136. Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 29 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Bei der Organisation und Abwicklung der Gerichtstage können Voranmeldesysteme mit der Maßgabe eingesetzt werden, dass ohne entsprechende zeitgerechte Voranmeldung die Abhaltung des jeweiligen Gerichtstags zum betreffenden Termin unterbleibt.“
2. § 43 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Präsident wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen durch den Vizepräsidenten (beim Oberlandesgericht Wien durch die beiden Vizepräsidenten) sowie auch durch Senatspräsidenten und/oder andere Richter unterstützt und vertreten. Für die Mitarbeit von Senatspräsidenten und Richtern des Oberlandesgerichtes sind Planstellen des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 1 vH der dem Oberlandesgerichtssprengel zugewiesenen Richterplanstellen (ohne Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) gebunden.“
3. Dem § 47 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 27 Abs. 5 und 6 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
- 1. der Personalsenat des Oberlandesgerichtes zu der Beschwerde eine Stellungnahme abgeben kann und
- 2. zur Entscheidung über die Beschwerde der Außensenat des Obersten Gerichtshofes zuständig ist.“
4. Nach § 47 wird folgender § 47a samt Überschrift eingefügt:
„Justiz-Ombudsstellen
§ 47a. Bei jedem Oberlandesgericht ist eine Justiz-Ombudsstelle zur Behandlung von Anfragen und Beschwerden über die Tätigkeit der Gerichte einzurichten.“
5. Nach § 73 wird folgender § 73a samt Überschrift eingefügt:
„Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter
§ 73a. (1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz informiert die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zur Wahrung der Interessen der Richterinnen und Richter über wichtige Änderungen des Dienstbetriebs und gibt ihr Gelegenheit, vor grundlegenden Umgestaltungen des richterlichen Arbeitsumfelds angehört zu werden und Beratungen darüber zu verlangen. Darüber hinaus kann die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zum Zwecke der Förderung des Dienstbetriebs in der Justiz Vorschläge an den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz erstatten und Stellungnahmen abgeben.
(2) Jedenfalls anzuhören ist die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter vor Erlassung der näheren Vorschriften zu den §§ 78a und 78b und bei der inhaltlichen Gestaltung des Auswahlverfahrens sowie des richterlichen Vorbereitungsdienstes. Weiters ist sie in den einzelnen Verfahren zur Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst über deren Ergebnisse zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
6. In § 89j
a) lautet der Abs. 2:
„(2) Ist in Verfahrensgesetzen oder sonstigen Rechtsvorschriften ein Anschlag an der Gerichtstafel angeordnet, so kann dieser Anordnung auch durch eine Aufnahme in die Ediktsdatei entsprochen werden, sofern dies dem Zweck der Bekanntmachung entspricht. Die betreffenden Daten sind dabei für den jeweils vorgesehenen Zeitraum zur Abfrage zur Verfügung zu stellen.“;
b) entfällt der bisherige Abs. 3;
c) erhält der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung „(3)“.
7. Nach § 89m wird folgender § 89n samt Überschrift eingefügt:
„Automationsunterstützte Verarbeitung von Verfahrensinhalten
§ 89n. Die personenbezogene, automationsunterstützte Verarbeitung von Daten über die inhaltliche Ausübung des richterlichen Amtes ist außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nur in generalisierender Form zulässig.“
8. Dem § 98 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) § 29 Abs. 5, § 43 Abs. 1, § 47 Abs. 3, § 47a, § 73a, § 89j und § 89n jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“
Fischer
Faymann
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