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BGBl II 123/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

123. Verordnung: 3. Änderung der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000

123. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur 3. Änderung der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 6, 101, 104, 108 und 113 in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:

Die Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000, BGBl. II Nr. 496/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 213/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 entfällt am Ende des 7. Anstrichs der Punkt und es werden folgende Anstriche angefügt:

  • Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003 S. 1
  • Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Stützungsregelungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L Nr. 339 vom 24.12.2003 S. 58“

2. Dem § 4 Abs. 1 Z 4 werden folgende lit. j und k angefügt:

  1. „j) Hartweizenflächen einschließlich Sortenangabe, Eiweiß- und Energiepflanzenflächen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ,
  1. k) Flächen zur Erzeugung von Stärkekartoffeln,“

3. In § 4 Abs. 1 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden die Z 9 und 10 angefügt:

  1. „9. Schalenfrüchte, für die eine Flächenzahlung gemäß Art. 83 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt wird,
  1. 10. die Inanspruchnahme einer Beihilfezahlung im Sinne des Titels IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 samt Identifizierung der betreffenden Flächen.“

4. Nach § 4 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Im Fall der Beantragung der Prämie für Eiweißpflanzen im Mischanbau gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 ist die Rezeptur der Mischung zum Nachweis des Mehrheitsanteils von Eiweißpflanzen der Flächennutzungsliste anzugeben.“

5. § 4 Abs. 7 lautet:

„(7) Im Fall der Beantragung des Hartweizenzuschlages oder der Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß § 8 ist dem Beihilfeantrag „Flächen“ ein Beleg über den Bezug von zertifiziertem Saatgut beizulegen, aus dem Menge und Sorte ersichtlich sind. Das Original des vorgelegten Beleges und die Saatgutetiketten sind zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut und der verwendeten Sorte am Betrieb zur Verfügung zu halten.“

6. § 6 Abs. 4 letzter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Gesamtbreite dieser Charakteristika darf vier Meter, der davon pro Antragsteller zu beantragende Teil eine Breite von zwei Meter nicht überschreiten.“

7. § 8 samt Überschrift lautet:

„Hartweizen

§ 8. (1) Einem Erzeuger wird der Zuschlag für Hartweizen im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 oder die Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt, wenn die im Rahmen des Beihilfeantrages „Flächen“ beantragten, mit Hartweizen bestandenen Flächen in einem im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 bzw. im Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angeführten Gebiet liegen.

(2) Die erforderliche Mindestaussaatmenge für einen Anspruch auf den Hartweizenzuschlag oder auf die Qualitätsprämie für Hartweizen wird mit 150 kg pro Hektar festgesetzt. Die Erzeuger sind verpflichtet, für die Aussaat ausschließlich zertifiziertes Saatgut zu verwenden. Zur Gewährung der Hartweizenqualitätsprämie ist zusätzlich die Verwendung einer von im Verzeichnis gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 ausgewiesenen Sorte notwendig.“

8. In § 9 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „erster Anstrich“ durch die Wortfolge „lit. a“ ersetzt.

9. § 9 Abs. 4 Z 3 lautet:

  1. „3. Die Bestimmungen gemäß Art. 19 Abs. 1 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 finden Anwendung.“

10. Der 7. Abschnitt lautet:

„7. Abschnitt

Nachwachsende Rohstoffe und Energiepflanzen

Besondere Vorschriften

§ 12. (1) Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nachwachsender Rohstoffe im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte genutzt, ist - mit Ausnahme von Stilllegungsflächen gemäß Art. 19 Absatz 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 - § 11 nicht anzuwenden. Der Antragsteller ist verpflichtet, die betreffenden Flächen entsprechend zu pflegen und in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu halten.

