59. Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (24. StVO-Novelle)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011, wird wie folgt geändert:
1. An § 46 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Stockt der Verkehr auf einer Richtungsfahrbahn in einem Abschnitt mit mindestens zwei Fahrstreifen, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen in der Mitte zwischen den Fahrstreifen, in Abschnitten mit mehr als zwei Fahrstreifen zwischen dem äußerst linken und dem daneben liegenden Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden (Rettungsgasse); diese Gasse darf, außer von Einsatzfahrzeugen, nur von Fahrzeugen des Straßendienstes und Fahrzeugen des Pannendienstes benützt werden.“
2. § 47 samt Überschrift lautet:
„Autostraßen
§ 47. Autostraßen sind Vorrangstraßen; für sie gelten die im § 46 Abs. 1, 3, 4 und 6 enthaltenen Bestimmungen über den Verkehr auf Autobahnen sinngemäß.“
3. In § 99 Abs. 2c wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Z 9 und 10 angefügt:
- „9. trotz Vorliegens der Voraussetzungen keine Rettungsgasse bildet, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes oder Fahrzeugen des Pannendienstes verbunden ist,
- 10. verbotenerweise eine Rettungsgasse befährt, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes oder Fahrzeugen des Pannendienstes verbunden ist.“
4. An § 103 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 46 Abs. 6, § 47 und § 99 Abs. 2c Z 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“
Fischer
Faymann
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