28. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, Art. VIII, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 19 Abs. 2a lautet:
„(2a) An allgemein bildenden höheren Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen sowie an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung ist in den jeweils letzten Stufen abweichend von Abs. 2 am Ende des ersten Semesters keine Schulnachricht auszustellen.“
2. Nach § 19 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b angefügt:
„(2b) Abs. 2a kommt für berufsbildende mittlere Schulen nicht zur Anwendung.“
Fischer
Gusenbauer
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