Abschnitt II
Auszuschreibende Funktionen und Arbeitsplätze
§ 2
(1) Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden Organisationseinheiten in einer Zentralstelle ist die betreffende Funktion auszuschreiben:
- 1. Sektionen,
- 2. Gruppen,
- 3. Abteilungen,
- 4. sonstige organisatorische Einheiten, die den in Z 1 bis 3 angeführten gleichzuhalten sind.
(2) Abweichend von Abs. 1 und § 4 Abs. 6 sind im Bereich der Parlamentsdirektion nur folgende Funktionen auszuschreiben:
- 1. Leiter der Parlamentsdirektion und dessen Stellvertreter,
- 2. Leiter der Parlamentsdienste.
(3) Abweichend von Abs. 1 und § 4 Abs. 6 sind in der Präsidentschaftskanzlei nur die Funktionen des Leiters der Präsidentschaftskanzlei und dessen Stellvertreters auszuschreiben.