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BGBl I 35/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

35. Bundesgesetz: Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG-Novelle 2011)
(NR: GP XXIV RV 1116 AB 1137 S. 102 . BR: AB 8495 S. 796 .)
[CELEX-Nr.: 32008L0068 ]

35. Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz geändert wird (GGBG-Novelle 2011)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung der GGBG-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 63/2007 wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

Paragraf

Gegenstand

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Anzuwendende Vorschriften

§ 3.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Verpackungen, Container und Tanks; Genehmigungen bei radioaktiven Stoffen; Fahrzeuge

§ 4.

Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen, Containern und Tanks

§ 5.

Genehmigung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form sowie Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe

§ 6.

Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen

3. Abschnitt

Pflichten von Beteiligten, Genehmigung, Ausnahmen, ergänzende generelle Regelungen, Gefahrgutbeauftragte, Meldungen von Ereignissen, Sicherung

§ 7.

Pflichten von Beteiligten

§ 8.

Beförderungsgenehmigung

§ 9.

Ausnahmebewilligung

§ 10.

Ergänzende generelle Regelungen

§ 11.

Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragte)

§ 12.

Meldungen von Ereignissen

§ 12a.

Sicherung

4. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

§ 13.

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 14.

Besondere Ausbildung der Lenker

§ 15.

Kontrollen auf der Straße

§ 15a.

Mängeleinstufung

§ 16.

Anordnung der Unterbrechung der Beförderung

§ 17.

Genehmigung der weiteren Beförderung, Einschränkung oder Untersagung der Beförderung

§ 20.

Kontrollen in Unternehmen

§ 21.

Amtshilfe

§ 22.

Kontrollberichte

5. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Eisenbahn

§ 23.

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 24.

Abweichende Kennzeichnung bei der Stückgutbeförderung

6. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen

§ 25.

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 26.

Ausbildung von Sachkundigen

§ 27.

Kontrollen auf Wasserstraßen

§ 28.

Anordnung der Unterbrechung der Beförderung

§ 29.

Kontrollen in Unternehmen

§ 30.

Amtshilfe

7. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr

§ 31.

Besondere Ausbildung

8. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt

§ 32.

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 33.

Besondere Ausbildung

§ 34.

Kontrollen

9. Abschnitt

Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 35.

Zuständige Behörden

§ 36.

Sachverständige

§ 37.

Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren

§ 38.

Außerkrafttreten

§ 39.

Übergangsbestimmungen

§ 40.

Vollziehung

§ 41.

Bezugnahme auf Richtlinien“

2. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:

  1. 1. auf der Straße mit Fahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a,
  2. 2. auf der Eisenbahn mit Fahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. b,
  3. 3. auf Wasserstraßen (§ 15 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997) mit Fahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. c,
  4. 4. im Seeverkehr,
  5. 5. im Rahmen der Zivilluftfahrt und
  6. 6. soweit die Beförderung gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 geregelt ist.“

3. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter

  1. 1. ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes oder eines sonstigen abgeschlossenen Bereichs oder
  2. 2. mit Fahrzeugen, die den Streitkräften (§ 3 Abs. 1 Z 9) gehören oder der Verantwortung der Streitkräfte unterstehen, es sei denn die gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften sehen ihre Anwendung auch auf diese Fahrzeuge vor.“

4. § 2 Z 1 bis 3 lautet:

  1. „1. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1

    das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;

  1. 2. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2

    das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), BGBl. III Nr. 122/2006, Anhang C - Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) samt Anlage, in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;

  1. 3. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3

    das Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;“

5. § 2 Z 4 vor den lit. a bis f lautet:

  1. „4. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4:

    Kapitel VII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage (SOLAS-Übereinkommen) gemäß § 2 Abs. 1 Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz (SSEG), BGBl. Nr. 387/1996 mit nachstehenden Codes:“

6. § 2 Z 5 lautet:

  1. „5. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 5:

    Anhang 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, mit nachstehenden technischen Anweisungen:

7. § 3 samt Überschrift lautet:

§ 3. (1) Für dieses Bundesgesetz gelten folgende allgemeine Begriffsbestimmungen:

  1. 1. Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung mit den in § 1 Abs. 1 genannten Verkehrsträgern gemäß den in § 2 genannten Vorschriften verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist.
  2. 2. Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential sind gefährliche Güter, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschenleben und massive Zerstörungen, besteht, und die als solche in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften angeführt sind.
  3. 3. Beförderung ist die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den Fahrzeugen, Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung. Die vorliegende Definition schließt auch das zeitweilige Abstellen gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) ein. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Beförderungsdokumente, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind, auf Verlangen vorgelegt werden, sowie - außer für Kontrollzwecke der zuständigen Behörde - unter der Voraussetzung, dass Versandstücke und Tanks während des zeitweiligen Aufenthalts nicht geöffnet werden.
  4. 4. Sicherung sind Maßnahmen oder Vorkehrungen, die zu treffen sind, um den Diebstahl oder den Missbrauch gefährlicher Güter, durch den Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können, zu minimieren.
  5. 5. Verkehrsträgerspezifische generelle Vorschriften sind:
    1. a) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967;
    2. b) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 das Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957;
    3. c) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 das Schifffahrtsgesetz (SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997;
    4. d) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 das Seeschifffahrtsgesetz (SeeSchFG), BGBl. Nr. 174/1981;
    5. e) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 das Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957.
  6. 6. Fahrzeug ist:
    1. a) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1: ein zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmtes Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie Anhänger solcher Fahrzeuge, mit Ausnahme von
    2. b) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2: ein Schienenfahrzeug zur Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern;
    3. c) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3: ein Fahrzeug gemäß § 2 Z 1 SchFG mit Ausnahme von Fähren, die Binnenwasserstraßen oder Binnenhäfen nur queren;
    4. d) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4: ein Frachtschiff gemäß § 2 Z 4 SeeSchFG;
    5. e) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5: ein Luftfahrzeug gemäß § 11 LFG.
  • Schienenfahrzeugen,
  • mobilen Maschinen und Geräten sowie
  • land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen, sofern diese nicht mit einer Geschwindigkeit von über 40 km/h fahren, wenn sie gefährliche Güter befördern;
  1. 7. Unternehmen ist:
    1. a) jede natürliche oder juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck,
    2. b) jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit, mit oder ohne Erwerbszweck sowie
    3. c) jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt,

