131. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Sonderunterstützungsgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2006 - SRÄG 2006)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (66. Novelle zum ASVG)
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a wird der Ausdruck „die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft bzw. einer offenen Erwerbsgesellschaft, die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft bzw. einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft“ durch den Ausdruck „die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft, die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft“ ersetzt.
2. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b wird der Ausdruck „der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der Gesellschafter einer offenen Erwerbsgesellschaft und der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft“ durch den Ausdruck „der Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und der unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft“ ersetzt.
3. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. g wird nach dem Ausdruck „Skilehrerverbandes,“ der Ausdruck „des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes und“ eingefügt.
4. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. g entfällt der Ausdruck „und der Österreichischen Dentistenkammer“.
5. Im § 30 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 lit. c“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. c“ ersetzt.
6. Im § 31 Abs. 3 Z 9 werden vor dem letzten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Des Weiteren sind darin besondere Fördermaßnahmen für Frauen im Sinne der §§ 11 bis 11d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, vorzusehen. § 12 Abs. 1 und 2 B-GlBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Hauptverband für sich und jeweils für die Versicherungsträger berichtet.“
7. Dem § 31a Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Bestandteile des ELSY dürfen jedenfalls für folgende andere als Sozialversicherungszwecke verwendet werden:
- 1. Prüfung von Ansprüchen gegen Krankenfürsorgeeinrichtungen nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG;
- 2. Prüfung von Ansprüchen gegen Sozialhilfeträger nach landesgesetzlichen Vorschriften;
- 3. Auslesen der auf der e-card nach § 31a Abs. 3 Z 1 lit. a gespeicherten Daten;
- 4. Dokumentation eines Anspruches auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder einen Ruhe- und Versorgungsgenuss.
Der durch die Verwendung von Bestandteilen des ELSY für diese Zwecke entstehende Aufwand ist dem Hauptverband jeweils nach Maßgabe einer vertraglichen Regelung zu vergüten.“
7a. Nach § 31a Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Die Verwendung von Bestandteilen des ELSY durch Speichern und Auslesen von Daten der e-card zu Zwecken nach Abs. 4 Z 3 und 4 darf jeweils nur auf ausdrückliches Verlangen des Karteninhabers/der Karteninhaberin erfolgen. Es ist verboten, einen Anspruch des Karteninhabers/der Karteninhaberin von der Verwendung von Bestandteilen des ELSY zu Zwecken nach Abs. 4 Z 3 und 4 abhängig zu machen oder inhaltlich zu beeinflussen; Abs. 6 zweiter Satz ist anzuwenden.“
7b. Im § 51d Abs. 3 Z 2 wird nach dem Ausdruck „hindurch“ der Ausdruck „der Kindererziehung“ eingefügt.
8. Im § 67 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 25 des Handelsgesetzbuches“ durch den Ausdruck „§ 38 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897,“ ersetzt.
9. Im § 67 Abs. 10 wird der Klammerausdruck „(offene Handelsgesellschaft, offene Erwerbsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommandit-Erwerbsgesellschaft)“ durch den Klammerausdruck „(offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft)“ ersetzt.
11. Im § 122 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „drei Wochen“ jeweils durch den Ausdruck „sechs Wochen“ ersetzt.
11a. § 123 Abs. 7a lautet:
„(7a) Als Angehörige/r gilt auch eine mit dem/der Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegatte/Ehegattin nicht vorhanden ist, wenn
- a) sie sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Abs. 4 erster Satz widmet oder sich durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;
- b) sie Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat;
- c) sie den Versicherten/die Versicherte mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze pflegt.“
12. Im § 138 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Anspruchsberechtigte“ der Ausdruck „ , diese jedoch nur in den ersten drei Wochen dieser Anspruchsberechtigung,“ eingefügt.
13. Im § 176 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 2 des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl. I Nr. 103“ ersetzt.
14. Im § 176 Abs. 1 Z 11 wird der Ausdruck „Bundesgesetzes über die Einrichtung einer überschulischen Schülervertretung, BGBl. Nr. 56/1981“ durch den Ausdruck „Schülervertretungengesetzes, BGBl. Nr. 284/1990“ ersetzt.
15. Im § 176 Abs. 1 Z 12 wird der Ausdruck „Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309“ durch den Ausdruck „Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 22/1999“ ersetzt.
