28. Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksbegehrengesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972 und das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2007)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992
Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO), BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2003 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die Stimmabgabe erfolgt, unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmabgabe mittels Wahlkarte, vor der örtlichen Wahlbehörde.“
2. § 4 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006) im Gebiet der Republik ihren Hauptwohnsitz hatten, vermehrt um die Zahl der im Ausland lebenden Staatsbürger, die am Stichtag (§ 1 Abs. 1 des Registerzählungsgesetzes) in der Wählerevidenz eingetragen waren, ist durch die Zahl 183 zu teilen. Dieser Quotient ist auf drei Dezimalstellen zu berechnen. Er bildet die Verhältniszahl.
(3) Jedem Landeswahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl (Abs. 2) in der Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung im Landeswahlkreis ihren Hauptwohnsitz hatten, vermehrt um die Zahl der im Ausland lebenden Staatsbürger, die am Stichtag (§ 1 Abs. 1 des Registerzählungsgesetzes) in der Wählerevidenz im Bereich des Landeswahlkreises eingetragen waren, enthalten ist.“
3. § 5 lautet:
„§ 5. (1) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis gemäß § 4 entfallenden Mandate ist vom Bundesminister für Inneres unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung zu ermitteln und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Die so kundgemachte Verteilung der Mandate ist allen Wahlen des Nationalrates zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten Volkszählung stattfinden.“
4. § 12 Abs. 2 lautet:
„(2) Sie besteht aus dem Bundesminister für Inneres als Vorsitzendem und Bundeswahlleiter und siebzehn Beisitzern, darunter zwei Richter des Dienst- oder Ruhestandes.“
5. § 15 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer in den übrigen neu zu bildenden Wahlbehörden obliegt dem jeweiligen Wahlleiter, und zwar bei den Landeswahlbehörden dem Bundeswahlleiter, bei den Bezirkswahlbehörden dem Landeswahlleiter und bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden dem Bezirkswahlleiter. Tritt hierdurch in der Zusammensetzung der Wahlbehörden gegenüber dem Zeitpunkt der Wahlausschreibung eine Änderung ein, so haben die Vertreter der von der Änderung betroffenen Parteien (§ 14 Abs. 1) innerhalb der von der Wahlbehörde zu bestimmenden Frist die erforderlichen Vorschläge einzubringen.“
5a. § 15 Abs. 3 lautet:
„(3) Die nicht dem richterlichen Beruf entstammenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden auf Grund der Vorschläge der Parteien unter Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlenverfahrens nach ihrer bei der letzten Wahl des Nationalrates im Bereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeinde festgestellten Stärke berufen. Für die Bundeswahlbehörde können wahlwerbende Parteien, die im zuletzt gewählten Nationalrat vertreten sind, aber unter Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlenverfahrens keinen Anspruch auf Entsendung eines Beisitzers hätten, jeweils einen Beisitzer nominieren. Die verbleibende Anzahl der Beisitzer ist auf die übrigen wahlwerbenden Parteien unter Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlenverfahrens nach ihrer bei der letzten Wahl des Nationalrates festgestellten Stärke aufzuteilen.“
6. § 20a samt Überschrift lautet:
„Wahlbeobachter
§ 20a. (1) Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten kann die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und deren Teilnehmerstaaten zur Entsendung von internationalen Wahlbeobachtern einladen.
(2) Gemäß Abs. 1 entsendete Wahlbeobachter sowie die erforderlichen Begleitpersonen genießen die Rechtsstellung von Bediensteten der OSZE oder von Vertretern von OSZE-Teilnehmerstaaten gemäß den §§ 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, BGBl. Nr. 511/1993 in der geltenden Fassung.
(3) Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten hat gemäß Abs. 1 entsendete Wahlbeobachter sowie die erforderlichen Begleitpersonen zu akkreditieren, diesen akkreditierten Personen eine entsprechende Bescheinigung auszustellen und die Namen der akkreditierten Personen der Bundeswahlbehörde zwecks Weiterreichung der Daten an die nachgeordneten Wahlbehörden in elektronischer Form zu übermitteln. Die Bundeswahlbehörde hat die Daten der akkreditierten Personen grundsätzlich bis zum dreiundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag auf elektronischem Weg allen nachgeordneten Wahlbehörden zu übermitteln. Liegen der Bundeswahlbehörde die Daten akkreditierter Personen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor oder werden vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten in der Folge weitere akkreditierte Personen namhaft gemacht, so ist eine Übermittlung dieser Daten auf elektronischem Weg an alle nachgeordneten Wahlbehörden auch nach dem dreiundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag zulässig.