  1. 8. Terminal ist ein Schnittpunkt des Kombinierten Verkehrs,
    1. a) in welchem der Umschlag von Fahrzeugen oder Containern durchgeführt wird und
    2. b) der auch der Lagerung dient und
    3. c) der in manchen Fällen auch Einrichtungen für Reparatur- und Wartungsarbeiten besitzt.
  2. 9. Streitkräfte sind das Bundesheer sowie ausländische Streitkräfte, die sich mit Zustimmung der Republik Österreich im Bundesgebiet befinden.
  3. 10. MEGC ist ein Gascontainer mit mehreren Elementen.

(2) Für Beteiligte im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. Beförderer ist das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.
  2. 2. Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag.
  3. 3. Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet.
  4. 4. Befüller ist das Unternehmen, das gefährliche Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Kesselwagen, Aufsetztank, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer), in Ladetanks (Tankschiff), in ein Batterie-Fahrzeug, einen Batteriewagen oder MEGC oder in loser Schüttung in ein Fahrzeug, einen Container oder Schüttgut-Container einfüllt.
  5. 5. Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens ist das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank oder der Kesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist.
  6. 6. Verlader ist das Unternehmen, das
    1. a) verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a bis d oder einen Container verlädt oder
    2. b) einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf ein Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a bis d verlädt oder
    3. c) ein Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a oder b auf ein Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. c oder d verlädt.
  7. 7. Abfertigungsagent (Handling Agent) ist ein Unternehmen, das im Auftrag des Beförderers im Rahmen der Zivilluftfahrt einige oder alle Aufgaben desselben ausführt, einschließlich der Annahme, des Beladens und Entladens, des Transfers oder anderer Abfertigungsdienste für Fluggäste oder Fracht.
  8. 8. Empfänger ist der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt.
  9. 9. Entlader ist das Unternehmen, das
    1. a) einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank von einem Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a bis d absetzt oder
    2. b) verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks aus oder von einem Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a bis d oder Container entlädt oder
    3. c) gefährliche Güter aus einem Tank (Tankfahrzeug, Kesselwagen, Aufsetztank, abnehmbarer Tank, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer) oder Ladetank oder aus einem Batterie-Fahrzeug, Batteriewagen, MEMU oder MEGC oder in loser Schüttung aus einem Fahrzeug, Container oder Schüttgut-Container entleert oder
    4. d) ein Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a oder b von einem Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. c oder d absetzt.“

8. Die Überschrift des 2. Abschnittes lautet:

„2. Abschnitt

Verpackungen, Container und Tanks;
Genehmigungen bei radioaktiven Stoffen;
Fahrzeuge“

9. In § 5 Abs. 3 zweiter Satz wird „(§ 26)“ durch „(§ 36)“ ersetzt.

10. In § 6 Z 1 wird „(§ 3 Z 9)“ durch „(§ 3 Abs. 1 Z 5)“ ersetzt.

11. Die Überschrift des 3. Abschnittes lautet:

„3. Abschnitt

Pflichten von Beteiligten,
Genehmigung, Ausnahmen, ergänzende generelle Regelungen,
Gefahrgutbeauftragte, Meldungen von Ereignissen, Sicherung“

12. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Beförderer hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere die in den Abschnitten 4. bis 8. angeführten Pflichten des Beförderers.“

13. § 7 Abs. 3 Z 3 bis 5 lauten:

  1. „3. nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sowie mit den in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind;
  2. 4. die Vorschriften über die Versandart und die Abfertigungsbeschränkungen zu beachten und
  3. 5. dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) oder ungereinigte leere Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung entsprechend gekennzeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und undurchlässig sind wie in gefülltem Zustand.“

14. § 7 Abs. 6 Z 1 lautet:

  1. „1. hat sich vor dem Befüllen zu vergewissern, dass sich die Fahrzeuge und Container für gefährliche Güter in loser Schüttung sowie die Tanks und ihre jeweiligen Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden;“

15. § 7 Abs. 6 Z 2 lautet:

  1. „2. hat sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und MEGC das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;“

16. § 7 Abs. 6 Z 3 lautet:

  1. „3. darf Fahrzeuge und Container für gefährliche Güter in loser Schüttung sowie Tanks nur mit den für diese zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen;“

17. In § 7 Abs. 6 entfällt am Ende der Z 7 das Wort „und“, am Ende der Z 8 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „und“ angefügt.

18. In § 7 Abs. 6 wird am Ende eine Z 9 angefügt:

  1. „9. hat beim Befüllen von Fahrzeugen oder Containern mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Beachtung jener gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften sicherzustellen, die diese Beförderungsart im Besonderen regeln.“

19. § 7 Abs. 9 lautet:

„(9) Der Empfänger darf die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund verzögern und hat zu prüfen, ob die ihn betreffenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften eingehalten sind. Ein Fahrzeug gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. b oder Container darf erst zurückgestellt oder wieder verwendet werden, wenn die vorstehend genannten Vorschriften beachtet worden sind. Nimmt der Empfänger die Dienste anderer Beteiligter (Entlader, Reiniger, Entgiftungsstelle usw.) in Anspruch, so hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass diesen Vorschriften entsprochen wird.“

20. § 7 Abs. 10 lautet:

„(10) Der Entlader hat im Rahmen des Abs. 1 hinsichtlich des Absetzens, Entladens und Entleerens insbesondere

