wird folgende Z 11 eingefügt:

  1. „11. die in den §§ 21a Abs. 3 Z 1 und 2, 21c Abs. 3 Z 1 und 2, 21d Abs. 3 Z 1 und 2, 21e Abs. 4 Z 1 und 2, 21f Abs. 7 Z 1 und 2, 22o Abs. 4, 22q Abs. 3, und 73 Abs. 4 und 4a vorgesehenen Anzeigepflichten oder die in § 44 Abs. 1 bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;“

173a. § 99 Z 10 lautet:

  1. „10. als Bankprüfer entgegen § 63 Abs. 3 von ihm festgestellte Tatsachen oder begründete Zweifel gemäß § 63 Abs. 3 nicht unverzüglich, bei kurzfristigen behebbaren, geringfügigen Mängeln erst dann, wenn die Bank die Mängel nicht binnen einer von ihm bestimmten Frist von längstens drei Monaten behoben hat, mit Erläuterungen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich anzeigt oder es nicht anzeigt, wenn die Geschäftsleiter eine von ihm geforderte Auskunft nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist erteilen; dies gilt in Fällen, in denen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer bestellt wird, auch für die nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachten natürlichen Personen;“

173b. Der Schlussteil von § 99 lautet:

„begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, im Falle der Z 10 jedoch mit bis zu 50 000 Euro, zu bestrafen.“

174. Nach § 103d wird folgender § 103e eingefügt:

§ 103e. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1. (zu §§ 21a, 21c bis 21g):

    Ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 können Anträge auf Bewilligung gemäß §§ 21a, 21c bis 21f gestellt und Bewilligungen erteilt werden; ab diesem Zeitpunkt kann diesbezüglich auch das Verfahren gemäß § 21g angewendet werden.

  2. 2. (zu § 21a Abs. 1):

    Stellt ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe den Antrag, den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 21a anzuwenden, im Zeitraum zwischen der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 und dem 31. Dezember 2007, so kann das Modell mit Zustimmung der FMA auch ohne Vorliegen der besonderen Bewilligung gemäß § 21a angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    1. a) Das Kreditinstitut bestätigt im Wege einer Selbsteinschätzung, dass die Anforderungen des § 21a Abs. 1 Z 1 bis 9 erfüllt sind;
    2. b) es liegt ein positives Kurzgutachten der Oesterreichischen Nationalbank vor, wonach die Anforderungen gemäß § 21a Abs. 1 Z 2 erfüllt sind;
    3. c) es liegt gegebenenfalls ein positives Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank vor, wonach die Anforderungen gemäß § 21a Abs. 8 erfüllt sind.

    Die vorläufige Zustimmung erlischt mit rechtskräftig erteilter Bewilligung gemäß § 21a, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2009.

  3. 3. (zu § 21a Abs. 1 Z 3):

    Bei Kreditinstituten oder bei Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz anwenden und den Antrag zur Anwendung dieses Ansatzes gemäß § 21a bis zum 31. Dezember 2009 stellen, ist ein Nachweis der Verwendung eigener Ratingsysteme von einem Jahr ausreichend. Dabei müssen die Anforderungen nach § 21a Abs. 1 im Wesentlichen erfüllt sein.

  4. 4. (zu § 21a Abs. 1 Z 4):

    Bei Kreditinstituten oder bei Kreditinstitutsgruppen, die § 22b Abs. 8 anwenden und den Antrag zur Anwendung eigener Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren bis zum 31. Dezember 2008 stellen, ist ein Nachweis der Nutzung der Schätzungen von zwei Jahren ausreichend. Dabei müssen die Anforderungen nach § 21a Abs. 1 im Wesentlichen erfüllt sein.

  5. 5. (zu § 21b):

    Ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 kann die FMA das Bewilligungsverfahren für externe Rating-Agenturen gemäß § 21b durchführen, Verordnungen dazu erlassen und eine externe Rating-Agentur, die bereits von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates für diese Zwecke anerkannt wurde, ohne weitere Überprüfung anerkennen.

