Persönliche Voraussetzungen für Organmitglieder
§ 15.
(1) Einem Organ einer Sparkasse dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen angehören.
(2) Für Vorstandsmitglieder von Sparkassen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 BWG.
(3) Von der Mitgliedschaft im Sparkassenrat sind ausgeschlossen:
- 1. Arbeitnehmer der Sparkasse, ausgenommen die vom Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) entsendeten Mitglieder des Sparkassenrats;
- 2. Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.
(4) Die Satzung kann weitere Ausschließungsgründe vorsehen.
Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart als Gewerbeordnung 1994 – GewO, BGBl. Nr. 194/1994.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020
Gesetzesnummer
10004285
Dokumentnummer
NOR12057122
alte Dokumentnummer
N3199855922L
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