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BGBl I 135/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

135. Bundesgesetz: Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
(NR: GP XXIV RV 1525 AB 1539 S. 135 . BR: 8610 AB 8623 S. 803.)

135. Bundesgesetz, mit dem das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 93 Abs. 2 lautet:

„(2) Diese Kosten - ausgenommen der Aufwand für Personal und Infrastruktur - sind dem Bund vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für das jeweilige laufende Jahr durch Zahlung an die Bundesministerin für Justiz wie folgt zu ersetzen: jährlich am 1. April die Hälfte der Vorjahreszahlung und am 1. Oktober die Hälfte der Vorjahreszahlung unter Berücksichtigung der Differenz zwischen der Vorjahreszahlung und den tatsächlichen gemäß Abs. 1 angefallenen Kosten des Vorjahres. Das Gerichtliche Einbringungsgesetz ist nicht anzuwenden.“

2. § 98 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) § 93 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung erstmals im Jahr 2013 auf den Abrechnungszeitraum des Jahres 2012 anzuwenden. Die auf Grund dieser Bestimmung am 1. April 2013 zu leistende Zahlung beträgt 26,5 Millionen Euro. Auf die im Jahr 2012 zu leistenden Zahlungen ist § 93 Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2011 in Geltung gestandenen Fassung weiter anzuwenden.“

Fischer

Faymann

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