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BGBl I 134/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

134. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG) und des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
(NR: GP XXIV RV 1523 AB 1536 S. 135 . BR: AB 8622 S. 803 .)

134. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) und das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten geändert werden (EU-JZG-ÄndG 2011)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des EU-JZG

Artikel 2 Änderung des ARHG

Artikel 3 Änderung des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den
internationalen Gerichten

Artikel 4 Inkrafttreten

Artikel 1

Änderung des EU-JZG

Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Bei § 13 entfällt die Wendung „des Gerichtshofes erster Instanz“.

b) Das Inhaltsverzeichnis des Ersten Abschnitts des III. Hauptstücks lautet:

„Erster Abschnitt

Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und vorbeugender Maßnahmen

Erster Unterabschnitt

Vollstreckung von Urteilen anderer Mitgliedstaaten

§ 39. Voraussetzungen

§ 40. Unzulässigkeit der Vollstreckung

§ 40a. Zuständigkeit

§ 41. Haft zur Sicherung der Vollstreckung

§ 41a. Verfahren

§ 41b. Entscheidung

§ 41c. Aufschub der Entscheidung über die Vollstreckung

§ 41d. Fristen für die Entscheidung

§ 41e. Spezialität

§ 41f. Einstellung der Vollstreckung

§ 41g. Verständigung des Ausstellungsstaats

§ 41h. Kosten

§ 41i. Durchbeförderung

§ 41j. Fälle des Europäischen Haftbefehls

Zweiter Unterabschnitt

Erwirkung der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat

§ 42. Voraussetzungen

§ 42a. Rolle des Anstaltsleiters

§ 42b. Befassung eines anderen Mitgliedstaats

§ 42c. Widerruf der Befassung

§ 42d. Vollstreckung im Inland

§ 42e. Durchführung der Überstellung

§ 42f. Zustimmung zur Verfolgung und Bestrafung wegen weiterer Straftaten

§ 42g. Erwirkung der Durchbeförderung“

c) Im Inhaltsverzeichnis des III. Hauptstücks entfallen die Anführung des Fünften Abschnitts und von § 54.

d) Im Inhaltsverzeichnis des Ersten Abschnitts des IV. Hauptstücks wird nach § 57 folgender § 57a samt Überschrift eingefügt:

„§ 57a. Zustimmung zur Übermittlung von Daten und Ergebnissen einer Ermittlung durch die Sicherheitsbehörden“

e) Im Inhaltsverzeichnis des Siebenten Abschnitts des IV. Hauptstücks wird vor § 75 eingefügt:

„Erster Unterabschnitt“

f) Im Inhaltsverzeichnis des Siebenten Abschnitts des IV. Hauptstücks wird vor § 76 eingefügt:

„Zweiter Unterabschnitt“

g) Im Inhaltsverzeichnis des Siebenten Abschnitts des IV. Hauptstücks entfällt die Anführung des bisherigen § 77 samt Überschrift; es wird nach § 76 folgender neuer Unterabschnitt eingefügt:

„Dritter Unterabschnitt

Einholung von Strafregisterauskünften über Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten

§ 77. Voraussetzungen

§ 78. Inhalt und Form des Ersuchens

§ 79. Geschäftsweg

§ 80. Bedingungen für die Verwendung personenbezogener Daten“

h) Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 80 folgendes neues Hauptstück eingefügt:

„V. Hauptstück

Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 81. Verweisungen

§ 82. Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Stammfassung

§ 83. Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen

§ 84. Vollziehung“

i) Am Ende des Inhaltsverzeichnisses wird angefügt:

„Anhang VII

Bescheinigung nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union

Anhang VIII

Formblatt zur Unterrichtung der verurteilten Person

Anhang IX

Formblatt nach den Artikeln 6, 7, 8, 9 und 10 des Rahmenbeschlusses des Rates 2009/315/JI des Rates über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Z 3 lautet wie folgt:

  1. „3. „Ausstellungsstaat“ der Staat, dessen Justizbehörde den Europäischen Haftbefehl erlassen hat, oder der Staat, in dem ein Urteil ergangen ist, mit dem eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme verhängt wurde.“

b) Z 7 wird folgende lit. e) angefügt:

  1. „e) dem ein Urteil, mit dem eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme verhängt wurde, zum Zweck der Vollstreckung übermittelt worden ist;“

3. § 11 lautet wie folgt:

§ 11. (1) Aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ist die Übergabe zur Vollstreckung einer in Abwesenheit verhängten Freiheitsstrafe oder zur Vollziehung einer in Abwesenheit angeordneten vorbeugenden Maßnahme, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, wenn aus der Bescheinigung hervorgeht, dass der Betroffene im Einklang mit den Verfahrensvorschriften des Ausstellungsstaats

  1. 1. fristgerecht durch persönliche Ladung oder auf andere Weise von Zeit und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, tatsächlich Kenntnis erlangt hat und darüber belehrt worden ist, dass das Urteil in seiner Abwesenheit ergehen kann,
  2. 2. in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen selbst gewählten oder vom Gericht beigegebenen Verteidiger mit seiner Vertretung in der Verhandlung betraut hat und von diesem in der Verhandlung tatsächlich vertreten wurde,
  3. 3. nach Zustellung des in Abwesenheit ergangenen Urteils und nach Belehrung über das Recht, die Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen und auf diesem Weg eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts, auch unter Berücksichtigung neuer Beweise, in seiner Anwesenheit und eine Aufhebung der Entscheidung zu erreichen,
    1. a) ausdrücklich erklärt hat, keine Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder kein Rechtsmittel zu ergreifen; oder
    2. b) innerhalb der bestehenden Fristen keine Neudurchführung der Verhandlung beantragt oder kein Rechtsmittel ergriffen hat; oder
  4. 4. das Urteil nicht persönlich zugestellt erhalten hat, dieses jedoch unverzüglich nach seiner Übergabe persönlich zugestellt erhalten und dabei ausdrücklich von seinem Recht, die Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen und auf diesem Weg eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts, auch unter Berücksichtigung neuer Beweise, in seiner Anwesenheit und eine Aufhebung der Entscheidung zu erreichen, und den dafür bestehenden Fristen in Kenntnis gesetzt werden wird.

(2) Ist der Betroffene im Fall des Abs. 1 Z 4 zuvor nicht offiziell davon in Kenntnis gesetzt worden, dass gegen ihn im Ausstellungsstaat ein Strafverfahren anhängig ist, so kann er anlässlich der Vernehmung zum Europäischen Haftbefehl die Aushändigung einer Urteilsausfertigung vor seiner Übergabe beantragen, die im Wege der ausstellenden Justizbehörde beizuschaffen ist. Durch einen solchen Antrag werden die nach §§ 21 und 24 bestehenden Fristen ebenso wenig berührt wie jene für einen Antrag auf Neudurchführung der Verhandlung oder für die Ergreifung eines Rechtsmittels. Ist das Urteil nicht in einer dem Betroffenen verständlichen Sprache abgefasst oder mit einer Übersetzung in eine solche Sprache versehen, so ist die ausstellende Justizbehörde um Nachreichung einer Übersetzung zumindest des Urteilsspruchs und der Rechtsbelehrung zu ersuchen.“

4. In § 21 Abs. 1 wird der Verweis „Abs. 6 erster bis fünfter Satz ARHG“ durch den Verweis „Abs. 6 erster bis dritter Satz ARHG“ ersetzt.

