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BGBl I 82/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

82. Bundesgesetz: Änderung des Berufsausbildungsgesetzes, des Arbeitsmarktservicegesetzes, des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Sonderunterstützungsgesetzes, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des IAF-Service-GmbH-Gesetzes, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, der Konkursordnung und der Exekutionsordnung
(NR: GP XXIII RV 505 AB 571 S. 61 . BR: AB 7955 S. 757 .)

82. Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das IAF-Service-GmbH-Gesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, die Konkursordnung und die Exekutionsordnung geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Berufsausbildungsgesetzes

Artikel 2 Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Artikel 3 Änderung des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes

Artikel 4 Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Artikel 5 Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Artikel 6 Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Artikel 7 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes

Artikel 8 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Artikel 9 Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

Artikel 10 Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

Artikel 11 Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 12 Änderung des IAF-Service-GmbH-Gesetzes

Artikel 13 Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

Artikel 14 Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 15 Änderung des Betriebspensionsgesetzes

Artikel 16 Änderung der Konkursordnung

Artikel 17 Änderung der Exekutionsordnung

Artikel 1

Änderung des Berufsausbildungsgesetzes

Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird der Klammerausdruck „(Berufsausbildungsgesetz)“ durch den Klammerausdruck „(Berufsausbildungsgesetz - BAG)“ ersetzt.

2. Im § 8b wird im Abs. 14 der Ausdruck „in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen“ durch den Ausdruck „in Ausbildungseinrichtungen“ sowie im Abs. 19 der Ausdruck „besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen“ und der Ausdruck „selbständige Ausbildungseinrichtungen“ jeweils durch den Ausdruck „Ausbildungseinrichtungen“ ersetzt.

3. Im § 8b Abs. 22 wird folgender Satz angefügt:

„Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 14 ausgebildet werden, haben Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe, die die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge bildet.“

4. § 15 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Darüber hinaus ist die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses einvernehmlich oder bei Vorliegen eines der in Abs. 3 und 4 angeführten Gründe einseitig durch den Lehrberechtigten oder durch den Lehrling sowie die außerordentliche Auflösung gemäß § 15a zulässig.“

5. § 15 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Auflösung bedarf zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Auflösung durch einen minderjährigen Lehrling in den Fällen der Abs. 1 und 4 sowie des § 15a bedarf überdies der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, jedoch keiner pflegschaftsgerichtlichen Zustimmung.“

6. Im § 15 Abs. 5 wird der Ausdruck „nach Ablauf der gemäß Abs. 2 zutreffenden Frist“ durch den Ausdruck „nach Ablauf der gemäß Abs. 1 zutreffenden Frist“ ersetzt.

7. Nach § 15 werden folgende §§ 15a und 15b samt Überschriften eingefügt:

„Ausbildungsübertritt

§ 15a. (1) Sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling können das Lehrverhältnis zum Ablauf des letzten Tages des zwölften Monats der Lehrzeit und bei Lehrberufen mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von drei, dreieinhalb oder vier Jahren überdies zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einseitig außerordentlich auflösen.

(2) Abs. 1 ist auf Ausbildungsverträge gemäß § 8b Abs. 2 nicht anwendbar.

(3) Die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten ist nur dann wirksam, wenn der Lehrberechtigte die beabsichtigte außerordentliche Auflösung und die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens spätestens am Ende des neunten bzw. 21. Lehrmonats dem Lehrling, der Lehrlingsstelle und gegebenenfalls dem Betriebsrat sowie dem Jugendvertrauensrat mitgeteilt hat und vor der Erklärung der außerordentlichen Auflösung ein Mediationsverfahren durchgeführt wurde und gemäß Abs. 6 beendet ist. Die Voraussetzung der Durchführung und Beendigung eines Mediationsverfahrens entfällt, wenn der Lehrling die Teilnahme am Mediationsverfahren schriftlich ablehnt. Diese Ablehnung kann vom Lehrling innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich widerrufen werden. Die Mitteilung hat den Namen des Lehrlings, seine Adresse, seinen Lehrberuf sowie den Beginn und das Ende der Lehrzeit zu enthalten. Die Lehrlingsstelle hat die Arbeiterkammer binnen angemessener Frist über die Mitteilung zu informieren.

(4) Auf das Mediationsverfahren ist das Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003, anzuwenden.

(5) Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling eine in der Liste gemäß § 8 ZivMediatG eingetragene Person für die Durchführung des Mediationsverfahrens vorzuschlagen. Der Lehrling kann die genannte Person unverzüglich ablehnen. In diesem Fall hat der Lehrberechtigte zwei weitere in der Liste gemäß § 8 ZivMediatG eingetragene Personen vorzuschlagen, von denen der Lehrling unverzüglich eine Person auszuwählen hat. Wählt der Lehrling keine Person aus, ist der Erstvorschlag angenommen. Der Lehrberechtigte hat den Mediator spätestens am Ende des zehnten Lehrmonats bzw. am Ende des 22. Lehrmonats zu beauftragen. In die Mediation sind der Lehrberechtigte, der Lehrling, bei dessen Minderjährigkeit auch der gesetzliche Vertreter und auf Verlangen des Lehrlings auch eine Person seines Vertrauens einzubeziehen. Zweck der Mediation ist es, die Problemlage für die Beteiligten nachvollziehbar darzustellen und zu erörtern, ob und unter welchen Vorraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich ist. Die Kosten des Mediationsverfahrens hat der Lehrberechtigte zu tragen.

(6) Das Mediationsverfahren ist beendet, wenn ein Ergebnis erzielt wurde. Als Ergebnis gilt die Bereitschaft des Lehrberechtigten zur Fortsetzung des Lehrverhältnisses oder die Erklärung des Lehrlings, nicht weiter auf der Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu bestehen. Das Mediationsverfahren ist auch beendet, wenn der Mediator die Mediation für beendet erklärt. Das Mediationsverfahren endet jedenfalls mit Beginn des fünften Werktages vor Ablauf des elften bzw. 23. Lehrmonats, sofern zumindest ein Mediationsgespräch unter Beteiligung des Lehrberechtigten oder in dessen Vertretung einer mit der Ausbildung des Lehrlings betrauten Person stattgefunden hat.

(7) Im Falle der Auflösung hat der Lehrberechtigte der Lehrlingsstelle die Erklärung der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich mitzuteilen. Die Lehrlingsstelle hat die regionale Geschäftstelle des Arbeitsmarktsservice von der Erklärung der außerordentlichen Auflösung eines Lehrverhältnisses unverzüglich in Kenntnis zu setzen, um einen reibungslosen Ausbildungsübertritt zu gewährleisten.

(8) Auf die außerordentliche Auflösung durch den Lehrberechtigten ist der besondere Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683, und für Mitglieder des Jugendvertrauensrates oder Betriebsrates nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erklärung der Auflösung.