(4) Wahlbeobachter sind befugt,
- 1. bei Sitzungen aller Wahlbehörden anwesend zu sein;
- 2. den Wahlvorgang im Wahllokal und die Ausübung der Wahl durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler ungehindert zu beobachten und Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis sowie in das Wählerverzeichnis zu nehmen;
- 3. bei der Stimmzettelprüfung und Stimmenzählung gemäß §§ 84, 90 und 96 anwesend zu sein und diese ungehindert zu beobachten;
- 4. in die Niederschriften gemäß den §§ 85, 90, 99, 103 und 108 Einsicht zu nehmen und eine Zusammenstellung des Stimmenergebnisses zu erhalten;
- 5. auch nach Ende des Einsichtszeitraums gemäß § 25 in das Wählerverzeichnis sowie in Akten über Einsprüche (§ 28) und Berufungen (§ 32) Einsicht zu nehmen.
(5) Begleitpersonen dürfen Wahlbeobachter bei der Ausübung ihrer Befugnisse begleiten; eine selbständige Ausübung dieser Befugnisse steht ihnen nicht zu.
(6) Die Wahlbehörden haben Wahlbeobachter im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen und für die Beobachtung der Wahl zweckdienliche Auskünfte zu erteilen.
(7) Wahlbeobachtern und Begleitpersonen ist jede Art der Einflussnahme auf den Wahlvorgang, auf einen Wähler oder auf Entscheidungen einer Wahlbehörde untersagt. Bei Zuwiderhandlung kann der Wahlleiter einen Wahlbeobachter oder eine Begleitperson aus dem Wahllokal weisen.
(8) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann bei Zuwiderhandlung Wahlbeobachtern oder deren Begleitpersonen die gemäß § 20a Abs. 2 erteilte Akkreditierung entziehen.“
7. § 21 Abs. 1 lautet:
„(1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.“
8. § 25 Abs. 4 lautet:
„(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach § 24 Abs. 4, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.“
9. § 25 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Gemeindewahlleiter hat Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) auch nach Ende des Einsichtszeitraumes zu den Amtsstunden Einsicht in die Wählerverzeichnisse sowie in Akten über Einsprüche (§ 28) und Berufungen (§ 32) zu gewähren.“
9a. In § 26 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „männlichen und weiblichen“.
10. § 38 Abs. 1 lautet:
„(1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.“
11. § 39 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag unter Angabe des Grundes gemäß § 38 Abs. 1 schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, mündlich zu beantragen. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Im Fall des § 38 Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 73 Abs. 1 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, sowie bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung zu enthalten.
(2) Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerevidenz (§ 2a des Wählerevidenzgesetzes 1973) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Wählerevidenz erfasst ist, von der Gemeinde, von der er in die Wählerevidenz eingetragen wurde, umgehend nach Ausschreibung der Wahl des Nationalrats im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß § 2a Abs. 6 des Wählerevidenzgesetzes 1973 beantragt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.“
12. In § 39 erhalten die bisherigen Abs. 2 bis 4 die Bezeichnung „(3) bis (5)“. Nach dem Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.“
13. In § 39 Abs. 4, § 59, § 66 Abs. 3, der Überschrift zu § 68 und § 68 Abs. 1, der Überschrift zu § 71 und § 71 Abs. 1, § 77 Abs. 1, § 94 Abs. 2, § 118 Abs. 2 und 4 sowie in der Überschrift zu § 119 und in § 119 wird das Wort „Stimmenabgabe“ durch das Wort „Stimmabgabe“ ersetzt.
