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BGBl III 2/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

2. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Sondervereinbarung RID 4/2002 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID über die Durchführung und gegenseitige Anerkennung von Prüfungen an Tanks von Kesselwagen nach den Absätzen 6.8.2.4.1, 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.3

2. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Sondervereinbarung RID 4/2002 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID über die Durchführung und gegenseitige Anerkennung von Prüfungen an Tanks von Kesselwagen nach den Absätzen 6.8.2.4.1, 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.3

Die Multilaterale Sondervereinbarung RID 4/2002 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID über die Durchführung und gegenseitige Anerkennung von Prüfungen an Tanks von Kesselwagen nach den Absätzen 6.8.2.4.1, 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.3 (BGBl. III Nr. 125/2003) wurde von der Schweiz am 2. Oktober 2003 unterzeichnet.

Schüssel

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