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BGBl II 482/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

482. Verordnung: GAP-Beihilfen-Verordnung

482. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über produktspezifische Beihilferegelungen nach Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und über den Anbau von nachwachsenden Rohstoffen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Beihilfen-Verordnung)

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 5 und 6, 101 und 108 jeweils in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung der

  1. 1. Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S 1,
  1. 2. Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 141 vom 30.4.2004, S 18 und
  1. 3. Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen, ABl. Nr. L 345 vom 20.11.2004, S 1.

(2) Diese Verordnung dient der Gewährung der

  1. 1. Spezifischen Qualitätsprämie für Hartweizen,
  1. 2. Prämie für Eiweißpflanzen,
  1. 3. Flächenzahlung für Schalenfrüchte,
  1. 4. Beihilfe für Energiepflanzen,
  1. 5. Zahlungen für Hopfen,
  1. 6. Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie),
  1. 7. Schlachtprämie für Großrinder und Kälber und
  1. 8. Flächenstilllegungszahlungen bei Anbau nachwachsender Rohstoffe.

Zuständigkeit

§ 2. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

2. Abschnitt

Spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen

Voraussetzungen

§ 3. (1) Betriebsinhabern wird die Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt, wenn die im Rahmen des Sammelantrags nach § 3 der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005, im Folgenden Sammelantrag genannt, beantragten, mit Hartweizen bestandenen Flächen in einem in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angeführten Gebiet liegen.

(2) Im Sammelantrag ist die Sorte anzugeben und dem Antrag ein Beleg über den Bezug von zertifiziertem Saatgut beizulegen, aus dem Menge und Sorte ersichtlich sind. Das Original des vorgelegten Beleges und die Saatgutetiketten sind zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut und der verwendeten Sorte im Betrieb zur Verfügung zu halten.

(3) Die erforderliche Mindestaussaatmenge für einen Anspruch auf die Qualitätsprämie für Hartweizen beträgt 150 kg pro Hektar. Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, für die Aussaat ausschließlich zertifiziertes Saatgut zu verwenden. Zur Gewährung der Hartweizenqualitätsprämie ist zusätzlich die Verwendung einer im Verzeichnis gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ausgewiesenen Sorte notwendig.

(4) Der Betriebsinhaber hat im Fall des Anbaus von im Sinne des Kapitels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 prämienfähigen und nicht prämienfähigen Hartweizensorten auf demselben Feldstück eine Skizze über die jeweilige Lage am Feldstück im Betrieb zur Verfügung zu halten.

3. Abschnitt

Prämie für Eiweißpflanzen

Voraussetzungen

§ 4. (1) Im Fall der Beantragung der Eiweißpflanzenprämie für Eiweißpflanzen im Mischanbau gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 hat der Betriebsinhaber die Rezeptur der Mischung im Sammelantrag anzugeben.

(2) Der Betriebsinhaber hat im Fall des Anbaus von Süßlupinen die Sorte im Sammelantrag anzugeben und den Nachweis der verwendeten Sorte am Betrieb zur Verfügung zu halten. Im Fall des Anbaus verschiedener Sorten auf einem Feldstück hat der Betriebsinhaber eine Skizze über die jeweilige Position dem Sammelantrag anzuschließen.

4. Abschnitt

Beihilfe für Schalenfrüchte

Mindestanforderungen

§ 5. Abweichend von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 beträgt die Mindestantragsfläche für einen Obstgarten insgesamt 0,25 ha. Die Mindestbaumanzahl beträgt bei Walnüssen 100 Bäume je ha Obstgarten. Dem Sammelantrag ist ein Plan (Skizze) anzuschließen, aus dem die Position der Bäume ersichtlich ist.

