vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 AusG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2024

Abschnitt II

Auszuschreibende Funktionen und Arbeitsplätze Leitungsfunktionen in Zentralstellen

§ 2.

(1) Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden Organisationseinheiten in einer Zentralstelle ist die betreffende Funktion, soweit sie nicht einer niedrigeren Funktionsgruppe als der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist, auszuschreiben:

  1. 1. Sektionen,
  2. 2. Gruppen,
  3. 3. Abteilungen,
  4. 4. sonstige organisatorische Einheiten, die den in Z 1 bis 3 angeführten gleichzuhalten sind.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind im Bereich der Parlamentsdirektion nur folgende Funktionen auszuschreiben:

  1. 1. Leiter der Parlamentsdirektion und dessen Stellvertreter,
  2. 2. Leiter der Parlamentsdienste.

(3) Abweichend von Abs. 1 sind in der Präsidentschaftskanzlei nur die Funktionen des Leiters der Präsidentschaftskanzlei und dessen Stellvertreters auszuschreiben.

(4) Soll die Leitung einer Gruppe in einer Zentralstelle mit der Leitung einer der ihr zugeordneten Abteilungen verbunden sein, findet auf die Ausschreibung der Gruppenleitung anstelle der Abschnitte III bis V der Abschnitt Va sinngemäß Anwendung, wenn der Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 oder M BO 1 oder der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet ist. § 15b Abs. 2 zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der betreffenden Sektion die betreffende Gruppe tritt. § 15b Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der sektionsinternen Ausschreibung die gruppeninterne Ausschreibung tritt.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40265310

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)