5. In § 29 Abs. 1 wird die Wendung „auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung die Festnahme mittels eines Europäischen Haftbefehls“ durch die Wendung „die Festnahme mittels eines gerichtlich bewilligten Europäischen Haftbefehls“ ersetzt.

6. In § 32 Abs. 4 entfallen die Worte „oder der Vollstreckung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung“.

7. Der Erste Abschnitt des III. Hauptstücks lautet samt Titel wie folgt:

„Erster Abschnitt

Vollstreckung von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen

Erster Unterabschnitt

Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

Voraussetzungen

§ 39. (1) Eine über eine natürliche Person, die sich entweder im Ausstellungsstaat oder im Inland befindet, von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats nach Durchführung eines Strafverfahrens rechtskräftig verhängte lebenslange oder zeitliche Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme wird unter folgenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vollstreckt:

  1. 1. unabhängig von der Zustimmung des Verurteilten, wenn dieser die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und er
    1. a) seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat, einschließlich des Falls, dass er an den Ort dieses Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts im Hinblick auf das gegen ihn im Ausstellungsstaat anhängige Strafverfahren oder das in diesem Staat ergangene Urteil geflohen oder sonst zurückgekehrt ist, oder
    2. b) aufgrund eines Ausweisungsbescheides, einer Abschiebungsanordnung oder eines Aufenthaltsverbots, unabhängig davon, ob diese Entscheidung im Urteil oder in einer infolge des Urteils getroffenen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung enthalten ist, nach Beendigung des Straf- oder Maßnahmenvollzuges nach Österreich abgeschoben würde; oder
  2. 2. mit Zustimmung des Verurteilten und nur im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die eine entsprechende Erklärung abgegeben haben, wenn der Verurteilte nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, jedoch seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat und sein Recht auf Daueraufenthalt oder auf langfristigen Aufenthalt in Österreich aufgrund der Verurteilung nicht verliert; oder
  3. 3. mit Zustimmung des Verurteilten, wenn aufgrund bestimmter Umstände Bindungen des Verurteilten zu Österreich von solcher Intensität bestehen, dass davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, selbst wenn die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht vorliegen.

(2) Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten eine Erklärung nach Abs. 1 Z 2 abgegeben haben.

Unzulässigkeit der Vollstreckung

§ 40. Die Vollstreckung einer von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 unzulässig,

  1. 1. wenn die dem Urteil zugrunde liegende Tat nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar ist; für fiskalische strafbare Handlungen ist § 12 sinngemäß anzuwenden;
  2. 2. wenn zum Zeitpunkt des Einlangens der in § 41a Abs. 1 angeführten Unterlagen beim zuständigen Gericht weniger als sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu vollstrecken sind;
  3. 3. wenn die dem Urteil zugrunde liegende Tat zur Gänze oder zu einem großen oder wesentlichen Teil im Inland oder an Bord eines österreichischen Schiffs oder Luftfahrzeugs begangen wurde und die Staatsanwaltschaft entschieden hat, das Verfahren wegen derselben Tat einzustellen oder die Person sonst außer Verfolgung zu setzen;
  4. 4. wenn gegen den Verurteilten wegen der dem Urteil zugrunde liegenden Tat ein rechtskräftiges Urteil im Inland oder ein rechtskräftiges, bereits vollstrecktes Urteil in einem anderen Staat ergangen ist;
  5. 5. wenn die dem Urteil zugrunde liegende Tat von einer Person begangen wurde, die nach österreichischem Recht zur Zeit der Tat strafunmündig war;
  6. 6. wenn die Vollstreckbarkeit der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach österreichischem Recht verjährt ist;
  7. 7. soweit dem Verurteilten im Inland oder im Ausstellungsstaat Amnestie oder Begnadigung gewährt worden ist;
  8. 8. soweit die Vollstreckung gegen Bestimmungen über die Immunität verstoßen würde;
  9. 9. wenn das Urteil in Abwesenheit des Verurteilten ergangen ist, es sei denn, dass aus der Bescheinigung hervorgeht, dass dieser im Einklang mit den Verfahrensvorschriften des Ausstellungsstaats
    1. a) fristgerecht durch persönliche Ladung oder auf andere Weise von Zeit und Ort der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, tatsächlich Kenntnis erlangt hat und darüber belehrt worden ist, dass die Entscheidung in seiner Abwesenheit ergehen kann; oder
    2. b) in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen selbst gewählten oder vom Gericht beigegebenen Verteidiger mit seiner Vertretung in der Verhandlung betraut hat und von diesem in der Verhandlung tatsächlich vertreten wurde; oder
    3. c) nach Zustellung des in Abwesenheit ergangenen Urteils und nach Belehrung über das Recht, die Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen und auf diese Weise eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts, auch unter Berücksichtigung neuer Beweise, in seiner Anwesenheit und eine Aufhebung der Entscheidung zu erreichen,
      1. aa) ausdrücklich erklärt hat, keine Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder kein Rechtmittel zu ergreifen, oder
      2. bb) innerhalb der bestehenden Fristen keine Neudurchführung der Verhandlung beantragt oder kein Rechtsmittel ergriffen hat;
  10. 10. wenn die verhängte Freiheitsstrafe eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme umfasst, die auch unter Berücksichtigung der in § 41b Abs. 3 und 4 vorgesehenen Herabsetzungs- oder Anpassungsmöglichkeit in Österreich nicht vollstreckt werden kann;
  11. 11. wenn der Ausstellungsstaat zu einem bis zur Entscheidung über die Vollstreckung gestellten Ersuchen gemäß § 41e Abs. 4 seine nach § 41e Abs. 2 Z 7 erforderliche Zustimmung dazu versagt, dass die verurteilte Person im Inland wegen einer vor der Überstellung begangenen anderen Straftat als derjenigen, die der Überstellung zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme unterworfen wird; oder
  12. 12. wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Urteil unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlichen Rechtsgrundsätzen im Sinne von Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, insbesondere die Freiheitsstrafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme zum Zwecke der Bestrafung des Verurteilten aus Gründen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung verhängt worden ist, und der Verurteilte keine Möglichkeit hatte, diese Umstände vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union geltend zu machen.

Zuständigkeit

§ 40a. (1) Zur Entscheidung über die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist das Landesgericht sachlich zuständig. Beträgt das Ausmaß der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme mindestens fünf Jahre, so entscheidet das Landesgericht als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs. 6 StPO).

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, in dem die verurteilte Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat; befindet sie sich in gerichtlicher Haft im Inland, so ist der Haftort maßgebend. Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts nicht feststellbar, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.

(3) Ist das Gericht, das mit der Vollstreckung befasst worden ist, nicht zuständig, so tritt es die Sache an das zuständige Gericht ab.

Haft zur Sicherung der Vollstreckung

§ 41. (1) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann das Gericht über den Verurteilten vor Übermittlung des Urteils samt Bescheinigung oder vor der Entscheidung über die Vollstreckung zur Sicherung der Vollstreckung die Haft verhängen, wenn

  1. 1. ein entsprechendes Ersuchen des Ausstellungsstaats vorliegt, der Verurteilte sich im Inland aufhält und die Vollstreckung nicht von vornherein unzulässig erscheint;
  2. 2. auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass sich der Verurteilte der Vollstreckung wegen des Ausmaßes der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme entziehen werde; und
  3. 3. die Zustimmung des Verurteilten zur inländischen Vollstreckung nicht erforderlich ist.