  6. 6. (zu § 22 Abs. 1):
    1. a) Wendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:
      1. aa) vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2007 mindestens 95 vH,
      2. bb) vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 90 vH,
      3. cc) vom 1. Jänner 2009 bis zum 31. Dezember 2009 mindestens 80 vH,

    wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 zu erfolgen hat;

    1. b) Wendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den fortgeschrittenen Ansatz gemäß § 22l an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:
      1. aa) vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 90 vH,
      2. bb) vom 1. Jänner 2009 bis zum 31. Dezember 2009 mindestens 80 vH,

    wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 zu erfolgen hat.

  7. 7. (zu § 22 Abs. 2):

    Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können bis zum 31. Dezember 2007 weiterhin § 22 Abs. 2 bis 6 und die §§ 22a bis 22p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 anwenden, wobei

    1. a) das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 für das operationelle Risiko im Ausmaß jenes Hundertsatzes herabgesetzt wird, der dem Verhältnis zwischen dem Wert der Forderungen, für die gemäß § 22 Abs. 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 gewichtete Forderungsbeträge ermittelt werden, und dem Gesamtwert seiner Forderungen entspricht;
    2. b) die Anlagen 1 und 2 zu § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass Kreditderivate als außerbilanzmäßige Geschäfte mit hohem Kreditrisiko zu klassifizieren sind;
    3. c) § 22c bis § 22f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 keine Anwendung finden;
    4. d) § 22g und § 22h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 keine Anwendung finden;
    5. e) die §§ 22n bis 22q in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 keine Anwendung finden;
    6. f) § 26 und § 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 keine Anwendung finden;
    7. g) § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 anzuwenden ist;
    8. h) § 39 und § 39a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 keine Anwendung finden;
    9. i) Verweise auf § 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 als Verweise auf § 22 Abs. 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 gelten;
    10. j) die §§ 23, 24, 69 Abs. 2 und 3 und 70 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 keine Anwendung finden.

    Kreditinstitute, die im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2007 § 22 Abs. 2 bis 6 und die §§ 22a bis 22p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 nicht mehr anwenden, haben dies der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zuvor schriftlich anzuzeigen. Für die Zwecke der Anwendung von § 22 Abs. 2 bis 6 und der §§ 22a bis 22p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 sind auch die Begriffsbestimmungen gemäß § 2 Z 18 bis Z 21 und § 2 Z 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 weiter anzuwenden. Die in den §§ 22 Abs. 2 bis 6 und 22a bis 22p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 enthaltenen Verweise gelten als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006.

  8. 8. (zu § 22 Abs. 3):

    Die Bewertung nach internationalen Rechnungslegungsstandards für die Ordnungsnormenberechnung darf ab 1. Jänner 2008 erfolgen, sofern das Wahlrecht gemäß § 29a in Anspruch genommen wird und dies der FMA rechtzeitig gemäß Z 15 angezeigt wurde.

  9. 9. (zu § 22a Abs. 4 Z 10):

    Die FMA kann bis zum 31. Dezember 2010 für die Bestimmung des besicherten Teils einer überfälligen Forderung auch solche Besicherungen als kreditrisikomindernd anerkennen, die nicht den Anforderungen gemäß § 22h Abs. 7 entsprechen, wenn diese Besicherungen banküblich und werthaltig sind und ihr Wert bestimmbar ist.

  10. 10. (zu § 22b Abs. 8):

    Ab 1. Jänner 2007 können Anträge auf Bewilligung gemäß § 22b Abs. 8 gestellt und Bewilligungen erteilt werden; ab diesem Zeitpunkt kann diesbezüglich auch das Verfahren gemäß § 21g angewendet werden.