16. Im § 176 Abs. 1 Z 13 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 des Handelskammergesetzes“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 2 des Wirtschaftskammergesetzes 1998“ ersetzt.
17. Im § 201 Abs. 4 wird der Ausdruck „in einer geschützten Werkstätte bzw.“ durch den Ausdruck „in einem Integrativen Betrieb und“ ersetzt.
18. Im § 204 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Personen“ der Ausdruck „ , sofern sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben (§ 472 Abs. 3 erster Satz),“ eingefügt.
19. Im § 335 Abs. 1 werden der Ausdruck „eine offene Handelsgesellschaft bzw. offene Erwerbsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft bzw. Kommandit-Erwerbsgesellschaft“ durch den Ausdruck „eine offene Gesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft“ und der Ausdruck „einen persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft bzw. offenen Erwerbsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft bzw. Kommandit-Erwerbsgesellschaft“ durch den Ausdruck „einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter/eine unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer offenen Gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft“ ersetzt.
19a. § 351g Abs. 4 lautet:
„(4) Der Hauptverband hat durch Verordnung pauschalierte Kostenersätze für die Kosten der Verfahren nach den §§ 351c Abs. 1 und 351e festzusetzen. Die Höhe der pauschalierten Kostenersätze hat sich nach den Kosten eines durchschnittlichen Verfahrens zu richten, wobei jedenfalls zwischen Verfahren zur Aufnahme einer Arzneispezialität in den Erstattungskodex und Verfahren zur Änderung der Verschreibbarkeit oder zur Preiserhöhung der im Erstattungskodex angeführten Arzneispezialitäten zu unterscheiden ist. Die Antragsteller/Antragstellerinnen haben die Kostenersätze gleichzeitig mit der Antragstellung an den Hauptverband zu entrichten, anderenfalls der Antrag als unvollständig gilt. Die Verordnung ist im Internet zu veröffentlichen.“
20. Im § 351i Abs. 4 werden vor dem letzten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Für die Zeit der Einholung eines Gutachtens eines/einer unabhängigen Experten/Expertin auf Betreiben des antragstellenden vertriebsberechtigten Unternehmens nach Maßgabe der Verordnung nach § 351g wird der Lauf der Frist von 120 Tagen gehemmt. Wird jedoch eine Feststellung des Hauptverbandes zur Erstattungsfähigkeit einer Arzneispezialität nach § 351c Abs. 1 aufgehoben, beginnen mit dem Tag der Zustellung der Aufhebungsentscheidung an den Hauptverband die Fristen nach den §§ 351c Abs. 1 zweiter Satz und 351c Abs. 7 Z 1 neu zu laufen.“
21. Dem § 363 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung obliegen diese Meldepflichten dem/der Beschäftiger/Beschäftigerin nach § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes.“
22. Im § 363 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 194/1947“ durch den Ausdruck „Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27“ ersetzt.
23. Im § 363 Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952“ durch den Ausdruck „Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994“ ersetzt.
24. Im § 365 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 16 des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 143/1974“ durch den Ausdruck „§ 21 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27“ ersetzt.
25. Im § 365 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 15 des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1952“ durch den Ausdruck „ § 21 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994“ ersetzt.
26. Im § 421 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Hiebei ist durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen.“
27. Im § 442 Abs. 2 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „der Pharmig Vereinigung pharmazeutischer Unternehmen“ der Ausdruck „ , der Austromed - Vereinigung der Medizinprodukte-Unternehmen Österreich“ eingefügt.
27a. Die §§ 447a und 447b samt Überschriften lauten:
„Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen
§ 447a. (1) Der beim Hauptverband errichtete Ausgleichsfonds hat eine ausgeglichene Gebarung bzw. eine ausreichende Liquidität der Gebietskrankenkassen zu gewährleisten und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel entsprechend den nachfolgend angeführten Bestimmungen Zahlungen an die Gebietskrankenkassen zu leisten.
(2) Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Weiters ist zum Abschluss eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluss der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vorzulegen.