(2) Die Verarbeitung von auf Stilllegungsflächen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs geernteten nachwachsenden Rohstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 bzw. von auf Kulturpflanzenflächen des eigenen Betriebs geernteten Energiepflanzen gemäß Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu Biogas durch Biogasanlagenbetreiber ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Pro Anbaufläche und Vegetationsperiode ist nur der Anbau und die Beantragung einer Kulturart möglich. Untersaaten sind der AMA zusammen mit der Verpflichtungserklärung gemäß § 4 zu melden. Der Anbau von Futterraps für die Erzeugung von Biogas ist ausgeschlossen.
  1. 2. Der Biogasanlagenbetreiber und jene Erzeuger, die nachwachsende Rohstoffe und Energiepflanzen zum Zwecke der Biogaserzeugung anbauen, haben die AMA jeweils drei Tage vor der geplanten Ernte der betreffenden Flächen zu informieren.
  1. 3. Das geerntete Ausgangserzeugnis ist entweder mit einer geeichten öffentlichen oder mit einer von der AMA mittels Bescheid zugelassenen Waage zu verwiegen. Der Wiegezettel ist am Betrieb für Kontrollzwecke aufzubewahren. Im Falle einer Ganzpflanzenverarbeitung kann an Stelle der Verwiegung eine volumetrische Mengenermittlung erfolgen. Das Erntegut ist unmittelbar nach der Ernte mit von der AMA zugelassenen Denaturierungsmitteln auf eine Weise zu denaturieren, dass eine andere als die unter diesem Absatz vorgesehene Nutzung ausgeschlossen werden kann. Von der Denaturierung kann im Fall ordnungsgemäßer und vollständig (lückenlos) nachvollziehbarer Aufzeichnungen über die Mengenverhältnisse der betreffenden Produkte bzw. der technischen Gegebenheiten bei deren Verarbeitung abgesehen werden.
  1. 4. Jede geplante Öffnung der für die Lagerung des betreffenden Erntegutes verwendeten Silos ist drei Tage vor deren Durchführung der AMA anzuzeigen.
  1. 5. Der Biogasanlagenbetreiber hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme die Zulassung der notwendigen Biogasanlage bei der AMA zu beantragen. Der Zulassungsbescheid der AMA kann Bedingungen und Auflagen, unter denen die Zulassung erfolgt, enthalten.
  1. 6. Der Biogasanlagenbetreiber gibt vor der ersten Verarbeitung des Erntegutes der AMA im Rahmen der Erstkontrolle den Verarbeitungskoeffizienten zur Überprüfung der verarbeiteten Mengen bekannt.
  1. 7. Der Biogasanlagenbetreiber hat als Endverarbeiter im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 2461/1999 und 2237/2003 Aufzeichnungen zu führen, aus denen die geernteten Mengen, sowie die Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Verarbeitung aufgeschlüsselt nach Erzeugern und Anlieferungsdatum, ersichtlich sind.
  1. 8. Für den Biogasanlagenbetreiber gelten hinsichtlich der Hinterlegung der Ankaufs- und Verpflichtungserklärung sowie der geforderten Sicherheit die Pflichten des Aufkäufers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 oder gegebenenfalls des Erstverarbeiters gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 .

(3) Die Verwendung von auf Stilllegungsflächen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs geernteten nachwachsenden Rohstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 bzw. von auf Kulturpflanzenflächen des eigenen Betriebs geernteten Energiepflanzen gemäß Kapitel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebs oder zur Gewinnung von Energie und Brennstoff im Betrieb ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Der Antragsteller hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme die Zulassung der zur Beheizung oder zur Gewinnung von Energie und Brennstoff notwendigen Anlage bei der AMA zu beantragen. Der Zulassungsbescheid der AMA kann Bedingungen und Auflagen, unter denen die Zulassung erfolgt, enthalten.
  1. 2. Der Erzeuger hat die AMA jeweils drei Tage vor der geplanten Ernte der betreffenden Flächen zu informieren.
  1. 3. Das geerntete Ausgangserzeugnis ist entweder mit einer geeichten öffentlichen oder mit einer von der AMA mittels Bescheid zugelassenen Waage zu verwiegen. Der Wiegezettel ist am Betrieb für Kontrollzwecke aufzubewahren. Im Falle einer Ganzpflanzenverarbeitung kann an Stelle der Verwiegung eine volumetrische Mengenermittlung erfolgen. Das Erntegut ist unmittelbar nach der Ernte mit von der AMA zugelassenen Denaturierungsmitteln auf eine Weise zu denaturieren, dass eine andere als die unter diesem Absatz vorgesehene Nutzung ausgeschlossen werden kann.
  1. 4. Der Erzeuger hat über die Verwendung des Ausgangserzeugnisses, dessen Qualität handelsüblich sein muss, Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Qualität und die geernteten Mengen des Ausgangserzeugnisses, die Art der Verwendung und die Menge des verwendeten Erzeugnisses ersichtlich und nachvollziehbar sind. Die Aufzeichnungen haben monatlich zu erfolgen.
  1. 5. Für den Erzeuger gelten hinsichtlich der Verpflichtungserklärung und der geforderten Sicherheit die Pflichten des Aufkäufers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 oder gegebenenfalls des Erstverarbeiters gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 .

