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BGBl I 104/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

104. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Arbeitsmarktservicegesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes und des Einkommensteuergesetzes
(NR: GP XXIII RV 298 AB 361 S. 40 . BR: AB 7810 S. 751 .)

104. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2006 wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lit. e lautet:

  1. „e) Personen, die österreichische Staatsbürger oder diesen gleichzustellen sind (wie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz) und gemäß dem Entwicklungshelfergesetz, BGBl. Nr. 574/1983, von einer Entwicklungshilfeorganisation im Rahmen der Entwicklungshilfe als Entwicklungshelfer oder Experten beschäftigt oder ausgebildet werden,“

2. § 1 Abs. 1 lit. h lautet:

  1. „h) Zeitsoldaten, soweit sie Anspruch auf berufliche Bildung haben (§ 63 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146), im letzten Jahr ihres Wehrdienstes als Zeitsoldaten,“

3. § 1 Abs. 2 lit. e lautet:

  1. „e) Personen, die das für eine Alterspension maßgebliche Mindestalter oder das 60. Lebensjahr vollendet haben oder denen bereits vor diesem Lebensalter eine im § 22 Abs. 1 genannte Leistung zuerkannt wurde, ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats.“

4. Dem § 1 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, sind Dienstnehmern gleich gestellt.“

5. § 3 lautet samt Überschrift:

„Arbeitslosenversicherung selbständig Erwerbstätiger

§ 3. (1) Erwerbstätige Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegen oder gemäß § 5 GSVG von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden, wenn diese nicht auf Grund ihres Lebensalters gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind.

(2) Personen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, werden in die Arbeitslosenversicherung einbezogen, wenn sie fristgerecht ihren Eintritt in die Arbeitslosenversicherung erklären. Diese Personen sind von der Sozialversicherunganstalt der gewerblichen Wirtschaft unmittelbar nach Einlangen der Meldung oder sonstigen Kenntnisnahme der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung oder Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 5 GSVG schriftlich auf die maßgeblichen Umstände der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung, insbesondere die Frist für den zulässigen Eintritt in die Arbeitslosenversicherung, die Bindungsdauer der Entscheidung für oder gegen die Einbeziehung und die Wahlmöglichkeit der Beitragsgrundlage hinzuweisen.

(3) Die Frist für den Eintritt in die Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 2 beträgt sechs Monate ab der Verständigung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Der Eintritt ist schriftlich mitzuteilen. Wird der Eintritt in die Arbeitslosenversicherung binnen drei Monaten ab der Verständigung mitgeteilt, so erfolgt die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung ab dem Beginn der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung oder deren Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 5 GSVG begründenden Erwerbstätigkeit, frühestens ab 1. Jänner 2009, in den übrigen Fällen ab dem Beginn des auf das Einlangen der Mitteilung folgenden Kalendermonats. Werden Erwerbstätige rückwirkend in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen, so erfolgt die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung nur, wenn auch eine laufende Pflichtversicherung besteht, und frühestens ab dem Beginn des auf die Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung folgenden Kalendermonats.

(4) Personen, die den Eintritt in die Arbeitslosenversicherung erklären, haben eine der gemäß § 2 AMPFG zur Auswahl stehenden Beitragsgrundlagen auszuwählen. Die gewählte Beitragsgrundlage gilt ab dem Beginn der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung. Die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung und die gewählte Beitragsgrundlage gelten, soweit kein zulässiger Austritt erfolgt, für alle (künftigen) Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.

(5) Personen, deren nicht genützte Eintrittsmöglichkeit in die Arbeitslosenversicherung oder deren Austritt aus der Arbeitslosenversicherung acht Jahre oder ein Vielfaches von acht Jahren zurück liegt, können (neuerlich) in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden. Der Antrag ist bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft jeweils binnen sechs Monaten nach Ende des (letzten) achtjährigen Bindungszeitraums einzubringen. Die Frist von sechs Monaten erstreckt sich um Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. Die (neuerliche) Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung erfolgt ab dem Vorliegen der Voraussetzungen, frühestens mit Beginn des folgenden Kalendermonats.