(2) Auf das Verfahren zur Verhängung, Fortsetzung und Aufhebung einer Haft nach Abs. 1 sind die Bestimmungen über die Untersuchungshaft nach Einbringen der Anklage (§ 175 Abs. 5 StPO) sinngemäß anwendbar. Sie ist jedenfalls aufzuheben, wenn die Frist nach § 41a Abs. 4 abgelaufen ist oder die Vollstreckung eingestellt wird (§ 41f).

Verfahren

§ 41a. (1) Die Vollstreckung setzt voraus, dass dem Gericht

  1. 1. das zu vollstreckende Urteil;
  2. 2. die von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats unterzeichnete Bescheinigung (Anhang VII) und, sofern der Ausstellungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (§ 42b Abs. 5), deren Übersetzung in die deutsche Sprache;
  3. 3. die Stellungnahme des Verurteilten zur Übermittlung der in Z 1 und 2 angeführten Unterlagen oder das mit diesem aufgenommene Protokoll; und
  4. 4. für den Fall, dass sich der Verurteilte bereits im Inland befindet, das ausgefüllte Formblatt zur Unterrichtung der verurteilten Person (Anhang VIII)

    übermittelt wird.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 kann das inländische Gericht die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats, gegebenenfalls über Ersuchen des Verurteilten, um Übermittlung der in Abs. 1 angeführten Unterlagen ersuchen.

(3) In den Fällen des § 39 Abs. 1 Z 3 hat das Gericht zunächst mit der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats Konsultationen über das Vorliegen der in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen zu führen. Hat sich das Gericht aufgrund der Ergebnisse der Konsultationen davon überzeugt, dass die Vollstreckung im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, so ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, dass die Übermittlung der in Abs. 1 angeführten Unterlagen erfolgen kann.

(4) Wenn

  1. 1. die Bescheinigung nicht übermittelt worden, in wesentlichen Teilen unvollständig ist oder dem Urteil offensichtlich widerspricht; oder
  2. 2. Anhaltspunkte bestehen, dass die Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 nicht vorliegen oder dass einer der in § 40 Z 3, 4, 9, 10 und 12 angeführten Gründe für die Unzulässigkeit der Vollstreckung vorliegt,

    ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist mit dem Hinweis zu ersuchen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert und der Verurteilte freigelassen werden wird.

(5) Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats gegebenenfalls eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Inland in den in § 39 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Fällen nicht der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, insbesondere weil dessen Angehörige im Ausstellungsstaat oder in einem anderen (Mitglied)Staat wohnhaft sind oder weil der Verurteilte im Ausstellungsstaat oder in einem anderen (Mitglied)Staat einer Beschäftigung nachgeht. Teilt die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats nach Prüfung dieser Stellungnahme mit, dass die Bescheinigung nicht zurückgezogen wird, so ist die Vollstreckung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu übernehmen.

(6) Vor der Entscheidung über die teilweise Unzulässigkeit der Vollstreckung ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats um eine Mitteilung zu ersuchen, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen der teilweisen Vollstreckung zugestimmt wird oder ob die Bescheinigung zurückgezogen wird.

(7) Bei der Entscheidung über die Unzulässigkeit der Vollstreckung aus dem Grunde des § 40 Z 3 ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die dem Urteil zugrunde liegende Tat zu einem großen oder zu einem wesentlichen Teil im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats begangen wurde.

(8) Zu den Voraussetzungen der Vollstreckung (§§ 39 und 40) ist der Verurteilte unter Aushändigung des ausgefüllten Formblattes nach Anhang VIII zu hören, sofern er sich im Inland befindet.

(9) Auf den Geschäftsweg ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anwendbar.

Entscheidung

§ 41b. (1) Über die Vollstreckung ist mit Beschluss zu entscheiden. Der Beschluss hat die Bezeichnung des Gerichts, dessen Urteil vollstreckt wird, dessen Aktenzeichen, eine kurze Darstellung des Sachverhalts einschließlich Ort und Zeit der Tat, die Bezeichnung der strafbaren Handlung sowie die angewendeten Rechtsvorschriften des Ausstellungsstaats zu enthalten.

(2) Wird die Vollstreckung übernommen, so ist die im Inland zu vollstreckende Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme vorbehaltlich der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 in der Art und Dauer festzusetzen, die in dem zu vollstreckenden Urteil ausgesprochen ist. Die §§ 38 und 66 StGB gelten sinngemäß.

(3) Übersteigt die verhängte Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme das nach österreichischem Recht für eine entsprechende Straftat oder für vergleichbare Straftaten vorgesehene Höchstmaß, so ist sie auf das nach österreichischem Recht für derartige Straftaten vorgesehene Höchstmaß herabzusetzen.

(4) Ist die verhängte Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme nach ihrer Art nicht mit dem österreichischen Recht vereinbar, so ist sie an die nach österreichischem Recht für vergleichbare Straftaten vorgesehene Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme anzupassen. Die angepasste Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme muss soweit wie möglich der im Ausstellungsstaat verhängten Sanktion entsprechen und darf diese nicht verschärfen.

(5) Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Verurteilten die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht offen.

(6) Für den Vollzug, die bedingte Entlassung und das Gnadenrecht gelten die Bestimmungen des österreichischen Rechts.

Aufschub der Entscheidung über die Vollstreckung

§ 41c. Die Entscheidung über die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist aufzuschieben,

  1. 1. solange über eine zulässige Beschwerde (§ 41b Abs. 5) nicht rechtskräftig entschieden wurde;
  2. 2. für die Dauer der vom Gericht für erforderlich erachteten, auf seine Kosten anzufertigenden Übersetzung des zu vollstreckenden Urteils;
  3. 3. bis zum Einlangen der von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats begehrten ergänzenden Informationen oder Unterlagen.

Fristen für die Entscheidung

§ 41d. Sofern kein Grund für den Aufschub der Entscheidung über die Vollstreckung nach § 41c vorliegt, ist über die Vollstreckung binnen 90 Tagen ab Einlangen der in § 41a Abs. 1 angeführten Unterlagen beim zuständigen Gericht zu entscheiden. Kann diese Frist in Ausnahmefällen nicht eingehalten werden, so hat das Gericht die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats darüber unter Angabe der Gründe und der Zeit, die voraussichtlich für eine endgültige Entscheidung benötigt wird, in Kenntnis zu setzen.

Spezialität

§ 41e. (1) Eine Person, die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts zur Vollstreckung der über sie im Ausstellungsstaat verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme an Österreich überstellt wurde, darf vorbehaltlich des Abs. 2 wegen einer vor ihrer Überstellung begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Überstellung zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme unterworfen werden.