(3) Die Mittel des Ausgleichsfonds werden aufgebracht durch
- 1. die Beiträge der Gebietskrankenkassen (Abs. 4);
- 2. den Pauschalbeitrag nach § 1 Abs. 2 GSBG;
- 3. die Beiträge nach § 3 DAG;
- 4. die Einnahmen nach § 447f Abs. 9;
- 5. sonstige Einnahmen.
(4) Die Gebietskrankenkassen haben einen Beitrag im Ausmaß von 2,0 % ihrer Beitragseinnahmen zu entrichten. Dieser Beitrag ist von der Summe der für das vorhergehende Kalenderjahr fällig gewordenen Beiträge zu ermitteln; er ist in zwei gleichen Teilbeträgen jeweils am 1. April und am 1. Oktober eines jeden Kalenerjahres dem Hauptverband zu überweisen. Der Betrag nach Abs. 3 Z 2 ist monatlich bis zum 25. des Folgemonates vom Bundesminister für Finanzen an den Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen zu überweisen.
(5) Von den Jahreseinnahmen (Abs. 3 Z 1 bis 4) sind 10 % zur Bildung einer Rücklage zu verwenden, die nur zur Deckung eines außerordentlichen Aufwandes herangezogen werden darf. Erreicht diese Rücklage die Höhe von 0,5 % der Summe der Beitragseinnahmen aller am Fonds beteiligten Gebietskrankenkassen im vorangegangenen Kalenderjahr, dann ist sie nicht weiter zu erhöhen. Die Rücklage ist zinsbringend im Sinne des § 446 anzulegen.
(6) Die Einnahmen des Fonds nach Abs. 3 Z 1 bis 4, einschließlich allfälliger Vermögenserträgnisse, sind für die Bereiche
- 1. Ausgleich unterschiedlicher Strukturen,
- 2. Ausgleich unterschiedlicher Liquidität,
- 3. Betrieb einer allgemeinen Krankenanstalt und
- 4. Deckung eines besonderen Ausgleichsbedarfs
zu verwenden.
(7) Das Aufteilungsverhältnis der Mittel zwischen den Bereichen nach Abs. 6 sowie der Zeitraum, für den dieses gilt, ist von der Trägerkonferenz festzusetzen und in den Richtlinien nach § 447b Abs. 3 im Internet kundzumachen. Falls nach Ablauf dieses Zeitraumes kein neues Aufteilungsverhältnis festgesetzt wird, gilt das bisher geltende weiter.
(8) Die Aufteilung der Mittel auf die Gebietskrankenkassen erfolgt
- 1. nach Abs. 6 Z 1 nach § 447b,
- 2. nach Abs. 6 Z 2 aufgrund des negativen Reinvermögens je Anspruchsberechtigten/Anspruchsberechtigter,
- 3. nach Abs. 6 Z 4 nach einem Aufteilungsschlüssel, der das Ziel der Z 4 zu berücksichtigen hat. Dieser Schlüssel sowie der Zeitraum, für den dieser gilt, ist von der Trägerkonferenz festzusetzen und in den Richtlinien nach § 447b Abs. 3 im Internet kundzumachen. Falls nach Ablauf dieses Zeitraumes kein neuer Schlüssel festgesetzt wird, gilt der bisher geltende weiter.
(9) Die Mittel nach Abs. 6 Z 1 bis 4 sind nach Vorliegen der zu ihrer Ermittlung notwendigen Unterlagen den in Betracht kommenden Gebietskrankenkassen bis zum 1. Oktober des Folgegeschäftsjahres aufgrund eines Beschlusses des Verbandsvorstandes zu bevorschussen. Die endgültige Abrechnung ist spätestens Ende Februar des zweiten Folgejahres aufgrund eines Beschlusses der Trägerkonferenz vorzunehmen. Bei fehlenden Unterlagen sind die Mittel nach den Unterlagen des Vorjahres aufzuteilen. Die Mittel sind nach Maßgabe der vorhandenen Beträge verhältnismäßig aufzuteilen.
