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BGBl III 67/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

67. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung und Erklärung
(NR: GP XXII RV 196 AB 577 S. 71. BR: AB 7114 S. 712.)

67. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung und Erklärung

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Verordnung und Erklärung wird genehmigt.
  2. 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der englischen und russischen Sprachfassung Die englische und russische Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht. dieses Staatsvertrages durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung und Erklärung

[deutscher Vertragstext siehe Anlagen]

[Verordnung Deutsch Teil 1 (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Verordnung Deutsch Teil 2 (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Verordnung Deutsch Teil 3 (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Verordnung Deutsch Teil 4 (Übersetzung) siehe Anlagen]

[französischer Vertragstext siehe Anlagen]

[Verordnung Französisch Teil 1 siehe Anlagen]

[Verordnung Französisch Teil 2 siehe Anlagen]

[Verordnung Französisch Teil 3 siehe Anlagen]

[Verordnung Französisch Teil 4 siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 9. November 2004 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen und die Verordnung sind gemäß Art. 11 Abs. 1 mit 29. Februar 2008 in Kraft getreten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:

Erklärung gemäß Art. 14:

Das Übereinkommen kommt auf der Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), der March, der Enns und der Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, zur Anwendung. Ausgenommen von der Anwendung des Übereinkommens sind:

  1. 1. Die Neue Donau (Entlastungsgerinne) vom Einlaufbauwerk (Strom-km 1938,060) bis zum Wehr II (Strom-km 1918,300);
  2. 2. Staustufe Greifenstein: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1948,890, rechtes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;
  3. 3. Staustufe Altenwörth: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1979,550, linkes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;
  4. 4. Staustufe Melk: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2037,300, linkes Ufer) gelegene Teil des linksufrigen Donaualtarmes sowie der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2035,700, rechtes Ufer) gelegene Teil des Melker Donaualtarmes;
  5. 5. Staustufe Abwinden: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2120,400, linkes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;
  6. 6. die Enns ab Fluß-km 2,70;
  7. 7. die Traun ab Fluß-km 1,80;
  8. 8. die March ab Fluß-km 6,0;
  9. 9. alle nicht genannten Gewässer.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind diesem beigetreten:

Bulgarien

Deutschland

Frankreich

Luxemburg

Moldau

Niederlande

Russische Föderation

Ungarn

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Genehmigungsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Deutschland:

Unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens erklärt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf dem Rhein dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt und die Umsetzung des Übereinkommens auf der Mosel dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Moselkommission unterliegt.

Frankreich:

Die Französische Republik erklärt unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 3 lit. b, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf dem Rhein und der Mosel dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt.

Luxemburg:

Die Erklärung wurde bei der Unterzeichnung abgegeben und bei der Ratifikation bekräftigt:

Die Regierung des Großfürstentums Luxemburg erklärt anlässlich der Unterzeichnung dieses Übereinkommens, dass die sich daraus ergebenden Verpflichtungen in keiner Weise die Verpflichtungen berühren, die Luxemburg durch seine Mitgliedschaft in der Europäischen Union eingegangen ist.

Niederlande:

Unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf den Flüssen Rhein, Waal und Lek dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt.

Anlage 1

deutscher Vertragstext 

Anlage 2

englischer Vertragstext 

Anlage 3

Erklärung Österreichs 

Anlage 4

französischer Vertragstext 

Anlage 5

russischer Vertragstext 

Anlage 6

Verordnung deutsch Teil 1 (Übersetzung) 

Anlage 7

Verordnung deutsch Teil 2 (Übersetzung) 

Anlage 8

Verordnung deutsch Teil 3 (Übersetzung) 

Anlage 9

Verordnung deutsch Teil 4 (Übersetzung) 

Anlage 10

Verordnung französisch Teil 1 

Anlage 11

Verordnung französisch Teil 2 

Anlage 12

Verordnung französisch Teil 3 

Anlage 13

Verordnung französisch Teil 4 

Gusenbauer

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