Bericht

§ 15b. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dem Nationalrat alle zwei Jahre, beginnend mit 2010, bis längstens zum 30. Juni des jeweiligen Berichtsjahres, einen Bericht zur Situation der Jugendbeschäftigung vorzulegen. In diesem Bericht ist darzustellen, wie sich die gesetzlichen Grundlagen und die im Berichtszeitraum ergriffenen Maßnahmen auf die duale Berufsausbildung auswirken, insbesondere ob und inwieweit es zu einer Erhöhung der Zahl der in Ausbildung befindlichen Jugendlichen und der verfügbaren Lehrstellen, einer quantitativen und qualitativen Erweiterung der beruflichen Erstausbildung sowie einer Verbesserung der beruflichen Perspektiven der Jugendlichen gekommen ist und wie sich der Fachkräftebedarf der österreichischen Unternehmen entwickelt hat. Weiters ist die Anzahl der nach einem Mediationsverfahren außerordentlich aufgelösten Lehrverhältnisse anzugeben.

(2) Der Bericht gemäß Abs. 1 ist im Internet zu veröffentlichen.“

8. Dem § 17a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Wird das Lehrverhältnis während einer Arbeitsverhinderung wegen Erkrankung, Unfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit durch den Lehrberechtigten gemäß § 15a aufgelöst, besteht Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach Abs. 1 und Abs. 4 vorgesehene Dauer, wenngleich das Lehrverhältnis vorher endet.“

9. (Verfassungsbestimmung) Nach § 19a wird folgender § 19b samt Überschrift eingefügt:

„Festlegung von Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen

§ 19b.(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften hinsichtlich der Vergabe von Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

10. Nach § 19b werden folgende §§ 19c bis 19g samt Überschriften eingefügt:

„Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen

§ 19c. (1) Zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen können Beihilfen an Lehrberechtigte gemäß § 2 sowie an Lehrberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, gewährt werden. Die Beihilfen dienen insbesondere folgenden Zwecken:

  1. 1. Förderung des Anreizes zur Ausbildung von Lehrlingen, insbesondere durch Abgeltung eines Teiles der Lehrlingsentschädigung,
  2. 2. Steigerung der Qualität in der Lehrlingsausbildung,
  3. 3. Förderung von Ausbildungsverbünden,
  4. 4. Aus- und Weiterbildung von Ausbilder/innen,
  5. 5. Zusatzausbildungen von Lehrlingen,
  6. 6. Förderung der Ausbildung in Lehrberufen entsprechend dem regionalen Fachkräftebedarf,
  7. 7. Förderung des gleichmäßigen Zugangs von jungen Frauen und jungen Männern zu den verschiedenen Lehrberufen.

(2) Die näheren Bestimmungen über Art, Höhe, Dauer, Gewährung und Rückforderbarkeit der Beihilfen werden durch Richtlinien des Förderausschusses (§ 31b) festgelegt. Die Richtlinien bedürfen der Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

(3) Die Vergabe der Beihilfen hat im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft durch die Lehrlingsstellen im Namen und auf Rechnung des Bundes zu erfolgen.

(4) Die Gewährung der Beihilfen erfolgt auf Antrag des Lehrberechtigten. Auf Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch. Der Lehrberechtigte hat der Lehrlingsstelle die zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe erforderlichen Unterlagen und Dokumente vorzulegen. Der Lehrberechtigte hat der Lehrlingsstelle Einsicht in die betriebsbezogenen Unterlagen und Zugang zu den betrieblichen Einrichtungen zu gewähren, soweit dies für die Beurteilung der Voraussetzungen erforderlich ist.

(5) Die Lehrlingsstellen haben der jeweils zuständigen Arbeiterkammer vor der Gewährung von in den Richtlinien bestimmten Beihilfen, bei denen ein Ermessensspielraum zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen besteht, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zu diesem Zweck hat die Lehrlingsstelle der Arbeiterkammer die für die Entscheidung maßgeblichen Angaben zu übermitteln. Spricht sich die Arbeiterkammer binnen vierzehn Tagen gegen die Gewährung der Beihilfe aus, ist der Landes-Berufsausbildungsbeirat anzuhören. Der Landes-Berufsausbildungsbeirat entscheidet über seine Stellungnahme mit einfacher Mehrheit.

(6) Die Lehrlingsstellen haben die Vergabe der Beihilfen zu dokumentieren und den Landes-Berufsausbildungsbeiräten mindestens halbjährlich über die wichtigsten Umstände zu berichten. Den Kammern für Arbeiter und Angestellte sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist die stichprobenartige und anlassfallbezogene Einsichtnahme in die Dokumentation zum Zwecke der Kontrolle der rechtmäßigen und zweckmäßigen Mittelverwendung bzw. der Wahrnehmung der Aufsicht nach § 19d zu gewähren. Die Dokumentation hat die für jeden Beihilfenfall maßgeblichen Sachverhaltsangaben samt den zugehörigen Nachweisen zu enthalten.

(7) Die Wirtschaftskammern können sich zur Vorbereitung und Durchführung der Entscheidungen der Lehrlingsstellen einer eigenen Gesellschaft oder sonstiger geeigneter Einrichtungen als Dienstleister bedienen, soweit dem die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht entgegenstehen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, nicht verletzt werden.

(8) Den Wirtschaftskammern ist der durch die Schaffung und Aufrechterhaltung der Voraussetzungen für die Vergabe der Beihilfen, durch die Vergabe der Beihilfen und durch die Erfüllung der Informations- und Dokumentationspflichten entstehende unvermeidliche Personal- und Sachaufwand vom Bund aus den vom Insolvenz-Entgelt-Fonds gemäß § 13e IESG zur Verfügung gestellten Mitteln zu ersetzen. Der Einsatz dieser Mittel unterliegt der nachprüfenden Kontrolle durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit

§ 19d. (1) Soweit die Lehrlingsstellen Beihilfen gemäß § 19c vergeben, unterstehen sie der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und, soweit dies für die gesetzes- und richtlinienkonforme Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, auch dem Weisungsrecht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

(2) Die Lehrlingsstellen sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie dem gemäß § 31b eingerichteten Förderausschuss auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Ausübung der Aufsicht sind die Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung der nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften zu prüfen.

Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirkung der Beihilfen

§ 19e. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Zweckmäßigkeit und Wirkung der vom Förderausschuss gemäß § 19c festgelegten Beihilfen zu prüfen. Er kann sich dabei erforderlichenfalls geeigneter externer Einrichtungen als Dienstleister bedienen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG 2000 nicht verletzt werden.

