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BGBl I 91/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

91. Bundesgesetz: Änderung des Punzierungsgesetzes 2000
(NR: GP XXIV RV 1275 AB 1400 S. 118 . BR: AB 8571 S. 800 .)

91. Bundesgesetz, mit dem das Punzierungsgesetz 2000 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Punzierungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 24/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 1 und 4, § 19 Abs. 3 und 4, § 25 Abs. 1 Z 13 und 17 wird jeweils die Wortfolge „Bundesministerium für Finanzen“ durch die Wortfolge „Zollamt Wien“ ersetzt.

2. § 21 lautet:

§ 21. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich der §§ 20 und 27 Abs. 2 in erster Instanz dem Zollamt Wien. In zweiter und letzter Instanz ist der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zuständig. Das Zollamt Wien hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:

  1. 1. der Punzierungskontrollorgane,
  2. 2. des Edelmetallkontrolllabors.

(2) Als Standort der Punzierungskontrollorgane können auch andere Zollämter vorgesehen werden. Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf

  1. 1. die Erfordernisse einer effizienten und kostengünstigen Kontrolle sowie
  2. 2. die Erfordernisse der Wirtschaft und des Konsumentenschutzes, insbesondere im Hinblick auf § 13,

    diese Standorte durch Verordnung festzulegen.“

3. § 22 samt Überschrift entfällt.

4. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

§ 28a. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2011 eingeleitete Verfahren gemäß §§ 13, 14, 15, 17, 19, 26 und 27 Abs. 2 zweiter Satz sind vom Zollamt Wien fortzuführen. Gebühren gemäß § 13 sind ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2011 vom Zollamt Wien einzuheben.

(2) Das bisher beim Bundesministerium für Finanzen gemäß § 17 geführte Register ist ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2011 vom Zollamt Wien zu führen.

(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 21 Abs. 2 gelten die Zollämter Wien, Linz, Salzburg und Graz als Standorte der Punzierungskontrollorgane gemäß § 21 Abs. 2.

(4) Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2011 endet die Mitgliedschaft der in den Punzierungsbeirat entsendeten Mitglieder.“

5. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

§ 30a. (1) Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2011 werden die dem Personalstand des Bundesministeriums für Finanzen angehörenden ausschließlich mit Punzierungsagenden betrauten Bediensteten, die den Zollämtern Linz, Salzburg und Graz angehörenden Punzierungskontrollorgane und die Bediensteten des Edelmetallkontrolllabors dem Zollamt Wien mit ihrem jeweils bisherigen Standort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

(2) Für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu einem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen tritt für die im Abs. 1 genannten Bediensteten auf Grund der Versetzung zum Zollamt Wien keine Änderung in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung ein.“

6. Dem § 33 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 17 Abs. 1 und 4, § 19 Abs. 3 und 4, § 21, § 25 Abs. 1 Z 13 und 17, § 28a und § 30a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2011 treten mit 1. November 2011 in Kraft. Zugleich tritt § 22 samt Überschrift außer Kraft.“

Fischer

Faymann

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