5. Abschnitt

Beihilfe für Energiepflanzen

Verarbeitung am eigenen Betrieb

§ 6. (1) Die Verarbeitung von auf dem eigenen Betrieb geernteten Energiepflanzen gemäß Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 zu Biogas ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Auf der Anbaufläche ist während einer Vegetationsperiode nur der Anbau und die Beantragung einer Kulturart zulässig. Der Anbau von Winter- und Sommerraps zur Ganzpflanzennutzung ist für die Erzeugung von Biogas ausgeschlossen.
  1. 2. Der Antragsteller, der Energiepflanzen zum Zwecke der Biogaserzeugung am eigenen Betrieb anbaut, hat die AMA jeweils drei Tage vor der geplanten Ernte der betreffenden Flächen zu informieren.
  1. 3. Das geerntete Ausgangserzeugnis ist entweder mit einer geeichten öffentlichen oder mit einer von der AMA mittels Bescheid zugelassenen Waage zu verwiegen. Der Wiegezettel ist im Betrieb für Kontrollzwecke aufzubewahren. Im Falle einer Ganzpflanzenverarbeitung kann an Stelle der Verwiegung eine volumetrische Mengenermittlung erfolgen. Das Erntegut ist unmittelbar nach der Ernte mit von der AMA zugelassenen Denaturierungsmitteln auf eine Weise zu denaturieren, dass eine andere als die unter diesem Absatz vorgesehene Nutzung ausgeschlossen werden kann. Von der Denaturierung kann im Fall ordnungsgemäßer und vollständig (lückenlos) nachvollziehbarer Aufzeichnungen über die Mengenverhältnisse der betreffenden Produkte bzw. der technischen Gegebenheiten bei deren Verarbeitung abgesehen werden.
  1. 4. Der Antragsteller hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme seiner Biogasanlage die Zulassung der Biogasanlage bei der AMA zu beantragen. Der Zulassungsbescheid der AMA kann Bedingungen und Auflagen, unter denen die Zulassung erfolgt, enthalten.
  1. 5. Der Antragsteller gibt der AMA im Rahmen der Endkontrolle die erforderlichen Daten zur Erhebung des Verarbeitungskoeffizienten zur Überprüfung der verarbeiteten Mengen bekannt.
  1. 6. Der Antragsteller hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen die geernteten Mengen, sowie die Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Verarbeitung ersichtlich sind.
  1. 7. Für den Antragsteller gelten hinsichtlich der Hinterlegung der Verpflichtungserklärung sowie der geforderten Sicherheit die Pflichten des Erstverarbeiters gemäß Kapitel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 .

(2) Die Verwendung von auf dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb geernteten Energiepflanzen gemäß Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebs oder zur Gewinnung von Energie und Brennstoff im Betrieb ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Der Antragsteller hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme die Zulassung der zur Beheizung oder zur Gewinnung von Energie und Brennstoff notwendigen Anlage bei der AMA zu beantragen. Der Zulassungsbescheid der AMA kann Bedingungen und Auflagen, unter denen die Zulassung erfolgt, enthalten.
  1. 2. Der Antragsteller hat die AMA jeweils drei Tage vor der geplanten Ernte der betreffenden Flächen zu informieren.
  1. 3. Das geerntete Ausgangserzeugnis ist entweder mit einer geeichten öffentlichen oder mit einer von der AMA mittels Bescheid zugelassenen Waage zu verwiegen. Der Wiegezettel ist im Betrieb für Kontrollzwecke aufzubewahren. Im Falle einer Ganzpflanzenverarbeitung kann an Stelle der Verwiegung eine volumetrische Mengenermittlung erfolgen. Das Erntegut ist unmittelbar nach der Ernte mit von der AMA zugelassenen Denaturierungsmitteln auf eine Weise zu denaturieren, dass eine andere als die unter diesem Absatz vorgesehene Nutzung ausgeschlossen werden kann. Im Fall der Verarbeitung von Ölsaaten zu Öl kann anstatt der Ölsaaten das Öl denaturiert werden.
  1. 4. Der Antragsteller hat über die Verwendung des Ausgangserzeugnisses, dessen Qualität handelsüblich sein muss, Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Qualität und die geernteten Mengen des Ausgangserzeugnisses, die Art der Verwendung und die Menge des verwendeten Erzeugnisses ersichtlich und nachvollziehbar sind. Die Aufzeichnungen haben monatlich zu erfolgen.
  1. 5. Für den Antragsteller gelten hinsichtlich der Verpflichtungserklärung und der geforderten Sicherheit die Pflichten des Erstverarbeiters gemäß Kapitel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 .

6. Abschnitt

Hopfen

Zuständigkeit

§ 7. (1) Die zur Zertifizierung ermächtigte amtliche Stelle im Sinne des Art. 1 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 ist die AMA.

(2) Die österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und Bundesamt für Ernährungssicherheit (AGES) ist zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der Zertifizierungsregelung und des aus Drittländern eingeführten Hopfens gemäß Art. 7a der Verordnung (EWG) Nr. 3076/77 .

