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BGBl II 154/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

154. Verordnung: 6. Änderung der Verordnung über Sicherheiten für Marktordnungswaren

154. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur 6. Änderung der Verordnung über Sicherheiten für Marktordnungswaren

Auf Grund des § 106 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 18/2006, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Sicherheiten für Marktordnungswaren, BGBl. Nr. 1021/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 36/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 2 samt Überschrift lautet:

„Zuständige Stelle

§ 2. Die Sicherheit ist im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Wein sowie im Bereich der besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und im Bereich der übrigen gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen gemäß § 1 an die Agrarmarkt Austria (AMA) zu leisten.“

2. § 6a samt Überschrift lautet:

„Teilweise Freigabe der Sicherheit

§ 6a. Sicherheiten, die im Zusammenhang mit Bescheinigungen im Sinne von Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 , ABl. Nr. L 172 vom 5. Juli 2005, S 24, geleistet wurden, sofern die Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 keine abweichende Regelung vorsieht, werden quartalsweise jeweils zum Ende des dem Quartal folgenden Monats auf Antrag in jenem Umfang freigegeben, für den entsprechende Nachweise erbracht wurden. Für Bescheinigungen, die die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 erfüllen, erfolgt die Übermittlung der entsprechenden Unterlagen zur Freigabe der Sicherheiten zwischen AMA und Zollamt Salzburg/Erstattungen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung.“

3. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Zinsen

§ 7a. Im Falle des Art. 29 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 sind verfallene Beträge für einen Zeitraum, der 30 Tage nach dem Tag des Zugangs der Zahlungsaufforderung beginnt und am Tag vor der Zahlung des tatsächlich verfallenen Betrages endet, mit 2 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung des verfallenen Betrags hat die Berechnung der Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.“

Pröll

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