(6) Personen, deren (zuletzt erfolgte) Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 1 oder Abs. 5 acht Jahre oder ein Vielfaches von acht Jahren zurück liegt, können aus der Arbeitslosenversicherung austreten. Der Austritt ist der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft jeweils binnen sechs Monaten nach Ende des (letzten) achtjährigen Bindungszeitraums mitzuteilen. Die Frist von sechs Monaten erstreckt sich um Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. Die Arbeitslosenversicherung endet mit dem Ende des auf die Mitteilung des Austritts folgenden Kalendermonats.

(7) Für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Sinne der Abs. 1 bis 6 ist, soweit diese für Pflichtversicherte in der Arbeitslosenversicherung den Krankenversicherungsträgern obliegt (wie insbesondere die Feststellung der Versicherung, die Beitragseinhebung und Beitragsabfuhr) die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zuständig. Soweit dieses Bundesgesetz oder das AMPFG keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten die vom jeweiligen Sozialversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

(8) Personen, die gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in andere Staaten entsandt werden, sind zur Arbeitslosenversicherung zugelassen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung weitere Personengruppen, die im Interesse Österreichs Hilfe im Ausland leisten, zur Arbeitslosenversicherung zulassen. Die Arbeitslosenversicherung dieser Personen beginnt mit Antragstellung, frühestens ab Beginn der Tätigkeit, und endet mit Ende der Tätigkeit. Für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung dieser Personen ist die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig.“

6. § 4 lautet samt Überschrift:

„Meldungen zur Arbeitslosenversicherung

§ 4. (1) Dienstgeber und selbständige Pecher sowie gemäß § 3 in die Arbeitslosenversicherung einbezogene Personen sind verpflichtet, dem zuständigen Sozialversicherungsträger alle für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung maßgebenden Daten mitzuteilen.

(2) Die arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigte Person hat die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Meldungen zu erstatten, wenn

  1. 1. der Dienstgeber die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder wenn dem Dienstgeber im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind oder
  2. 2. der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat und für diesen keine Meldepflicht besteht.

(3) Die An- und Abmeldungen arbeitslosenversicherungspflichtiger Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung gelten auch als Meldungen zur Arbeitslosenversicherung.“

7. Dem § 7 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.“

8. § 9 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.“

9. Dem § 9 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.“

10. Im § 10 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Geschäftsstelle“ der Ausdruck „oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister“ eingefügt.

11. § 11 lautet:

§ 11. (1) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“

12. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Arbeitslos ist, wer

  1. 1. eine(unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. 2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. 3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.“

13. § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.“

14. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.“

15. Im § 14 Abs. 4 lit. a wird der Ausdruck „Zeiten der Selbstversicherung“ durch den Ausdruck „sonstige Zeiten der Versicherung“ ersetzt.

16. Im § 15 Abs. 1 und 2 sowie im § 37 wird der Ausdruck „drei Jahre“ jeweils durch den Ausdruck „fünf Jahre“ ersetzt.

17. § 15 Abs. 3 Z 5 lautet:

  1. „5. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder gemäß § 18a ASVG oder gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung gemäß § 227a ASVG erworben hat;“

18. § 15 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.“

19. Dem § 15 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind.“

20. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“

21. Im § 19 Abs. 1 wird in der lit. a der Ausdruck „innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren“ durch den Ausdruck „innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren“ ersetzt und im letzten Satz der Ausdruck „§ 15 Abs. 3 bis 5“ durch den Ausdruck „§ 15 Abs. 3 bis 5 und 8“ ersetzt.

22. § 20 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

(3) Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Abs. 2 für eine Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.“

23. § 20 Abs. 5 entfällt.

24. Dem § 21 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.“

25. Im § 23 Abs. 6 wird der Ausdruck „§ 73 Abs. 2 ASVG“ durch den Ausdruck „§ 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 5“ ersetzt.

26. § 25 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern.“

27. § 26 Abs. 1 lautet:

„(1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

  1. 1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden.
  2. 2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.“

28. § 26a entfällt.

