vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 AusG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2020

Abschnitt IV

Arten und Zusammensetzung der Begutachtungskommissionen Gemeinsame Bestimmungen

§ 7.

(1) Bei den für die Ausschreibung zuständigen Stellen (§ 5 Abs. 1) sind Begutachtungskommissionen, und zwar

  1. 1. für Ausschreibungen gemäß den §§ 2 und 3 Begutachtungskommissionen im Einzelfall und
  2. 2. für Ausschreibungen gemäß § 4 ständige Begutachtungskommissionen,

(1a) Für Ausschreibungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 ist im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten die gemäß Abs. 1 Z 2 eingerichtete ständige Begutachtungskommission zuständig.

(1b) Für Ausschreibungen gemäß § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 2 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, ist eine Begutachtungskommission im Einzelfall einzurichten.

(2) Die Begutachtungskommissionen haben aus vier Mitgliedern zu bestehen. Die Leiterin/der Leiter der zuständigen Zentralstelle hat ein weibliches und ein männliches Mitglied zu bestellen. Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der zuständige Zentralausschuss haben je ein Mitglied zu entsenden.

(2a) Wird eine Funktion oder eine Arbeitsplatz in einer Dienststelle mit mehreren Dienststellenausschüssen ausgeschrieben und ist die Bewerbung von Personen unterschiedlicher Besoldungsgruppen zulässig, so ist von mehreren zuständigen Zentralausschüssen jener Zentralausschuss zur Entsendung eines Mitgliedes nach Abs. 2 berufen, zu dessen Vertretungsbereich der Dienststellenausschuss gehört, der am Tag der Ausschreibung der letzten Wahl die größte Zahl der wahlberechtigten Bediensteten aufgewiesen hat.

(3) Jeder Bundesbedienstete hat einer Bestellung zum Mitglied einer Begutachtungskommission Folge zu leisten.

(4) Der Leiter der zuständigen Zentralstelle hat eines der von ihm bestellten Mitglieder mit dem Vorsitz der Begutachtungskommission zu betrauen.

(5) Bedienstete, die außer Dienst gestellt wurden, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, dürfen einer Begutachtungskommission nicht angehören.

(6) Die Mitglieder der Begutachtungskommissionen sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(7) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat ein Mitglied einer Begutachtungskommission abzuberufen, wenn es

  1. 1. aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
  2. 2. die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

(8) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung einer im Bereich ihres oder seines Ressorts eingerichteten Begutachtungskommission zu unterrichten.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40229898

Stichworte