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§ 65a StGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Erweiterter Geltungsbereich des Verfalls und der Einziehung bei Auslandstaten

§ 65a.

Der Verfall und die Einziehung treffen auch im Inland befindliche Vermögenswerte und Gegenstände in Bezug auf Taten, die auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, aber nach den §§ 62 bis 65 nicht den österreichischen Strafgesetzen unterliegen.