  1. 1. sich durch einen Vergleich der entsprechenden Informationen im Beförderungspapier mit den Informationen auf dem Versandstück, Container, Tank, MEMU, MEGC oder Fahrzeug zu vergewissern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden;
  2. 2. vor und während der Entladung zu prüfen, ob die Verpackungen, der Tank, das Fahrzeug oder der Container so stark beschädigt worden sind, dass eine Gefahr für den Entladevorgang entsteht. In diesem Fall hat er sich zu vergewissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden;
  3. 3. alle anwendbaren Vorschriften für die Entladung einzuhalten;
  4. 4. unmittelbar nach der Entladung des Tanks, Fahrzeugs oder Containers
    1. a) gefährliche Rückstände zu entfernen, die sich während des Entladevorgangs an der Außenseite des Tanks, Fahrzeugs oder Containers angehaftet haben;
    2. b) den Verschluss der Ventile und der Besichtigungsöffnungen sicherzustellen;
    3. c) sicherzustellen, dass die vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Fahrzeugen oder Containern vorgenommen wird, und
  5. 5. dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten und entgifteten Fahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. b oder Containern keine Gefahrenkennzeichnungen mehr sichtbar sind.

    Nimmt der Entlader die Dienste anderer Beteiligter (Reiniger, Entgiftungseinrichtung usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen worden ist.“

21. § 10 samt Überschrift lautet:

„Ergänzende generelle Regelungen

§ 10. (1) Mit Verordnung können für die Beförderung gefährlicher Güter

  1. 1. Gefahrguteinstufungen bestätigt,
  2. 2. Beförderungsbedingungen festgelegt,
  3. 3. Bau-, Verfahrens- oder sonstige Regelwerke anerkannt,
  4. 4. ergänzende oder abweichende Bestimmungen zu den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften erlassen oder
  5. 5. gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder § 1 Abs. 3 Z 2 grundsätzlich ausgenommene Fahrzeuge Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften oder anderen geeigneten Sicherheitsmaßnahmen unterworfen werden,

    soweit dies nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften und der Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, ABl. Nr. L 260 vom 30.09.2008 S. 13, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2011/26/EU , ABl. Nr. L 13 vom 18.01.2011 S. 64, zulässig und von über Einzelfälle hinausgehender Bedeutung ist. Abweichend von § 35 Abs. 3 sind Verordnungen über Beförderungen gefährlicher Güter mit Fahrzeugen der Streitkräfte vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für den Abschluss von Übereinkommen über befristete Abweichungen auf der Grundlage der gemäß § 2 Z 1 bis 3 in Betracht kommenden Vorschriften. Werden solche Übereinkommen von Österreich abgeschlossen, gelten die Abweichungen für den betroffenen Verkehrsträger hinsichtlich aller auf österreichischem Gebiet durchgeführten Beförderungen einschließlich innerstaatlicher Beförderungen.“

22. § 11 samt Überschrift lautet:

„Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragte)

§ 11. (1) Unternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher Güter nach den gemäß § 2 Z 1 bis 3 in Betracht kommenden Vorschriften oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Befüllen oder Verpacken sowie Be- oder Entladen, mit Ausnahme des Entladens am endgültigen Bestimmungsort, umfassen, haben eine oder mehrere qualifizierte Personen mit deren Zustimmung als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte) zu benennen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Unternehmen, deren Tätigkeiten sich auf die Beförderung gefährlicher Güter in Mengen erstrecken, die unterhalb der für den jeweiligen Verkehrsträger in 1.8.3.2 lit. a ADR oder ADN oder 1.8.3.2 lit. b RID verwiesenen Grenzwerte liegen. Die Unternehmen haben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie binnen eines Monats nach Benennung oder Änderung der Benennung Namen und Geburtsdatum der betreffenden Gefahrgutbeauftragten, Ausstellungsstaat und Nummer des Schulungsnachweises, den Beginn und gegebenenfalls das Ende von deren Funktionsdauer sowie allfällige Einschränkungen ihres Aufgabengebiets mitzuteilen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie darf Auskünfte über diese Meldungen nur Unternehmen und Gefahrgutbeauftragten in ihren eigenen Angelegenheiten sowie den Kontroll- und Strafbehörden erteilen.

(2) Gefahrgutbeauftragte haben unter der Verantwortung der Unternehmensleitung die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften genannten Aufgaben zu erfüllen. Soweit diese Vorschriften nicht anderes bestimmen, sind Jahres- und Unfallberichte der Behörde nur auf deren Verlangen vorzulegen.

(3) Die Unternehmensleitung ist verpflichtet, Gefahrgutbeauftragte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihnen hiefür ausreichend Zeit während der Arbeitszeit zu gewähren und ihnen die erforderlichen Hilfsmittel sowie Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich Ausbildung, Kostentragung der Ausbildung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützungsmaßnahmen für unternehmensinterne Gefahrgutbeauftragte werden durch Verordnung geregelt.

(4) Gefahrgutbeauftragte müssen Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises gemäß den nach § 2 in Betracht kommenden Vorschriften sein. Zur Erlangung des Nachweises ist eine Schulung zu absolvieren, nach der durch Bestehen einer Prüfung über die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Sachgebiete die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden.

(5) Der Nachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Sie wird automatisch um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises im letzten Jahr der Gültigkeit an einer Fortbildungsschulung teilgenommen und eine Prüfung bestanden hat.

(6) Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte dürfen in Österreich nur von mittels Bescheid anerkannten Schulungsveranstaltern durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich Räumlichkeiten für die Durchführung der Schulungskurse gelegen sind. Befinden sich Räumlichkeiten auch im Wirkungsbereich von anderen Landeshauptmännern, so ist deren Stellungnahme einzuholen. Über Anträge auf Änderung der Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat, über Berufungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Wird der Antrag von einer natürlichen Person gestellt, so muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Die Anerkennung berechtigt den Veranstalter, die im Bescheid bezeichneten Kurse und deren Kombination durchzuführen. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:

1. für den Anerkennungsbescheid 581 Euro und

2. für einen Bescheid über die Änderung der Anerkennung 145 Euro.