  11. 11. (zu § 22b Abs. 9):

    Bis zum 31. Dezember 2017 können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b anwenden, die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko für jene Beteiligungspositionen, die sie am 31. Dezember 2007 halten, nach dem Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a ermitteln. Die Position bemisst sich nach der Anzahl der zum 31. Dezember 2007 gehaltenen Anteile und jeder weiteren unmittelbar aus diesem Besitz resultierenden Zunahme, solange diese nicht die Beteiligungsquote an diesem Unternehmen erhöht. Nicht erfasst sind Beteiligungspositionen insoweit, als

    1. a) sich durch einen Anteilserwerb die Beteiligungsquote an einem bestimmten Unternehmen erhöht hat oder
    2. b) diese zwar am 31. Dezember 2007 gehalten wurden, danach jedoch verkauft und anschließend wieder zurückgekauft wurden.
  12. 12. (zu § 22p):

    Kreditinstitute, die ein vor dem 1. Jänner 2007 bewilligtes internes Modell („value at risk“) gemäß § 22p verwenden, welches bei der Modellierung des spezifischen Positionsrisikos in zinsbezogenen Finanzinstrumenten und Substanzwerten das Ereignisrisiko und das Ausfallsrisiko nicht erfasst, können bis zum 31. Dezember 2009 einen Zuschlag für das spezifische Positionsrisiko zu ihrem Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22p Abs. 1 verwenden.

  13. 13. (zu § 23 Abs. 14 Z 8):

    Bis zum 31. Dezember 2012 erfolgt der Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften von der Summe der Eigenmittel nach § 23 Abs. 14 Z 1 bis 7.

  14. 14. (zu § 27 Abs. 3):

    Bis zum 31. Dezember 2007 sind Großveranlagungen bei Kreditinstituten ungeachtet ihrer Laufzeit mit einem Gewicht von 20 vH anzusetzen. Bis zum 31. Dezember 2011 kann für die Zwecke von § 27 Abs. 3 Z 1 lit. q zweiter Halbsatz 100 vH des Marktwerts der betreffenden Immobilie anerkannt werden.

  15. 15. (zu § 29a):

    Das Wahlrecht zur Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards kann erstmals auf Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen, wenn dies der FMA spätestens drei Monate vor Beginn dieses Geschäftsjahres angezeigt wurde.

  16. 15a. (zu § 62 Z 15a):

    Der Ausschlussgrund des Fehlens einer Bescheinigung gemäß § 15 A-QSG ist erstmals auf die Bestellung von Bankprüfern für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. Auf Bankprüfer, die sich nach § 4 Abs. 2 A-QSG in einem Abstand von jeweils sechs Jahren einer externen Qualitätsprüfung unterziehen müssen, ist § 62 Z 15a erstmalig für die Bestellung zum Bankprüfer für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, anzuwenden.

  17. 16. (zu § 74):

    Kreditinstitute, die vom Wahlrecht gemäß Z 7 Gebrauch machen, haben für die Dauer dieser Wahlrechtsausübung an Stelle des § 74 Abs. 2 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 den § 74 Abs. 1 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur jene Meldungen zu übermitteln sind, die die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 22 bis 27 und 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 und der hierzu erlassenen Verordnungen betreffen. An Stelle von § 74 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 ist in diesen Fällen § 74 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 weiter anzuwenden.

  18. 17. (zu § 74 Abs. 3 und 4):

    Meldungen gemäß § 74 Abs. 4 sind erstmalig für das Kalenderjahr 2007 zu erstatten. Der gesonderte Ausweis der einzelnen Verpflichteten gemäß § 74 Abs. 3 Z 1 ist erstmalig auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 zu erstatten sind.

175. In § 105 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Soweit die FMA bei der Erlassung von Verordnungen Wahlrechte im Sinne der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG ausübt, hat sie hierbei auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Stabilität des Bankensystems Bedacht zu nehmen.

