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§ 66 StGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Anrechnung im Ausland erlittener Strafen

§ 66.

Hat der Täter für die Tat, derentwegen er im Inland bestraft wird, schon im Ausland eine Strafe verbüßt, so ist sie auf die im Inland verhängte Strafe anzurechnen.

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