(7) Bei Schulungsveranstaltern im Bereich des Bundesheers und der Heeresverwaltung, bei denen ausschließlich Angehörige des Aktiv- und Milizstandes entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1, 2 und 3 in Betracht kommenden Vorschriften über die Schulung der Gefahrgutbeauftragten geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 6. Von diesen Schulungsveranstaltern ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktiv- und Milizstand der genannten Institutionen ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 6 Berechtigte erfolgen.

(8) Bei Schulungsveranstaltungen des Bundesministeriums für Inneres, bei denen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1, 2 und 3 in Betracht kommenden Vorschriften über die Schulung der Gefahrgutbeauftragten geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 6. Von diesem Schulungsveranstalter ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktivstand ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 6 Berechtigte erfolgen.“

23. § 12 samt Überschrift lautet:

„Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern

§ 12. (1) Sehen die gemäß § 2 Z 1 bis 4 in Betracht kommenden Vorschriften Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern an die zuständige Behörde vor, so sind diese an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu richten.

(2) Im Falle der in § 2 Z 5 genannten Vorschriften sind die betreffenden Ereignisse der Austro Control GmbH zu melden. Auf diese Meldungen sind die Bestimmungen des § 136 LFG anzuwenden.“

24. § 12b erhält die Bezeichnung „§ 12a“.

25. § 12a Abs. 4 lautet:

„(4) Jedes Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs oder Zuges, mit dem gefährliche Güter befördert werden, muss während der Beförderung einen Lichtbildausweis in der Weise mit sich führen, wie es die gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorsehen.“

26. § 12a Abs. 6 erster und zweiter Satz lautet:

„Die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Unterweisungen von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, sowie die Aufzeichnungen hierüber müssen auch Bestandteile enthalten, die der Sensibilisierung gegenüber der Sicherung dienen. Diese Teile der Unterweisung müssen sich auf die Art der Risiken für die Sicherung, deren Erkennung und die Verfahren zur Verringerung dieser Risiken sowie die bei Beeinträchtigung der Sicherung zu ergreifenden Maßnahmen beziehen sowie Kenntnisse über eventuelle Sicherungspläne entsprechend dem Arbeits- und Verantwortungsbereich des Einzelnen und dessen Rolle bei der Umsetzung dieser Pläne vermitteln.“

27. § 12a Abs. 8 erster Satz lautet:

„Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential sowie die Fahrzeuge und Züge, mit denen sie befördert werden, müssen mit betrieblichen oder technischen Maßnahmen gegen missbräuchliche Verwendung geschützt sein.“

28. Im Einleitungsteil des § 12a Abs. 9 entfällt die Wortfolge „sowie die Bestimmung in § 11 Abs. 3 Z 13“.

29. § 13 Abs. 1a Z 2 lautet:

  1. „2. sich zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist;“

30. In § 13 Abs. 1a Z 4 wird die Wortfolge „Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)“ durch den Ausdruck „MEGC“ ersetzt.

31. In § 13 Abs. 2 wird in Z 1 das Wort „unterwiesen“ durch „informiert“ und in Z 3 das Wort „hiefür“ durch den Ausdruck „gemäß § 2 Z 1“ ersetzt.

32. § 14 Abs. 7 erster Satz lautet:

„(7) Bei Schulungsveranstaltungen des Bundesministeriums für Inneres, bei denen jene seiner Bediensteten, die diese Ausbildung zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten benötigen, entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften über die besondere Ausbildung der Lenker geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 3.“

33. In § 16 Abs. 1 Z 2 und 3 wird „§ 27 Abs. 4“ durch „§ 37 Abs. 4“ ersetzt.

34. In § 20 Abs. 3 wird „§ 25“ durch „§ 35“ und „§ 18“ durch „§ 17“ ersetzt.

35. In § 22 Abs. 1 Z 2 wird „§ 27“ durch „§ 37“ ersetzt.

36. § 23 Abs. 2 erster und zweiter Satz lautet:

„(2) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 insbesondere dem Triebfahrzeugführer die schriftlichen Weisungen bereitzustellen, ihn vor Antritt der Fahrt über die geladenen gefährlichen Güter zu informieren und sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten, über die Besonderheiten des Schienenverkehrs und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist. Weiters hat der Beförderer, der die gefährlichen Güter am Abgangsort übernimmt, im Rahmen des § 7 Abs. 1 durch repräsentative Stichproben insbesondere

  1. 1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
  2. 2. sich zu vergewissern, dass alle im RID vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen dem Beförderungspapier beigefügt sind oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist;
  3. 3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;
  4. 4. sich zu vergewissern, dass bei Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und MEGC das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
  5. 5. zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;
  6. 6. sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Gefahrenkennzeichnungen angebracht sind, und
  7. 7. sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebenen Ausrüstungen auf dem Führerstand mitgeführt werden.“

37. In § 24 wird nach „Muster 1, 1.5 oder 1.6,“ die Wortfolge „sowie mit Großzetteln anzubringende Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe“ eingefügt.

38. § 24a erhält die Bezeichnung „§ 25“.

39. § 25 Abs. 1 Z 2 und 3 lautet:

  1. „2. sich zu vergewissern, dass alle im ADN vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord des Fahrzeugs mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist;
  2. 3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladungen keine den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;“

40. In § 25 Abs. 1 Z 5 wird „Kennzeichnungen“ durch „Bezeichnungen“ ersetzt.

41. In § 25 Abs. 1 Z 6 wird am Anfang die Wortfolge „dem Schiffsführer schriftliche Weisungen zu übergeben und“ eingefügt.