14. § 40 Abs. 1 und 3 lauten:
„(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise zu vermerken.“
„(3) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im § 39 Abs. 1 vorgesehenen Frist im Weg der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Landeswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tag vor dem Wahltag, der Bundeswahlbehörde mitzuteilen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an im Ausland lebende Wahlberechtigte ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen.“
15. § 41 lautet:
„§ 41. Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.“
16. In § 42 Abs. 3 zweiter Satz lautet der Klammerausdruck „(zum Beispiel Reisepass, Personalausweis, Führerschein)“.
17. Die Überschrift zu § 45 lautet:
„Landeswahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter, Ersatz des zustellungsbevollmächtigten Vertreters“
18. § 45 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Landeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Landeswahlvorschlag genannten Bewerber unterschrieben sein.“
19. § 46 Abs. 3 lautet:
„(3) Weist ein Landeswahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungen (§ 42 Abs. 2) auf oder entspricht er mit Ausnahme der Regionalparteilisten nicht den im § 43 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am einunddreißigsten Tag vor dem Wahltag von der Landeswahlbehörde zurückzuweisen. Regionalparteilisten, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht und sind von der Veröffentlichung gemäß § 49 Abs. 1 auszunehmen. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 43 Abs. 2) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hiervon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.“
20. § 49 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 43 Abs. 1 Z 1 bis 3), abgesehen von Straßennamen und Ordnungsnummern, zur Gänze ersichtlich sein.“
21. § 52 Abs. 2 und 6 lauten:
„(2) Außerhalb Wiens bestimmen die Gemeindewahlbehörden, ob eine Gemeinde gemäß § 53 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 58 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 18.00 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind spätestens am einundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag festzusetzen.“
„(6) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen, insbesondere jene, die die Orte der Wahllokale und die Wahlzeit betreffen, sind unverzüglich im Weg der Bezirkswahlbehörden an die Landeswahlbehörden weiterzuleiten. Spätestens am dreizehnten Tag vor der Wahl haben die Länder die so gesammelten Daten der Bundeswahlbehörde auf elektronischem Weg zu übermitteln.“
22. Dem § 52 ist folgender Abs. 7 anzuschließen:
„(7) Die Bundeswahlbehörde hat die ihr gemäß Abs. 6 übermittelten Daten spätestens am neunten Tag vor der Wahl in einer elektronischen Datei zusammen zu fassen und dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Weiterleitung an die im Bereich der OSZE für die Durchführung der Wahlbeobachtung zuständige Stelle zu übermitteln.“
23. § 54 lautet:
„§ 54. Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Tisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sowie ein Tisch für die Wahlbeobachter (§ 20a Abs. 1) sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, dass in dem Gebäude des Wahllokals womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.“
24. § 56 Abs. 1 lautet:
„(1) In jeder Gemeinde ist ein Wahllokal vorzusehen, in dem die mit Wahlkarten versehenen Wähler ihr Stimmrecht auszuüben haben. In größeren Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde mindestens ein Wahllokal zu bestimmen, in dem die mit Wahlkarten versehenen Wähler ihr Stimmrecht auszuüben haben. In Wien ist mindestens in jedem Gemeindebezirk ein Wahllokal für Wahlkartenwähler vorzusehen. Werden Wahllokale für Wahlkartenwähler bestimmt, so dürfen diese Wähler ihr Stimmrecht nur in den für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokalen ausüben. Daneben sind auch Wähler ohne Wahlkarten zugelassen, wenn die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 gegeben sind. Mitgliedern der Wahlbehörden sowie deren Hilfskräften und den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht auch vor der Wahlbehörde auszuüben, bei der sie Dienst verrichten.“
25. § 60 einschließlich der Überschrift lautet:
„Vorgang bei der Briefwahl
§ 60. (1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 38 und 39 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).
(2) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das beige-farbene Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig im Postweg, bei einer Stimmabgabe im Ausland allenfalls im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit, an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr einlangt. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung haben die Identität des Wählers sowie der Ort und der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Zurücklegens des verschlossenen beige-farbenen Wahlkuverts in die Wahlkarte hervorzugehen. Die eidesstattliche Erklärung muss vor Schließen des letzten Wahllokals in Österreich abgegeben worden sein.