Informationspflicht

§ 19f. Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Lehrlingsstellen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, zum Zweck der Beurteilung der Voraussetzungen für die Vergabe von Beihilfen gemäß § 19c auf automationsunterstütztem Weg gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 lit. b ASVG) über die Versicherungszeiten der Lehrlinge und die Beiträge, mit denen sie versichert waren, an die Lehrlingsstellen zu übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden.

Datenverarbeitung

§ 19g. (1) Die Lehrlingsstellen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind zur Verarbeitung nachstehender Daten ermächtigt, soweit deren Verwendung für die Erfüllung der Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die in Frage kommenden Datenarten sind:

  1. 1. Daten der Lehrlinge:
    1. a) Namen (Vornamen, Familiennamen),
    2. b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
    3. c) Geschlecht,
    4. d) Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
    5. e) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
    6. f) gesetzliche Vertreter minderjähriger Lehrlinge,
    7. g) Telefonnummer,
    8. h) E-Mail-Adresse,
    9. i) Lehrberuf,
    10. j) Beginn, Ende und Dauer des Lehrverhältnisses,
    11. k) Ergebnis der Lehrabschlussprüfung und allfälliger Teilprüfungen,
    12. l) Vorbildung und Zusatzausbildungen,
    13. m) anzuwendender Kollektivvertrag oder sonstige anzuwendende Rechtsquelle (Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung),
    14. n) Höhe der Lehrlingsentschädigung.
  2. 2. Daten der Lehrberechtigten:
    1. a) Firmennamen und Betriebsnamen,
    2. b) Firmensitz und Betriebssitz,
    3. c) Struktur des Betriebes (zB Konzern-, Stamm-, Filialbetrieb),
    4. d) Betriebsgröße,
    5. e) Betriebsgegenstand,
    6. f) Branchenzugehörigkeit,
    7. g) Kollektivvertragszugehörigkeit,
    8. h) Zahl und Struktur der Beschäftigten,
    9. i) Betriebsinhaber und verantwortliche Mitglieder der Geschäftsführung,
    10. j) Ansprechpartner,
    11. k) Ausbilder/innen,
    12. l) Aus- und Weiterbildung von Ausbilder/innen,
    13. m) Lehrberufe,
    14. n) Ergebnisse von Qualitätsüberprüfungen,
    15. o) Auszeichnungen gemäß § 30a,
    16. p) Ausbildungsverbünde und die daran beteiligten Unternehmen und Einrichtungen,
    17. q) Dienstgeberkontonummer und Unternehmenskennzahl,
    18. r) Telefonnummer,
    19. s) E-Mail-Adresse,
    20. t) sonstige Kontaktmöglichkeiten,
    21. u) Bankverbindung und Kontonummer.
  3. 3. Daten über Beihilfen an Lehrberechtigte:
    1. a) Art und Zweck der Beihilfe,
    2. b) Höhe der Beihilfe,
    3. c) Beihilfenzeitraum (Beginn und Ende).

(2) Die von den Lehrlingsstellen oder vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 dürfen an Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Arbeiterkammern, die Wirtschaftskammern, das Arbeitsmarktservice und die Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Arbeiterkammern, die Wirtschaftskammern und das Arbeitsmarktservice dürfen von ihnen verarbeitete Daten gemäß Abs. 1 an die Lehrlingsstellen und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit diese Daten für die Vollziehung der den Lehrlingsstellen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(3) Die Lehrlingsstellen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit dürfen die von ihnen verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 an beauftragte Dienstleister im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung überlassen, soweit die entsprechenden Daten eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben bilden. Eine derartige Aufgabe kann auch die Erfüllung eines vergebenen Forschungsauftrages zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Wirkung der Beihilfen an Lehrberechtigte sein.“

11. § 30 samt Überschrift lautet:

„Überbetriebliche Lehrausbildung

§ 30. (1) Das Ausbilden von Personen in einem Lehrberuf in Ausbildungseinrichtungen, die weder von einem Lehrberechtigten geführt werden noch Schulen oder im § 29 angeführte Anstalten sind, bedarf einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, soweit nicht die Voraussetzungen des § 30b vorliegen.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

  1. 1. die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung unter Berücksichtigung einer allfälligen ergänzenden Ausbildung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse ermöglicht,
  2. 2. für die erforderliche Anzahl von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen besitzen, vorgesorgt ist,
  3. 3. die Gestaltung der Ausbildung im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen wird,
  4. 4. glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für die erforderliche Ausbildungsdauer mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist, und
  5. 5. für die Wirtschaft oder die Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.

(3) Die Bewilligung kann mit Auflagen erteilt werden, insbesondere über

  1. 1. das Mindestausmaß der praktischen Ausbildung,
  2. 2. das Mindest- oder Höchstausmaß ergänzender Ausbildungen,
  3. 3. das Höchstausmaß betrieblicher Praktika,
  4. 4. die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen zur Bewerbung und
  5. 5. die Verpflichtung zur Setzung gezielter Bemühungen zur Übernahme der auszubildenden Personen in ein betriebliches Lehrverhältnis gemäß den §§ 1 und 2.

(4) Die erstmalige Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe zu erteilen. Sodann ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.

(5) Um die Bewilligung hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen und die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(6) Wenn die im Abs. 2 Z 1 bis 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Bewilligung unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein halbes Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Bewilligung zu entziehen oder nicht zu verlängern.

(7) Auf die Inhaber einer Bewilligung gemäß Abs. 1, auf die dort in Ausbildung Stehenden und die Ausbildungsverhältnisse finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 15a, 17, 17a und 18 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass

  1. 1. kein Lehrvertrag abzuschließen ist und die Ausbildungsverhältnisse bei der Lehrlingsstelle in Form einer Liste, die sämtliche im § 12 Abs. 3 geforderten Angaben enthalten muss, anzumelden sind und
  2. 2. die in einer Ausbildungseinrichtung zurückgelegte Zeit der Ausbildung der Lehrzeit im betreffenden Lehrberuf gleichgestellt ist.

(8) Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 1 ausgebildet werden, sind in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlingen) im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie hinsichtlich der Berufsschulpflicht gleichgestellt. Sie gelten als Lehrlinge im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes sowie des Familienlastenausgleichsgesetzes und haben Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe, die die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge bildet.“

12. Nach § 30a wird folgender § 30b samt Überschrift eingefügt:

„Überbetriebliche Lehrausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice

§ 30b. (1) Hat das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die den Bestimmungen des § 30 vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, so ist für den Zeitraum der Beauftragung keine Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 30 Abs. 1 erforderlich.

(2) Abs. 1 gilt auch, wenn im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich auf einem Ausbildungsplatz in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden und dadurch die Anzahl der für diesen Lehrberuf gemäß § 30 bewilligten oder ursprünglich vertraglich vereinbarten Ausbildungsplätze überschritten wird.