42. § 25 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1 und 2 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.“

43. In § 25 Abs. 2 wird „§ 3 Z 2“ durch „§ 3 Abs. 2 Z 2“ ersetzt.

44. § 25 Abs. 3 bis 8 lautet:

„(3) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller von Ladetanks

  1. 1. vor dem Befüllen der Ladetanks eines Tankschiffes, seinen Teil der Prüfliste nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften ordnungsgemäß auszufüllen;
  2. 2. Ladetanks nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern zu befüllen;
  3. 3. sofern erforderlich, bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt ≥ 0 °C eine Heizinstruktion mitzugeben;
  4. 4. sicherzustellen, dass beim Laden der Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbricht und dass er Maßnahmen gegen ein Überlaufen vornimmt;
  5. 5. sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen;
  6. 6. sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung, wenn diese nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt;
  7. 7. sicherzustellen, dass die Laderate in Übereinstimmung mit der Ladeinstruktion nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften ist und der Druck an der Übergabestelle der Gasrückführ- oder Gasabfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt;
  8. 8. sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus Baustoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung oder eine schädliche oder gefährliche Reaktion mit der Ladung verursachen können, und
  9. 9. sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Beladens oder Löschens eine ständige und zweckmäßige Überwachung sichergestellt ist.

(4) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller von Schiffen mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen.

(5) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 8 erwachsenden Verpflichtungen hat der Verlader sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen.

(6) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 9 erwachsenden Verpflichtungen hat der Empfänger

  1. 1. die in den gemäß ADN vorgesehenen Fällen vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Schiffen vorzunehmen;
  2. 2. sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen.

(7) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 10 erwachsenden Verpflichtungen hat der Entlader von Ladetanks

  1. 1. vor dem Entladen seinen Teil der im ADN vorgesehenen Prüfliste auszufüllen;
  2. 2. sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff in Notfällen zu verlassen;
  3. 3. sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung, wenn diese gemäß ADN erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt;
  4. 4. sicherzustellen, dass die Laderate in Übereinstimmung mit der Ladeinstruktion ist und der Druck an der Übergabestelle der Gasrückführ- oder Gasabfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt;
  5. 5. sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus Werkstoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden noch eine Zersetzung der Ladung oder eine schädliche oder gefährliche Reaktion mit der Ladung verursachen können;
  6. 6. sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Löschens eine ständige und zweckmäßige Überwachung sichergestellt ist;
  7. 7. sicherzustellen, dass beim Löschen unter Verwendung der bordeigenen Löschpumpe diese von der Landanlage aus abgeschaltet werden kann.

(8) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 10 erwachsenden Verpflichtungen hat der Entlader von Schiffen mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff in Notfällen zu verlassen.“

45. Nach § 25 werden folgende §§ 26 bis 30 samt Überschriften eingefügt:

„Ausbildung von Sachkundigen

§ 26. (1) Soweit dies auf Grund der gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich ist, muss an Bord von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, ein besonders ausgebildeter Sachkundiger sein. Art, Dauer, Umfang und Inhalt der besonderen Ausbildung sowie die über deren erfolgreiche Absolvierung ausgestellte Bescheinigung müssen den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Ausbildung, der Anerkennung von Schulungen, der Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch Verordnung geregelt.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat allen, die erfolgreich an einem gemäß Abs. 3 anerkannten Lehrgang teilgenommen haben, eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 auszustellen. Über diese Bescheinigungen hat er ein Verzeichnis zu führen, das mindestens folgende Daten beinhaltet:

  1. 1. die in den Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN enthaltenen Daten,
  2. 2. die Zustelladresse des Inhabers der Bescheinigung,
  3. 3. die Angabe, ob die Bescheinigung auf Grund einer Wiederholungsschulung erneuert wurde.

(3) Die Ausbildung darf nur im Rahmen von mittels Bescheid anerkannten Lehrgängen durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden. Wird der Antrag von einer natürlichen Person gestellt, so muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.

(4) Die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Bedingungen der gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt.

(5) Die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(6) Für die Bescheide gemäß Abs. 3 sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:

1. für den Anerkennungsbescheid ............................................. 290 Euro und

2. für den Bescheid über die Änderung der Anerkennung .............. 72 Euro.

Kontrollen auf Wasserstraßen

§ 27. (1) Die Organe gemäß § 38 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes können auf einem Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter auf Wasserstraßen befördert werden, jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Zu dieser Kontrolle können auch Sachverständige herangezogen werden.

(2) Kontrollen gemäß Abs. 1 sind in dem für die Überwachung eines repräsentativen Anteils der Beförderungen gefährlicher Güter erforderlichen Ausmaß vorzunehmen.

(3) Die Kontrollen sind im Stichprobenverfahren durchzuführen und haben soweit möglich einen ausgedehnten Teil des Wasserstraßennetzes zu erfassen.

(4) Die Kontrollen sind anhand der Kontrollliste nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften durchzuführen. Dabei ist tunlichst zu vermeiden, dass die Fahrzeuge über Gebühr lange stillgelegt oder aufgehalten werden. Kontrollen gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 des Schifffahrtsgesetzes bleiben unberührt.

(5) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben im Rahmen ihrer jeweiligen Verpflichtungen die zur Durchführung der Kontrollen erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

(6) Der Schiffsführer hat insbesondere auf Verlangen der Organe gemäß Abs. 1 diesen die in den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände zur Überprüfung auszuhändigen und, wenn dies zur Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist, Teile und Ausrüstungsgegenstände der Fahrzeuge auf dem einfachsten Weg ohne Gefährdung von Personen zugänglich zu machen. Wenn dies für eine Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind auf Verlangen der Organe gemäß Abs. 1 die hiefür notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.