(2) Die Spezialität der Überstellung findet keine Anwendung, wenn

  1. 1. der Verurteilte innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung das Gebiet der Republik Österreich nicht verlassen hat, obwohl er es verlassen konnte und durfte;
  2. 2. der Verurteilte das Gebiet der Republik Österreich verlassen hat und freiwillig zurückkehrt oder aus einem dritten Staat rechtmäßig zurückgebracht wird;
  3. 3. die zu verfolgende Tat weder mit Freiheitsstrafe noch mit einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedroht ist oder die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt;
  4. 4. gegen den Verurteilten eine nicht mit Freiheitsentziehung verbundene Strafe oder Maßnahme, insbesondere eine Geldstrafe oder eine vermögensrechtliche Anordnung, vollstreckt wird, selbst wenn diese Vollstreckung, insbesondere durch den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe, zu einer Einschränkung der persönlichen Freiheit führt;
  5. 5. der Verurteilte der Überstellung zugestimmt hat;
  6. 6. der Verurteilte nach der Überstellung ausdrücklich auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet; oder
  7. 7. die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats der Verfolgung, Verurteilung oder Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zustimmt.

(3) Der Verzicht auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität nach Abs. 1 Z 6 ist nur wirksam, wenn er vom Verurteilten gerichtlich zu Protokoll gegeben wird. Dabei ist dieser über die Wirkungen des Verzichts zu belehren und darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich zuvor mit einem Verteidiger zu verständigen.

(4) Das Ersuchen um Zustimmung nach Abs. 1 Z 7, dem vorbehaltlich der Bestimmung des § 30 Abs. 3 eine Übersetzung in die oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats anzuschließen ist, hat die in Betracht kommenden Angaben eines Europäischen Haftbefehls nach Anhang II zu enthalten. Es kann mit dem Hinweis versehen werden, dass die Zustimmung als erteilt angenommen wird, wenn die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats nicht binnen 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens eine Entscheidung oder sonstige Antwort übermittelt.

Einstellung der Vollstreckung

§ 41f. Teilt die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats mit, dass das Urteil, mit dem eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme verhängt wurde, oder seine Vollstreckbarkeit aufgehoben worden ist oder dass die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt werde, so ist die Vollstreckung einzustellen; entsprechendes gilt für den Fall der Zurückziehung der Bescheinigung (Anhang VII) durch die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats.

Verständigung des Ausstellungsstaats

§ 41g. Das Gericht hat die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich auf die in § 14 Abs. 3 angeführte Weise in Kenntnis zu setzen,

  1. 1. wenn es die Sache an das zuständige Gericht abgibt (§ 40a Abs. 3);
  2. 2. über entsprechendes Ersuchen in der Bescheinigung, von den Bestimmungen des österreichischen Rechts über die bedingte Entlassung unter Angabe des dafür in Betracht kommenden frühestmöglichen Zeitpunkts und der Dauer der Probezeit;
  3. 3. wenn die Sanktion nicht vollstreckt werden kann, weil die verurteilte Person nach Übermittlung der in § 41a Abs. 1 angeführten Unterlagen in Österreich nicht mehr auffindbar ist;
  4. 4. über die rechtskräftige Entscheidung über die Vollstreckung, unter Angabe des Zeitpunkts der Rechtskraft;
  5. 5. wenn die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert wird, unter Angabe der Gründe;
  6. 6. wenn die Freiheitsstrafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme herabgesetzt oder angepasst wird, unter Angabe der Gründe (§ 41b Abs. 3 und 4);
  7. 7. wenn die Sanktion wegen einer dem Verurteilten gewährten Amnestie oder Begnadigung nicht vollstreckt wird;
  8. 8. wenn der Verurteilte vor Beendigung des Vollzugs aus der Strafhaft geflohen ist; oder
  9. 9. wenn die Sanktion vollstreckt worden ist.

Kosten

§ 41h. Die durch die Vollstreckung eines ausländischen Urteils entstandenen Kosten sind mit Ausnahme der Kosten der Überstellung des Verurteilten nach Österreich und der ausschließlich im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats entstandenen Kosten vom Bund zu tragen.

Durchbeförderung

§ 41i. (1) Die Durchbeförderung eines Verurteilten durch das Gebiet der Republik Österreich an einen anderen Mitgliedstaat wird auf Grund eines zuvor gestellten Ersuchens, dem eine Kopie der Bescheinigung (Anhang VII) anzuschließen ist und das auf die in § 14 Abs. 3 angeführte Weise übermittelt werden kann, bewilligt.

(2) Ist der Bescheinigung keine Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen, so kann der um Durchbeförderung ersuchende Mitgliedstaat um Nachreichung einer Übersetzung der Bescheinigung in die deutsche oder englische Sprache ersucht werden.

(3) Die Durchbeförderung bedarf keiner Bewilligung, wenn der Luftweg benützt wird und eine Zwischenlandung auf dem Gebiet der Republik Österreich nicht vorgesehen ist. Im Fall einer außerplanmäßigen Zwischenlandung wird die Durchbeförderung auf Grund eines vom Ausstellungsstaat innerhalb von 72 Stunden zu übermittelnden Ersuchens, dem eine Kopie der Bescheinigung (Anhang VIII) anzuschließen ist, bewilligt; Abs. 2 findet Anwendung.

(4) Ein inländischer Strafanspruch gegen die durchzubefördernde Person steht einer Durchbeförderung nicht entgegen. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch in diesem Fall zu prüfen, ob Anlass besteht, die Übergabe der durchzubefördernden Person zu begehren oder den Vollstreckungsstaat um Übernahme der Strafverfolgung oder um Vollstreckung der im Inland verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verhängten vorbeugenden Maßnahme zu ersuchen.

(5) Über die Durchbeförderung entscheidet die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres binnen 7 Tagen nach Einlangen des Ersuchens. Die Entscheidung ist bis zum Einlangen der nach Abs. 2 begehrten Übersetzung aufzuschieben. Sie ist der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats unmittelbar auf die in § 14 Abs. 3 angeführte Weise zu übermitteln.

(6) Für die Dauer der Durchbeförderung ist die verurteilte Person in Haft zu halten. Auf die Durchführung der Durchbeförderung findet § 49 ARHG sinngemäß Anwendung.

(7) Der ersuchende Mitgliedstaat ist um Ersatz der Kosten der Durchbeförderung durch das Gebiet der Republik Österreich zu ersuchen, es sei denn, dass er die Kosten eines gleichartigen österreichischen Ersuchens selbst tragen würde. Über die Gegenseitigkeit ist im Zweifelsfall eine Auskunft der Bundesministerin für Justiz einzuholen.

Fälle des Europäischen Haftbefehls

§ 41j. Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 39, 40, 41 Abs. 1 Z 1 und 3, 41a Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 bis 8, hinsichtlich der Fälle nach Z 2 auch mit Ausnahme des § 41e, finden mit der Maßgabe ebenfalls Anwendung, dass die Vollstreckung für den Fall der nicht fristgerechten Nachreichung, Ergänzung oder Berichtigung der Bescheinigung (Anhang VII) nicht verweigert werden darf:

  1. 1. wenn eine österreichische Justizbehörde um Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ersucht wird und alle sonstigen Voraussetzungen für eine Übergabe des Betroffenen nach dem II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes vorliegen, oder
  2. 2. wenn die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger unter der Bedingung der Rücküberstellung zum Vollzug der vom Gericht des Ausstellungsstaats verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bewilligt wurde (§ 5 Abs. 5).