(3) § 30 Abs. 7 und 8 gelten auch für die überbetriebliche Lehrausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice.

(4) Das Arbeitsmarktservice hat den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und den Bundes-Berufsausbildungsbeirat über die Beauftragung einer Ausbildungseinrichtung zu informieren.“

13. Im § 31 Abs. 2 lit. d wird die Wortfolge „in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen“ durch die Wortfolge „in Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30“ ersetzt.

14. § 31 Abs. 4 zweiter Satz entfällt.

15. Im § 31a Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „Gutachten gemäß § 8 Abs. 10 und 11“ durch die Wortfolge „Gutachten gemäß § 8 Abs. 13 und 14“ ersetzt.

16. Nach § 31a wird folgender § 31b samt Überschrift eingefügt:

„Förderausschuss

§ 31b. (1) Beim Bundes-Berufsausbildungsbeirat wird ein Ausschuss eingerichtet. Dieser hat Richtlinien betreffend Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c festzulegen.

(2) Der Ausschuss setzt sich aus insgesamt neun Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestellt, davon drei Mitglieder auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und drei Mitglieder auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreter. Die Funktionen des Vorsitzenden und der beiden Stellvertreter sind auf die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ohne Vorschlag bestellten sowie auf die von der Wirtschaftskammer Österreich und von der Bundesarbeitskammer vorgeschlagenen Mitglieder so aufzuteilen, dass je eine Funktion auf eine der drei genannten Gruppen von Mitgliedern entfällt.

(4) Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) beträgt vier Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird mit Zugang der schriftlichen Erklärung wirksam.

(6) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(7) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Funktion und zur Verschwiegenheit über ihnen in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordene personenbezogene Daten verpflichtet. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Bestellung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion, vorliegt.

(8) Die näheren Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren sind in einer vom Ausschuss zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln. Die Geschäftsordnung bedarf der Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Soweit die Geschäftsordnung nicht anderes vorsieht, obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Ausschusses dem Vorsitzenden, ist die Beschlussfähigkeit des Ausschusses bei Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern gegeben und bedürfen Beschlüsse einer qualifizierten Mehrheit der abgegebenen Stimmen von zwei Dritteln und einer Stimme. Bis zur Wahl des Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Ausschusses einem vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestimmten Mitglied. Die Geschäftsordnung kann die Beiziehung von Experten mit beratender Stimme vorsehen.“

17. § 34 Abs. 6 und 7 lautet:

„(6) Die Bestimmungen des § 8b betreffend integrative Berufsausbildung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

(7) Beihilfen gemäß § 19c Abs. 1 Z 1 können nur auf Grund von Lehrverhältnissen gewährt werden, die nach dem 27. Juni 2008 beginnen. Die übrigen Beihilfen gemäß § 19c können auf Grund von Lehrverhältnissen gewährt werden, die nach dem 27. Juni 2008 bestehen.“

18. Dem § 36 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) § 19c Abs. 2 und § 31b in der Fassung des BGBl. I Nr. 82/2008 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

(6) § 8b Abs. 14 und 22, § 15 Abs. 1 und 2, § 15a, § 15b, § 19c Abs. 1 und 3 bis 8, § 19d, § 19e, § 19f, § 19g, § 30, § 30b, § 31 Abs. 2 lit. d und Abs. 4 sowie § 31a Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 treten mit 28. Juni 2008 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „§ 38c Betreuungsplan“ die Einträge „§ 38d Überbetriebliche Lehrausbildung“ und „§ 38e Vermittlung eines Ausbildungsplatzes“ eingefügt.

2. Dem § 29 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Zu den Aufgaben des Arbeitsmarktservice gehört insbesondere auch die Sicherstellung von beruflichen Ausbildungsmöglichkeiten für Jugendliche durch Vermittlung auf geeignete Lehrstellen und ergänzende Maßnahmen wie die Beauftragung von Ausbildungseinrichtungen zur überbetrieblichen Lehrausbildung gemäß § 30b des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder von Ausbildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. I Nr. 298/1990.“

3. Dem § 31 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Das Arbeitsmarktservice hat insbesondere bei Vorhaben betreffend die Sicherstellung von beruflichen Ausbildungsmöglichkeiten für Jugendliche gemäß § 29 Abs. 3 auf unterschiedliche Bedürfnisse in den einzelnen Bundesländern Bedacht zu nehmen und zur bestmöglichen Erfüllung der Aufgaben die Mitwirkung und angemessene finanzielle Beteiligung des jeweiligen Bundeslandes anzustreben.“

4. Im § 34 Abs. 8 wird der Ausdruck „Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223“ durch den Ausdruck „Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. I Nr. 663“ ersetzt.

5. § Nach § 34 wird folgender § 34a samt Überschrift eingefügt:

„Kombilohn

§ 34a. (1) Zur Förderung der Beschäftigungsaufnahme von Personen mit verminderten Eingliederungschancen in den Arbeitsmarkt können Beihilfen im Sinne des § 34 an und für arbeitslose Personen als Kombilohn gewährt werden.

(2) Die Beihilfe hat für den Arbeitnehmer einen ausreichenden Anreiz für die Annahme einer Beschäftigung zu bieten. Die Beihilfe an den Arbeitnehmer gilt für die Sozialversicherung als Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes.

(3) An den Arbeitgeber kann eine Beihilfe in Form eines Zuschusses in der Höhe eines Teiles des Bruttoentgeltes gewährt werden.

(4) Der Verwaltungsrat hat auf Vorschlag des Vorstandes Grundsätze hinsichtlich der näheren Voraussetzungen des Kombilohnes festzulegen. Die Richtlinie hat insbesondere die Höchstdauer der Beihilfengewährung und eine Entgeltobergrenze festzulegen und die Berücksichtigung von Sonderzahlungen bei der Gewährung der Beihilfe vorzusehen. Die Richtlinie bedarf der Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

(5) Das Arbeitsmarktservice hat für eine Evaluierung des Kombilohnes zu sorgen.“

6. Nach § 38c werden folgende §§ 38d und 38e samt Überschriften eingefügt:

„Überbetriebliche Lehrausbildung

§ 38d. (1) Soweit berufliche Ausbildungsmöglichkeiten für Jugendliche nicht durch Vermittlung auf Lehrstellen oder andere Maßnahmen sichergestellt werden können, hat das Arbeitsmarktservice geeignete Ausbildungseinrichtungen mit der überbetrieblichen Lehrausbildung zu beauftragen.

