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BGBl I 145/2003

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

145. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2003 - 2. SVÄG 2003)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (28. Novelle zum GSVG)

Teil 1

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im § 25 Abs. 6a erster Satz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, wird der Ausdruck „Beitragsgrundlage“ durch den Ausdruck „Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung“ ersetzt.

2. § 92 Abs. 3 lautet:

Abs. 3

Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist als Kostenbeteiligung eine Rezeptgebühr in der Höhe von 4,35 € zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Der Hauptverband hat durch Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 13a ASVG) für bestimmte Gruppen von Heilmitteln einen Abschlag von der Rezeptgebühr festzusetzen. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle auf Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.“

3. Im § 95 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „(Asylierung)“.

4. Nach § 299 wird folgender § 300 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 2 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003 (28. Novelle)

§ 300. Die §§ 25 Abs. 6a und 92 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

Teil 2

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

Abs. 4

Die Sozialversicherungsträger haben auf Ersuchen jener gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Kammern), deren Mitglieder nach den Abs. 1 bis 3 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, Auskünfte auf automationsunterstütztem Weg über den Hauptverband (§ 183) darüber zu erteilen, ob und bei welchem Versicherungsträger nach Abs. 1 Z 2 ein Kammermitglied in der Krankenversicherung nach § 14b pflichtversichert bzw. nach § l4a oder nach dem ASVG verpflichtend selbstversichert ist. Kosten, die dem Hauptverband dadurch erwachsen, sind diesem von der ersuchenden Stelle zur Gänze zu erstatten.“

2. Im § 25 Abs. 2 Z 3 erster Halbsatz wird nach dem Ausdruck „vermindert um die“ der Ausdruck „auf einen Sanierungsgewinn oder“ eingefügt.

3. Im § 25 Abs. 2 Z 3 zweiter Halbsatz wird nach dem Ausdruck „wenn der Versicherte es beantragt und“ der Ausdruck „bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies“ eingefügt.

4. Im § 25 Abs. 2 Z 3 letzter Halbsatz wird nach dem Ausdruck „für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn“ der Ausdruck „oder Sanierungsgewinn“ eingefügt.

5. Im § 33a Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Hochschulen“ der Ausdruck „oder für eine vorgeschriebene Ausbildung nach dem Hochschulstudium“ eingefügt.

6. Im § 33a Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Hochschulbesuch“ der Ausdruck „und für eine vorgeschriebene Ausbildung nach dem Hochschulstudium“ eingefügt.

7. Im § 60 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 wird der Ausdruck „Bezügebegrenzungsgesetzes“. durch den Ausdruck „Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997,“ ersetzt.

8. § 71 Abs. 2 lautet:

Abs. 2

Die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig, wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90% des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach § 150 verbleiben muss. Gesamteinkommen ist die zu erbringende Geldleistung zuzüglich eines aus übrigen Einkünften der leistungsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommens (§ 149) und der nach § 151 zu berücksichtigenden Beträge.“

9. Im § 116 Abs. 7 erster Satz letzter Satzteil entfällt der Ausdruck „mit zwei Drittel ihrer Dauer“.

10. § 116a Abs. 6 zweiter Satz lautet:

„Diese Vermutung kann widerlegt werden.“

11. § 116b Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Diese Vermutung kann widerlegt werden.“

12. § 116b Abs. 4 wird aufgehoben.

13. § 117a erster Satz lautet:

„Der Versicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt.“

14. Im § 120 Abs. 2 lit. a wird der Klammerausdruck „(§§ 175 und 176 bzw. 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 175 bis 177 ASVG, §§ 148c bis 148e BSVG, §§ 90 bis 92 B-KUVG)“ ersetzt.

15. Im § 132 Abs. 5 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 2 Z 2“ ersetzt.

16. Dem § 133 wird folgender Abs. 6 angefügt:

Abs. 6

Als erwerbsunfähig gilt der (die) Versicherte auch dann, wenn er (sie) bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen (Abs. 1), dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat.“

17. § 139 Abs. 7 lautet:

Abs. 7

Besteht bei Eintritt eines Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit oder des Alters ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung, so gilt die Verminderung nach Abs. 4 für diese Pension auch für die hinzutretende Leistung.“

18. § 143a Abs. 2 wird aufgehoben.

19. Im § 162 Abs. 4 wird der Ausdruck „eines Bundesamtes“ durch den Ausdruck „des Bundesamtes“ ersetzt.

20. Im § 172 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.

21. Im § 176 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2002 entfällt jeweils der Ausdruck „zu leisten bzw.“.

22. Im § 185 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Verpflichtung“ der Ausdruck „bzw. eine Dienststelle des Bundes oder eines Landes auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde“ und nach dem Ausdruck „dem Träger der Sozialhilfe“ jeweils der Ausdruck „bzw. dem Bund oder Land“ eingefügt.

23. Im § 215 Abs. 1 wird der Ausdruck „Krankenversicherung“ durch den Ausdruck „Kranken- und Pensionsversicherung“ ersetzt.

