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BGBl I 137/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

137. Bundesgesetz: Vereinsgesetz-Novelle 2011 - VerGNov 2011
(NR: GP XXIV RV 1503 AB 1537 S. 135 . BR: AB 8625 S. 803 .)

137. Bundesgesetz, mit dem das Vereinsgesetz 2002 und das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz geändert werden (Vereinsgesetz-Novelle 2011 - VerGNov 2011)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Vereinsgesetzes 2002

Das Vereinsgesetz 2002, BGBl. I. Nr. 66/2002, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Die Mitgliederversammlung ist zumindest alle fünf Jahre einzuberufen.“

1a. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Wortfolge „bestimmter Vereine“ durch die Wortfolge „eines eindeutig nach seiner ZVR-Zahl (§ 18 Abs. 3) oder seinem Namen oder Namensbestandteilen, allenfalls ergänzt mit dem Vereinssitz, bestimmbaren Vereins“ ersetzt.

b) Der mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, angefügte Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.

2. § 22 Abs. 4 lautet:

„(4) Als Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Revisoren im Sinne des § 13 Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, herangezogen werden.“

3. Die Überschrift des § 24 lautet:

„Haftung von Organwaltern und Rechnungsprüfern“

4. § 24 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Ist der Organwalter oder der Rechnungsprüfer unentgeltlich tätig, so haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wenn nicht anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt ist.“

5. Nach dem § 24 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:

„(5) Ist ein unentgeltlich tätiger Organwalter oder Rechnungsprüfer einem Dritten zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Das gilt nicht, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder wenn anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt ist.

(6) Unterlässt es der Organwalter oder Rechnungsprüfer, dem Verein den Streit zu verkünden, so verliert er zwar nicht das Recht auf die Befreiung von der Verbindlichkeit gegen den Verein, doch kann ihm der Verein alle gegen den Dritten unausgeführt gebliebenen Einwendungen entgegensetzen und sich dadurch insoweit von seiner Verpflichtung befreien, als erkannt wird, dass diese Einwendungen eine andere Entscheidung gegen den Dritten veranlasst hätten, wenn von ihnen gehörig Gebrauch gemacht worden wäre.

(7) Eine von einem Verein abgeschlossene Haftpflichtversicherung hat auch den in Abs. 5 genannten Anspruch eines Organwalters oder Rechnungsprüfers gegen den Verein zu decken.“

6. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In § 33 Abs. 6 wird das Zitat „Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005,“ durch das Zitat „Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2005“ ersetzt.

b) Folgender Abs. 10 wird angefügt:

„(10) § 5 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 4 und § 24 samt Überschrift in der Fassung der Vereinsgesetz-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 137/2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die Bestimmungen des § 24 Abs. 1, 5 und 6 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Handlungen und Unterlassungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 gesetzt werden. § 24 Abs. 7 in dieser Fassung ist anzuwenden, wenn die Haftpflichtversicherung nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen wird.“

Artikel 2

Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes

Das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 2a lautet:

„(2a) Für Stiftungen mit einem Stiftungsvermögen von mehr als einer Million Euro haben die Stiftungsorgane einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen Revisor im Sinne des § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, als Abschlussprüfer zu bestellen.“

2. § 32 Abs. 2a lautet:

„(2a) Für Fonds mit einem Fondsvermögen von mehr als einer Million Euro haben die Fondsorgane einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen Revisor im Sinne des § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, als Abschlussprüfer zu bestellen.“

3. Dem § 44 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 14 Abs. 2a und § 32 Abs. 2a in der Fassung der Vereinsgesetz-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 137/2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

Fischer

Faymann

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