§ 2 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Abschnitt II

Auszuschreibende Funktionen und Arbeitsplätze

§ 2

(1) Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden Organisationseinheiten in einer Zentralstelle ist die betreffende Funktion, soweit sie nicht einer niedrigeren Funktionsgruppe als der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist, auszuschreiben:

  1. 1. Sektionen,
  2. 2. Gruppen,
  3. 3. Abteilungen,
  4. 4. sonstige organisatorische Einheiten, die den in Z 1 bis 3 angeführten gleichzuhalten sind.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind im Bereich der Parlamentsdirektion nur folgende Funktionen auszuschreiben:

  1. 1. Leiter der Parlamentsdirektion und dessen Stellvertreter,
  2. 2. Leiter der Parlamentsdienste.

(3) Abweichend von Abs. 1 sind in der Präsidentschaftskanzlei nur die Funktionen des Leiters der Präsidentschaftskanzlei und dessen Stellvertreters auszuschreiben.