(2) Der Verwaltungsrat hat Richtlinien für die überbetriebliche Ausbildung, die den berufsausbildungsrechtlichen Vorschriften für Ausbildungseinrichtungen vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, zu erlassen. Die Richtlinien haben auf die Verpflichtung zur Setzung gezielter Bemühungen zur Übernahme der auszubildenden Personen in ein betriebliches Lehrverhältnis Bedacht zu nehmen und können daher auch Ausbildungsverträge, die sich nicht über die gesamte Lehrzeit erstrecken, zulassen, soweit dadurch eine umfassende Ausbildung im jeweiligen Lehrberuf mit dem Ziel des Lehrabschlusses nicht gefährdet wird. Die Richtlinien haben Bestimmungen über die während der Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen zu gewährenden Ausbildungsbeihilfen zu enthalten.

(3) Die Einhaltung der Qualitätsstandards ist vertraglich zu vereinbaren. Falls erforderlich, hat das Arbeitsmarktservice die Erfüllung von Auflagen im Sinne des § 30 Abs. 3 BAG auszubedingen.

Vermittlung eines Ausbildungsplatzes

§ 38e. Das Arbeitsmarktservice hat einem Lehrling, der die Fortsetzung seiner Ausbildung anstrebt, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Information über die Beendigung des Lehrverhältnisses einen Ausbildungsplatz zu vermitteln. Der Ausbildungsplatz soll nach Maßgabe der Möglichkeiten eine Fortsetzung der Ausbildung im bisher erlernten Lehrberuf, in einem demselben Berufsbereich angehörenden Lehrberuf oder in einem anderen vom Jugendlichen gewünschten Lehrberuf ermöglichen. Für die Fortführung der Ausbildung kommen folgende vom Arbeitsmarktservice zu vermittelnde Ausbildungsplätze in Betracht:

  1. 1. eine Lehrstelle bei einem Lehrberechtigten gemäß § 2 BAG oder gemäß § 2 Abs. 1 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes,
  2. 2. ein Ausbildungsplatz im Rahmen einer überbetrieblichen Lehrausbildung,
  3. 3. eine Ausbildung durch eine sonstige Maßnahme, sofern die Vermittlung der wesentlichen Inhalte des Berufsbildes des betreffenden Lehrberufs gewährleistet ist und das Ausbildungsziel im Wesentlichen den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht.“

7. Dem § 78 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 6, § 34 Abs. 8, § 34a, § 38d und § 38e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 treten mit 28. Juni 2008 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes

Das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), BGBl. I Nr. 91/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird der Klammerausdruck „(Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz)“ durch den Klammerausdruck „(Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz - JASG)“ ersetzt.

2. Nach § 8 wird folgender § 9 samt Überschrift angefügt:

„Übergangsbestimmungen

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nur für Maßnahmen, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2008 beginnen oder vor diesem Zeitpunkt begonnene Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 8 fortsetzen.

(2) Für nach dem Ablauf des 31. Dezember 2008 noch laufende Maßnahmen gilt, dass sich die Höhe der besonderen Beihilfe für LehrgangsteilnehmerInnen gemäß § 3 Abs. 5 ab 1. September 2008 nach der Höhe der vergleichbaren Teilnehmern während der Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen zu gewährenden Ausbildungsbeihilfen richtet.“

Artikel 4

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1, 3, 4a, 5 und 6, § 1a Abs. 1 und 2, in der Überschrift vor § 1b, im § 1b, § 3 Abs. 1 und 2, § 3a, § 3b, § 3c, § 3d Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 1 und 7, § 7 Abs. 2 und 8, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10, § 13c Abs. 1 und § 14a Abs. 1 und 2 wird die Bezeichnung „Insolvenz-Ausfallgeld“ jeweils durch die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelt“ ersetzt.

2. Im § 1 Abs. 5 wird die Bezeichnung „IAF-Service GmbH“ durch die Bezeichnung„Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH (IEF-Service GmbH)“ ersetzt.

3. Im § 1a Abs. 3 Z 2, § 5 Abs. 2 und 5, § 7 Abs. 2, § 10, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 1, 3 und 4 wird die Bezeichnung „Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH“ jeweils durch die Bezeichnung „IEF-Service GmbH“ ersetzt.

4. In der Überschrift vor § 3, im § 3 Abs. 3, § 4, § 7 Abs. 6 und § 11 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Insolvenz-Ausfallgeldes“ jeweils durch die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelts“ ersetzt.

5. Im § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 6a und 7, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 1 Einleitungssatz, Z 1 und 4, Abs. 2 und 4, in der Überschrift vor § 13, im § 13 Abs. 1 und Abs. 8 Z 5, § 13a Abs. 2, § 13b Abs. 1, § 14a Abs. 1 und § 16 Abs. 3 wird die Bezeichnung „Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds“ jeweils durch die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelt-Fonds“ ersetzt.

6. Im § 6 Abs. 2 letzter Satz entfällt der Ausdruck „mit dem gerichtlichen Eingangsvermerk versehenen“.

7. Im § 11 Abs. 2 wird die Bezeichnung „Fonds“ durch die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelt-Fonds“ ersetzt.

8. Im § 12 Abs. 1 Z 4 entfällt das Wort „jährlich“.

9. § 12 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. zu erhöhen, wenn der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres oder des Folgejahres unter Berücksichtigung allfälliger Reserven und der Kreditmöglichkeiten gemäß § 13 Abs. 3 nicht gedeckt ist,“

10. § 12 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat jährlich im zweiten Halbjahr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Veränderung der Höhe des Zuschlages gemäß Abs. 1 Z 4 im Sinne des Abs. 2 vorliegen.“

11. § 12 Abs. 7 entfällt.

12. Im § 13 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dem Voranschlag ist jeweils eine Vorschau über das folgende Jahr anzuschließen.“

13. Im § 13 Abs. 4a, § 14 Abs. 5 und § 14a wird die Bezeichnung „IAF-Service GmbH“ jeweils durch die Bezeichnung „IEF-Service GmbH“ ersetzt.

14. Im § 13 Abs. 4a wird die Bezeichnung „IAF-Service-GmbH-Gesetz (IAFG)“ durch die Bezeichnung „IEF-Service-GmbH-Gesetz (IEFG)“ ersetzt.

15. § 13 Abs. 8 Z 2 lautet:

  1. „2. vor Erstellung des Voranschlages einschließlich der Vorschau, des Rechnungsabschlusses und des Geschäftsberichtes gemäß Abs. 2;“

16. Nach § 13d wird folgender § 13e samt Überschrift eingefügt:

„Beiträge zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung Jugendlicher

§ 13e. (1) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds hat dem Bund jährlich zum Zweck der besonderen Förderung der Ausbildung und Beschäftigung Jugendlicher mittels Gewährung von Beihilfen gemäß § 19c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, durch die Lehrlingsstellen (§ 19 BAG) Mittel im Ausmaß der bei einem Zuschlag in der Höhe von 0,2 vH erzielten jährlichen Einnahmen aus den Zuschlägen zur Verfügung zu stellen. Werden diese Mittel nicht zur Gänze ausgeschöpft, sind diese einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Insolvenz-Entgelt-Fonds anweisen, für diesen Zweck weitere Mittel aus vorhandenem Finanzvermögen zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds hat dem Bund zur anteiligen Bedeckung der zum Zwecke der besonderen Förderung der Beschäftigung von Lehrlingen gewährten Lehrlingsausbildungsprämie gemäß § 108f EStG 1988 in den Jahren 2008 bis 2010 Mittel in folgender Höhe zur Verfügung zu stellen:

1. im Jahr 2008 113,75 Mio. €;

2. im Jahr 2009 62,75 Mio. €;

3. im Jahr 2010 29,75 Mio. €.