(3) Zuständig für die Anerkennung der Erzeugergemeinschaften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1351/73 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Zahlung für Hopfen

§ 8. (1) Gemäß Art. 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden 25% der hektarbezogenen Zahlung als jährliche Ergänzungszahlung gewährt.

(2) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag die Sorte und, sofern die Zahlung gemäß Abs. 3 gewährt werden soll, seine Mitgliedschaft zu der anerkannten Erzeugergemeinschaft anzugeben.

(3) Die Zahlung wird anerkannten Erzeugergemeinschaften gewährt, die spätestens am 1. September einen Antrag gestellt haben und ein Programm über eine geplante Aktivität gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchstaben a) bis d) der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 beilegen.

(4) Wird seitens einer anerkannten Erzeugergemeinschaft kein Antrag gemäß Abs. 3 gestellt, wird Betriebsinhabern, die Hopfen erzeugen, für die im Sammelantrag angegebene und tatsächlich abgeerntete Hopfenfläche die Ergänzungszahlung gewährt.

(5) Der Betriebsinhaber hat die erfolgte Ernte der AMA bis spätestens 31. Oktober des jeweiligen Erntejahres unter Angabe der abgeernteten Fläche, Sorte und Menge gemäß einem von der AMA aufgelegten Formblatt zu melden. Die AMA kann in begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn die Ernte weniger als zwei Wochen vor dem Termin erfolgt, eine spätere Meldung genehmigen.

(6) Die anerkannten Erzeugergemeinschaften haben jährlich bis spätestens 31. Mai einen Bericht über die im vergangenen Jahr durchgeführten Aktivitäten gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a) bis d) der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 zu übermitteln.

7. Abschnitt

Mutterkuhprämie

Gemeinsame Bestimmungen für Kühe und Kalbinnen

§ 9. (1) Gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird die Mutterkuhprämie als jährliche Ergänzungszahlung gewährt.

(2) Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen sind als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie anzusehen.

(3) Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe oder Kalbinnen am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

(4) Der in Art. 125 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner dieses Jahres hinzukommende Mutterkühe und Kalbinnen beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März dieses Jahres hinzukommende Mutterkühe und Kalbinnen beginnt dieser Zeitraum am 11. April.

(5) Art. 58 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist ab dem 11. April des jeweiligen Jahres für die Berechnung der Ersatztiere anzuwenden. Ein Ersatz ist anhand der elektronischen Datenbank nur für den Fall des Abgangs eines Rindes zu überprüfen.

(6) Kalbinnen, die nach Abs. 2 als beantragt angesehen werden und im Zeitraum 2. Jänner bis 10. April abgekalbt haben, werden weiterhin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen berücksichtigt.

Sonderbestimmungen für Kühe

§ 10. (1) Bedarf es tatsächlich einer höheren Anzahl an Milchkühen als anhand der einzelbetrieblichen Referenzmenge errechnet wird, so ist dies der AMA unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall ist die mitgeteilte Anzahl für die Berechnung der Milchkühe heranzuziehen.

(2) Betriebsinhaber, die vor dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres die Milchablieferung einstellen und die Übertragung der gesamten Anlieferungs-Referenzmenge gemäß § 8 Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 28 in der jeweils geltenden Fassung, vor dem 1. April beim zuständigen Abnehmer anzeigen, haben dies der AMA schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall ist diese Mitteilung der Berechnung der Milch- und Mutterkühe zugrunde zu legen.

(3) Bei der Gewährung der Mutterkuhprämie besteht keine Mengenbegrenzung hinsichtlich der einzelbetrieblichen Referenzmenge.

Übermittlung von Daten über die Milchleistung

§ 11. (1) Zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes sind Abschlüsse zu berücksichtigen, wenn sie mindestens 183 Tage des der Antragstellung vorangehenden Kontrolljahres umfassen. Die sich daraus ergebenden Daten haben Namen und Anschrift des Betriebsinhabers, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung zu enthalten. Diese Daten sind von einer der im Anhang genannten, mit der Durchführung der Milchleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentralen Stelle der AMA zu übermitteln.

(2) Die AMA ist ermächtigt, die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Namen und Anschriften der betroffenen Betriebsinhaber den mit der Ermittlung der Daten gemäß Abs. 1 genannten Einrichtungen und Stellen zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung des Abs. 1 eine wesentliche Voraussetzung bildet. Eine Weiterübermittlung dieser übermittelten Daten durch die gemäß Abs. 1 beauftragten Einrichtungen und Stellen an Dritte ist unzulässig.

