2. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Sondervereinbarung RID 4/2002 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID über die Durchführung und gegenseitige Anerkennung von Prüfungen an Tanks von Kesselwagen nach den Absätzen 6.8.2.4.1, 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.3
Die Multilaterale Sondervereinbarung RID 4/2002 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID über die Durchführung und gegenseitige Anerkennung von Prüfungen an Tanks von Kesselwagen nach den Absätzen 6.8.2.4.1, 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.3 (BGBl. III Nr. 125/2003) wurde von der Schweiz am 2. Oktober 2003 unterzeichnet.
Schüssel
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