(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
- 1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
- 2. bei der eidesstattlichen Erklärung das Datum, im Fall einer Stimmabgabe am Wahltag auch die Uhrzeit, fehlt,
- 3. die eidesstattliche Erklärung nach Schließen des letzten Wahllokals am Wahltag abgegeben wurde,
- 4. die Wahlkarte nicht im Postweg, bei einer Stimmabgabe im Ausland allenfalls nicht im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit, an die Bezirkswahlbehörde übermittelt wurde oder
- 5. die Wahlkarte nicht spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt ist.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat die für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bis zur jeweiligen Auszählung (§ 90 Abs. 3 und 4) amtlich unter Verschluss zu verwahren.“
26. § 61 Abs. 1 lautet:
„(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Landeswahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei wahlberechtigte Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei oder einer von diesem bevollmächtigten Person schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter, in Wien vom Leiter der Bezirkswahlbehörde, einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.“
27. § 65 samt Überschrift lautet:
„Betreten des Wahllokals
§ 65. (1) Ins Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, die Wahlzeugen, die Wähler zum Zweck der Abgabe der Stimme, die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen, sowie akkreditierte Personen gemäß § 20a Abs. 3 zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.
(2) Akkreditierte Personen gemäß § 20a Abs. 3 haben sich bei Betreten des Wahllokals zu legitimieren. Danach hat der Wahlleiter die Zulassung der akkreditieren Personen anhand der von der Bundeswahlbehörde gemäß § 20a Abs. 3 übermittelten Liste zu überprüfen. Das Aufsuchen eines Wahllokals durch Wahlbeobachter ist in der Niederschrift festzuhalten.
(3) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.“
28. In § 66 Abs. 3 wird das Wort „Geleitperson“ durch das Wort „Begleitperson“ ersetzt.
29. In § 67 Abs. 3 wird die Wortfolge „keine Einsprache“ durch die Wortfolge „kein Einspruch“ ersetzt.
30. In § 68 Abs. 1 wird das Zitat des Klammerausdrucks „(§ 39 Abs. 3)“ durch „(§ 39 Abs. 4)“ ersetzt.
31. § 68 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt ihn in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter. Dieser legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne. Falls das Wahlkuvert von einem Wahlkartenwähler stammt, der nicht in einer Gemeinde des Regionalwahlkreises als wahlberechtigt eingetragen ist, hat dieser das Wahlkuvert, bevor er es dem Wahlleiter übergibt, zu verschließen.“
32. § 69 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.“
33. In § 71 Abs. 1 wird das Wort „Einsprache“ durch das Wort „Einspruch“ ersetzt.
34. § 72 Abs. 1 lautet:
„(1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 sind hierbei sinngemäß zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen in Heil- und Pflegeanstalten anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.“
35. § 73 Abs. 1 lautet:
„(1) Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß § 38 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, haben die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, spätestens am einundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Das Beisein von Wahlzeugen sowie von höchstens zwei akkreditierten Personen gemäß § 20a Abs. 3 ist zulässig. Die Bestimmungen der §§ 52 und 54 sind sinngemäß zu beachten.“
36. § 73 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei Ausübung des Wahlrechts vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des § 72 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.“
36a. In § 73 Abs. 3 wird das Zitat „§ 85 Abs. 2 lit. a bis h,“ durch das Zitat „§ 85 Abs. 2 lit. a bis i,“ ersetzt.
37. § 76 Abs. 3 lautet:
„(3) Leere amtliche Stimmzettel sind den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, in der erforderlichen Anzahl zu übermitteln. § 75 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. Weitere leere amtliche Stimmzettel sind dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Weitergabe an die österreichischen Vertretungsbehörden zu übermitteln, damit diese leere amtliche Stimmzettel gegebenenfalls ausfolgen können, wenn Wahlkartenwählern der amtliche Stimmzettel abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden ist.“
38. § 78 Abs. 1 lautet:
„(1) Ein amtlicher Stimmzettel des Landeswahlkreises ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der unter jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Kugelschreiber, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass er die in derselben Spalte angeführte Partei wählen will.“
39. § 79 Abs. 3 lautet:
„(3) Eine Vorzugsstimme für einen Regionalbewerber kann der Wähler vergeben, indem er in einem auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen Kreis links von dem Namen des Regionalbewerbers der wahlwerbenden Partei ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Kugelschreiber, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass er für den in derselben Zeile angeführten Regionalbewerber eine Vorzugsstimme vergeben will.“
40. § 84 Abs. 1 lautet:
„(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlorgane, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4, die Wahlzeugen sowie die akkreditierten Personen gemäß § 20a Abs. 3 verbleiben dürfen, zu schließen.“