29. § 41 Abs. 3 lautet:

„(3) Leistungsbeziehern, die während des Bezuges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz erkranken oder sich in Anstaltspflege befinden, gebührt in den ersten drei Tagen der Erkrankung oder Anstaltspflege die bisher bezogene Leistung.“

30. Dem § 66a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Versicherungspflicht gemäß Abs. 2 besteht nicht, soweit die Strafgefangenen oder Untergebrachten als Dienstnehmer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Versicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 ausgenommen wären. In diesem Fall ist § 14 Abs. 4 lit. f mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit die Zeiten der Erfüllung der Arbeitspflicht treten, anzuwenden.“

31. Dem § 79 werden folgende Absätze angefügt:

„(90) § 15 Abs. 3 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2006 in Kraft. § 23 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(91) § 1 Abs. 2 lit. e und Abs. 8, § 7 Abs. 7, § 9 Abs. 1, 2, 7 und 8, § 10 Abs. 1 Z 1, § 12 mit Ausnahme des Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 3 und § 66a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Auf vor dem 1. Jänner 2008 geltend gemachte Ansprüche ist § 14 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(92) § 1 Abs. 1 lit. e und h, § 20, § 25 Abs. 2 und § 41 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft und gelten für Sachverhalte, die nach Ablauf des 31. Dezember 2007 eintreten.

(93) § 26 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft und gilt hinsichtlich der Höhe des Weiterbildungsgeldes auch für laufende Bezüge, hinsichtlich der geänderten Anspruchsvoraussetzungen jedoch nur für Geltendmachungen nach dem 31. Dezember 2007.

(94) Die §§ 3, 4, 11, 12 Abs. 1, 14 Abs. 4 lit. a, 15 Abs. 1, 2, 5 und 8, 19 Abs. 1 lit. a, 21 Abs. 1 und 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft und gelten für nach dem Ablauf des 31. Dezember 2008 geltend gemachte Ansprüche. Auf vor dem 1. Jänner 2009 geltend gemachte Ansprüche sind diese Bestimmungen in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

32. Im § 80 Abs. 10 wird der Ausdruck „2007“ durch den Ausdruck „2008“ ersetzt.

33. Dem § 80 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 26a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.“

34. Dem § 80 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Zulassung von Personen, die im Interesse Österreichs Hilfe im Ausland leisten, zur freiwilligen Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung, BGBl. Nr. 519/1989, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Personen, die am 31. Dezember 2008 gemäß dieser Verordnung in der Arbeitslosenversicherung versichert sind, sind ab 1. Jänner 2009 gemäß § 3 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 in der Arbeitslosenversicherung versichert.“

35. Dem § 81 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:

„(10) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 2009 sowohl Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung erworben haben als auch Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG aufweisen, verlängert sich die Rahmenfrist um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG.

(11) Für Personen, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 im Jahr 2009 erfüllen und deren Erwerbstätigkeit bereits vor dem 1. Jänner 2009 begonnen hat, endet die Frist gemäß § 3 Abs. 3 erster Satz mit Ablauf des Jahres 2009.“

36. Im § 83 wird vor dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ eingefügt und danach werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der unbefristeten Rahmenfristerstreckung gemäß § 15 Abs. 5 zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 evaluiert werden.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der Neuregelung des § 12 Abs. 4 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2007 ein Jahr nach dem Inkrafttreten evaluiert werden.“

Artikel 2

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „und“ am Ende der Z 12, die bisherige Z 13 wird als Z 14 bezeichnet und folgende Z 13 eingefügt:

  1. „13. für Beiträge nach § 7 Abs. 6a des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, und nach § 39k des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, für Bezieher von Weiterbildungsgeld und“

2. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß § 3 Abs. 1 AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978. Liegt für gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils gemäß § 44 Abs. 6 lit. c ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen.“

3. § 2 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist vom selbständig Erwerbstätigen und von sonstigen gemäß § 3 AlVG Versicherten zur Gänze zu tragen. Dem selbständigen Pecher ist die Hälfte des Beitrages von den Besitzern der Wälder zu erstatten, in denen die Harzprodukte gewonnen werden.“

4. § 4 lautet:

§ 4. (1) Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 2 Abs. 1) und für den Sonderbeitrag (§ 2 Abs. 2) der pflichtversicherten Personen gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt.