Diese Mittel sind auf die gemäß Abs. 1 erster Satz zur Verfügung zu stellenden Mittel betragsmindernd anzurechnen.

(3) Akontierungen der gemäß Abs. 1 und 2 zu gewährenden Mittel auf der Grundlage des Voranschlages gemäß § 13 Abs. 2 sind zulässig.“

17. Im § 14 wird im Abs. 5 die Bezeichnung „IAFG“ durch die Bezeichnung „IEFG“ ersetzt und folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen ist verpflichtet, der IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen alle zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben notwendigen Daten, die sie im Rahmen von Kontrollen oder bei der Führung der zentralen Verwaltungsstrafevidenz erhoben hat, in einer für die IEF-Service GmbH technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.“

18. Nach § 20 wird folgender § 21 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 82/2008

§ 21. (1) § 6 Abs. 2 und § 13e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 treten mit 28. Juni 2008 in Kraft.

(2) § 12, § 13 Abs. 2 und Abs. 8 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 treten mit 28. Juni 2008 in Kraft und sind erstmalig im Zusammenhang mit der Festsetzung des Zuschlages gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 ab 2009 anzuwenden.

(3) Die Ersetzung der Bezeichnungen in § 1 Abs. 1, 3, 4a, 5 und 6, § 1a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 2, in der Überschrift vor § 1b, im § 1b Abs. 1 bis 4, in der Überschrift vor § 3, § 3 Abs. 1 bis 3, § 3a Abs. 1 bis 5, § 3b, § 3c, § 3d Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 1 und 7, § 7 Abs. 2, 6, 6a, 7 und 8, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1, § 10, § 11, § 12 Abs. 1 Einleitungssatz, Z 1 und Z 4, Abs. 2 und Abs. 4, in der Überschrift vor § 13, im § 13 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 4a und Abs. 8 Z 5, § 13a Abs. 2, § 13c Abs. 1, § 14 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 14a, § 16 Abs. 3 und § 19 Abs. 4 sowie die Anfügung des § 14 Abs. 6 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG, nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz (BeFG), BGBl. I Nr. 114/2005, und gemäß den §§ 19c und 19e des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969,“

2. § 2 Abs. 7 lautet:

„(7) Für Lehrlinge, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 8b Abs. 14, § 30 oder § 30b BAG oder § 2 Abs. 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 198/1990, ausgebildet werden, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen.“

3. § 2 Abs. 8 lautet:

„(8) Für Personen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben oder das 56. Lebensjahr vor dem 1. Juli 2008 vollendet haben, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des auf die Erreichung des jeweiligen Lebensalters folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen.“

4. § 10 werden folgende Abs. 33 bis 35 angefügt:

„(33) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.

(34) § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.

(35) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.“

5. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 gilt hinsichtlich der nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 anfallenden Verpflichtungen auf Grund von Vereinbarungen nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), BGBl. I Nr. 91/1998, weiter.“

Artikel 6

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2007, wird wie folgt geändert:

1. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im § 39m Abs 6 wird der Ausdruck „Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz“ durch den Ausdruck „Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz“ ersetzt.

2. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im § 39k Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 5 und 6“ durch das Zitat „Abs. 5, 6 und 6a“ ersetzt.

3. (Grundsatzbestimmung) Nach § 132 Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:

  1. „6a. durch außerordentliche Auflösung (§ 135);"

4. (Grundsatzbestimmung) Nach § 134 wird folgender § 135 samt Überschrift eingefügt:

„Ausbildungsübertritt

§ 135.(Grundsatzbestimmung) (1) Sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling können das Lehrverhältnis zum Ablauf des letzten Tages des zwölften Monats und bei Lehrberufen mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von mindestens drei Jahren überdies zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einseitig außerordentlich auflösen. Die Ausführungsgesetzgebung kann die Auflösung aus bestimmten Gründen ausschließen.

(2) Abs. 1 ist auf Ausbildungsverträge nach § 11b LFBAG nicht anzuwenden.

(3) Die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten ist nur dann wirksam, wenn der Lehrberechtigte die beabsichtigte außerordentliche Auflösung und die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens spätestens am Ende des neunten oder 21. Lehrmonats dem Lehrling, der zuständigen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und gegebenenfalls dem Betriebsrat mitgeteilt hat und vor der Erklärung der außerordentlichen Auflösung ein Mediationsverfahren durchgeführt wurde und gemäß Abs. 6 beendet ist. Die Voraussetzung der Durchführung und Beendigung eines Mediationsverfahrens entfällt, wenn der Lehrling die Teilnahme am Mediationsverfahren schriftlich ablehnt. Die Ablehnung kann vom Lehrling innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich widerrufen werden. Die Mitteilung hat den Namen des Lehrlings, seine Adresse, seinen Lehrberuf sowie den Beginn und das Ende der Lehrzeit zu enthalten. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Landarbeiterkammer über die Mitteilung zu informieren.

(4) Auf das Mediationsverfahren ist das Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG) anzuwenden.

(5) Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling eine in der Liste gemäß § 8 ZivMediatG eingetragene Person für die Durchführung des Mediationsverfahrens vorzuschlagen. Der Lehrling kann die genannte Person unverzüglich ablehnen. In diesem Fall hat der Lehrberechtigte zwei weitere in der Liste gemäß § 8 ZivMediatG eingetragene Personen vorzuschlagen, von denen der Lehrling unverzüglich eine Person auszuwählen hat. Wählt der Lehrling keine Person aus, ist der Erstvorschlag angenommen. Der Lehrberechtigte hat den Mediator spätestens am Ende des zehnten Lehrmonats bzw. am Ende des 22. Lehrmonats zu beauftragen. In die Mediation sind der Lehrberechtigte, der Lehrling, bei dessen Minderjährigkeit auch der gesetzliche Vertreter und auf Verlangen des Lehrlings auch eine Person seines Vertrauens einzubeziehen. Zweck der Mediation ist es, die Problemlage für die Beteiligten nachvollziehbar darzustellen und zu erörtern, ob und unter welchen Vorraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich ist. Die Kosten des Mediationsverfahrens hat der Lehrberechtigte zu tragen.