41. § 84 Abs. 3 erster bis vierter Satz lautet:
„Die Wahlbehörde hat die Wahlurne zu entleeren und die beige-farbenen Wahlkuverts aus anderen Regionalwahlkreisen auszusondern, zu zählen und zu verpacken. Der Umschlag ist fest zu verschließen und mit einer Siegelmarke zu versehen. Auf dem Umschlag ist die Anzahl der im Umschlag enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Hierauf hat die Wahlbehörde die übrigen Wahlkuverts gründlich zu mischen und festzustellen:“
41a. In § 85 erhalten die bisherigen Abs. 5 und 6 die Bezeichnung „(6)“ und „(7)“. § 85 Abs. 2 und 5 lauten:
„(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
- a. die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Regionalwahlkreis, Landeswahlkreis) und den Wahltag;
- b. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4;
- c. die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
- d. die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 20a Abs. 3);
- e. die Zeit des Beginns und Schlusses der Wahlhandlung;
- f. die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
- g. die Namen der Wahlkartenwähler unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler aus anderen Regionalwahlkreisen;
- h. die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (§ 71);
- i. sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung);
- j. die Feststellungen der Wahlbehörden nach § 84 Abs. 3 und 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.“
„(5) Auf Wunsch hat der Wahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 3) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der örtlichen Wahlbehörde auszufolgen.“
41b. Im § 86 Abs. 2 wird das Zitat „§ 85 Abs. 2 lit. a bis e, h und i“ durch das Zitat „§ 85 Abs. 2 lit. a bis f, i und j“ ersetzt.
42. § 87 Abs. 2 lautet:
„(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise bekannt zu geben und im Weg der jeweils übergeordneten Wahlbehörde der Bundeswahlbehörde mitzuteilen. Die Bundeswahlbehörde hat die Verlängerung oder Verschiebung umgehend dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Weiterleitung an die im Bereich der OSZE für die Durchführung der Wahlbeobachtung zuständige Stelle bekannt zu geben.“
43. § 90 Abs. 3 bis 6 lauten:
„(3) Am zweiten Tag nach der Wahl, 12.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die gemäß § 60 im Weg der Briefwahl bislang eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 3 erfüllen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Sie sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen beige-farbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Nach gründlichem Mischen hat die Bezirkswahlbehörde die beige-farbenen Wahlkuverts zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
- 1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
- 2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
- 3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
- 4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die ermittelten Zwischenergebnisse unverzüglich der zuständigen Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Ermittlung der Zwischenergebnisse am zweiten Tag nach der Wahl hat zu entfallen, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass pro Ermittlungsvorgang wenigstens dreißig Wahlkuverts in die Ergebnisermittlung einfließen können.
(4) Am achten Tag nach der Wahl wird der Vorgang gemäß Abs. 3 für die noch nicht ausgezählten, aber rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, wiederholt. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die Wahlergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß Abs. 1 zusammenzurechnen, unverzüglich, auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten. Anschließend hat die Bezirkswahlbehörde auch für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und den Vorzugsstimmenprotokollen (Abs. 2) hinzuzufügen.
(5) Die Niederschriften gemäß Abs. 1, 3 und 4 sowie die Vorzugsstimmenprotokolle gemäß Abs. 2 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag, der zuständigen Landeswahlbehörde zu übermitteln.
(6) In Städten mit eigenem Statut haben die Sprengelwahlbehörden ihre Berichte unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu erstatten. Auch die Wahlakten sind von den Sprengelwahlbehörden unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. Die Abs. 1, 2 und 5 und die §§ 86 bis 89 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse und die Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk der Bezirkswahlbehörde obliegt.“
44. Dem § 90 ist nachstehender Abs. 7 anzuschließen:
„(7) Auf Wunsch hat der Bezirkswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.“
45. In § 95 Abs. 2 wird die Bezeichnung „Abs. 2“ durch die Bezeichnung „Abs. 4“ ersetzt.
46. § 95 Abs. 3 lautet:
„(3) Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.“
47. § 96 Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1) Die Landeswahlbehörde hat unter Beachtung der §§ 78 bis 83 die gemäß § 94 Abs. 1 ausgesonderten Wahlkuverts sowie die gemäß § 94 Abs. 3 von den anderen Landeswahlbehörden übermittelten Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
- 1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
- 2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
- 3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
- 4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen);
- 5. die Summe der nicht ungültigen und nicht zuordenbaren Stimmen aus Wahlkuverts, die keinen amtlichen Stimmzettel enthalten haben.