(3) Für Landwirte, die über keinen Abschluss verfügen, der mindestens 183 Tage des der Antragstellung vorangehenden Kontrolljahres umfasst, sind die Daten am Stichtag 30. September des Antragsjahres zu berücksichtigen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Milchleistungsprüfung gerechnet ab dem Beitrittsdatum bereits mindestens 183 Tage durchgeführt wurde.

Sonderbestimmungen für Kalbinnen

§ 12. (1) Die Mutterkuhprämie ist für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei beträgt die nationale Höchstgrenze im Rahmen der Mutterkuhprämie für Kalbinnen jene Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden.

(2) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist für Kalbinnen mit einem Alter von acht bis 20 Monaten an den in § 9 Abs. 3 genannten Tagen zu gewähren.

(3) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist Antragstellern zu gewähren,

  1. 1. die Kalbinnen auf einem österreichischen Zuchtbetrieb halten oder
  1. 2. die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine Anlieferungs-Referenzmenge zu Beginn des Zwölfmonatszeitraumes der Antragstellung verfügen, sofern die Höchstgrenze nach Abs. 7 nicht überschritten wird.

(4) Als Zuchtbetrieb ist nur ein Mitglied einer zum Zeitpunkt der Antragstellung von der jeweiligen Landwirtschaftskammer oder Landesregierung anerkannten Zuchtorganisation anzusehen. Dieser Zuchtbetrieb hat sich mit Rinderzucht zu befassen und hinsichtlich aller Rinder, bei denen dies aufgrund des Alters und der Zuchtrichtung möglich ist, Leistungserhebungen gemäß den Bestimmungen der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter durch den zuständigen Kontrollverband durchzuführen.

(5) Für Zuchtbetriebe gemäß Abs. 4 kann die Mutterkuhprämie für Kalbinnen nur nach Abs. 3 Z 1 gewährt werden. Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist für Antragsteller gemäß Abs. 3 Z 2 vorrangig zu bedienen. Im Fall des Überschreitens der Obergrenze gemäß Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2004 wird die Zahl der prämienfähigen Kalbinnen nach Abs. 3 Z 1 zuerst verringert.

(6) Die Daten von Zuchtbetrieben gemäß Abs. 4 sind von den Zuchtorganisationen oder der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter der AMA zu übermitteln. Diese Daten haben sich auf Namen und Anschrift des Betriebsinhabers, die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Beginn und Ende der Mitgliedschaft zu beziehen.

(7) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen gemäß Abs. 3 Z 2 ist für höchstens 20% der im selben Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren, wobei alle Tiere eines Betriebes eines Jahres als Einheit zu berücksichtigen sind. Ergibt die Berechnung dieses Höchstprozentsatzes an Kalbinnen eine Bruchzahl an Tieren, wird die zulässige Höchstzahl an Kalbinnen kaufmännisch gerundet. Diese zulässige Höchstzahl beträgt jedoch mindestens ein Stück.

Übertragung von Prämienansprüchen

§ 13. (1) Die direkt zwischen den Betriebsinhabern erfolgende Übertragung von Prämienansprüchen ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes zu beantragen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für eine Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Die Anträge haben zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
  1. 2. Betriebsnummer(n), verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
  1. 3. Anzahl der Prämienansprüche, über die die Betriebsinhaber verfügen und die übertragen werden.

(2) Bei der Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebs werden 15% der zur Übertragung beantragten Prämienansprüche der nationalen Reserve zugeführt. Allfällige Kommastellen werden auf ganze Zahlen abgerundet.

(3) Bei der Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebs ist mindestens ein Prämienanspruch auf andere Betriebsinhaber zu übertragen. Beträgt der Prämienanspruch weniger als ein Stück, ist der gesamte Prämienanspruch zu übertragen.

(4) Anträge auf Übertragung von Prämienansprüchen sind während des gesamten Jahres einzubringen. Soll die Übertragung für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr rechtswirksam sein, ist das Formblatt bis spätestens 16. März einzubringen.

(5) Abs. 4 zweiter Satz gilt jedoch nicht für die Übertragung von Prämienansprüchen mit gleichzeitiger Übertragung des Betriebes anlässlich einer Erbfolge.

(6) Eine zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen ist nicht zulässig.

Nutzung von Prämienansprüchen

§ 14. Der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche bei der Mutterkuhprämie gemäß Art. 108 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 wird mit 90% festgelegt.