(10) Der Bundesminister für Finanzen überweist für die Jahre 2005 bis einschließlich 2008 das Jahresmehraufkommen an Tabaksteuer, das sich aus dem Tabaksteuergesetz 1995 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 ergibt. Dieses Jahresmehraufkommen an Tabaksteuer ist durch Vergleich des Tabaksteueraufkommens vom Februar 2005 bis Jänner 2006 mit jenem vom Februar 2004 bis Jänner 2005 zu ermitteln (Jahresbetrag). Die erste Überweisung an den Ausgleichsfonds erfolgt im September 2005 auf Basis des Aufkommensvergleichs der Monate Februar bis August 2005 mit dem entsprechenden Vorjahreszeitraum. Die Überweisung der Differenz auf den Jahresbetrag erfolgt im März 2006. In den Jahren 2006 bis 2008 wird jeweils im September der Jahresbetrag an den Ausgleichsfonds überwiesen.
(11) Nach Maßgabe des Einlangens sind die Mittel nach Abs. 10 zu
- 1. zwei Dritteln an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung nach § 447f und
- 2. einem Drittel an den Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung nach § 447h
zu überweisen.
(12) Leistungen aus dem Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen gebühren nicht, wenn die Gebietskrankenkasse eine ungünstige Kassenlage durch Außerachtlassung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Verwaltung selbst herbeigeführt hat.
Ausgleich unterschiedlicher Strukturen
§ 447b. (1) Für den Ausgleich unterschiedlicher Strukturen (§ 447a Abs. 6 Z 1) sind folgende Bestimmungsgrößen zu berücksichtigen:
- 1. Beitragseinnahmen und Einnahmen aus der Rezeptgebühr, abzüglich jener strukturell bedingten Ausgaben, die nicht in den Durchschnittskosten nach Z 2 abgebildet werden;
- 2. Durchschnittskosten nach Alter und Geschlecht der Anspruchsberechtigten, welche über alle Gebietskrankenkassen in einjährigen Altersstufen zu ermitteln sind, sowie für Anspruchsberechtigte, für die außergewöhnlich hohe Leistungen erbracht werden. Anspruchsberechtigte, für die außergewöhnlich hohe Leistungen erbracht werden, sind solche, deren jährliche Heilmittelaufwendungen höher sind als bei den verbleibenden 99 % aller Leistungsbezieher und Leistungsbezieherinnen;
- 3. regionale Belastungen, ermittelt aus den Datengrundlagen und Berechnungsergebnissen nach Z 2, die die Durchschnittskosten nach Z 2 übersteigen. Aufwendungen für stationäre Anstaltspflege bleiben hiebei unberücksichtigt;
- 4. Belastungen aus der Krankenanstaltenfinanzierung nach § 447f.
(2) Die Daten für die Berechnung des Ausgleichs unterschiedlicher Strukturen nach Abs. 1 sind
- 1. aus den Rechnungsabschlüssen der Gebietskrankenkassen,
- 2. aus den endgültigen Überweisungen der Gebietskrankenkassen nach § 447f und
- 3. - anonymisiert - zumindest aus den Daten der Gebietskrankenkassen, die für die Leistungsinformation an die Versicherten nach § 81 Abs. 1 verwendet werden,
zu ermitteln. Alle Berechnungen nach Abs. 1 haben durch den Hauptverband zu erfolgen.
(3) Der Hauptverband hat die Berechnungsregeln für den Strukturausgleich nach Abs. 1 in Richtlinien festzulegen. Diese Richtlinien sind durch die Trägerkonferenz zu beschließen und im Internet zu verlautbaren.
(4) Die in den §§ 447a und 447b vorgesehenen Beschlüsse der Trägerkonferenz kommen nur dann gültig zustande, wenn dem Beschluss zusätzlich zu den allgemeinen Beschlusserfordernissen (§ 441a Abs. 2) auch eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Obmänner der Gebietskrankenkassen (§ 441a Abs. 1 Z 1 lit. d) zugestimmt hat.“
28. Im § 448 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „sowie der Vertreter der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ durch den Ausdruck „ , der Vertreter der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sowie der Vertreter des Landeshauptmannes“ ersetzt.
29. Im § 474 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „und 83“ durch den Ausdruck „ , 83 und 83a“ ersetzt.
30. Im § 474 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003 wird der Ausdruck „und 83“ durch den Ausdruck „ , 83 und 83a“ ersetzt.
30a. Im § 621 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 322a“ durch den Ausdruck „§§ 322a und 447a Abs. 5 Z 3 zweiter Satz“ ersetzt.
