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BGBl I 115/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

115. Bundesgesetz: Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007, des Arzneimittelgesetzes und des Rezeptpflichtgesetzes
(NR: GP XXIII RV 561 AB 665 S. 65 . BR: 7981 AB 8006 S. 759.)

115. Bundesgesetz, mit dem das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, das Arzneimittelgesetz und das Rezeptpflichtgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007

Das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, BGBl. I Nr. 30, wird wie folgt geändert:

1. Vor der Überschrift zu § 1 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

„1. Abschnitt

Sportrechtliche Anti-Doping-Regelungen“

2. Vor der Überschrift zu § 21 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

„2. Abschnitt

Besondere Informationspflichten“

3. Vor der Überschrift zu § 22 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

„3. Abschnitt

Besondere Kontroll- und Strafbestimmungen“

4. Vor der Überschrift zu § 23 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

„4. Abschnitt

Schlussbestimmungen“

5. In § 1 Abs. 2 Z 1 werden die Wortfolge „nach dem“ durch die Wortfolge „gemäß Anlage I des“ ersetzt und nach dem Wort „Sport“ das Zitat „, BGBl. III Nr. 108/2007,“ eingefügt.

6. In § 1 Abs. 2 Z 7 wird die Wortfolge „das Verbot gemäß § 5a des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983,“ durch die Wortfolge „ein Verbot gemäß § 22a“ ersetzt.

7. In § 1 Abs. 4 wird nach dem Wort „Übereinkommen“ die Wortfolge „und/oder auf dessen Anlagen“ eingefügt und das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.

8. In § 2 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „Special Olympics Österreich;“.

9. In § 4 Abs. 2 Z 10 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; § 4 Abs. 2 wird folgende Z 11 angefügt:

  1. „11. die vom IOC, IPC, von internationalen Sportfachverbänden, einer Sporteinrichtung gemäß § 2 Abs. 3, der Unabhängigen Schiedskommission, einer ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtung oder einem ausländischen nationalen Sportverband verhängten Sperren unter Angabe der Namen der Betroffenen und Dauer der Sperre und deren Aufhebung mit den Gründen hierfür, ohne dass auf Gesundheitsdaten des Betroffenen rückgeschlossen werden kann“.

10. § 4 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat folgende Kommissionen einzurichten:

  1. 1. die Ethikkommission, die aus mindestens drei, maximal jedochfünf fachlich geeigneten und im Kampf gegen Doping erfahrenen Personen zu bestehen hat, zur Unterstützung bei Maßnahmen zur Dopingprävention sowie zur Information und Aufklärung über Doping;
  2. 2. die Allgemeine Medizinische Ärztekommission, der vier, maximal jedochsechs Ärzte mit sportmedizinischer Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß § 8 Abs. 3 und Beratung in medizinischen Angelegenheiten;
  3. 3. die Zahnärztekommission, der zwei, maximal jedochvier Zahnärzte mit entsprechender Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß § 8 Abs. 3 und Beratung in zahnmedizinischen Angelegenheiten;
  4. 4. die Veterinärmedizinische Kommission, der zwei, maximal jedochvier Tierärzte mit entsprechender Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen bei Tieren (§ 20 Abs. 3 Z 3) und Beratung in veterinärmedizinischen Angelegenheiten;
  5. 5. die Rechtskommission, die aus fünf Mitgliedern besteht, zur Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen in erster Instanz bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen gemäß § 15 Abs. 6. Drei Mitglieder müssen ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren aufweisen; ein Mitglied muss Experte der Pharmazie oder Toxikologie und ein Mitglied muss Experte der Sportmedizin sein;
  6. 6. die Auswahlkommission gemäß § 9 Abs. 9, die aus mindestens drei, maximal jedochfünf fachlich geeigneten Personen zu bestehen hat;