Nationale Reserve

§ 15. (1) Betriebsinhabern können Prämienansprüche aus der nationalen Reserve für im Rahmen der Mutterkuhprämie beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, eingeräumt werden, wenn

  1. 1. deren Betriebe über keine Anlieferungs-Referenzmenge zu Beginn des Zwölfmonatszeitraumes der Antragstellung verfügen und
  1. 2. ihnen
    1. a) in den Jahren 2000 bis 2002 oder
  1. b. aufgrund des Vorliegens eines Sonderfalles gemäß § 5 Betriebsprämie-Verordnung, BGBl. II Nr. 336/2004, Zahlungsansprüche neu zugewiesen oder erhöht wurden und in den Jahren 2003 und 2004

    im Durchschnitt für höchstens 50 Stück die Sonderprämie für männliche Rinder gewährt wurde. Betriebsinhabern, denen in den in lit. a) und b) genannten Jahren im Durchschnitt für mehr als 50 Stück die Sonderprämie für männliche Rinder gewährt wurde, können Prämienansprüche im Umfang von höchstens 15 Stück pro Jahr eingeräumt werden.

(2) Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen sind dabei als Antrag des Betriebsinhabers auf Zuteilung von Prämienansprüchen anzusehen. Prämienansprüche sind dabei nur einzuräumen, wenn sich anhand dieser Angaben mindestens zwei Mutterkühe über der individuellen Höchstgrenze ergeben.

(3) Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen.

Ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall

§ 16. Das Vorliegen eines ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefalles im Sinne des in Art. 108 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ist bis spätestens 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Nichtausnützung der Prämienansprüche folgt, vorzubringen.

8. Abschnitt

Schlachtprämie

Voraussetzungen

§ 17. (1) Gemäß Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden 100% der Schlachtprämie für Kälber und 40% der Schlachtprämie für Großrinder als jährliche Ergänzungszahlung gewährt.

(2) Eine Prämie ist nur für jene Rinder zu gewähren, die in Schlachthöfen und Schlachtstätten geschlachtet werden, denen eine Veterinärkontrollnummer für die Schlachtung gemäß § 44 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982 in der jeweils geltenden Fassung, zugeordnet wurde (im Folgenden Schlachthöfe genannt) sowie bei veterinärbehördlich angeordneten Keulungen. Im Fall der Schlachtung in einem anderen Mitgliedstaat haben diese Schlachthöfe der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischen Fleisch, ABl. Nr. L 121 vom 29.7.1964 S. 2012, zu entsprechen.

(3) Die Angaben über die Schlachtung der Tiere, die von den Schlachthöfen an die AMA übermittelt werden, gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Schlachtprämie. Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der das prämienfähige Tier während des in Art. 123 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 vorgesehenen Zeitraums gehalten hat und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

(4) Im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder des Exports in ein Drittland hat zusätzlich zu dem für den betreffenden Betrieb abzugebenden Sammelantrag ein eigener Antrag durch den Betriebsinhaber, Versender oder Exporteur zu erfolgen.

(5) Schlachthöfe haben ein Schlachtprotokoll zu führen. Für Kälber im Alter von sechs Monaten bis weniger als acht Monate hat dieses das Schlachtgewicht zu enthalten.

(6) Bei Kälbern, die im Zeitpunkt der Schlachtung oder Ausfuhr jünger als sechs Monate sind, gelten die Gewichtsvorschriften des Art. 130 Abs. 1b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2004 als eingehalten.

Einreichfrist im Fall der Versendung und des Exports

§ 18. Von den Betriebsinhabern sind Anträge auf die Schlachtprämie im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder des Exports in ein Drittland spätestens sechs Monate nach der Schlachtung in diesem Mitgliedstaat oder nach dem Export, längstens jedoch bis Ende Februar des Folgejahres für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr zu stellen.

9. Abschnitt

Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen

(Anbau nachwachsender Rohstoffe)

Allgemeines

§ 19. Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nachwachsender Rohstoffe im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte genutzt, ist § 16 Abs. 5 der Betriebsprämie-Verordnung, BGBl. II Nr. 336/2004, nicht anzuwenden. Der Antragsteller ist verpflichtet, die betreffenden Flächen entsprechend zu pflegen und in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu halten. Der Anbau nachwachsender Rohstoffe ist auf Stilllegungsflächen gemäß § 16 Abs. 1 leg. cit. nicht zulässig.