31. Die Nr. 27 lit. b der Anlage 1 wird durch folgende lit. b bis d ersetzt:
|
32. In der Nr. 43 der Anlage 1 entfällt der Ausdruck „tierischer oder pflanzlicher Abkunft“.
33. In der Nr. 45 der Anlage 1 wird der Ausdruck „Buchen- oder Eichenholz“ durch den Ausdruck „Hartholz“ ersetzt.
34. In der Nr. 51 der Anlage 1 wird der Ausdruck „Alkyl-, Akryl- oder Alkylaryloxide“ durch den Ausdruck „Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide“ ersetzt.
35. In der Anlage 1 wird nach der Nr. 52 folgende Nr. 53 angefügt:
„53 | Allergieinduzierte anaphylaktische Reaktionen nach Latex-Sensibilisierung | Alle Unternehmen“ |
36. Nach § 627 wird folgender § 628 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006 (66. Novelle)
§ 628. (1) Es treten in Kraft:
- 1. mit 1. Juli 2006 die §§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. g in der Fassung der Z 3, 31 Abs. 3 Z 9, 31a Abs. 4 und 4a, 122 Abs. 2 Z 2, 138 Abs. 1, 351g Abs. 4, 351i Abs. 4, 363 Abs. 1, 421 Abs. 1, 442 Abs. 2, 447a, 447b, 474 Abs. 1 in der Fassung der Z 29 und 621 Abs. 3 sowie die Anlage 1 Nr. 27 lit. b bis d, Nr. 43, Nr. 45 und Nr. 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;
- 2. mit 1. August 2006 die §§ 51d Abs. 3 Z 2 und 123 Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;
- 3. mit 1. Jänner 2007 die §§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b, 67 Abs. 4 und 10 sowie 335 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;
- 4. mit 1. Jänner 2009 § 474 Abs. 1 in der Fassung der Z 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;
- 5. rückwirkend mit 1. Jänner 2006 die §§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. g in der Fassung der Z 4 und 30 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;
- 6. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 § 204 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;
- 7. rückwirkend mit 1. Mai 2003 § 448 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;
- 8. rückwirkend mit 1. Februar 1999 § 176 Abs. 1 Z 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;
- 9. rückwirkend mit 1. Jänner 1999 die §§ 176 Abs. 1 Z 5 und 13 sowie 201 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;
- 10. rückwirkend mit 1. August 1998 die Anlage 1 Nr. 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;
- 11. rückwirkend mit 1. September 1994 die §§ 363 Abs. 3 Z 2 und 365 Abs. 3 in der Fassung der Z 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;
- 12. rückwirkend mit 1. April 1993 die §§ 363 Abs. 3 Z 1 und 365 Abs. 3 in der Fassung der Z 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;
- 13. rückwirkend mit 1. September 1990 § 176 Abs. 1 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006.
(2) Leidet die versicherte Person am 1. Juli 2006 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006 als Berufskrankheit gilt, oder ist sie vor dem 1. Juli 2006 an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an sie oder an ihre Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist; die Leistungen sind frühestens ab 1. Juli 2006 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 30. Juni 2007 gestellt wird; wird der Antrag nach dem 30. Juni 2007 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.
(3) Auf vor dem 1. Jänner 2007 in das Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften sind für die Dauer der Firmenfortführung ohne dem nach § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 Unternehmensgesetzbuch vorgeschriebenen Rechtsformzusatz weiterhin die §§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a in der Fassung des BGBl. I Nr. 138/1998 und 8 Abs. 1 Z 3 lit. b in der Fassung des BGBl. Nr. 411/1996 sowie die §§ 67 Abs. 10 und 335 Abs. 1 jeweils in der Fassung des BGBl. Nr. 741/1990 anzuwenden.
(3a) Personen, die nach § 123 Abs. 8 lit. b in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.
(3b) Personen, die nach § 123 Abs. 8 lit. b in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009.
(4) § 351g Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006 ist nur auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beim Hauptverband einlangen. Auf Anträge, die vor dem 1. Jänner 2007 beim Hauptverband einlangen, ist § 351g Abs. 4 in der am 30. Juni 2006 geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Die §§ 447a Abs. 1 bis 9 und 447b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006 sind erstmals für den Ausgleich des Jahres 2005, erfolgswirksam im Geschäftsjahr 2006, anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die Gesellschafter einer offenen Erwerbsgesellschaft und die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft“ durch den Ausdruck „Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft“ ersetzt.