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2006/48/EG oder die Richtlinie 2006/49/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils die folgende Fassung anzuwenden:

  1. 1. Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1) und
  2. 2. Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 201).“

176. In Z 176 lautet § 107 Abs. 51 wie folgt:

„(51) Die Gliederung, § 2 Z 3, § 2 Z 5, 5a und 5b, § 2 Z 6 lit. a, § 2 Z 7 lit. b, § 2 Z 9a und 9b, § 2 Z 11a und 11b, § 2 Z 15 und 16, § 2 Z 22 bis 24, § 2 Z 25 lit. b, § 2 Z 25a und 25b, § 2 Z 27, § 2 Z 34 und 35, § 2 Z 36, § 2 Z 37, § 2 Z 44 und 45, § 2 Z 57a bis 57e, § 2 Z 58, § 2 Z 60 bis 71, § 3 Abs. 1 Z 7, 9 und 10, § 3 Abs. 2, § 3 Abs. 3 Z 6, § 3 Abs. 4 Z 1 und 2, § 3 Abs. 4a, § 3 Abs. 6, § 3 Abs. 7 lit. c und d, § 4 Abs. 3 Z 3, § 4 Abs. 5 Z 1 bis 3, § 9 Abs. 1 und 6, § 10 Abs. 2 Z 4, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Z 3 und 5, § 15 Abs. 5, § 17 Abs. 4, § 20 Abs. 2a, § 20 Abs. 8 Z 1, 3 und 5, § 21 Abs. 2, § 21a bis § 21g, § 22, § 22a, § 22b Abs. 1 bis 7 und 9 bis 11, § 22c bis § 22k, § 22m bis § 22q, § 23 Abs. 1, § 23 Abs. 3 Z 6, § 23 Abs. 6, § 23 Abs. 7 Z 5, § 23 Abs. 8 Z 1, § 23 Abs. 8a Z 1 und 3, § 23 Abs. 13 Z 1, Z 4a bis 4d und Z 6 lit. a, § 23 Abs. 14 Z 2, 4, 7 und 8, § 24 Abs. 1 und 3a, § 24a und § 24b, § 26 und § 26a, § 27 Abs. 1, 2 und 2a, § 27 Abs. 2c, § 27 Abs. 3 bis 3d, § 27 Abs. 4a, § 27 Abs. 5, § 27 Abs. 8, § 27 Abs. 9a und 9b, § 27 Abs. 11, § 29 Abs. 1 bis 3, § 29 Abs. 5 bis 8, § 30 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 4, § 30 Abs. 7, § 30 Abs. 9a, § 30 Abs. 10, § 39 Abs. 1 bis 2c und Abs. 4, § 39a, § 42 Abs. 4 Z 2, § 42 Abs. 4 Z 4 bis 6, § 44 Abs. 1, 2, 4, 5 und 7, § 60 Abs. 3, § 61 Abs. 2, § 62 Z 12, 13, 16 und 17, § 63 Abs. 1, § 63 Abs. 3, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 3, § 64 Abs. 1 Z 15, § 65 Abs. 3 und 4, § 69, § 69a Abs. 2, § 69b, § 70 Abs. 1, § 70 Abs. 4a, § 73 Abs. 1 Z 12, § 73 Abs. 1 Z 16 bis 19, § 73 Abs. 4, 4a und 5, § 74, § 77 Abs. 4, § 77 Abs. 5, § 77 Abs. 6a, § 77 Abs. 7, § 77 Abs. 8, § 77a Abs. 1 Z 1 und 2, § 77a Abs. 2 und 4, § 78 Abs. 1, § 79 Abs. 2, § 81 Abs. 3, § 83 Abs. 5, § 93a Abs. 1, § 98 Abs. 2 Z 2 und Z 11, § 99 Z 10 und Schlussteil, § 105 Abs. 4 und 5, die jeweiligen Überschriften zu den vorgenannten Bestimmungen, Anlage 1 zu § 22 Z 1 lit. j bis l, Anlage 1 zu § 22 Z 3 lit. b und c und Z 4 lit. a, die Überschrift von Anlage 2 zu § 22 und die Anlage 2 zu § 22 Z 1, 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(52) § 2 Z 18 bis 21, § 2 Z 38 und 39, § 2 Z 46 und 47, § 2 Z 50 bis 52, § 8, die Überschriften zu den früheren § 12 und § 14, § 25 Abs. 2, § 26b, § 27 Abs. 10, § 73 Abs. 6, § 103 Z 9 lit. a und d, 11a, 11d, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 19, 20a, 22, 22a, 25a, 28a, 30c, 31, 33, Anlage 1 zu § 22 Z 2 lit. c, Anlage 3 zu § 22 und die Anlage zu § 73 Abs. 6 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(53) § 22b Abs. 8, § 22l, § 29a, § 75 und die jeweiligen Überschriften zu den vorgenannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