24. Im § 230 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der (die) leitende Angestellte und der leitende Arzt (die leitende Ärztin) des Versicherungsträgers sowie deren ständige StellvertreterInnen sind im Wege einer öffentlichen Ausschreibung für jeweils fünf Jahre zu bestellen; Wiederbestellungen sind zulässig. Davon abweichende Vereinbarungen sind rechtsunwirksam.“

25. Im § 230 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Für den leitenden Angestellten (die leitende Angestellte) und für den leitenden Arzt (die leitende Ärztin) des Versicherungsträgers darf jeweils nur ein ständiger Stellvertreter (eine ständige Stellvertreterin) bestellt werden.“

26. § 297 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 erhält die Bezeichnung „§ 296a“.

27. Im § 298 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „120 Abs. 6 und 7“ durch den Ausdruck „120 Abs. 7“ ersetzt.

28. Im § 298 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Ausdruck "119a Abs. 2,“ der Ausdruck „120 Abs. 6,“ eingefügt.

29. Im § 298 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Ausdruck „120 Abs. 3 Z 2 lit. c" der Ausdruck „und Abs. 6“ eingefügt.

30. § 298 Abs. 7 lautet:

Abs. 7

Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, sind die §§ 122, 123, 130, 139, 143a und 266 Abs. 18 in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden, sofern es für diese Personen günstiger ist.“

31. Nach § 298 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 2. Juni 2004 haben, sind, sofern nicht Abs. 9 anzuwenden ist, die §§ 130 Abs. 3 sowie 131 Abs. 2 und 3 in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung ab 1. Juli 2004 weiterhin anzuwenden. Abs. 11 gilt entsprechend.“

32. § 298 Abs. 9 lautet:

Abs. 9

Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) - spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, sind die §§ 122, 123, 131, 139, 143 und 286 Abs. 5 in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden, sofern es für diese Personen günstiger ist. § 286 Abs. 5 in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung ist jedoch nur dann weiterhin anzuwenden, wenn auch die erforderlichen Beitragsmonate bis zu diesem Zeitpunkt vorliegen.“

33. Dem § 298 Abs. 11 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Ermittlung der Witwen(Witwer)pension nach § 145 Abs. 1 Z 5 ist der erste Satz so anzuwenden, dass die Verminderung von Amts wegen zum Zeitpunkt des Todes neu festzustellen ist.“

34. Im § 298 Abs. 12 erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „122 und 123“ durch den Ausdruck „122, 123, 139 und 143“ ersetzt.

35. Im § 298 Abs. 12 letzter Satz und Abs. 13 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „tritt“ jeweils der Ausdruck „; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden“ eingefügt.

36. Im § 298 wird nach Abs. 13a folgender Abs. 13b eingefügt:

„(13b) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung nach Abs. 13 - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) - in einem der in Abs. 13 vorletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, sind die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Steigerungspunkte abweichend von § 139 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 anzuwenden.“

37. Im § 298 Abs. 16 wird nach der Absatzbezeichnung der Ausdruck „Abweichend von“ eingefügt.

38. § 298 Abs. 18 zweiter Satz lautet:

„Zu diesem Zweck ist zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) eine Vergleichspension unter Anwendung der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Rechtslage zu ermitteln; dabei ist § 273 Abs. 18a viertletzter bis letzter Satz nicht anzuwenden.“

39. Nach § 300 wird folgender § 301 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 2 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003 (28. Novelle)

§ 301

§ 301.

(1) Es treten in Kraft:

  1. 1. mit 1. Jänner 2004 die §§ 5 Abs. 4, 25 Abs. 2 Z 3, 33a Abs. 1 und 2, 60 Abs. 1, 71 Abs. 2, 116 Abs. 7, 117a, 120 Abs. 2 lit. a, 132 Abs. 5, 133 Abs. 6, 139 Abs. 7, 162 Abs. 4, 172 Abs. 5, 176, 185 Abs. 1, 215 Abs. 1, 230 Abs. 3a und 4a, 297 sowie 298 Abs. 1, 2, 7, 8a, 9, 11 bis 13, 13b, 16 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003;
  1. 2. rückwirkend mit 1. November 2003 die §§ 116a Abs. 6 und 116b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003.

(2) Es treten außer Kraft:

  1. 1. mit Ablauf des 31. Dezember 2003 § 143a Abs. 2;
  1. 2. mit Ablauf des 31. Oktober 2003 § 116b Abs. 4.

(3) Anträge auf Verminderung der Beitragsgrundlage um Sanierungsgewinne nach § 25 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003 können erstmals für die Beitragsgrundlage des Jahres 2004 gestellt werden.

(4) § 230 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003 gilt nur für Bestellungen, die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgen.

(5) § 230 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003 gilt nur für Bestellungen, die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgen; eine solche Neubestellung darf erst dann vorgenommen werden, wenn die bereits vor dem 1. Jänner 2004 bestellten ständigen StellvertreterInnen des (der) leitenden Angestellten und des leitenden Arztes (der leitenden Ärztin) aus ihrer Funktion ausgeschieden sind.“

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