(6) Das Mediationsverfahren ist beendet, wenn ein Ergebnis erzielt wurde. Als Ergebnis gilt die Bereitschaft des Lehrberechtigten zur Fortsetzung des Lehrverhältnisses oder die Erklärung des Lehrlings, nicht weiter auf die Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu bestehen. Das Mediationsverfahren ist auch beendet, wenn der Mediator die Mediation für beendet erklärt. Das Mediationsverfahren endet jedenfalls mit Beginn des fünften Werktages vor Ablauf des elften oder 23. Lehrmonats, sofern zumindest ein Mediationsgespräch unter Beteiligung des Lehrberechtigten oder in dessen Vertretung einer mit der Ausbildung des Lehrlings betrauten Person stattgefunden hat.

(7) Im Falle der Auflösung hat der Lehrberechtigte der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Erklärung der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich mitzuteilen. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice von der Erklärung der außerordentlichen Auflösung eines Lehrverhältnisses unverzüglich in Kenntnis zu setzen, um einen reibungslosen Ausbildungsübertritt zu gewährleisten.

(8) Auf die außerordentliche Auflösung durch den Lehrberechtigten ist der besondere Kündigungsschutz nach § 26f, § 26p, § 102, § 105, § 105l, § 223 und nach dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 anzuwenden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erklärung der Auflösung. Auf die außerordentliche Auflösung durch den Lehrberechtigten ist § 24 anzuwenden.“

5. (Grundsatzbestimmung) In § 264 Abs. 2 wird das Zitat „§ 284 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 248 Abs. 3“ ersetzt.

6. (Grundsatzbestimmung) § 284 Abs. 2 lautet:

„(2) (Grundsatzbestimmung) Soweit in Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:

  1. 1. Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002,
  2. 2. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2008,
  3. 3. Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2008,
  4. 4. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007,
  5. 5. Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008,
  6. 6. Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007,
  7. 7. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007,
  8. 8. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006,
  9. 9. Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 120/1895, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2006,
  10. 10. Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007,
  11. 11. Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz - ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008,
  12. 12. Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), BGBl. Nr. 304/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2006,
  13. 13. Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2008,
  14. 14. Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2006,
  15. 15. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008,
  16. 16. Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008,
  17. 17. Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2007,
  18. 18. Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2007,
  19. 19. Investmentfondsgesetz - InvFG 1993, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007,
  20. 20. Pensionskassengesetz - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2007,
  21. 21. Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1983,
  22. 22. Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001,
  23. 23. Schulunterrichtsgesetz 1986 - SchUG, BGBl. Nr. 472, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2008,
  24. 24. Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2008,
  25. 25. Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2008,
  26. 26. Entwicklungszusammenarbeitsgesetz (EZA-G), BGBl. I Nr. 49/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003,
  27. 27. Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2006,
  28. 28. Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2007,
  29. 29. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2007,
  30. 30. Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004,
  31. 31. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2006,
  32. 32. Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007,
  33. 33. Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz - LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008,
  34. 34. Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2006,
  35. 35. Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2004,
  36. 36. Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 - APSG, BGBl. Nr. 683, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2005,
  37. 37. Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007,
  38. 38. GmbH-Gesetz - GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007,
  39. 39. Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2007,
  40. 40. Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. Nr. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007,
  41. 41. Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007,
  42. 42. SCE-Gesetz, BGBl. I Nr. 104/2006,
  43. 43. Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2007,
  44. 44. Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2007,
  45. 45. Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz - AMPFG, BGBl. Nr. 315/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008,
  46. 46. Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003.“

7. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 285 wird folgender Abs. 34 angefügt:

„(34) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 132 Z 6a, 135, 264 Abs. 2 sowie 284 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“

Artikel 7

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes

Das land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2005, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) § 2 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.

(5) Lehrlinge sind Arbeitnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes

  1. 1. bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder
  2. 2. in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.“

2. (Grundsatzbestimmung) In § 7a Abs. 2, § 7b Abs. 4, § 11f Abs. 2 sowie § 15a samt Überschrift wird die Wortfolge „besondere selbständige Ausbildungseinrichtung“ jeweils in der richtigen grammatikalischen Form durch das Wort „Ausbildungseinrichtung“ ersetzt.

3. (Grundsatzbestimmung) Nach § 15a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn

  1. 1. das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die den Ausführungsbestimmungen zu Abs. 2 vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, einer Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, oder
  2. 2. im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach § 15a Abs. 1 allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach Z 1 vertraglich vereinbarte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.“

4. (Grundsatzbestimmung) § 15a Abs. 4 lautet:

„(4) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist Abschnitt 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 mit Ausnahme des § 125 Abs. 6 bis 8 und des § 135 anzuwenden.“

5. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 15a Abs. 1 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 1 oder 3 ausgebildet werden, sind in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlingen) im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie hinsichtlich der Berufschulpflicht gleichgestellt. Sie gelten als Lehrlinge im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes sowie des Familienlastenausgleichsgesetzes und haben Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe, die die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge bildet.

(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Das Arbeitsmarktservice hat den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über die Beauftragung einer Ausbildungseinrichtung zu informieren.“

6. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 22 Abs. 3 und 4 werden durch folgende Abs. 3 bis 5 ersetzt:

„(3) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 2 Abs. 4 und 5, 5 Abs. 5, 7a, 7b, 11a, 11b, 11c Abs. 1, 11d bis 11h, 11i Abs. 1, 12 Abs. 4, 14 Z 8, 15a und 16, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2005 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.

(4) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 2 Abs. 4 und 5, § 7a Abs. 2, § 7b Abs. 4, § 11f Abs. 2 sowie § 15a samt Überschrift, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.

(5) § 15a Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2007, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.“

2. Im § 12 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „drei Monaten“ der Ausdruck „innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten“ eingefügt.

3. Dem § 14 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.“

4. Im § 16 Abs. 2 wird der Ausdruck „Insolvenz-Ausfallgeld“ durch den Ausdruck „Insolvenz-Entgelt“ und der Ausdruck „Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds“ durch den Ausdruck „Insolvenz-Entgelt-Fonds“ ersetzt.

5. Im § 19 Abs. 1, im § 33 Abs. 4 und im § 37 wird der Ausdruck „Zeiträume gemäß § 15 Abs. 3 bis 5“ jeweils durch den Ausdruck „Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10“ ersetzt.

6. Im § 20 Abs. 3 wird vor dem Wort „Person“ der Ausdruck „im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende“ eingefügt.