(2) Soweit die Beitragsabfuhr nicht durch den Dienstgeber zu erfolgen hat, haben die Versicherten den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) dem zuständigen Versicherungsträger einzuzahlen. Dem gemäß § 2 Abs. 6 Versicherten hat der Dienstgeber die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) zu ersetzen, wenn der Ersatzanspruch vom Versicherten innerhalb von zwei Monaten nach nachweislicher Zahlung des jeweiligen Entgeltes geltend gemacht wird.

(3) Für die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ist kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zu leisten.“

5. § 5 lautet:

§ 5. (1) Die Beiträge gemäß § 2 sind durch die zuständigen Sozialversicherungsträger einzuheben, soweit es sich um Beiträge pflichtversicherter Personen handelt, gemeinsam mit dem Beitrag zur Krankenversicherung. Für die Beiträge pflichtversicherter Personen und gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherter Personen gelten die vom jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger anzuwendenden krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung treten, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht Abweichendes ergibt. Für die Beiträge gemäß § 3 AlVG versicherter selbständig erwerbstätiger Personen gelten die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft anzuwendenden pensionsversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beiträge zur Pensionsversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung treten, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht Abweichendes ergibt.

(2) Die Sozialversicherungsträger haben die Beiträge an die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestimmte Stelle abzuführen. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei Verrechnung, Abfuhr und Aufrechnung der Beiträge werden durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit getroffen.

(3) Soweit die Sozialversicherungsträger, ausgenommen die Betriebskrankenkassen, an der Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und des Zuschlages gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, mitwirken, erhalten sie zur Abgeltung der ihnen daraus erwachsenden Kosten eine Vergütung. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Höhe der Vergütung und die Zahlungsweise nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger unter Berücksichtigung der bisher geleisteten Einhebungsvergütung und der zu erwartenden Kostenentwicklung nach den Grundsätzen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit durch Verordnung festzusetzen.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Beauftragte bei den Sozialversicherungsträgern in alle Aufzeichnungen Einsicht nehmen, die sich auf die Standesführung der Arbeitslosenversicherten und die Gebarung mit den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen beziehen.“

7. Dem § 10 werden folgende Abs. 31 und 32 angefügt:

„(31) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(32) § 2 Abs. 1, 5 und 7, § 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

Das Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Künstler“ der Ausdruck „oder Sportler“ eingefügt.

2. Im § 5 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Künstlern“ jeweils der Ausdruck „und Sportlern“ eingefügt.

3. Dem § 53 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 5 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 25 lautet:

§ 25. (1) Das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Gesundheitsdaten im Sinne der Z 4 dürfen nur vom Arbeitsmarktservice für die den lit. a und b jeweils entsprechenden Zwecke verarbeitet werden. Die in Frage kommenden Datenarten sind:

  1. 1. Stammdaten der Arbeitsuchenden:
    1. a) Namen (Vornamen, Familiennamen),
    2. b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
    3. c) Geschlecht,
    4. d) Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
    5. e) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
    6. f) Telefonnummer,
    7. g) E-Mail-Adresse,
    8. h) Bankverbindung und Kontonummer.
  2. 2. Daten über Beruf und Ausbildung:
    1. a) Berufs- und Beschäftigungswünsche,
    2. b) Ausbildungen und Ausbildungswünsche,
    3. c) bisherige berufliche Tätigkeiten,
    4. d) beruflich verwertbare Fähigkeiten und Fertigkeiten,
    5. e) sonstige persönliche Umstände, die die berufliche Verwendung berühren.
  3. 3. Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
    1. a) Familienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),
    2. b) unterhaltsberechtigte Kinder,
    3. c) Art und Umfang von Sorgepflichten, die die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt berühren,
    4. d) sonstige Umstände, die die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt berühren,
    5. e) ausgeübte (geringfügige) Erwerbstätigkeiten,
    6. f) Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen),
    7. g) außerordentliche Aufwendungen,
    8. h) Versicherungszeiten,
    9. i) Bemessungsgrundlagen,
    10. j) Höhe von Leistungen und Beihilfen,
    11. k) Bezugszeiten von Leistungen und Beihilfen,
    12. l) Zeiten der Arbeitsuche.
  4. 4. Gesundheitsdaten:
    1. a) gesundheitliche Einschränkungen, die die Arbeitsfähigkeit oder die Verfügbarkeit in Frage stellen oder die berufliche Verwendung berühren,
    2. b) gesundheitliche Einschränkungen der Arbeitsuchenden und ihrer Angehörigen (einschließlich Lebensgefährten), die einen finanziellen Mehraufwand erfordern.
  5. 5. Daten über Beschäftigungsverläufe, Arbeitsuche und Betreuungsverläufe:
    1. a) bisherige Beschäftigungen,
    2. b) Umstände der Auflösung von Arbeitsverhältnissen,
    3. c) Pläne und Ergebnisse der Arbeitsuche und Betreuung,
    4. d) Umstände des Nichtzustandekommens von Arbeitsverhältnissen,
    5. e) Dauer und Höhe gewährter Beihilfen,
    6. f) Sanktionen wegen Fehlverhaltens,
    7. g) Betroffenheit von Streik oder Aussperrung.
  6. 6. Stammdaten der Arbeitgeber:
    1. a) Firmennamen und Betriebsnamen,
    2. b) Firmensitz und Betriebssitz,
    3. c) Struktur des Betriebes (zB Konzern-, Stamm-, Filialbetrieb),
    4. d) Betriebsgröße,
    5. e) Betriebsgegenstand,
    6. f) Branchenzugehörigkeit,
    7. g) Zahl und Struktur der Beschäftigten,
    8. h) Betriebsinhaber und verantwortliche Mitglieder der Geschäftsführung,
    9. i) Ansprechpartner,
    10. j) Dienstgeberkontonummer und Unternehmenskennzahl,
    11. k) Telefonnummer,
    12. l) E-Mail-Adresse,
    13. m) sonstige Kontaktmöglichkeiten,
    14. n) Bankverbindung und Kontonummer.
  7. 7. Daten über offene Stellen:
    1. a) Beruf und Tätigkeiten,
    2. b) erforderliche und erwünschte Ausbildungen,
    3. c) erforderliche und erwünschte Praxis,
    4. d) erforderliche und erwünschte Kenntnisse, Fähigkeiten und Voraussetzungen,
    5. e) besondere gesundheitliche Anforderungen der Arbeitsplätze,
    6. f) Arbeitsorte,
    7. g) Arbeitszeit (Lage und Ausmaß),
    8. h) Entlohnung,
    9. i) besondere Arbeitsbedingungen.
  8. 8. Daten über das Beschäftigungs- und Personalsuchverhalten der Arbeitgeber:
    1. a) Umstände der (geplanten oder erfolgten) Auflösung von Arbeitsverhältnissen,
    2. b) Umstände des Zustandekommens und des Nichtzustandekommens von Arbeitsverhältnissen,
    3. c) Sanktionen wegen Fehlverhaltens,
    4. d) Betroffenheit von Streik oder Aussperrung.

(2) Die vom Arbeitsmarktservice oder vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Abs. 1 Z 4, dürfen an Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung und die Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Behörden, Gerichte und die Träger der Sozialversicherung dürfen von ihnen verarbeitete Daten gemäß Abs. 1, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Abs. 1 Z 4, an das Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit diese Daten für die Vollziehung der dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(3) Die vom Arbeitsmarktservice verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen an die Kammern für Arbeiter und Angestellte und an die Landarbeiterkammern im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden, soweit die entsprechenden Daten zum Zweck der Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen benötigt werden (§ 34 Abs. 2 des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. Nr. 626/1991, und entsprechende landesgesetzliche Regelungen).

(4) Die vom Arbeitsmarktservice verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 dürfen an die Bundesrechenzentrum GmbH und an Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind (§ 30 Abs. 3), im Rahmen der von diesen zu erbringenden Dienstleistungen im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung überlassen werden.