Die Mitglieder der Kommission gemäß Z 1 bis 5 sind auf vier Jahre und die Mitglieder der Kommission gemäß Z 6 sind auf ein Jahr zu bestellen. Für jedes Mitglied ist für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied mit der geforderten Qualifikation und Erfahrung zu bestellen. Von den Mitgliedern ist ein Mitglied als Vorsitzender und ein Mitglied als dessen Stellvertreter zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Eine vorzeitige Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Die Mitglieder der Kommissionen entscheiden unabhängig. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit und sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der bestellten Mitglieder anwesend oder durch ein Ersatzmitglied vertreten sind.“

11. § 4 wird durch folgenden Abs. 9 ergänzt:

„(9) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben angefallenen personenbezogenen Daten, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten, Behörden, Gerichten und Trägern der Sozialversicherung übermitteln, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Bundes- oder landesgesetzliche Verpflichtungen zur Übermittlung von personenbezogenen Daten bleiben dadurch unberührt.“

12. In § 5 Abs. 1 Z 4 wird vor dem Wort „bestimmte“ die Wortfolge „direkt oder indirekt über einen Verein oder Landesverband einem Bundessportfachverband angehören und“ eingefügt.

13. § 5 Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. „5. Sportler gemäß Z 1 bis 4, die im Zusammenhang mit der Sportausübung von einer in § 4 Abs. 2 Z 11 angeführten Einrichtung suspendiert oder gesperrt sind und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Beendigung der aktiven Laufbahn nicht mitgeteilt haben;“

14. § 5 Abs. 1 Z 6 lautet:

  1. „6. Sportler gemäß Z 1 bis 4, die ihre aktive Laufbahn beendet und den Wiederbeginn ihrer aktiven Laufbahn der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mitgeteilt haben.“

14a. In § 6 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Dopingkontrolle“ die Wortfolge „und des Verfahrens vor der Rechtskommission (§ 15 Abs. 1 und 6)“ eingefügt.

15. In § 8 Abs. 1, erster Satz, wird nach der Wortfolge „zuständig ist“ folgender Halbsatz eingefügt:

„oder eine gültige, entsprechend den Regelungen nach Abs. 2 hierfür erlassene Ausnahmegenehmigung der WADA, eines internationalen Sportfachverbandes, einer ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtung oder eines ausländischen nationalen Sportverbandes nicht vorliegt.“

16. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Allgemeine Medizinische Ärztekommission (§ 4 Abs. 4 Z 2), bei Ausnahmegenehmigungen für zahnärztliche Behandlungen die Zahnärztekommission (§ 4 Abs. 4 Z 3), heranzuziehen.“

17. In § 9 Abs. 6 ist nach der Wortfolge „Außerhalb von Meisterschaften sind“ die Wortfolge „unbeschadet von § 5“ einzufügen.

18. In § 9 Abs. 9 entfällt der letzte Satz und wird die Wortfolge „drei fachlich geeignete Personen“ durch die Wortfolge „die Auswahlkommission (§ 4 Abs. 4 Z 6)“ ersetzt.

19. § 15 Abs. 6 lautet:

„(6) Zur Entscheidung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Rechtskommission (§ 4 Abs. 4 Z 5) heranzuziehen. Der Bundessportfachverband, für den die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu entscheiden hat, hat - ausgenommen in Bezug auf den Vorsitzenden - das Recht, an Stelle eines Mitglieds der Rechtskommission mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften eine andere Person mit entsprechender Ausbildung und Erfahrung zu entsenden.“

20. § 16 wird durch folgenden Abs. 5 ergänzt:

„(5) § 4 Abs. 9 ist sinngemäß anzuwenden.“

21. § 17 Abs. 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:

„Das Begehren auf Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung auf die Entscheidung gemäß § 15.“

22. In § 17 Abs. 6 wird nach dem Wort „Schiedsverfahrens“ die Wortfolge „die Anrufung des Court of Arbitration for Sports (CAS) als auch“ eingefügt.

23. In § 18 Abs. 2 Z 4, Schlusssatz, wird das Wort „Vereinbahrung“ durch das Wort „Vereinbarung“ ersetzt, in lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d angefügt:

  1. „d) die Verpflichtung des Sportlers die Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1, 3, 6 bis 8 anzuerkennen.“

24. In § 18 Abs. 8 wird das Zitat „§ 5 Abs. 1 Z 4“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 1 Z 3 und 4“ ersetzt.