177. In Anlage 1 zu § 22 Z 1 lit. j wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. k und l angefügt:

  1. „k) Kreditderivate;
  2. l) Pensionsgeschäfte gemäß § 50 Abs. 3 und 5.“

178. Anlage 1 zu § 22 Z 2 lit. c entfällt.

179. In Anlage 1 zu § 22 Z 3 lit. b wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. c angefügt:

  1. „c) noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen (Kreditrahmen, Promessen; Verpflichtungen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen), die eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr haben und nicht jederzeit fristlos und vorbehaltlos vom Kreditinstitut gekündigt werden können oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Schuldner nicht automatisch zum Widerruf führt.“

180. Anlage 1 zu § 22 Z 4 lit. a lautet:

  1. „a) noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen (Kreditrahmen, Promessen; Verpflichtungen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen), die jederzeit fristlos und vorbehaltlos vom Kreditinstitut gekündigt werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Schuldner automatisch zum Widerruf führt; Kreditlinien, die der Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4 Z 8 oder § 22b Abs. 2 Z 4 zugeordnet werden, können als uneingeschränkt widerrufbar angesehen werden, wenn deren Konditionen dem Kreditinstitut die Möglichkeit geben, sie im Rahmen der anzuwendenden Verbraucherschutzbestimmungen zu widerrufen.“

181. Die Überschrift von Anlage 2 zu § 22 lautet:

„DERIVATE“

182. In Anlage 2 zu § 22 Z 1 wird das Wort „Zinssatzverträge“ durch das Wort „Zinssatzderivate“ ersetzt.

183. In Anlage 2 zu § 22 Z 2 wird die Wortgruppe „Wechselkurs- und Goldverträge“ durch die Wortgruppe „Wechselkursderivate und Geschäfte auf Goldbasis“ ersetzt.

184. Anlage 2 zu § 22 Z 6 lautet:

  1. „6. Sonstige Termingeschäfte, Terminkontrakte, gekaufte Optionen und vergleichbare Geschäfte, die nicht den Z 1 bis 5 zuzuordnen sind; dazu gehören auch Instrumente gemäß Anhang I, Abschnitt C, Nummer 10 der Richtlinie 2004/39/EG (ABl. Nr. L 145/1 vom 21.4.2004).“

185. Anlage 3 zu § 22 entfällt.

186. Anlage zu § 73 Abs. 6 entfällt.

Artikel 3

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 26 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die FMA kann ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 für die in diesem Bundesgesetz enthaltenen bewilligungspflichtigen Tatbestände in der Gebührenverordnung angemessene Gebühren festsetzen.“

Artikel 4

Änderung des E-Geldgesetzes

Das E-Geldgesetz - E-GeldG, BGBl. I Nr. 45/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) E-Geld-Institute haben ihre Gelder mindestens in Höhe des Betrags ihrer Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen E-Geldes ausschließlich in nachstehenden Aktiva zu veranlagen:

  1. 1. Folgende Aktiva, die gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von 0 vH zu versehen wären:
    1. a) Kassenbestand in Euro und in Valuten in frei konvertierbarer Fremdwährung, gemünzte Edelmetalle, soweit sie inländische oder ausländische gesetzliche Zahlungsmittel sind,
    2. b) Forderungen an den Bund, die Länder und Gemeinden sowie Zentralstaaten und Zentralbanken,
    3. c) Forderungen an die Europäischen Gemeinschaften,
    4. d) Forderungen mit ausdrücklicher Haftung des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Zentralstaaten oder Zentralbanken sowie der Europäischen Gemeinschaften;
  2. 2. Sichteinlagen bei Kreditinstituten, die gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wären;
  3. 3. Kauf- oder Verkaufspositionen in nicht nachrangigen Aktivposten, die gemäß § 22a mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wären; bei abgeleiteten Finanzinstrumenten ist auf das jeweilige Basisinstrument abzustellen;
  4. 4. Kauf- oder Verkaufspositionen in nicht nachrangigen Schuldverschreibungen, die mit einem höheren Risikogewicht als 20 vH zu versehen wären, sofern
    1. a) die Schuldverschreibungen an einer anerkannten Börse zum Handel zugelassen sind,
    2. b) der Markt in den Schuldverschreibungen vom Kreditinstitut als liquide angesehen wird und
    3. c) das Kreditinstitut die Bonität des Emittenten für zweifelsfrei gegeben erachtet;

Kauf- und Verkaufspositionen in Aktivposten und in Schuldverschreibungen, die auf Grund mangelnder Bonität des Emittenten oder aus mangelnder Liquidität der Emission ein besonderes Risiko aufweisen, gelten als nicht zur Veranlagung geeignete Aktiva; Kauf- und Verkaufspositionen gemäß Z 3 und 4 müssen hinreichend liquide sein und von Unternehmen ausgegeben werden, bei denen es sich nicht um Unternehmen handelt, die eine qualifizierte Beteiligung gemäß § 2 Z 3 BWG an dem betreffenden E-Geldinstitut halten oder die in den konsolidierten Abschluss der letztgenannten Unternehmen einzubeziehen sind.“

2. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Die in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Anlagen dürfen das Zwanzigfache der Eigenmittel des E-Geldinstituts nicht übersteigen; § 27 BWG ist anzuwenden.“

3. § 10 erhält die Bezeichnung „§ 10. (1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 3 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Sparkassengesetzes

Das Sparkassengesetz-SpG, BGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 wird nach dem Wort „natürliche“ die Wortgruppe „und juristische“ eingefügt.

2. In § 10 Abs. 4 entfällt die Wortgruppe „eine halbe Stunde nach diesem Zeitpunkt“.

3. § 24 Abs. 1 lautet:

„(1) Der nach diesem Bundesgesetz zu errichtende Sparkassen-Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Dem Prüfungsverband gehören alle Sparkassen, Sparkassen Aktiengesellschaften und Privatstiftungen gemäß § 27a als seine ausschließlichen Mitglieder an; er hat den Zweck, eine Prüfungsstelle (§ 1 der Anlage zu § 24 - Prüfungsordnung) zur Durchführung von Prüfungen nach Abs. 2, sonstigen Prüfungen, prüfungsnahen Tätigkeiten und Prüfungen, die ihm nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen aufgetragen sind, zu unterhalten. Die Prüfungsstelle hat darüber hinaus in Verbindung mit der Einlagensicherung gemäß § 93 BWG Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems der Sparkassen wahrzunehmen.“

4. § 24 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach der Bilanzsumme des einzelnen Mitglieds zum 31. Dezember des letzten Jahres, für das sämtliche geprüften Jahresabschlüsse der Mitglieder vorliegen.“

5. § 24 Abs. 6 und 7 lauten:

„(6) Die Organe des Prüfungsverbands sind der Vorstand und die Hauptversammlung.

(7) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte des Prüfungsverbands zu führen und die Prüfungsstelle zu leiten. Der Vorstand besteht aus zwei oder drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstands müssen hauptberuflich beim Prüfungsverband tätig sein und die Erfordernisse des § 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung erfüllen.“

6. § 24 Abs. 8 entfällt.