(7) Eine Ausfertigung der Kontrollliste gemäß Abs. 4 ist dem Schiffsführer nach durchgeführter Kontrolle auszuhändigen. Diese Ausfertigung ist vom Schiffsführer während der weiteren Beförderung bis zum Ende der Beförderung mitzuführen und bei weiteren Kontrollen im Zuge dieser Beförderung auf Verlangen vorzuweisen.

(8) Sobald feststeht, dass eine Kontrolle eines Gefahrguttransportes auf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums bereits stattgefunden hat, dürfen weitere Kontrollen nur dann erfolgen, wenn für das Organ der Schifffahrtspolizei Grund zur Annahme besteht, dass seit der letzten Kontrolle eine wesentliche Änderung des zu überprüfenden Sachverhalts eingetreten ist. Bei Schwerpunktkontrollen von Gefahrguttransporten darf in jedem Fall neuerlich kontrolliert werden.

(9) Im Rahmen der amtlichen Aufsicht gemäß § 47 Mineralölsteuergesetz 1995 und § 86 Alkoholsteuergesetz in Verbindung mit § 18 Zollrechts-Durchführungsgesetz dürfen bei Verbrauchsteuergegenständen, die gleichzeitig gefährliche Güter sind, außer den angeordneten und bereits durchgeführten Kontrollen während der Beförderung von Verbrauchsteuergegenständen auch Gefahrgutkontrollen durchgeführt werden. Bei diesen Kontrollen sind die für die Verbrauchsteuer zuständigen Zollbehörden von den geschulten Organen gemäß Abs. 1 zu unterstützen.

Anordnung der Unterbrechung der Beförderung

§ 28. (1) Fahrzeuge, bei denen ein oder mehrere Verstöße gegen die gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften festgestellt wurden, können an einem von den Organen gemäß § 38 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes bezeichneten Platz angehalten werden. Die Fahrt darf erst fortgesetzt werden, wenn die Vorschriften erfüllt sind. Je nach den Gegebenheiten oder Sicherheitserfordernissen können auch andere angemessene Maßnahmen ergriffen werden.

(2) Bei Gefahr im Verzug haben die Organe gemäß Abs. 1 die nächste Katastropheneinsatzstelle unter Bekanntgabe der verfügbaren Informationen sowie der sonstigen zur Einleitung der notwendigen Katastrophenbekämpfungsmaßnahmen erforderlichen Angaben unverzüglich zu verständigen. Insoweit dies erforderlich ist, sind von den Organen gemäß Abs. 1, allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen, die zur Verhinderung einer Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt erforderlichen vorbeugenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(3) Ergibt sich aus den verfügbaren Informationen oder aus den Feststellungen von Sachverständigen, dass die Fortsetzung der Beförderung zur Vermeidung von Gefahren unerlässlich ist, so ist die Anordnung der Unterbrechung aufzuheben. Für die weitere Beförderung sind jedoch von den Organen gemäß Abs. 1 die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen oder anzuordnen. Die Aufhebung darf nur unter der Bedingung ausgesprochen werden, dass diese Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden. Der Schiffsführer und die anderen an Bord befindlichen Personen haben diese Vorsichtsmaßnahmen zu beachten und die Anordnungen zu befolgen, soweit sie ihren Aufgabenbereich betreffen.

Kontrollen in Unternehmen

§ 29. (1) Neben den Maßnahmen gemäß § 27 können - vorbeugend oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, welche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden - auch Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden.

(2) Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, dass die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

(3) Zu diesen Kontrollen sind die gemäß § 35 zuständigen Behörden ermächtigt. Diese können

  1. 1. für beabsichtigte Transporte das Verlassen des Unternehmens untersagen, bis diese in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt worden sind, oder
  2. 2. andere geeignete Maßnahmen vorsehen.

    Für diese Untersagungen und anderen Maßnahmen gelten die §§ 27 und 28 sinngemäß.

Amtshilfe

§ 30. (1) Die Behörden gewähren Amtshilfe bei der Durchführung der Kontrollen.

(2) Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Vertragspartei des ADN zu melden, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder das Unternehmen seinen Sitz hat. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Ersuchen von Behörden der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Vertragsparteien des ADN um Maßnahmen gegenüber dem Zulassungsbesitzer eines in Österreich zugelassenen Fahrzeugs, mit dem in einem dieser Staaten Übertretungen nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften gesetzt wurden, oder gegenüber einem Unternehmen mit Sitz in Österreich, entgegenzunehmen, anderen inländischen Behörden, deren Zuständigkeit berührt ist, zu übermitteln und den ersuchenden Behörden die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

(3) Gibt die Kontrolle Anlass zu der Annahme, dass schwerwiegende oder wiederholte Verstöße vorliegen, die bei dieser Kontrolle nicht festgestellt werden können, weil die erforderlichen Erkenntnisse fehlen, gewähren die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraums und der Vertragsparteien des ADN einander Amtshilfe bei der Klärung des Falls.“

46. § 24b erhält die Bezeichnung „§ 31“.

47. Nach der unveränderten Überschrift des 8. Abschnitts wird folgender § 32 samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 32. (1) Absender und Verpacker gefährlicher Güter für die Beförderung im Luftverkehr, sowie Unternehmen, die nicht im Rahmen eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses gefährliche Güter zur Beförderung im Luftverkehr annehmen, dürfen hiefür nur Personal verwenden, das entsprechend den gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften sowie § 33 ausgebildet und mit den jeweils erforderlichen Informationen versehen ist. Sie haben Aufzeichnungen über den Aufgabenbereich der betreffenden Personen und über die absolvierten sowie die Termine der nächsten fälligen Schulungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(2) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 3 erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung im Luftverkehr nur übergeben, wenn bei Verwendung von Umverpackungen, Ladeeinheiten und Bergeverpackungen die besonderen Anforderungen dafür erfüllt sind.

(3) Der Beförderer hat innerhalb von 6 Stunden nach Übergabe der gefährlichen Güter zur Beförderung eine Annahmekontrolle durchzuführen.

