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BGBl II 13/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

13. Verordnung: ADN-Verordnung

13. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen (ADN-Verordnung)

Nach Durchführung des Notifizierungsverfahrens gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, CELEX-Nr. 31998L0034, wird auf Grund der §§ 5, 9, 12, 13, 14, 16, 35, 40, 103, 109 und 119 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2003, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung einschließlich der Teile 1 bis 9 der Anlage 1 gilt für die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen gemäß § 15 des Schifffahrtsgesetzes.

Anwendbarkeit anderer Vorschriften

§ 2. Die Bestimmungen der Schiffszulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 296/1997, werden hinsichtlich des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses für den Transport von gefährlichen Gütern durch die Bestimmungen des Teils 8 der Anlage 1 ergänzt.

In-Kraft-Treten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern auf Wasserstraßen, BGBl. II Nr. 429/2002 außer Kraft.

Teil 1

Anlage zur ADN-VERORDNUNG 

Teil 2

Klassifizierung 

Teil 3

Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften sowie Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern 

Teil 4

Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks 

Teil 5

Vorschriften für den Versand 

Teil 6

Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und Tanks 

Teil 7

Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung 

Teil 8

Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung 

Teil 9

Bauvorschriften 

Gorbach

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