7. § 24 Abs. 2 lautet:

„(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.“

8. Im § 32 Abs. 6 und im § 42 Abs. 5 wird die Wortfolge „Abweichend von Abs. 1 beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung in den Jahren 2005 bis 2007 7,5 vH, im Jahr 2008 7,65 vH“ jeweils durch die Wortfolge „Abweichend von Abs. 1 beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung in den Jahren 2005 bis 2007 7,5 vH und in den Jahren 2008 bis 2013 7,65 vH“ ersetzt.

9. Im § 33 Abs. 4 wird der Ausdruck „innerhalb dreier Jahre“ durch den Ausdruck „innerhalb von fünf Jahren“ ersetzt.

10. Im § 36 Abs. 3 lit. B lit. d wird der Ausdruck „für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde gelegt“ durch den Ausdruck „für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt“ ersetzt.

11. Nach § 46 Abs. 3 Z 3 wird folgende Z 4 eingefügt:

  1. „4. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.“

12. Im § 69 wird der Ausdruck „(§ 31 Abs. 3 Z 15 ASVG)“ durch den Ausdruck „(§ 31 Abs. 4 Z 3 lit. b ASVG)“ ersetzt.

13. § 79 Abs. 94 erster Satz lautet:

„§ 3, § 4, § 11, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 4 lit. a, § 15 Abs. 1, 2, 5 und 8 und § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 sowie § 19 Abs. 1 und § 37 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 104/2007 und BGBl. I Nr. 82/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft und gelten für nach dem Ablauf des 31. Dezember 2008 geltend gemachte Ansprüche.“

14. § 79 Abs. 95 Z 2 lautet:

  1. „2. mit 1. Jänner 2009 § 32 Abs. 6 und § 42 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008.“

15. Dem § 79 werden folgende Abs. 96 bis 98 angefügt:

„(96) § 7 Abs. 8, § 12 Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 24 Abs. 2 und § 46 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(97) § 36 Abs. 3 lit. B lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt für nach Ablauf des 30. Juni 2008 geltend gemachte Ansprüche.

(98) § 14 Abs. 8 und § 33 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft und gelten für nach Ablauf des 31. Dezember 2008 geltend gemachte Ansprüche.“

Artikel 9

Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

Das Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 4 lautet:

„(4) Abweichend von Abs. 1 Z 2 beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung in den Jahren 2005 bis 2007 7,5 vH und in den Jahren 2008 bis 2013 7,65 vH.“

2. Art. V Abs. 20 Z 2 lautet:

  1. „2. mit 1. Jänner 2009 § 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008.“

Artikel 10

Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 3 wird das Wort „Vereinsstatuten“ durch das Wort „Statuten“ ersetzt.

2. Dem § 53 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d wird vor dem Ausdruck „sowie“ der Ausdruck „Beihilfen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, “ eingefügt.

2. Im § 25 Abs. 1 Z 2 lit. e und im § 69 Abs. 6 Z 1 wird der Ausdruck „Insolvenz-Ausfallgeld“ jeweils durch den Ausdruck „Insolvenz-Entgelt“ ersetzt.

3. Im § 25 Abs. 1 Z 2 lit. e und im § 69 Abs. 6 Z 1 und 2 wird der Ausdruck „Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds“ jeweils durch den Ausdruck „Insolvenz-Entgelt-Fonds“ ersetzt.

4. Im § 84 Abs. 1 Z 3 lit. b wird der Ausdruck „IAF-Service GmbH“ durch den Ausdruck „IEF-Service GmbH“ ersetzt.

5. Dem § 108f wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Eine Lehrlingsausbildungsprämie gebührt nur für die Ausbildung von Lehrlingen auf Grund eines Lehrverhältnisses, das vor dem 28. Juni 2008 begonnen hat. Die Lehrlingsausbildungsprämie ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) 2012 anwendbar.“

6. Nach § 133 wird folgender § 134 angefügt:

§ 134. (1) § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.

(2) § 25 Abs. 1 Z 2 lit. e, § 69 Abs. 6 Z 1 und 2 und § 84 Abs. 1 Z 3 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des IAF-Service-GmbH-Gesetzes

Das IAF-Service-GmbH-Gesetz (IAFG), BGBl. I Nr. 88/2001, wird wie folgt geändert:

1. Der Kurztitel dieses Bundesgesetzes lautet „IEF-Service-GmbH-Gesetz“ und die Abkürzung „IEFG“.

2. Die Überschrift vor § 1 lautet:

„IEF-Service GmbH“

3. Der bisherige Text des § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Die gemäß Abs. 1 unter dem Firmenwortlaut „IAF-Service GmbH“ errichtete Gesellschaft erhält ab 1. Juli 2008 die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ und den Firmenwortlaut „IEF-Service GmbH“.

(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.“

4. Im § 3 Abs. 3 und 4 sowie im § 4 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds“ jeweils durch die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelt-Fonds“ ersetzt.

5. Dem § 20 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Das „Amt der IAF-Service GmbH“ erhält ab 1. Juli 2008 die Bezeichnung „Amt der IEF-Service GmbH“.“

6. Nach § 28 wird folgender § 29 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 82/2008

§ 29. (1) Der Kurztitel „IEF-Service-GmbH-Gesetz“ und die Abkürzung „IEFG“ sowie § 1 samt Überschrift, § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 1 und § 20 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(2) Die Geschäftsführung hat die Umbenennung der Gesellschaft unverzüglich zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden.“

Artikel 13

Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im § 14 Abs. 3 wird die Bezeichnung „Insolvenz-Ausfallgeld“ durch die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelt“ ersetzt.

2. Dem § 23 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 14 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im § 40 Abs. 1 Z 4 und im § 66 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH“ jeweils durch die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH“ ersetzt.

2. Im § 65 Abs. 1 Z 7 wird die Bezeichnung „Insolvenz-Ausfallgeld“ durch die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelt“ ersetzt.

3. Nach § 98 Abs. 18 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 40 Abs. 1 Z 4, § 65 Abs. 1 Z 7 und § 66 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Betriebspensionsgesetzes

Das Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im § 11 Abs. 3 wird die Bezeichnung „Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds“ jeweils durch die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelt-Fonds“ ersetzt.

2. Dem Artikel VI Abs. 1 wird folgende Z 8 angefügt:

  1. „8. § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung der Konkursordnung

Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im § 104 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Insolvenz-Ausfallgeld“ durch die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelt“ und die Bezeichnung „Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH“ durch die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH“ ersetzt und der Ausdruck „mit dem gerichtlichen Eingangsvermerk versehene“ entfällt.

2. Dem § 254 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 104 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.“

Artikel 17

Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch die Exekutionsordnungs-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 37, wird wie folgt geändert:

1. Im § 290a Abs. 3 wird die Bezeichnung „Insolvenz-Ausfallgeld“ durch die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelt“ ersetzt.

2. Nach § 410 wird folgender § 411 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 82/2008

§ 411. § 290a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.“

Fischer

Gusenbauer

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