133. Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird wie folgt geändert:
1. (Grundsatzbestimmung) In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „in der ländlichen Hauswirtschaft,“ durch die Wortfolge „im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement,“ ersetzt.
2. (Grundsatzbestimmung) Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Wird ein Lehrberuf im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrages zu stehen hat, im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit jeweils um bis zu 18 Monate längere Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden.“
3. (Grundsatzbestimmung) In § 7b Abs. 5 wird die Wortfolge „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ und die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
4. (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 2 lautet:
„(2) Der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung.“
5. (Grundsatzbestimmung) Dem § 11d werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:
„(3) Bei Personen gemäß § 11c Abs. 1 Z 3 kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe sowohl in Lehrverträgen gemäß § 11a als auch in Ausbildungsverträgen gemäß § 11b eine Reduktion der regulären täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart werden.
(4) Lehrverhältnisse gemäß § 11a müssen jedenfalls im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert werden. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die gemäß § 11a Abs. 2 zulässige Dauer nicht übersteigen.
(5) Bei Ausbildungsverhältnissen gemäß § 11b ist eine Reduktion um bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit zulässig, wobei sich die Mindestdauer der Ausbildungszeit gemäß § 11b (ein Jahr) im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert. Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre nicht übersteigen.
(6) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Eintragung des Lehrvertrages bzw. des Ausbildungsvertrages ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen.“
6. (Grundsatzbestimmung) § 11e lautet:
„§ 11e. (1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 11a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 11b nur genehmigen, wenn
- 1. die Voraussetzungen des § 11c Abs. 1 vorliegen und
- 2. eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.
(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 11h entfällt die in § 11c Abs. 1 vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice.“
7. (Grundsatzbestimmung) § 11g Abs. 1 bis 4 lauten:
„§ 11g. (1) Die Feststellung der in einer Ausbildung nach § 11b erworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung. Die Abschlussprüfung ist von einem von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Experten des betreffenden Berufsbereiches und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen und findet im Lehrbetrieb oder in einer sonst geeigneten Einrichtung statt.
(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden.
(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Im Abschlusszeugnis sind die festgestellten Fertigkeiten und Kenntnisse zu dokumentieren.
(4) Der nähere Ablauf der Abschlussprüfungen und die Gestaltung des jeweiligen Abschlussprüfungszeugnisses sind entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereiches von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen.“
8. (Grundsatzbestimmung) § 11h Abs. 1 lautet:
„§ 11h. (1) Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis nach § 5, einem Lehrverhältnis nach § 11a und einem Ausbildungsverhältnis nach § 11b ist durch eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten bzw. der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw. dem Auszubildenden andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters zulässig. Beim Wechsel von einem Lehrverhältnis nach § 5 in ein Lehrverhältnis nach § 11a oder ein Ausbildungsverhältnis nach § 11b hat die Berufsausbildungsassistenz zu bestätigen, dass die von der betreffenden Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die sonstigen Voraussetzungen des § 11c Abs. 1 Z 4 entfallen.“
9. (Grundsatzbestimmung) In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „Vollendung des 21. Lebensjahres“ durch die Wortfolge „Vollendung des 20. Lebensjahres“ ersetzt.
10. (Grundsatzbestimmung) Dem § 15 werden folgende Abs. 3 bis 8 angefügt:
„(3) Wenn in einem Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten Betrieb oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt. Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst ausgebildet werden können.
(4) Die ergänzende Ausbildung ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bezogen auf die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages; sie ist entweder im Lehrvertrag zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und bei Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen.
(5) Wurde festgestellt, dass die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung gemäß Abs. 4 erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde.
(6) Ob eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinne des § 17 Abs. 1a in einem Betrieb erfolgen kann, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen. Sie ist bei der Anerkennung als Lehrberechtigter und als Lehrbetrieb festzulegen und in die Lehrverträge aufzunehmen.
(7) Die Ausführungsgesetzgebung hat Kriterien für die fachliche Eignung eines Lehrberechtigten bzw. eines Ausbilders zur Lehrlingsausbildung festzulegen. Als fachlich geeignet sind Personen anzusehen, die ihr Studium an einschlägigen Universitäten oder Fachhochschulen abgeschlossen haben, Absolventen einschlägiger höherer land- und fachwirtschaftlicher Schulen und Personen, die im jeweiligen Lehrberuf gem. § 3 Abs. 2 die Meisterprüfung abgelegt haben. Andere Personen sind als fachlich geeignet anzuerkennen, wenn eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann und der erfolgreiche Besuch eines mindestens vierzigstündigen Ausbilderkurses oder Ausbildungslehrganges nachgewiesen wird.
(8) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Zahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder einzuhalten:
- 1. auf je 5 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
- 2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
Nähere Bestimmungen sowie Verhältniszahlen zwischen fachlich einschlägig ausgebildeten Personen und Lehrlingen sind von der Ausführungsgesetzgebung festzulegen.“
11. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In § 15a Abs. 6 wird die Wortfolge „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.
12. (Grundsatzbestimmung) Nach § 15a wird folgender § 15b samt Überschrift eingefügt:
„Vertrauensrat in Ausbildungseinrichtungen
§ 15b. (Grundsatzbestimmung) (1) Personen, die in Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Er
- 1. hat den Inhaber der Ausbildungseinrichtung auf allfällige Mängel aufmerksam zu machen und entsprechende Maßnahmen anzuregen;
- 2. kann Vorschläge zu allen die Ausbildung betreffenden Fragen machen.
