Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
- 1. „Österreichisches Seeschiff“: ein Seeschiff, das nach diesem Bundesgesetz zur Seeschifffahrt zugelassen ist;
- 2. „Seeschiff“: ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden kann (Fahrgastschiff, Frachtschiff, Jacht, Sonderfahrzeug). Als solches gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;
- 3. „Fahrgastschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;
- 4. „Frachtschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist;
- 5. „Jacht“: ein Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
- 6. „Sonderfahrzeug“: ein Fahrzeug, das nicht unter Z 3 bis 5 fällt, insbesondere
- a) ein Fahrzeug, das für die Beförderung von zwölf oder weniger Fahrgästen bestimmt ist,
- b) ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb, wie Leichter, Prahm,
- c) Schlepper, Fischereifahrzeug, Barkasse,
- d) schwimmendes Gerät, wie Bagger, Schwimmkran, Ramme, Bohrinsel, Hubinsel;
- 7. „Reeder“: der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden österreichischen Seeschiffes (§ 484 HGB);
- 8. „Seeschiffsregister“: das vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführte Verzeichnis österreichischer Seeschiffe;
- 9. „Registerhafen“: der bei Registrierung von österreichischen Seeschiffen vorgeschriebene Heimathafen Wien;
- 1 0.„Seebrief“: die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach dem Muster der Anlage zu diesem Bundesgesetz ausgestellte Urkunde für österreichische Seeschiffe;
- 11. „Konsul“: eine konsularische Vertretungsbehörde oder eine diplomatische Vertretungsbehörde mit konsularischen Aufgaben.
Schlagworte
Ruderboot, Sportzweck
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
10011537
Dokumentnummer
NOR40208821
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