Verarbeitung am eigenen Betrieb

§ 20. (1) Die Verarbeitung von auf Stilllegungsflächen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs geernteten nachwachsenden Rohstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 zu Biogas ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Auf der Anbaufläche ist während einer Vegetationsperiode nur der Anbau und die Beantragung einer Kulturart zulässig. Der Anbau von Winter- und Sommerraps zur Ganzpflanzennutzung für die Erzeugung von Biogas ist ausgeschlossen.
  1. 2. Der Antragsteller, der nachwachsende Rohstoffe zum Zwecke der Biogaserzeugung anbaut, hat die AMA jeweils drei Tage vor der geplanten Ernte der betreffenden Flächen zu informieren.
  1. 3. Das geerntete Ausgangserzeugnis ist entweder mit einer geeichten öffentlichen oder mit einer von der AMA mittels Bescheid zugelassenen Waage zu verwiegen. Der Wiegezettel ist im Betrieb für Kontrollzwecke aufzubewahren. Im Falle einer Ganzpflanzenverarbeitung kann an Stelle der Verwiegung eine volumetrische Mengenermittlung erfolgen. Das Erntegut ist unmittelbar nach der Ernte mit von der AMA zugelassenen Denaturierungsmitteln auf eine Weise zu denaturieren, dass eine andere als die unter diesem Absatz vorgesehene Nutzung ausgeschlossen werden kann. Von der Denaturierung kann im Fall ordnungsgemäßer und vollständig (lückenlos) nachvollziehbarer Aufzeichnungen über die Mengenverhältnisse der betreffenden Produkte bzw. der technischen Gegebenheiten bei deren Verarbeitung abgesehen werden.
  1. 4. Der Antragsteller hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme die Zulassung der Biogasanlage bei der AMA zu beantragen. Der Zulassungsbescheid der AMA kann Bedingungen und Auflagen, unter denen die Zulassung erfolgt, enthalten.
  1. 5. Der Antragsteller gibt der AMA im Rahmen der Endkontrolle die erforderlichen Daten zur Erhebung des Verarbeitungskoeffizienten zur Überprüfung der verarbeiteten Mengen bekannt.
  1. 6. Der Antragsteller hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen die geernteten Mengen, sowie die Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Verarbeitung ersichtlich sind.
  1. 7. Für den Antragsteller gelten hinsichtlich der Hinterlegung der Verpflichtungserklärung sowie der geforderten Sicherheit die Pflichten des Aufkäufers bzw. Erstverarbeiters gemäß Kapitel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 .

(2) Die Verwendung von auf Stilllegungsflächen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs geernteten nachwachsenden Rohstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebs oder zur Gewinnung von Energie und Brennstoff im Betrieb ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Der Antragsteller hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme die Zulassung der zur Beheizung oder zur Gewinnung von Energie und Brennstoffen notwendigen Anlage bei der AMA zu beantragen. Der Zulassungsbescheid der AMA kann Bedingungen und Auflagen, unter denen die Zulassung erfolgt, enthalten.
  1. 2. Der Antragsteller hat die AMA jeweils drei Tage vor der geplanten Ernte der betreffenden Flächen zu informieren.
  1. 3. Das geerntete Ausgangserzeugnis ist entweder mit einer geeichten öffentlichen oder mit einer von der AMA mittels Bescheid zugelassenen Waage zu verwiegen. Der Wiegezettel ist im Betrieb für Kontrollzwecke aufzubewahren. Im Falle einer Ganzpflanzenverarbeitung kann an Stelle der Verwiegung eine volumetrische Mengenermittlung erfolgen. Das Erntegut ist unmittelbar nach der Ernte mit von der AMA zugelassenen Denaturierungsmitteln auf eine Weise zu denaturieren, dass eine andere als die unter diesem Absatz vorgesehene Nutzung ausgeschlossen werden kann. Im Fall der Verarbeitung von Ölsaaten zu Öl kann anstatt der Ölsaaten das Öl denaturiert werden.
  1. 4. Der Antragsteller hat über die Verwendung des Ausgangserzeugnisses, dessen Qualität handelsüblich sein muss, Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Qualität und die geernteten Mengen des Ausgangserzeugnisses, die Art der Verwendung und die Menge des verwendeten Erzeugnisses ersichtlich und nachvollziehbar sind. Die Aufzeichnungen haben monatlich zu erfolgen.
  1. 5. Für den Antragsteller gelten hinsichtlich der Verpflichtungserklärung und der geforderten Sicherheit die Pflichten des Aufkäufers bzw. Erstverarbeiters gemäß Kapitel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 .

10. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für den Anbau von Energiepflanzen und für die Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen

Unterlagen und Erklärungen

§ 21. (1) Im Betrieb sind Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen notwendig sind, zur Verfügung zu halten. Beim Anbau von Energiepflanzen oder nachwachsenden Rohstoffen und Kulturpflanzen derselben Kulturart auf demselben Feldstück sind dem Sammelantrag Skizzen, die eine eindeutige Identifizierung der Schläge ermöglichen, anzuschließen.

(2) Der Sammelantrag hat im Fall der Verwendung von Energiepflanzen oder von auf Stilllegungsflächen geernteten nachwachsenden Rohstoffen gemäß Art. 25 Abs. 1 und Art. 146 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 zur Beheizung oder zur Gewinnung von Energie oder Brennstoff an Stelle eines Anbau- und Liefervertrages die Erklärung, dass das Ausgangserzeugnis direkt zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebs oder zur Gewinnung von Energie oder Brennstoff im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird, zu enthalten.

Anbau- und Liefervertrag

§ 22. Zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben muss in jedem Vertrag und in jeder Verpflichtungserklärung über den Anbau von Energiepflanzen oder den Anbau von nachwachsenden Rohstoffen auf Stilllegungsflächen die Betriebsnummer des Antragstellers angegeben werden.

Repräsentative Erträge

§ 23. Ist anzunehmen, dass ein gemäß Art. 30 oder Art. 153 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 festgesetzter repräsentativer Ertrag nicht erreicht werden wird, hat der Antragsteller dies der AMA unter Angabe der Gründe schriftlich zu melden. Die auf den betreffenden Flächen angebauten Energiepflanzen oder Nachwachsenden Rohstoffe dürfen vor Ablauf des zehnten Tages ab Erstattung der Meldung nicht geerntet werden, damit alle erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden können, außer es erfolgt eine vorzeitige Erntefreigabe durch die AMA.

Lager- und Bestandsbuchhaltung

§ 24. (1) Ein Unternehmen, das Energiepflanzen oder Nachwachsende Rohstoffe nach den in § 1 genannten Rechtsakten erwirbt oder verwendet, hat in Form einer gesonderten Lager- und Bestandsbuchhaltung die nach den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben mindestens monatlich aufzuzeichnen. Die AMA kann im Einzelfall einen kürzeren Aufzeichnungszeitraum vorschreiben, wenn dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist.

(2) Die nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Buchführungen können an die Stelle der Lager- und Bestandsbuchhaltung treten, sofern sie die nach Abs. 1 geforderten Aufzeichnungen in übersichtlicher Form enthalten.

Liefermeldung

§ 25. Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter (letzterer unabhängig davon, ob er Vertragspartei ist), der die Ausgangserzeugnisse vom Antragsteller erhalten hat, hat der AMA die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben über die Lieferung der geernteten Ausgangserzeugnisse mitzuteilen:

  1. 1. im Falle des Anbaus von Raps und Rübsen bis spätestens 15. September des Erntejahres,
  1. 2. im Falle des Anbaus von Mais bis spätestens 30. November des Erntejahres und
  1. 3. im Falle des Anbaus aller übrigen Kulturen bis spätestens 15. November des Erntejahres.

Die AMA kann in begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn die Ernte weniger als zwei Wochen vor den in Z 1 bis 3 genannten Terminen erfolgt, eine spätere Meldung genehmigen.

Zulassung der Käufer

§ 26. Die AMA hat Aufkäufer oder Erstverarbeiter im Sinne von Art. 23 oder Art. 144 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 von der Teilnahme an den Maßnahmen der vorliegenden Verordnung auszuschließen, wenn diese den Vorschriften dieser Verordnung wiederholt zuwider handeln oder anderwärtig nicht die Gewähr bieten, dass die Ausgangserzeugnisse zur Herstellung der in dieser Verordnung genannten Enderzeugnisse dienen.

11. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Meldepflichten

§ 27. (1) Der Betriebsinhaber hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, im Wege der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer der AMA anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.

(2) In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene bestehen, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.