7. § 24 Abs. 9 und 10 lauten:

„(9) Die Satzung hat vorzusehen, dass bestimmte Arten von Geschäften sowie die Bestellung von Prokuristen und die Beschlussfassung der Geschäftsordnung für den Vorstand einschließlich der Geschäftsverteilung der vorherigen Begutachtung durch den Beirat bedürfen. Im Falle der nicht uneingeschränkt positiven Begutachtung durch den Beirat darf der Vorstand das Geschäft bzw. die Maßnahme nur nach Zustimmung durch die Hauptversammlung durchführen. Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Beirat nicht übertragen werden.

(10) Der Beirat hat aus mindestens drei und maximal neun Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder des Beirats sind durch die Hauptversammlung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu wählen.“

8. § 24 Abs. 11 entfällt.

9. § 24 Abs. 12 und 13 lauten:

„(12) Der Hauptversammlung obliegen insbesondere:

  1. 1. die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes;
  2. 2. die Wahl des Vorsitzenden der Hauptversammlung und seiner Stellvertreter;
  3. 3. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern; eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die Anstellungserfordernisse des § 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung nicht mehr gegeben sind; eine Bestellung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht;
  4. 4. die Festsetzung der Beiträge und der Gebührensätze;
  5. 5. die Beschlussfassung über den jährlichen Voranschlag, den Tätigkeitsbericht und den Rechnungsabschluss des Prüfungsverbands sowie die Entlastung des Vorstands;
  6. 6. die Einrichtung eines Nominierungsausschusses zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie des Beirats;
  7. 7. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Beirats;
  8. 8. die Beschlussfassung in Angelegenheiten gemäß § 24 Abs. 9.

(13) Jede Sparkasse, Sparkassen-Aktiengesellschaft und Privatstiftung gemäß § 27a hat in der Hauptversammlung für je begonnene 10 Millionen Euro Bilanzsumme eine Stimme. Das Stimmrecht steht dem Sparkassenrat der Sparkasse, dem Aufsichtsrat der Sparkassen-Aktiengesellschaft und dem Aufsichtsrat der Privatstiftung zu. Ist bei einer Privatstiftung kein Aufsichtsrat eingerichtet, so steht das Stimmrecht dem Vorstand der Privatstiftung zu. Das Stimmrecht ist jeweils durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter des nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes bzw. des Vorstandes der Privatstiftung für den Fall, dass kein Aufsichtsrat eingerichtet ist, auszuüben.“

10. § 24 Abs. 15 lautet:

„(15) Der Bundesminister für Finanzen hat beim Prüfungsverband einen Staatskommissär (Stellvertreter) zu bestellen, der zu allen Sitzungen des Beirats und der Hauptversammlung zeitgerecht schriftlich einzuladen ist. § 29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Staatskommissär (Stellvertreter) im Beirat kein Einspruchsrecht zukommt.“

11. In § 24a Abs. 1 wird der Verweis auf § 24 Abs. 8 Z 1 auf „§ 24 Abs. 12 Z 3“ geändert.

12. § 1 Abs. 2 der Anlage zu § 24 (Prüfungsordnung für Sparkassen) lautet:

„(2) Die Prüfungsstelle hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfungen Sorge zu tragen.“

13. § 1 Abs. 4 der Anlage zu § 24 (Prüfungsordnung für Sparkassen) lautet:

„(4) Die Prüfungsstelle ist in allen Prüfungsangelegenheiten von der Hauptversammlung und vom Beirat des Prüfungsverbands unabhängig; sie ist nur dem Bundesminister für Finanzen verantwortlich.“

14. § 2 Abs. 2 der Anlage zu § 24 (Prüfungsordnung für Sparkassen) lautet:

„(2) Die Mitglieder des Vorstands müssen neben einer abgeschlossenen einschlägigen Hochschulbildung die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben. Zumindest zwei Mitglieder des Vorstands müssen gemäß § 7 des Wirtschaftstreuhandberufs­gesetzes (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, zum Wirtschaftsprüfer bestellt sein; diese Befugnis darf nicht gemäß § 97 WTBG ruhen oder gemäß § 99 Abs. 1 bis 4 WTBG vorläufig untersagt sein. Auf die Vorstandsmitglieder ist § 15 Sparkassengesetz, auf die Prüfer § 15 Abs. 1 und 3 Sparkassengesetz anzuwenden.“

15. Nach § 2 Abs. 2 der Anlage zu § 24 (Prüfungsordnung für Sparkassen) wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Als Ausschließungsgründe für den Vorstand sind die Bestimmungen des § 62 BWG, ausgenommen Z 1, 4, 6a und 7, sinngemäß anzuwenden.“

Artikel 6

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes

Das Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 1 Z 3 lit. a wird der Verweis „§ 2 Z 34 lit. e BWG“ durch den Verweis „§ 2 Z 34 lit. d BWG“ ersetzt.

2. In § 21 Abs. 1 wird der Verweis „§§ 39 bis 41“ durch den Verweis „§§ 39, 40, 41“ ersetzt.

3. In § 34 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 11 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

Das Finanzkonglomerategesetz - FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 3 bis 6 lauten:

„(3) Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben binnen vier Wochen nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres der FMA Quartalsberichte über die angemessene Eigenmittelausstattung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 bis 6 und der §§ 7 und 8 sowie zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 9 und 10 entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 5 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.

(4) Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben Berichte nach Abs. 3 auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.

(5) Die FMA hat die Gliederung der Quartalsberichte durch Verordnung festzusetzen. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Sie ist ermächtigt, durch Verordnung auf die Übermittlung nach Abs. 3 und 4 zu verzichten. Verordnungen nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

(6) Die Berichte nach Abs. 3 und 4 sind in standardisierter Form elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.“

2. In § 18 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 14 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Börsegesetzes 1989

Das Börsegesetz 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 558/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, Wertpapierfirmen gemäß § 9a BWG und Lokale Firmen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten als Österreich, die
    1. a) in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Ausübung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummer 1 und 2 des Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG oder gemäß Art. 3 Nummer 1 lit. p der Richtlinie 2006/49/EG berechtigt sind und die Berechtigung die Ausübung der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit umfasst,
    2. b) die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Richtlinie 2006/49/EG einhalten und - sofern es sich nicht um eine Lokale Firma handelt - die hinsichtlich dieser Einhaltung der Kontrolle der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates unterliegen und
    3. c) die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates gemäß § 9 Abs. 2 oder 6 BWG erfolgt ist; bei Lokalen Firmen genügt eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 6 der Richtlinie 2006/49/EG ;“

2. In § 15 Abs. 5 wird der Verweis „Art. 1 Z 13 der Richtlinie 93/22/EWG “ durch den Verweis „§ 2 Z 37 BWG“ ersetzt.

3. In § 57 Abs. 2 wird der Verweis „gemäß § 2 Z 20 und 21 BWG“ durch den Verweis „gemäß § 2 Z 23 BWG“ ersetzt.

4. In § 102 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) § 15 Abs. 1 Z 2, § 15 Abs. 5 und § 57 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 23 Abs. 1 Z 3a lit. b lautet:

  1. „b) Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, die gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wären, und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein Kreditinstitut, das gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, haftet,“

2. Dem § 51 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) § 23 Abs. 1 Z 3a lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 30 Abs. 3 Z 8 lit. b lautet:

  1. „b) Wertpapiere, die von demselben Zentralstaat, der gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, oder die vom Bund oder den Ländern oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere EWR-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, dürfen bis zu 35 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden;“

2. Dem § 46 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 30 Abs. 3 Z 8 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Fischer

Schüssel

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