Zweiter Unterabschnitt

Erwirkung der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat

Voraussetzungen

§ 42. (1) Die Vollstreckung einer von einem inländischen Gericht nach Durchführung eines Strafverfahrens über eine natürliche Person, die sich entweder im Inland oder im Vollstreckungsstaat befindet, rechtskräftig verhängten lebenslangen oder zeitlichen Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, in einem anderen Mitgliedstaat ist unter folgenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu erwirken:

  1. 1. unabhängig von der Zustimmung des Verurteilten und des Vollstreckungsstaats, wenn der Verurteilte die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsstaats besitzt und
    1. a) im Vollstreckungsstaat seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, einschließlich des Falls, dass er zu diesem Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Hinblick auf das gegen ihn im Inland anhängige Strafverfahren oder das im Inland ergangene Urteil geflohen oder sonst zurückgekehrt ist, oder
    2. b) aufgrund eines Ausweisungsbescheides, einer Abschiebungsanordnung oder eines Aufenthaltsverbots, unabhängig davon, ob diese Entscheidung im Urteil oder in einer infolge des Urteils getroffenen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung enthalten ist, nach Beendigung des Strafvollzuges in den Vollstreckungsstaat abgeschoben würde;
  2. 2. mit Zustimmung des Verurteilten und sofern der Vollstreckungsstaat eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, wenn der Verurteilte nicht die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsstaats besitzt, jedoch seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen seinen rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Staat hat und sein Recht auf Daueraufenthalt bzw. auf langfristigen Aufenthalt im Vollstreckungsstaat aufgrund der Verurteilung nicht verliert; oder
  3. 3. mit Zustimmung des Verurteilten und der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats, wenn ungeachtet des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Z 1 und 2 aufgrund bestimmter Umstände Bindungen des Verurteilten zum Vollstreckungsstaat von solcher Intensität bestehen, dass davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung in diesem Staat der Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung des Verurteilten dient.

(2) Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten eine Erklärung nach Abs. 1 Z 2 abgegeben haben.

Rolle des Anstaltsleiters

§ 42a. Der Anstaltsleiter hat mit einem Verurteilten, bei dem die Voraussetzungen nach § 42 vorliegen oder voraussichtlich vorliegen werden, ohne unnötigen Aufschub nach seiner Einlieferung eine Niederschrift über dessen Erklärung zur Erwirkung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Vollstreckungsstaat aufzunehmen. In der Niederschrift ist der genaue Wohnsitz oder der ständige Aufenthalt des Verurteilten im Vollstreckungsstaat festzuhalten und gegebenenfalls anzugeben, ob gegen den Verurteilten aufgrund des inländischen Urteils bereits ein Ausweisungsbescheid oder eine Abschiebungsanordnung erlassen oder ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde. Die Niederschrift ist dem Bundesministerium für Justiz zwecks Prüfung der Erwirkung der Vollstreckung vorzulegen.

Befassung eines anderen Mitgliedstaats

§ 42b. (1) Nach Vorlage der in § 42a angeführten Unterlage durch den Anstaltsleiter hat das Bundesministerium für Justiz zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 42 vorliegen oder voraussichtlich vorliegen werden. Gegebenenfalls ist die Veranlassung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme durch die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats zu erwirken.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat vor Übermittlung der in Abs. 4 angeführten Unterlagen die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf jede geeignete Weise zu konsultieren, um die nach § 42 Abs. 1 Z 3 erforderliche Zustimmung einzuholen. Es hat dabei darzulegen, aus welchen Gründen die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Vollstreckungsstaat der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient.

(3) Von der Erwirkung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Vollstreckungsstaat kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn aufgrund bestimmter Umstände Bindungen des Verurteilten zu Österreich von solcher Intensität bestehen, dass davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient.

(4) Das Bundesministerium für Justiz hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats

  1. 1. das Urteil samt Übersetzung, sofern eine solche für den ausländischen Verurteilten im Inlandsverfahren bereits angefertigt wurde;
  2. 2. eine ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang VII) mit dem Ersuchen um Bekanntgabe der anwendbaren Bestimmungen des Vollstreckungsstaats über die bedingte oder vorzeitige Entlassung und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaats oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache;
  3. 3. die Niederschrift über die Erklärung des Verurteilten nach § 42a; und
  4. 4. für den Fall, dass sich der Verurteilte bereits im Vollstreckungsstaat befindet,

    das ausgefüllte Formblatt zur Unterrichtung der verurteilten Person (Anhang VIII) zu übermitteln.

(5) Wenn die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die Bescheinigung nicht als ausreichend für die Entscheidung über die Vollstreckung erachtet, so ist ihr über entsprechendes Ersuchen eine Übersetzung des Urteils oder der wesentlichen Teile desselben in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder in eine andere von diesem akzeptierte Amtssprache der Organe der Europäischen Union zu übermitteln; die gegebenenfalls zu übersetzenden wesentlichen Teile des Urteils werden dabei im Rahmen von Konsultationen durch die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats bekannt gegeben. Ein Ersuchen um Übersetzung des Urteils oder der wesentlichen Teile desselben kommt nur in Betracht, wenn vom Vollstreckungsstaat eine entsprechende Erklärung abgegeben wurde.

(6) Ein Ersuchen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats oder des Verurteilten um Übermittlung der in Abs. 4 angeführten Unterlagen begründet keine Verpflichtung zu deren Übermittlung.

(7) Wenn die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats nach Übermittlung der in Abs. 4 angeführten Unterlagen eine begründete Stellungnahme übermittelt, wonach die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Vollstreckungsstaat in den Fällen nach § 42 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, so hat das Bundesministerium für Justiz zu prüfen, ob Anlass zur Zurückziehung der Bescheinigung (Anhang VII) besteht. Vom Ergebnis der Prüfung ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

(8) Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Sind das Urteil und die Bescheinigung nicht auf dem Postweg übermittelt worden, so sind der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats auf deren Ersuchen eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils sowie das Original der Bescheinigung auf dem Postweg nachzureichen.

(9) Die gleichzeitige Befassung eines weiteren Mitgliedstaats mit der Vollstreckung ist unzulässig.

(10) Von der Entscheidung über die Erwirkung der Vollstreckung im Vollstreckungsstaat ist der im Inland aufhältige Verurteilte in einer ihm verständlichen Sprache unter Verwendung des ausgefüllten Formblattes nach Anhang VIII in Kenntnis zu setzen.

(11) Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren (Abs. 4 Z 2) und welche Mitgliedstaaten die in Abs. 5 angeführte Erklärung abgegeben haben.

Widerruf der Befassung

§ 42c. Das Bundesministerium für Justiz hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn

  1. 1. das Urteil, mit dem die Freiheitsstrafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme verhängt worden ist, oder seine Vollstreckbarkeit nachträglich aufgehoben, abgeändert oder das Ausmaß der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme herabgesetzt worden ist;
  2. 2. die Vollstreckung aus anderen Gründen, etwa weil der Verurteilte nach den anwendbaren Bestimmungen des Vollstreckungsstaats über die bedingte oder vorzeitige Entlassung vor Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe entlassen würde, nicht mehr begehrt und daher die Bescheinigung zurückgezogen wird.