1a. Im § 10 Abs. 1 Z 3 entfällt der Ausdruck „andersgeschlechtliche“.
1b. Im § 27c Abs. 3 Z 2 wird nach dem Ausdruck „hindurch“ der Ausdruck „der Kindererziehung“ eingefügt.
1c. § 83 Abs. 8 lautet:
„(8) Als Angehörige/r gilt auch eine mit dem/der Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegatte/Ehegattin nicht vorhanden ist, wenn
- a) sie sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Abs. 4 erster Satz widmet oder sich durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;
- b) sie Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat;
- c) sie den Versicherten/die Versicherte mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze pflegt.“
2. Der bisherige Text des § 109 samt Überschrift wird als neuer § 104 eingefügt.
3. Im § 162 Abs. 4 wird der Ausdruck „in einer geschützten Werkstätte bzw.“ durch den Ausdruck „in einem Integrativen Betrieb und“ ersetzt.
4. Im § 198 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Hiebei ist durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen.“
4a. § 311 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 lautet:
„(6) Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2005 bestehenden Verwaltungskörper der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007. Abweichend von § 202 währt die Amtsdauer der zum 1. Jänner 2008 zu bildenden Verwaltungskörper drei Jahre.“
5. Nach § 313 wird folgender § 314 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006
§ 314. (1) Es treten in Kraft:
- 1. mit 1. Juli 2006 die §§ 198 Abs. 1 und 311 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;
- 2. mit 1. August 2006 die §§ 10 Abs. 1 Z 3, 27c Abs. 3 Z 2 und 83 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;
- 3. mit 1. Jänner 2007 § 2 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;
- 4. rückwirkend mit 1. Jänner 1999 § 162 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006.
(2) Auf vor dem 1. Jänner 2007 in das Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften ist für die Dauer der Firmenfortführung ohne dem nach § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 Unternehmensgesetzbuch vorgeschriebenen Rechtsformzusatz weiterhin § 2 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des BGBl. Nr. 741/1990 anzuwenden.
(3) Personen, die nach § 83 Abs. 8 in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.
(4) Personen, die nach § 83 Abs. 8 in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im § 24b Abs. 3 Z 2 wird nach dem Ausdruck „hindurch“ der Ausdruck „der Kindererziehung“ eingefügt.
1a. Im § 38 Abs. 8 wird der Klammerausdruck „(offene Handelsgesellschaft, offene Erwerbsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommandit-Erwerbsgesellschaft)“ durch den Klammerausdruck „(offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft)“ ersetzt.
1b. Nach § 78 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Als Angehörige/r gilt auch eine mit dem/der Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegatte/Ehegattin nicht vorhanden ist, wenn
- a. sie sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Abs. 4 erster Satz widmet oder sich durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;
- b. sie Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat;
- c. sie den Versicherten/die Versicherte mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze pflegt.“
2. Im § 149a Abs. 4 wird der Ausdruck „in einer geschützten Werkstätte bzw.“ durch den Ausdruck „in einem Integrativen Betrieb und“ ersetzt.
3. Im § 154 Abs. 4 wird der Ausdruck „in einer geschützten Werkstätte bzw.“ durch den Ausdruck „in einem Integrativen Betrieb und“ ersetzt.
4. Im § 186 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Hiebei ist durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen.“
4a. § 300 Abs. 7 lautet:
„(7) Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2005 bestehenden Verwaltungskörper der Sozialversicherungsanstalt der Bauern verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007. Abweichend von § 190 währt die Amtsdauer der zum 1. Jänner 2008 zu bildenden Verwaltungskörper drei Jahre.“
5. Nach § 303 wird folgender § 304 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006
§ 304. (1) Es treten in Kraft:
- 1. mit 1. Juli 2006 die §§ 186 Abs. 1 und 300 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;
- 2. mit 1. August 2006 die §§ 24b Abs. 3 Z 2 und 78 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;
- 3. mit 1. Jänner 2007 § 38 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;
- 4. rückwirkend mit 1. Jänner 1999 die §§ 149a Abs. 4 und 154 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006.