25. In § 19 Abs. 3 wird das Zitat „§ 5 Abs. 1 Z 4“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 1 Z 3 und 4“ ersetzt.

26. § 20 Abs. 3 Z 3 lautet:

  1. „3. über Ausnahmegenehmigungen gemäß § 8 Abs. 3 die Veterinärmedizinische Kommission (§ 4 Abs. 4 Z 4) entscheidet und“

27. §§ 22 und 22a samt Überschriften lauten:

„Besondere Kontrollbestimmungen

§ 22. (1) Die Organe des Bundeskanzlers, vom Bundeskanzler beauftragte Sachverständige und die vom Bundeskanzler hierzu gesondert beauftragte Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung sind zum Zweck der Überwachung der Verbote gemäß § 22a befugt, in Räumen von juristischen oder natürlichen Personen, die der Ausübung des Sportes oder der Förderung der Gesundheit oder Fitness gewidmet sind oder in denen Sportveranstaltungen und Wettkämpfe stattfinden, Nachschau zu halten. Die Befugnis zur Nachschau gilt auch für Räumlichkeiten, bei denen aufgrund begründeten Verdachts anzunehmen ist, dass sich in ihnen die technische Ausstattung für die Erzeugung von verbotenen Wirkstoffen oder von Mitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder für Zwecke des Blutdopings oder Gendopings befindet. Die Amtshandlungen sind, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts-, Betriebs- oder Wettkampfzeiten durchzuführen.

(2) Die Kontrollorgane gemäß Abs. 1 unterliegen bei ihrer Tätigkeit den Weisungen des Bundeskanzlers und haben zu Beginn der Kontrolltätigkeit ihre Befugnis vorzuweisen. Bei der Kontrolltätigkeit ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes tunlichst vermieden wird.

(3) Die Kontrollorgane gemäß Abs. 1 sind befugt, von den gelagerten Arznei- und sonstigen Mitteln, bei denen der Verdacht besteht, dass sie verbotene Wirkstoffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 enthalten, Proben zu fordern oder zu entnehmen. Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, ist ein Teil der Probe, oder sofern die Probe nicht oder nicht ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art wie das als Probe entnommene zurückzulassen. Die entnommenen und zurückgelassenen Proben sind zweckentsprechend zu verpacken, amtlich zu verschließen oder zu versiegeln und mit dem Datum zu versehen. Die entnommene Probe ist der amtlichen Untersuchung zuzuführen.

(4) Die vertretungsbefugten Organe der Vereine, die Geschäfts- oder Betriebsinhaber, die für die Veranstaltung des Wettkampfes Verantwortlichen, ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, den Kontrollorganen gemäß Abs. 1 den Zutritt zu gestatten und sie bei der Durchführung ihrer Kontrollaufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen Auskünfte über Räume und Behältnisse zu erteilen, den Zutritt zu den Räumen zu gestatten, sowie die Einsicht in Behältnisse, Unterlagen und Aufzeichnungen sowie die Entnahme von Proben zu ermöglichen.

(5) Die Bundespolizei hat den Kontrollorganen gemäß Abs. 1 über deren Ersuchen zur Ausübung der sich aus Abs. 1, 3 und 4 ergebenden Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(6) Für gemäß Abs. 3 entnommene Proben gebührt keine Entschädigung.

(7) Wer den Pflichten gemäß Abs. 4 oder den Anordnungen der Kontrollorgane gemäß Abs. 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

Gerichtliche Strafbestimmungen

§ 22a. (1) Wer zu Zwecken des Dopings im Sport

  1. 1. verbotene Wirkstoffe gemäß Anlage I des UNESCO-Übereinkommens (Verbotsliste), soweit diese nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, sind, in Verkehr setzt oder bei anderen anwendet, oder
  2. 2. in der Verbotsliste genannte verbotene Methoden zur künstlichen Erhöhung des Sauerstofftransfers (Blutdoping) oder Gendoping (die nicht therapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulierung der Genexpression zur Erhöhung der sportlichen Leistungsfähigkeit) bei anderen anwendet,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder Stimulanzien vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge (Abs. 7) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besitzt, dass sie zu Zwecken des Dopings im Sport in Verkehr gesetzt oder bei anderen angewendet werden.