Vollstreckung im Inland

§ 42d. (1) Sobald im Vollstreckungsstaat mit der Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme begonnen wurde, ist deren weitere Vollstreckung im Inland unzulässig.

(2) Das Vollstreckungsverfahren kann jedoch fortgesetzt werden,

  1. 1. nachdem der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats mitgeteilt worden ist, dass die Vollstreckung nicht mehr begehrt werde;
  2. 2. nachdem die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats mitgeteilt hat, dass die Sanktion infolge Flucht des Verurteilten aus der Strafhaft vor Beendigung des Vollzuges nicht zur Gänze vollstreckt worden ist;
  3. 3. wenn die Sanktion im Vollstreckungsstaat nicht vollstreckt werden konnte, weil der Verurteilte in diesem nicht aufgefunden werden konnte.

Durchführung der Überstellung

§ 42e. (1) Befindet sich die verurteilte Person in Österreich, so ist sie an einem mit der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats zu vereinbarenden Zeitpunkt, jedoch spätestens 30 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung über die Vollstreckung, in den Vollstreckungsstaat zu überstellen.

(2) Ist die Überstellung innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht möglich, so ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich in Kenntnis zu setzen. In einem solchen Fall erfolgt die Überstellung binnen 10 Tagen nach dem mit der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats nach Wegfall des Hindernisses vereinbarten neuen Zeitpunkt.

Zustimmung zur Verfolgung, Verurteilung oder Strafvollstreckung wegen weiterer Straftaten

§ 42f. (1) Die Verfolgung oder Verurteilung des Verurteilten wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Überstellung zugrunde liegt, sowie die Vollstreckung einer wegen einer derartigen Handlung verhängten Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist vom Gericht über entsprechendes Ersuchen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 Abs. 5 und 11 Z 3, zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen für eine Übergabe nach dem II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes vorliegen. Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Einlangen des Ersuchens zu treffen.

(2) Das Ersuchen hat die in Betracht kommenden Angaben eines Europäischen Haftbefehls nach Anhang II zu enthalten und ist vorbehaltlich der Bestimmung des § 30 Abs. 3 mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache zu versehen.

Erwirkung der Durchbeförderung

§ 42g. (1) Besteht auf Grund eines von einem inländischen Gericht verhängten Urteils Anlass zur Durchbeförderung des Verurteilten durch einen anderen Mitgliedstaat, so hat das Bundesministerium für Justiz ein Ersuchen um Durchbeförderung, das auf die in § 14 Abs. 3 angeführte Weise übermittelt werden kann, unter Anschluss einer Kopie der Bescheinigung (Anhang VII) an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zu übermitteln.

(2) Über entsprechendes Ersuchen des um Bewilligung der Durchbeförderung ersuchten Mitgliedstaats ist diesem eine Übersetzung der Bescheinigung in eine der im Ersuchen anzugebenden Sprachen, die der um Bewilligung der Durchbeförderung ersuchte Mitgliedstaat akzeptiert, zu übermitteln.“

8. §§ 43 und 44 werden aufgehoben.

9. In § 49 wird die Wendung „dritter Satz“ durch die Wendung „zweiter Satz“ ersetzt.

10. § 52a Abs. 1 Z 8 lautet wie folgt:

  1. „8. wenn die vermögensrechtliche Anordnung in Abwesenheit des Betroffenen ergangen ist, es sei denn, dass dieser im Einklang mit den Verfahrensvorschriften des Entscheidungsstaats
    1. a) fristgerecht durch persönliche Ladung oder auf andere Weise von Zeit und Ort der Verhandlung, die zu der vermögensrechtlichen Anordnung geführt hat, tatsächlich Kenntnis erlangt hat und darüber belehrt worden ist, dass die vermögensrechtliche Anordnung in seiner Abwesenheit ergehen kann;
    2. b) in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen selbst gewählten oder vom Gericht beigegebenen Verteidiger mit seiner Vertretung in der Verhandlung betraut hat und von diesem in der Verhandlung tatsächlich vertreten wurde; oder
    3. c) nach Zustellung der in Abwesenheit ergangenen vermögensrechtlichen Anordnung und nach Belehrung über das Recht, die Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen und auf diesem Weg eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts, auch unter Berücksichtigung neuer Beweise, in seiner Anwesenheit und eine Aufhebung der Entscheidung zu erreichen,
      1. aa) ausdrücklich erklärt hat, keine Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder kein Rechtmittel zu ergreifen; oder
      2. bb) innerhalb der bestehenden Fristen keine Neudurchführung der Verhandlung beantragt oder kein Rechtsmittel ergriffen hat.“

11. In § 52b Abs. 1 wird die Wendung „der Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „das Landesgericht“ ersetzt.

12. In § 52d Abs. 3 wird die Wendung „den Gerichtshof zweiter Instanz“ durch die Wendung „das Oberlandesgericht“ ersetzt.

13. § 53a Z 10 lautet wie folgt:

  1. „10. wenn die Entscheidung in Abwesenheit des Betroffenen ergangen ist, es sei denn, dass dieser im Einklang mit den Verfahrensvorschriften des Entscheidungsstaats
    1. a) fristgerecht durch persönliche Ladung oder auf andere Weise von Zeit und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, tatsächlich Kenntnis erlangt hat und darüber belehrt worden ist, dass die Entscheidung in seiner Abwesenheit ergehen kann;
    2. b) in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen selbst gewählten oder vom Gericht beigegebenen Verteidiger mit seiner Vertretung in der Verhandlung betraut hat und von diesem in der Verhandlung tatsächlich vertreten wurde; oder
    1. c. nach Zustellung der in Abwesenheit ergangenen Entscheidung und nach Belehrung über das Recht, die Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen und auf diesem Weg einer neuerliche Prüfung des Sachverhalts, auch unter Berücksichtigung neuer Beweise, in seiner Anwesenheit und eine Aufhebung der Entscheidung zu erreichen,
      1. aa) ausdrücklich erklärt hat, keine Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder kein Rechtsmittel zu ergreifen; oder
      2. bb) innerhalb der bestehenden Fristen keine Neudurchführung der Verhandlung beantragt oder kein Rechtsmittel ergriffen hat.“

14. In § 53a wird nach der Z 10 folgende Z 10a eingefügt:

  1. „10a. wenn die Entscheidung in Abwesenheit des Betroffenen ergangen ist, es sei denn, dass dieser nach ausdrücklicher Unterrichtung über das Verfahren und die Möglichkeit, zu der Verhandlung persönlich zu erscheinen, ausdrücklich erklärt hat, auf das Recht auf mündliche Anhörung zu verzichten und kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung zu ergreifen.“

15. In § 53b Abs. 1 wird die Wendung „der Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „das Landesgericht“ ersetzt.

16. In § 53d Abs. 4 wird die Wendung „den Gerichtshof zweiter Instanz“ durch die Wendung „das Oberlandesgericht“ ersetzt.

17. § 54 wird samt der Überschrift „Fünfter Abschnitt - Vollstreckung von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen“ aufgehoben.