(2) Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat dem Vertrauensrat für seine Aufgaben die erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen Mittel und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet,
Werden den Mitgliedern des Vertrauensrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Auszubildenden bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.
- 1. mit dem Vertrauensrat vierteljährlich, auf dessen Verlangen auch monatlich, gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten der Ausbildung zu führen,
- 2. ihn über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren,
- 3. ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
- 4. ihn in die Planung der Ausbildung einzubeziehen.
Die Mitglieder des Vertrauensrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und nicht benachteiligt werden.
(3) Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung
- 1. mit bis zu 30 Auszubildenden aus einem Mitglied, das aus dem Kreis der Auszubildenden kommen muss,
- 2. mit 31 bis 50 Auszubildenden an einem Standort aus zwei Mitgliedern,
- 3. mit 51 bis 100 Auszubildenden an einem Standort aus drei Mitgliedern.
Für je weitere bis zu 100 Auszubildende an einem Standort erhöht sich die Zahl der Mitglieder um je ein weiteres Mitglied.
(4) Die Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Vertrauensrates beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl und endet
- 1. mit dem Zeitpunkt der Wahl eines Nachfolgers oder
- 2. des Ausscheidens aus der Ausbildungseinrichtung sowie
- 3. bei Rücktritt von der Funktion.
Im Fall des Ausscheidens oder bei Rücktritt von der Funktion übernimmt die auf Grund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person die Funktion.
(5) Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt jährlich in freier, gleicher und geheimer Wahl durch alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen im vierten Quartal jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die Wahl kann binnen eines Monats bei der Einigungskommission durch jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
(6) Die Ausführungsgesetzgebung hat
- 1. weitere Regelungen für die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vertrauensrates festzulegen;
- 2. die Bestimmungen zur Einberufung der Wahl, zur Erstellung der Wahllisten, zur Leitung der Wahl, zu den erforderlichen Quoren für die Wahl sowie zum Wahlvorgang festzulegen (Wahlordnung).“
13. (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Nach § 15b wird folgender § 15c samt Überschrift angefügt:
„Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen
§ 15c. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu vier Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen.
(2) (Grundsatzbestimmung) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, bei denen eine dem Berufsbild des Lehrberufs für die Ausbildung im entsprechenden Lehrjahr entsprechende Ausbildung absolviert wird, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu sechs Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Diese angerechneten Zeiten verringern die gemäß Abs. 1 anzurechnende Zeit nicht.
(3) (Grundsatzbestimmung) Der Lehrberechtigte hat der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach dem Abschluss, die Teilnahme an einem internationalen Ausbildungsprogramm gemäß Abs. 1 oder 2 anzuzeigen.
(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Teilnehmer an internationalen Ausbildungsprogrammen gemäß Abs. 1 oder 2 gelten als Lehrlinge im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, im Sinne des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG) und im Sinne des Einkommensteuergesetzes.“
14. (Grundsatzbestimmung) Nach § 17 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Ausführungsgesetzgebung kann für bestimmte Lehrberufe vorsehen, dass die Ausbildungsvorschriften auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung durch den Lehrbetrieb auszubilden sind. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Facharbeiterprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist.“
15. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 22 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 6, § 7b Abs. 5, § 8 Abs. 2, § 11d Abs. 3 bis 6, § 11e, § 11g Abs. 1 bis 4, § 11h Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 3 bis 8, § 15b, § 15c Abs. 1 bis 3 sowie § 17 Abs. 1a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2011, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“
Artikel 2
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2011, wird wie folgt geändert:
1. (Grundsatzbestimmung) In § 76 wird das Zitat „§§ 76a bis 94e“ durch das Zitat „§§ 76a bis 94f“ ersetzt.
2. (Grundsatzbestimmung) Dem § 130 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
„Wenn der Lehrling während der Lehrzeit oder der Behaltepflicht (§ 125 Abs. 7) erstmals zur Facharbeiterprüfung antritt, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen.“
3. (Grundsatzbestimmung) Dem § 130 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Der Lehrberechtigte hat die Eltern bzw. sonstige Erziehungsberechtigte des Lehrlings und im Fall der Z 3 auch den Lehrling selbst zu verständigen
- 1. von wichtigen Vorkommnissen, die die Ausbildung eines minderjährigen Lehrlings betreffen;
- 2. ehestens von einer Erkrankung eines minderjährigen, in die Hausgemeinschaft des Lehrberechtigten aufgenommenen Lehrlings;
- 3. schriftlich vom Eintritt der Endigung des Lehrverhältnisses.“
4. (Grundsatzbestimmung) In § 135 Abs. 8 wird nach dem Begriff „Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991“ die Wortfolge „sowie dem Behinderteneinstellungsgesetz“ eingefügt.
5. (Grundsatzbestimmung) In § 154 Abs. 3 wird der Ausdruck „Arbeitnehmer“ durch den Ausdruck „Dienstnehmer“ ersetzt.
6. (Grundsatzbestimmung) In § 237 Abs. 4a wird das Zitat „§ 73“ durch das Zitat „§ 236a Abs. 5“ ersetzt.
7. (Grundsatzbestimmung) Im § 284 Abs. 2 wird in der Z 47 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 48 angefügt:
- „48. Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2011.“
8. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 285 wird folgender Abs. 49 angefügt:
„(49) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 76, § 130 Abs. 7 letzter Satz und Abs. 9, § 135 Abs. 8, § 154 Abs. 3, § 237 Abs. 4a sowie § 284 Abs. 2 Z 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2011, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“
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