42. Bundesgesetz, mit dem das Strafregistergesetz 1968 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 227/1968, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Z 9 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende Ziffer 10 angefügt:
- „10. einen Ausspruch über den Ausschluss des Wahlrechts gemäß § 446a StPO.“
2. In § 3 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Gleichzeitig mit der Übermittlung der Strafkarte an die Bundespolizeidirektion Wien hat das Gericht der gemäß § 2 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973 bzw. § 2 Abs. 1 des Europa-Wählerevidenzgesetzes zuständigen Gemeinde die Tatsache des Ausspruchs über den Ausschluss vom Wahlrecht im Sinne des § 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO sowie die Höhe der Haftstrafe unmittelbar mitzuteilen.“
3. Dem § 14 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 3 Abs. 2 Z 9 und 10 und Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.“
Fischer
Faymann
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