18. Nach dem § 57 wird folgender § 57a samt Überschrift eingefügt:

„Zustimmung zur Übermittlung von Daten und Ergebnissen einer Ermittlung durch die Sicherheitsbehörden

§ 57a. (1) Die Staatsanwaltschaft (Abs. 5) hat einer inländischen Sicherheitsbehörde über deren Ersuchen zu genehmigen, der zuständigen Sicherheitsbehörde eines anderen Mitgliedstaats auf deren Ersuchen Daten und sonstige Ergebnisse aus einem inländischen Strafverfahren, die durch Ermittlungen gewonnen wurden, die von der Staatsanwaltschaft konkret angeordnet oder genehmigt (§ 102 StPO) oder von ihr selbst durchgeführt (§ 103 Abs. 2 StPO) wurden, ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens einer Justizbehörde zu übermitteln,

  1. 1. wenn sich das Ersuchen auf eine Straftat bezieht, die nach österreichischem Recht mit einer Freiheitsstrafe oder mit einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Höchstmaß von mehr als einem Jahr bedroht ist, und
  2. 2. wenn dadurch weder der Zweck laufender Ermittlungen noch die Sicherheit von Personen gefährdet erscheint.

(2) Die Genehmigung kommt nicht in Betracht, soweit die Daten oder Ermittlungsergebnisse durch Ermittlungshandlungen erlangt wurden,, die einer gerichtlichen Bewilligung bedürfen (§ 105 Abs. 1 StPO). Die Übermittlung solcher Informationen ist nur auf der Grundlage eines Rechtshilfeersuchens einer Justizbehörde zulässig.

(3) Die Übermittlung ist auch ohne Vorliegen eines Ersuchens einer Sicherheitsbehörde eines anderen Mitgliedstaats zu genehmigen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch die Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, die einer der in Anhang I.A genannten Kategorien von Straftaten zuzuordnen ist, gefördert oder die Begehung einer solchen Straftat verhindert werden kann.

(4) Zugleich mit der Genehmigung hat die Staatsanwaltschaft die Zustimmung zur Verwendung der übermittelten Daten und Ergebnisse einer Ermittlung als Beweismittel in einem Strafverfahren im ersuchenden Mitgliedstaat zu erteilen.

(5) Zur Genehmigung ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel das Strafverfahren, in dem die Ermittlungen geführt werden, anhängig ist oder war.“

19. In § 58 Abs. 2 wird die Wendung „vom zuständigen Gericht“ durch die Wendung „von der zuständigen Staatsanwaltschaft“ ersetzt.

20. Vor § 75 wird eingefügt:

„Erster Unterabschnitt“

21. Vor § 76 wird eingefügt:

„Zweiter Unterabschnitt“

22. Nach § 76 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:

„Dritter Unterabschnitt

Einholung von Strafregisterauskünften über Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten

Voraussetzungen

§ 77. Wird in einem inländischen Strafverfahren eine Strafregisterauskunft über einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats benötigt, so ist die Zentralbehörde dieses Mitgliedstaats nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts um die Übermittlung einer Strafregisterauskunft zu ersuchen.

Inhalt und Form des Ersuchens

§ 78. (1) Ersuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft sind unter Verwendung des Formblatts laut Anhang IX dieses Bundesgesetzes zu stellen und haben die dort angeführten Angaben zu enthalten.

(2) Ersuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft sind in der oder in einer der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats zu stellen.

(3) Wenn Mitgliedstaaten Ersuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft auch in anderen als ihren eigenen Amtssprachen akzeptieren, hat die Bundesministerin für Justiz dies durch Verordnung zu verlautbaren.

Geschäftsweg

§ 79. (1) Ersuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft nach diesem Bundesgesetz sind im Wege des Strafregisteramts der Bundespolizeidirektion Wien zu übermitteln.

(2) Art. 13 in Verbindung mit Art. 15 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.4.1959, BGBl Nr. 41/1969, bleibt unberührt.

Bedingungen für die Verwendung personenbezogener Daten

§ 80. Nach den Bestimmungen dieses Abschnitts erlangte personenbezogene Daten dürfen nur für die Zwecke des Strafverfahrens verwendet werden, für das sie erbeten wurden.“

23. Nach § 80 wird eingefügt:

„V. Hauptstück

Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen“

24. Der Regelungsgehalt des bisherigen § 77 Abs. 9 wird in einen neuen § 81 aufgenommen; dieser erhält die Überschrift:

„Verweisungen“

25. Die bisherigen Absätze 1 bis 7 des § 77 werden als Absätze 1 bis 7 in einen neuen § 82 aufgenommen; dieser erhält die Überschrift:

„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Stammfassung“

26. Der zweite Satz von § 82 Abs. 4 lautet wie folgt:

„Auf solche Europäischen Haftbefehle sind das ARHG in der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung, in diesem Zeitpunkt geltendes Recht der Europäischen Union sowie andere zwischenstaatliche Vereinbarungen anzuwenden, die am 1. Jänner 2004 in Geltung standen.“

27. In § 82 Abs. 6 entfallen nach dem Wort „Italien“ der Beistrich sowie die Worte „Luxemburg und Slowenien“.

28. Die bisherigen Absätze 11 bis 14 des § 77 werden als Absätze 1 bis 4 in einen neuen § 83 aufgenommen; dieser erhält die Überschrift:

„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen“

29. In § 83 werden folgende Abs. 5 bis 10 angefügt:

„(5) Vorbehaltlich Abs. 7 treten die §§ 2, 11, 21 Abs. 1, 29 Abs. 1, 32 Abs. 4, 39 bis 42g, 49, 52a Abs. 1 Z 8, 52b Abs. 1, 52d Abs. 3, 53a Z 10 und 10a, 53b Abs.1, und 53d Abs. 4 und 57a sowie die Anhänge II, V, VI, VII und VIII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2011 mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die die Regelungen zur Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen bereits umgesetzt haben, folgende völkerrechtliche Vereinbarungen durch dieses Bundesgesetz ersetzt:

  1. 1. das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März.1983, ETS Nr. 112, BGBl. Nr. 524/1986, und das dazugehörige Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997, ETS Nr. 167, BGBl. III Nr. 26/2001;
  2. 2. das Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen vom 28. Mai 1970, ETS Nr. 70, BGBl. Nr. 249/1980; und
  3. 3. Titel III Kapitel 5 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997.

(6) Die §§ 77 bis 80 sowie der Anhang IX in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2011 treten mit 27. April 2012 in Kraft.

(7) Im Verhältnis zu Italien treten die §§ 11, 40 Z 11, 52a Abs. 1 Z 8, 53a Z 10 und 10a sowie die Anhänge II, V und VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2011 mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) Die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des III. Hauptstücks finden auf Urteile samt Bescheinigungen nach Anhang VII, die vor dem 5. Dezember 2011 bei den österreichischen Behörden eingegangen sind, keine Anwendung.

(9) Im Verhältnis zu Lettland, Litauen, den Niederlanden und Polen richtet sich die Vollstreckung von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen sowie deren Erwirkung in den Fällen, in denen das Urteil vor Ablauf des 5. Dezember 2011 ergangen ist, nach den anwendbaren Bestimmungen des ARHG und den zum betreffenden Zeitpunkt mit den betreffenden Staaten in Geltung stehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen.