(2) Auf vor dem 1. Jänner 2007 in das Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften ist für die Dauer der Firmenfortführung ohne dem nach § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 Unternehmensgesetzbuch vorgeschriebenen Rechtsformzusatz weiterhin § 38 Abs. 8 in der Fassung des BGBl. Nr. 741/1990 anzuwenden.
(3) Personen, die nach § 78 Abs. 7 Z 1 in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.
(4) Personen, die nach § 78 Abs. 7 Z 1 in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009.“
Artikel 4
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005, wird folgt geändert:
1. Im § 20b Abs. 3 Z 2 wird nach dem Ausdruck „hindurch“ der Ausdruck „der Kindererziehung“ eingefügt.
2. Nach § 56 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Als Angehörige/r gilt auch eine mit dem/der Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegatte/Ehegattin nicht vorhanden ist, wenn
- a) sie sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Abs. 4 erster Satz widmet oder sich durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;
- b) sie Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat;
- c) sie den Versicherten/die Versicherte mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze pflegt.“
2a. Der bisherige Text des § 86 samt Überschrift wird als § 83a samt Überschrift nach § 83 eingefügt.
3. § 214 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 erhält die Bezeichnung „§ 215“.
4. Nach § 215 wird folgender § 216 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006
§ 216. (1) Es treten in Kraft:
- 1. mit 1. Juli 2006 § 133 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;
- 2. mit 1. August 2006 die §§ 20b Abs. 3 Z 2 und 56 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006.
(2) Personen, die nach § 56 Abs. 6 in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.
(3) Personen, die nach § 56 Abs. 6 in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009.“
Artikel 5
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2006, wird wie folgt geändert:
1. Im § 15 Abs. 3 wird die bisherige Z 5 als Z 6 bezeichnet und folgende neue Z 5 eingefügt:
- „5. ein behindertes Kind gepflegt hat und gemäß § 18a ASVG in der Pensionsversicherung versichert war;“
2. § 40 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Bezieher von Leistungen gemäß § 6 Z 1 bis 3, 6 und 7 sind überdies während der Zeit zwischen dem Ende der Anspruchsberechtigung auf die Leistungen der Krankenversicherung und dem Beginn (Wiederbeginn) des Anspruches auf eine Leistung gemäß § 6 Z 1 bis 3, 6 und 7 bei fehlender Schutzfrist nach § 122 Abs. 2 Z 2 ASVG für längstens sechs Wochen in gleicher Weise wie während der Schutzfrist des § 122 Abs. 2 ASVG krankenversichert.“
3. Im § 41 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Wenn es für die Bezieherinnen einer Notstandshilfe günstiger ist, ist das Wochengeld mit der Maßgabe nach § 162 Abs. 3 ASVG zu berechnen, dass für Zeiten des Bezuges einer Leistung nach dem KBGG, diesem Bundesgesetz oder dem Karenzgeldgesetz die jeweils bezogene Leistung als Arbeitsverdienst heranzuziehen ist.“
4. Dem § 79 wird folgender Abs. 89 angefügt:
„(89) § 15 Abs. 3, § 40 Abs. 3 und § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.“
5. Im § 80 Abs. 10 wird der Ausdruck „2006“ durch den Ausdruck „2007“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes
Das Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 18 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Von den Ansprüchen auf Sonderunterstützung ist von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ein Beitrag von 3 vH für die anteilige Tragung der gemäß § 447g Abs. 3 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die teilweise Abgeltung des Aufwandes für die Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung einzubehalten. Dies gilt nicht für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3, deren Geltendmachung vor dem 1. April 1996 liegt. Für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3, deren Geltendmachung nach dem 31. März 1996 liegt, beträgt dieser Beitrag 10,25 vH.
(4) Der Arbeitgeber des knappschaftlichen Betriebes, bei dem der Sonderunterstützungsbezieher vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beschäftigt war, hat einen Beitrag in der Höhe von 12,55 vH der ausbezahlten Sonderunterstützung an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu zahlen. Dieser Beitrag ist für die anteilige Abgeltung des Aufwandes für die Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung zu verwenden. Die Vorschreibung erfolgt quartalsweise durch die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, wobei das für die Beitragseinhebung zur Krankenversicherung maßgebende Verfahren gilt.“
2. Dem Artikel V wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) § 18 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Fischer
Schüssel
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)