(4) Der Beförderer, der ohne Luftverkehrsbetreiberzeugnis mit einem Flächenflugzeug oder Hubschrauber Gefahrgut befördert, hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 insbesondere jene Pflichten zu erfüllen, die gemäß Abschnitt R der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008, ABl. Nr. L 254 vom 20.09.2008 S. 1, den Luftfahrtunternehmer und den Betreiber eines Flugzeugs treffen. Davon ausgenommen ist die Bewilligungspflicht gemäß OPS 1.1155 und die zwingende Verwendung der englischen Sprache gemäß OPS 1.1195 lit. a Z 3.

(5) Luftfahrtunternehmen, die Gefahrgut nicht als Fracht befördern, haben jene gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Schulungs-, Informations- und Verfahrensvorschriften einzuhalten, die darauf abzielen, diesen Umstand abzusichern.

(6) Soweit ein Abfertigungsagent in eigener Verantwortung Tätigkeiten des Beförderers oder eines Luftfahrtunternehmens gemäß Abs. 5 übernimmt, tritt er in dessen Pflichten ein und hat sie zu erfüllen. Die behördliche Genehmigung seines Gefahrgut-Schulungsprogramms ist nicht erforderlich.“

48. § 24c erhält die Bezeichnung „§ 33“.

49. § 33 Abs. 1 lautet:

„(1) Sehen die gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung des Personals von an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten vor, so darf diese in Österreich für

  1. 1. Personal der Luftfahrtunternehmen sowie der Beförderer, für die dies gemäß § 32 Abs. 4 erforderlich ist, und
  2. 2. Personal der Kategorien 1, 3, und 6 der anderen Beteiligten

    nur im Rahmen von Lehrgängen durchgeführt werden, die von der Austro Control GmbH mit Bescheid anerkannt worden sind. Schulungen, für die diese Anerkennung nicht erforderlich ist, dürfen nur von solchen Personen durchgeführt werden, die selbst über eine gültige Schulung der Personalkategorie 6 verfügen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Ausbildung, insbesondere der Anerkennung von Schulungen, Qualifikation des Lehrpersonals, Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch Verordnung geregelt.“

50. § 34 samt Überschrift lautet:

„Kontrollen; Notifizierung und Untersuchung von Ereignissen

§ 34. (1) Beförderer gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt und deren Abfertigungsagenten unterliegen der Aufsicht durch die Austro Control GmbH. Gleiches gilt für Luftfahrtunternehmen, die kein Gefahrgut als Fracht befördern, sowie deren Abfertigungsagenten hinsichtlich ihrer Pflichten gemäß § 32 Abs. 5.

(2) Besonders geschulte und ermächtigte Organe der Austro Control GmbH haben diese Aufsicht durch angekündigte oder unangekündigte Kontrollen der Versandstücke, Dokumente, Luftfahrzeuge und Tätigkeiten sowie systematische, vorangekündigte Audits wahrzunehmen. Neben den Voraussetzungen und Verfahren, die das Supplement der ICAO-TI für die Tätigkeit der Kontrollorgane vorsieht, sind gegebenenfalls auch jene zu berücksichtigen, die sich aus anderen auf die jeweiligen Kontrollen anwendbaren luftfahrtrechtlichen Vorschriften ergeben. Den Kontrollorganen ist jede erforderliche Auskunft zu erteilen und Zutritt zu allen Betriebsräumlichkeiten, Einrichtungen und Fahrzeugen zu gewähren. Auf Verlangen haben sie sich mit einem Ausweis gemäß § 141a LFG auszuweisen. Zu den Kontrollen können auch Sachverständige beigezogen werden. Diese und die Kontrollorgane dürfen, wenn dies für eine Prüfung erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt möglich und nach den gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, Verpackungen öffnen und verlangen, dass die hiefür notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung gestellt werden.

(3) Werden im Rahmen einer Kontrolle Mängel festgestellt, die die Sicherheit eines Luftfahrzeuges oder seiner Insassen gefährden können, so haben die Kontrollorgane, die Beförderung bis zur Behebung der festgestellten Mängel zu untersagen. Gleiches gilt für den Zeitraum, in dem der dringende Verdacht besteht, dass derartige Mängel vorliegen. Die Bestimmungen des § 171 Abs. 2 bis 4 LFG sind auf jeden Gegenstand der Untersagung anzuwenden.

(4) Bei Gefahr im Verzug haben die Kontrollorgane die nächste Katastropheneinsatzstelle unter Bekanntgabe der verfügbaren Informationen sowie der sonstigen zur Einleitung der notwendigen Katastrophenbekämpfungsmaßnahmen erforderlichen Angaben unverzüglich zu verständigen. Insoweit dies erforderlich ist, sind von den Kontrollorganen, allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen, die zur Verhinderung einer Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt erforderlichen vorbeugenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(5) Dieselben Befugnisse kommen den Kontrollorganen gegenüber Verpackern und Absendern zu. Diese sind zu kontrollieren

  1. 1. beim Verdacht, dass festgestellte Mängel auf sie zurückzuführen sind, und
  2. 2. hinsichtlich ihrer Pflichten gemäß § 32 Abs. 1.

(6) Die Austro Control GmbH hat gemäß dem Supplement der ICAO-TI Unfälle und sonstige Ereignisse mit gefährlichen Gütern zu notifizieren und zu untersuchen sowie darüber zu berichten. Sie hat diese sowie Verstöße, die zu einer Untersagung der Beförderung geführt haben, der zuständigen luftfahrtrechtlichen Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Ist es wahrscheinlich oder bekannt, dass gefährliche Güter zu einem Unfall oder einer schweren Störung geführt haben, die den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG , ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35, entspricht, braucht die Austro Control GmbH diesen Aufgaben nicht nachzukommen, soweit sie von der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes wahrzunehmen sind.“

51. § 25 erhält die Bezeichnung „§ 35“; in dessen Abs. 1 wird „§ 27“ durch „§ 37“ (zweimal), „(§ 3 Z 9)“ durch „(§ 3 Abs. 1 Z 5)“ und „§ 1 Abs. 1 Z 2 bis 5“ durch „§ 1 Abs. 1 Z 2 bis 6“ ersetzt.