Repräsentative Erträge

§ 13. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass ein gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 bzw. Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 festgesetzter repräsentativer Ertrag nicht erreicht werden wird, hat der Antragsteller dies der AMA binnen zwei Wochen unter Angabe der Gründe für den voraussichtlichen Minderertrag schriftlich zu melden. Die auf den betreffenden Flächen angebauten Kulturpflanzen dürfen vor Ablauf des zehnten Tages ab Erstattung der Meldung nicht geerntet werden, damit alle erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden können, außer es erfolgt eine vorzeitige Erntefreigabe durch die AMA.

Lager- und Bestandsbuchhaltung

§ 14. (1) Ein Unternehmen, das nachwachsende Rohstoffe bzw. Energiepflanzen nach den in § 1 genannten Rechtsakten erwirbt oder verwendet, hat in Form einer gesonderten Lager- und Bestandsbuchhaltung die nach den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben mindestens monatlich aufzuzeichnen. Die AMA kann im Einzelfall einen kürzeren Aufzeichnungszeitraum vorschreiben, wenn dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist.

(2) Die nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Buchführungen können an die Stelle der Lager- und Bestandsbuchhaltung treten, sofern sie die nach Absatz 1 geforderten Aufzeichnungen in übersichtlicher Form enthalten.

Anbauvertrag für nachwachsende Rohstoffe bzw. Energiepflanzen

§ 15. Zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben muss in jedem Vertrag und in jeder Verpflichtungserklärung über den Anbau nachwachsender Rohstoffe bzw. Energiepflanzen die Betriebsnummer des Antragstellers angegeben werden.

Meldung der Lieferung

§ 16. Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter (letzterer unabhängig davon, ob er Vertragspartei ist), der die Ausgangserzeugnisse vom Antragsteller erhalten hat, hat der AMA die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben über die Lieferung der geernteten Ausgangserzeugnisse mitzuteilen:

  1. 1. im Falle des Anbaus von Raps, Rübsen und Erbsen bis spätestens 15. September des Erntejahres,
  1. 2. im Falle des Anbaus von Mais bis spätestens 30. November des Erntejahres und
  1. 3. im Falle des Anbaus aller übrigen Kulturen bis spätestens 15. November des Erntejahres.

Die AMA kann in begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn die Ernte weniger als zwei Wochen vor den in Z 1 bis 3 genannten Terminen erfolgt, eine spätere Meldung genehmigen.“

11. Der 8. Abschnitt lautet:

„8. Abschnitt

Gemeinschaftsbeihilfe für Schalenfrüchte

Mindestfläche

§ 16a. Abweichend von Art. 19 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 beträgt die Mindestantragsfläche für einen Obstgarten insgesamt 0,25 ha. Die Mindestbaumanzahl beträgt bei Walnüssen 100 Bäume je ha Obstgarten.“

12. Der bisherige „8. Abschnitt“ erhält die Bezeichnung „9. Abschnitt“.

13. In § 18 Abs. 1 Z 3 wird nach der Wortfolge „nachwachsender Rohstoffe“ die Wortfolge „bzw. Energiepflanzen“ eingefügt.

14. Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die AMA ist von den Verwaltungsbehörden über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieser Verordnung anhängigen Strafverfahren zu verständigen.“

15. Nach § 23 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 123/2004 ist erstmals auf Beihilfeanträge „Flächen“, die sich auf das Wirtschaftsjahr 2004/2005 beziehen, anzuwenden.“

Pröll

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