(10) Im Verhältnis zu Polen setzt in jenen Fällen, in denen das Urteil vor Ablauf des 5. Dezember 2016 ergangen ist,

  1. 1. die Zulässigkeit der Vollstreckung abweichend von § 39 Abs. 1 Z 1 lit. a sowie
  2. 2. die Erwirkung der Vollstreckung abweichend von § 42 Abs. 1 Z 1 lit. a

    die Zustimmung des Verurteilten voraus.

30. Der Regelungsgehalt des bisherigen § 77 Abs. 10 wird in einen neuen § 84 aufgenommen; dieser erhält die Überschrift:

„Vollziehung“

31. In Anhang II lautet das Kästchen d) wie folgt:ο

„d) Geben Sie an, ob die Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen ist:

1. Ja, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen.

2. Nein, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen.

3. Bitte geben Sie zu der unter Nummer 2 angekreuzten Möglichkeit an, dass eine der folgenden Möglichkeiten zutrifft:

3.1a Die Person wurde am …………….(Tag/Monat/Jahr) persönlich vorgeladen und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt, die zu der Entscheidung geführt hat, sowie davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

ODER

3.1b die Person wurde nicht persönlich vorgeladen, aber auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, in Kenntnis gesetzt, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, sowie davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

ODER

3.2 die Person hat in Kenntnis anberaumter Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und ist bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden;

ODER

3.3 der Person wurde die Entscheidung am ………. (Tag/Monat/Jahr) zugestellt, und sie wurde ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann, und die Person hat ausdrücklich erklärt, dass sie diese Entscheidung nicht anficht;

ODER

die Person hat innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt;

ODER

3.4 der Person wurde die Entscheidung nicht persönlich zugestellt, aber

  1. sie wird die Entscheidung unverzüglich nach der Übergabe persönlich zugestellt erhalten, und
  2. sie wird bei Zustellung der Entscheidung ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt werden, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann, und
  3. sie wird von der Frist in Kenntnis gesetzt werden, über die sie verfügt, um eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. ein Berufungsverfahren zu beantragen, die………. Tage beträgt.
    1. 4. Bitte geben Sie zu der unter Nummer 3.1b, 3.2 oder 3.3 angekreuzten Möglichkeit an, wie die entsprechende Voraussetzung erfüllt wurde:

…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………“

32. In Anhang V lautet das Kästchen j) wie folgt:

„j) Verfahren, das zu der Einziehungsentscheidung geführt hat

Geben Sie an, ob die Person zu der Verhandlung, die zu der Einziehungsentscheidung geführt hat, persönlich erschienen ist:

1. Ja, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Einziehungsentscheidung geführt hat, persönlich erschienen.

2. Nein, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Einziehungsentscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen.

3. Bitte geben Sie zu der unter Nummer 2 angekreuzten Möglichkeit an, dass eine der folgenden Möglichkeiten zutrifft:

3.1 a Die Person wurde am ……… (Tag/Monat/Jahr) persönlich vorgeladen und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt, die zu der Einziehungsentscheidung geführt hat, sowie davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

ODER

3.1b die Person wurde nicht persönlich vorgeladen, aber auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu der Einziehungsentscheidung geführt hat, in Kenntnis gesetzt, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, sowie davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

ODER

3.2 die Person hat in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und ist bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden;

ODER

3.3 der Person wurde die Einziehungsentscheidung am ………(Tag/Monat/Jahr) zugestellt und sie wurde ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann, und

die Person hat ausdrücklich erklärt, dass sie diese Entscheidung nicht anficht.

ODER

die Person hat innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt;

4. Bitte geben Sie zu der unter Nummer 3.1b, 3.2 oder 3.3 angekreuzten Möglichkeit an, wie die entsprechende Voraussetzung erfüllt wurde:

………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………“

33. In Anhang VI lautet das Kästchen h) Punkt 3 wie folgt:

„3. Geben Sie an, ob die betroffene Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen ist:

1. Ja, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen.

2. Nein, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen.

3. Bitte geben Sie zu der unter Nummer 2 angekreuzten Möglichkeit an, dass eine der folgenden Möglichkeiten zutrifft:

3.1 a Die Person wurde am …….. (Tag/Monat/Jahr) persönlich vorgeladen und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt, die zu der Entscheidung geführt hat, sowie davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Entscheidung auch ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

ODER

3.1b die Person wurde nicht persönlich vorgeladen, aber auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, in Kenntnis gesetzt, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, so wie davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

ODER

3.2 die Person hat in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und ist bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden;

ODER

3.3 der Person wurde die Entscheidung am ….. (Tag/Monat/Jahr) zugestellt,
und sie wurde ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann, und die Person hat ausdrücklich erklärt, dass sie diese Entscheidung nicht anficht;

ODER

die Person hat innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme der Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt;

ODER

3.4 die betroffene Person hat nach ausdrücklicher Unterrichtung über das Verfahren und die Möglichkeit, bei der Verhandlung persönlich zu erscheinen, ausdrücklich erklärt, dass sie auf das Recht auf mündliche Anhörung verzichtet, und hat ausdrücklich mitgeteilt, dass sie die Entscheidung nicht anficht.

  1. 4. Bitte geben Sie zu der unter Nummer 3.1b, 3.2, 3.3 oder 3.4 angekreuzten Möglichkeit an, wie die entsprechende Voraussetzung erfüllt wurde:

……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………“

34. Nach Anhang VI werden folgende Anhänge VII bis IX angefügt:

„Anhang VII

Bescheinigung nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union

[siehe das Dokument „EU-JZG Anhang VII“]

Anhang VIII

Formblatt zur Unterrichtung der verurteilten Person

[siehe das Dokument „EU-JZG Anhang VIII“]

Anhang IX

Formblatt nach den Artikeln 6, 7, 8, 9 und 10 des Rahmenbeschlusses des Rates 2009/315/JI des Rates über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten

[siehe das Dokument „EU-JZG Anhang IX“]“

Artikel 2

Änderung des ARHG

Das Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz - ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 37 Z 2 wird im zweiten Satz die Wendung „die Staatsanwaltschaft“ durch die Wendung „das Gericht“ ersetzt.

2. In § 38 Abs. 1 wird der Verweis „§ 37 Z 3“ durch den Verweis „§ 37 Z 2“ ersetzt.

3. In § 39 wird am Ende des letzten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Wendung angefügt: „§ 43 Abs. 2 StPO ist sinngemäß anzuwenden.“

4. § 67 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a. am Ende des ersten Satzes werden vor dem Punkt die Worte „oder zuletzt hatte“ eingefügt;

b. nach dem zweiten Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Bezieht sich das Ersuchen auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Ausmaß von mindestens fünf Jahren, so entscheidet das Landesgericht als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs. 6 StPO).“

c. im letzten Satz entfällt der Klammerausdruck „(§ 31 Abs. 5 StPO)“.

5. In § 70 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten

Das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten, BGBl. Nr. 263/1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden das Wort „und“ am Ende von Z 1 durch einen Beistrich und der Beistrich am Ende von Z 2 durch das Wort „und“ ersetzt; nach Z 2 wird folgende Z 3 eingefügt:

  1. „3. den durch die Resolution 1966 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2010 geschaffenen Residualmechanismus für die in Z 1 und 2 genannten Gerichte,“

2. In § 28 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 134/2011 tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.“

Artikel 4

Inkrafttreten

Artikel 2 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Fischer

Faymann

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