52. § 26 erhält die Bezeichnung „§ 36“; an dessen Ende wird ein Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine Liste zu führen und auf seiner Homepage zu veröffentlichen, aus der die gemäß Abs. 2 und 4 zugewiesenen Kennzeichen sowie Namen und Adressen der betreffenden Prüfstellen und Sachverständigen ersichtlich sind.“

53. § 27 erhält die Bezeichnung „§ 37“.

54. In § 37 Abs. 1 wird in Z 3 „besonderen Ausbildung“ durch „Ausbildung von Sachkundigen“ und „§ 24b Abs. 1“ durch „§ 26 Abs. 1“ sowie in Z 4 „§ 24c Abs. 1“ durch „§ 31 Abs. 1“ ersetzt.

55. § 37 Abs. 1 wird eine Z 5 angefügt:

  1. „5. Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß § 33 Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind,“

56. In § 37 Abs. 2 Z 1 wird nach „§ 23 Abs. 1“ „oder § 32 Abs. 1 oder 2“ eingefügt.

57. In § 37 Abs. 2 Z 3 wird nach „§ 7 Abs. 5“ „oder § 32 Abs. 1“ eingefügt.

58. In § 37 Abs. 2 Z 4 wird „§ 24a Abs. 3“ durch „§ 25 Abs. 3 oder 4“ und die Wortfolge „Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)“ durch den Ausdruck „MEGC“ ersetzt.

59. In § 37 Abs. 2 Z 6 wird „§ 24a Abs. 4“ durch „§ 25 Abs. 5“ ersetzt; die Wortfolge „oder übergibt“ entfällt.

60. In § 37 Abs. 2 Z 7 wird „§ 24a Abs. 5“ durch „§ 25 Abs. 6“ ersetzt.

61. In § 37 Abs. 2 Z 8 wird „§ 24a Abs. 1“ durch die Wortfolge „§ 25 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1, 3 oder 4“ ersetzt.

62. In § 37 Abs. 2 wird am Ende der Z 9 der Beistrich durch „oder“ ersetzt und eine Z 10 und Z 11 angefügt:

  1. „10. als Entlader entgegen § 7 Abs. 10 oder § 25 Abs. 7 oder 8 gefährliche Güter entlädt oder entleert oder Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks oder Fahrzeuge absetzt oder
  2. 11. als Abfertigungsagent entgegen § 32 (1) und (6) Tätigkeiten des Beförderers ausführt,“

63. In § 37 Abs. 2 wird in lit. a), b) und c)„gemäß § 15a“ durch die Wortfolge „gemäß den Kriterien des § 15a“ ersetzt.

64. In § 37 Abs. 3 Z 1 wird „§ 11 Abs. 5“ durch „§ 11 Abs. 4“ ersetzt.

65. In § 37 Abs. 3 Z 2 wird „§ 11 Abs. 2“ durch „§ 11 Abs. 3“ ersetzt.

66. § 37 Abs. 3 Z 4 lautet:

  1. „4. entgegen § 16 Abs. 2 erster Satz, § 28 Abs. 1 oder § 34 Abs. 3 eine Beförderungseinheit oder ein Fahrzeug, womit gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder die Beförderung fortsetzt oder“

67. In § 37 Abs. 3 Z 5 wird nach „§ 16 Abs. 4 letzter Satz“ „oder § 28 Abs. 3 letzter Satz“ eingefügt.

68. In § 37 Abs. 3 Z 7 entfällt „Z 1 bis 4“.

69. § 37 Abs. 3 Z 9 lautet:

  1. „9. einem auf Grund der in § 2 angeführten Vorschriften, dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung gemäß Z 8 erlassenen Bescheid zuwiderhandelt,“

70. § 37 Abs. 7 lautet:

„(7) In den Fällen des Abs. 2 Z 8 gilt als Tatort der Ort der Kontrolle, an dem die den Tatvorwurf begründenden Mängel festgestellt worden sind.“

71. § 28 erhält die Bezeichnung „§ 38 Abs. 1“.

72. § 38 wird ein Abs. 2 angefügt:

„(2) Mit Inkrafttreten der GGBG-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 35/2011 tritt außer Kraft:

die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen (ADN-Verordnung), BGBl. II Nr. 13/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 292/2009.“

73. § 29 erhält die Bezeichnung „§ 39“.

74. In § 39 Abs. 1 wird „§ 3 Z 8 lit. a“ durch „§ 3 Abs. 1 Z 6 lit. a“ und „§ 3 Z 8 lit. b“ durch „§ 3 Abs. 1 Z 6 lit. b“ ersetzt.

75. In § 39 Abs. 2 wird „§ 28“ durch „§ 38“ ersetzt.

76. § 39 Abs. 3 entfällt, Abs. 4 wird Abs. 3.

77. § 30 erhält die Bezeichnung „§ 40“ und lautet samt Überschrift:

„Vollziehung

§ 40. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

  1. 1. hinsichtlich § 8 Abs. 6 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
  2. 2. hinsichtlich § 10 Abs. 1 Satz 2 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
  3. 3. hinsichtlich der §§ 21 und 22 der Bundesminister für Inneres und
  4. 4. in allen übrigen Fällen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.“

78. Nach § 40 wird folgender § 41 samt Überschrift angefügt:

„Bezugnahme auf Richtlinien

§ 41. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinien 95/50/EG und 2008/68/EG in österreichisches Recht umgesetzt.“

Artikel 2

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG , ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, unter der Notifikationsnummer 2010/766/A notifiziert.

Fischer

Faymann

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