(5) Das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit dürfen die von ihnen verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Abs. 1 Z 4, an einen beauftragten Rechtsträger im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung überlassen, soweit die entsprechenden Daten eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung eines zur Beurteilung der Dienstleistungen, Beihilfen und sonstigen finanziellen Leistungen des Arbeitsmarktservice vergebenen Forschungsauftrages sind.

(6) Die Bundesanstalt Statistik Österreich darf von ihr verarbeitete Stammdaten der Arbeitgeber gemäß Abs. 1 Z 6 und Daten über Ausbildungen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 7 lit. b an das Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit diese Daten für Zwecke in ihren gesetzlichen Aufgabenbereich fallender wissenschaftlicher oder arbeitsmarktstatistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben (§ 46 DSG 2000), eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(7) Gesundheitsdaten (Abs. 1 Z 4) dürfen ausschließlich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom Arbeitsmarktservice an den zuständigen Träger der Sozialversicherung und an den zuständigen Träger der Sozialhilfe sowie von diesen Trägern an das Arbeitsmarktservice übermittelt werden. Jede Übermittlung von Gesundheitsdaten ist zu protokollieren.

(8) An Arbeitgeber dürfen ausschließlich solche Daten gemäß Abs. 1 übermittelt werden, die für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses und die Beurteilung der beruflichen Eignung der Arbeitsuchenden benötigt werden. Gesundheitsdaten dürfen an Arbeitgeber nicht übermittelt werden.“

2. Im § 69 entfällt im Abs. 1 im dritten Satz der Ausdruck „in den Angelegenheiten des § 1 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, in der jeweils geltenden Fassung, “ in den Abs. 1 und 2 wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, im Abs. 1 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Arbeit und Soziales“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt und im Abs. 2 wird die Bezeichnung „Bundesministers für Arbeit und Soziales“ durch die Bezeichnung „Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

3. Dem § 78 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) § 25 und § 69 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 78/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können ab Beginn des zweiten Arbeitsjahres eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens drei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.“

2. Nach § 11 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb (§ 53 Abs. 6 ArbVG) vereinbaren, sofern das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Arbeitgeber im Ausmaß von mindestens einem Jahr vorliegt. Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit diesem Arbeitgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.“

3. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 21 angefügt:

  1. „21. § 11 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft und gilt für nach dem 31. Dezember 2007 vereinbarte Bildungskarenzen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Bildungskarenz vereinbart haben, können eine neuerliche Bildungskarenz frühestens drei Jahre nach der Rückkehr aus dieser Bildungskarenz vereinbaren.“

Artikel 6

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1b Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 47 Abs. 3 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002“ durch den Ausdruck „§ 47 Abs. 3 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002“ ersetzt.

2. Im § 1b Abs. 2 und Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 47 Abs. 1 BMVG“ jeweils durch den Ausdruck „§ 47 Abs. 1 BMSVG“ ersetzt.

3. Im § 1b Abs. 3 und Abs. 4 wird der Ausdruck „MV-Kasse“ jeweils durch den Ausdruck „BV-Kasse“ ersetzt.

4. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

„Gleichstellung von freien Dienstnehmern

§ 2a. Freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG sind Arbeitnehmern gleich gestellt.“

5. Die Überschrift vor § 13d lautet:

„Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz“

6. § 13d Abs. 1 lautet:

„(1) Für die vom Arbeitgeber zu leistenden Beiträge gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften gilt § 13a mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung die BV-Kassenbeiträge treten.“

7. Nach § 19 wird folgender § 20 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten

§ 20. (1) § 1b, die Überschrift vor § 13d und § 13d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft und ist auf Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 oder einen anderen Insolvenztatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 gefasst werden.

(3) Der Zuschlag gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 ist für freie Dienstnehmer ab dem Beitragsjahr 2008 zu entrichten.“

Artikel 7

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2007, wird wie folgt geändert:

Im § 25 Abs. 1 Z 2 wird folgende lit. e angefügt:

  1. „e) Insolvenz-Ausfallgeld, das durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ausgezahlt wird.“

Fischer

Molterer

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