(3) Die AMA ist von den Verwaltungsbehörden erster Instanz über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieser Verordnung anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

Aufbewahrungspflichten

§ 28. (1) Der Antragsteller, der prämienbegünstigte Betriebsinhaber im Fall der Mutterkuh- und der Schlachtprämie (im Folgenden Begünstigter genannt), der Erstkäufer, der Aufkäufer, der Beauftragte gemäß Art. 24 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 (im Folgenden Beauftragter genannt), der Erstverarbeiter, der Letztverarbeiter und der Betreiber von Biogasanlagen und Anlagen zur Verfeuerung und zur Erzeugung von Energie oder Biobrennstoff gemäß den §§ 6 und 21 (im Folgenden Betreiber genannt), haben die bei ihnen verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, die Bestandsverzeichnisse sowie alle für die Prämiengewährung erheblichen sonstigen Belege und der Schlachthof hat die hinsichtlich der Schlachtprämie erforderlichen Unterlagen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren.

(2) Die Frist beträgt, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen,

  1. 1. vier Jahre bezüglich der Mutterkuh- und die Schlachtprämie und
  1. 2. sieben Jahre bezüglich der anderen produktspezifischen Beihilferegelungen

vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 29. (1) Zum Zwecke der Überprüfung haben

  1. 1. der Antragsteller,
  1. 2. der Begünstigte,
  1. 3. der zugelassene Käufer (Erstkäufer) und
  1. 4. im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe bzw. Energiepflanzen der Aufkäufer, der Beauftragte, jeder Verarbeiter, sowie der Betreiber

den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Agrarmarkt Austria, des Rechnungshofes, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Flächen während der Geschäfts- oder Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Der Inhaber des Schlachthofes hat den Prüforganen das Betreten des Schlachthofes während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung, insbesondere zur Kontrolle der Schlachtung und Verwiegung zu gestatten.

(3) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.

(4) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die für die Prämienabwicklung relevanten Unterlagen des Schlachthofes Einsicht zu nehmen.

(5) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(6) Viehhändler haben die hinsichtlich der Schlachtprämie erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(7) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.

(8) Im Falle automationsunterstützter Buchführung oder Führung anderer Unterlagen sind auf Kosten des Antragstellers, des Begünstigten, des Schlachthofes, des Erstkäufers, des Aufkäufers, des Beauftragten, des Erstverarbeiters, des Letztverarbeiters oder des Betreibers den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(9) Hat der Antragsteller, der Begünstigte, der Schlachthof, der Erstkäufer, der Aufkäufer, der Beauftragte, der Erstverarbeiter, der Letztverarbeiter oder der Betreiber Dritte eingeschaltet, gelten Abs. 1 bis 8 auch gegenüber diesen.

(10) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 9 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.

Verfahrensvorschriften

§ 30. (1) Gegen einen Bescheid betreffend die Vorschusszahlung können bei der AMA binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich begründete Einwände eingebracht werden.

(2) Über gemäß Abs. 1 vorgebrachte Einwände ist von der AMA gleichzeitig mit dem Bescheid über die Endauszahlung zu entscheiden.

Schlussbestimmungen

§ 31. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Daten gemäß § 11 und § 12 Abs. 6 können bereits ab der Verlautbarung dieser Verordnung übermittelt werden.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

  1. 1. Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000, BGBl. II Nr. 496/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 123/2004,
  1. 2. Verordnung Hopfenbeihilfe, BGBl. Nr. 227/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 359/2000 und
  1. 3. Tierprämien-Verordnung 2000, BGBl. II Nr. 497/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 580/2003.

Sie sind jedoch weiterhin auf Anträge für die Prämienjahre bis einschließlich 2004 anzuwenden.

Anhang I

Zu § 11 Abs. 1

Die Übermittlung der Daten oder die Ausstellung der Dokumente gemäß § 11 Abs. 1 erfolgt durch:

  1. 1. die Burgenländische Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 6 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 33/1995,
  1. 2. die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 10 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 42/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 13/2001,
  1. 3. die Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 9 Abs. 2 des NÖ. Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 6300-0,
  1. 4. die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 5 Abs. 2 des OÖ. Tierzuchtgesetzes 1995, LGBl. Nr. 7/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 106/2003,
  1. 5. die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 15/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 86/2003,
  1. 6. die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 135/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 107/2002,
  1. 7. die Landes-Landwirtschaftskammer für Tirol oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 2 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995, LGBl. Nr. 61/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 109/2001,
  1. 8. die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 10/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001,
  1. 9. die Wiener Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 12/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 11/2001 oder
  1. 10. die Zentrale Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter (Z.A.R.) bzw. die Zucht Data EDV-Dienstleistungen GmbH.

Pröll

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