(3) Wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 in Bezug auf in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder Stimulanzien begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(4) Wer

  1. 1. eine Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf Minderjährige begeht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist, oder
  2. 2. eine Straftat nach Abs. 1 begeht, innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Tat zumindest drei solche Taten begangen und in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(5) Wer eine Straftat nach Abs. 4 in Bezug auf in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder Stimulanzien begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, handelt es sich jedoch um eine die Grenzmenge (Abs. 7) übersteigende Menge, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(6) Nach Abs. 1 bis 5 ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(7) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und der Bundesministerin für Justiz mit Verordnung für die einzelnen in der Verbotsliste genannten Anabolika, Hormone und Stimulanzien, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge).“

28. § 23 lautet:

§ 23. Landesgesetzliche Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sowie die Regelungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, sowie § 5 Abs. 2 Z 7 und § 38 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, bleiben unberührt.“

29. § 26 Z 2 wird zu Z 5; folgende Z 2 bis 4 werden eingefügt:

  1. „2. hinsichtlich des § 22 Abs. 5 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
  2. 3. hinsichtlich des § 22a Abs. 1 bis 6 der Bundesminister für Justiz;
  3. 4. hinsichtlich des § 22a Abs. 7 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Justiz;“

30. § 27 wird durch folgenden Abs. 7 ergänzt:

„(7) § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 7, § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Z 10 und 11, § 4 Abs. 4 und 9, § 5 Abs. 1 Z 4 bis 6, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 6 und 9, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2 und 6, § 18 Abs. 2 Z 4, § 18 Abs. 8, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3 Z 3, §§ 22 bis 23 und § 26 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2008, treten mit 1. August 2008 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Juli 2008 kundgemacht, mit Ablauf des Tages der Kundmachung. Weiters gilt Folgendes:

  1. 1. Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, vorzugehen.
  2. 2. Die Bestelldauer der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2008 bestellten Mitglieder der Ethikkommission, der Medizinischen Kommission, der Rechtskommission, der Veterinärmedizinischen Kommission und der Auswahlkommission ist ab 1. August 2008 zu berechnen.“

Artikel 2

Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 5a entfällt.

2. § 68a entfällt.

3. In § 76a Abs. 1 wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „oder verbotene Wirkstoffe gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 enthalten“ eingefügt.

4. In § 76a Abs. 7 und in § 76b Abs. 1 wird jeweils das Zitat „§ 5a“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 2 Z 1 des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007“ ersetzt.

5. §§ 84a und § 84b entfallen.

6. In § 87 entfällt die Wortfolge „- mit Ausnahme solcher nach § 5a und § 68a -“.

7. § 95 wird durch folgenden Abs. 11 ergänzt:

„(11) § 5a, § 68a, § 76a Abs. 1 und 7, § 76b Abs. 1, § 84a, § 84b, § 87 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2008, treten mit 1. August 2008 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Juli 2008 kundgemacht, mit Ablauf des Tages der Kundmachung.“

8. § 96 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. des § 76a Abs. 6 und 7 - soweit es sich um die Untersuchung auf Stoffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 handelt - ist der Bundeskanzler;“

9. In § 96 Abs. 2 Z 2 wird das Zitat „§§ 84a und 85a“ durch das Zitat „§ 85a“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Rezeptpflichtgesetzes

Das Rezeptpflichtgesetz, BGBl. Nr. 413/1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 2a lautet:

§ 2a. Es ist verboten, Arzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, BGBl. I Nr. 30, zu Zwecken des Dopings im Sport zu verschreiben.“

2. § 8 wird durch folgenden Abs. 9 ergänzt:

„(9) § 2a in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2008 tritt mit 1. August 2008 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Juli 2008 kundgemacht, mit Ablauf des Tages der Kundmachung.“

Fischer

Gusenbauer

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