1. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Deutschland am 8. Oktober 2003 seine Notifikationsurkunde zum Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. III Nr. 38/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 210/2002) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung seiner Notifikationsurkunde hat Deutschland folgende Erklärungen abgegeben:
Erklärungen:
Zu Artikel 10:
Die Bundesregierung erklärt gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a, dass die Bundesrepublik Deutschland durch Artikel 10 Absatz 1 nicht gebunden ist, wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde, sofern nicht die Tat teilweise im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist.
Zu Artikel 12:
Die Bundesregierung erklärt gemäß Artikel 12 Absatz 4, dass die Bundesrepublik Deutschland Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften anerkennt. Ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung Fragen nach Artikel 12 Absatz 3 vorzulegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seiner Entscheidung für erforderlich hält.
Zu Artikel 13:
Die Bundesregierung erklärt gemäß Artikel 13 Absatz 4, dass das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, ab dem ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitraum von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Erklärung folgt, anwendbar wird.
Schüssel
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