(2) Danach hat die Landeswahlbehörde die gemäß Abs. 1 getroffenen Ermittlungen und die gemäß § 90 Abs. 4 übermittelten Berichte zusammenzufassen und unverzüglich der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben.
(3) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 90 Abs. 5 übermittelten Wahlergebnisse die von den Bezirkswahlbehörden festgestellten Wahlergebnisse der Stimmbezirke auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und unter Einbeziehung der gemäß Abs. 1 getroffenen Feststellung die von der Bundeswahlbehörde für die Regionalwahlkreise und den Landeswahlkreis gemäß § 95 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln.“
48. In § 96 erhält der bisherige Abs. 2 die Absatzbezeichnung „(4)“.
49. § 98 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Zu diesem Zweck ermittelt die Landeswahlbehörde auf Grund der Vorzugsstimmenprotokolle der Bezirkswahlbehörden (§ 90 Abs. 2) und der Stimmzettel aus den ihr gemäß § 94 Abs. 3 übermittelten Wahlkuverts sowie der Stimmzettel aus den gemäß § 94 Abs. 1 ausgesonderten Wahlkuverts die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Regionalbewerber der gewählten Parteiliste in den Regionalwahlkreisen des Landeswahlkreises entfallen sind.“
50. § 98 Abs. 5 lautet:
„(5) Nicht gewählte Regionalbewerber sind für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei sind die Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Ist die Liste durch Tod oder durch Streichung (§ 111 Abs. 4) erschöpft, so hat die für die Berufung zuständige Landeswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Landeswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, welche von den auf den übrigen Regionalparteilisten des Landeswahlvorschlages aufscheinenden zu berücksichtigenden Wahlwerber im Fall der Erledigung von Mandaten von der Landeswahlbehörde auf freiwerdende Mandate zu berufen sind.“
51. § 99 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
- a. die Bezeichnung der Regionalwahlkreise, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
- b. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4;
- c. die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 20a Abs. 3);
- d. die allfälligen Feststellungen gemäß § 96 Abs. 1;
- e. das endgültig ermittelte Stimmenergebnis in den Regionalwahlkreisen in der im § 93 Abs. 2 gegliederten Form;
- f. die Namen der von jeder Regionalparteiliste gewählten Regionalbewerber in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der Vorzugsstimmen;
- g. die Namen der zugehörigen nicht gewählten Regionalbewerber in der im § 98 Abs. 5 bezeichneten Reihenfolge.“
52. Dem § 99 ist nachstehender Abs. 5 anzuschließen:
„(5) Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.“
53. In § 102 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 90 Abs. 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 90 Abs. 2 und 4)“ ersetzt.
54. § 103 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
- a. die Bezeichnung des Landeswahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
- b. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4;
- c. die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 20a Abs. 3);
- d. die allfälligen Feststellungen gemäß § 96 Abs. 1;
- e. das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in der im § 93 Abs. 2 gegliederten Form;
- f. die Namen der von jeder Landesparteiliste gewählten Bewerber in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der Vorzugsstimmen;
- g. die Namen der zugehörigen nicht gewählten Bewerber in der im § 102 Abs. 5 bezeichneten Reihenfolge.“
55. Dem § 103 ist nachstehender Abs. 5 anzuschließen:
„(5) Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.“
55a. § 104 lautet:
„§ 104. Hierauf hat die Landeswahlbehörde der Bundeswahlbehörde die endgültig ermittelten Ergebnisse in den Regionalwahlkreisen in der nach § 99 Abs. 2 lit. e und f sowie im Landeswahlkreis in der nach § 103 Abs. 2 lit. e und f bezeichneten Form unverzüglich bekanntzugeben (Sofortmeldung).“
56. § 106 Abs. 2 bis 4 lauten:
„(2) Der Bundeswahlvorschlag ist spätestens am zwanzigsten Tag vor dem Wahltag bei der Bundeswahlbehörde einzubringen; er muss dieselbe Parteibezeichnung aufweisen, wie sämtliche ihm im dritten Ermittlungsverfahren zuzurechnenden Landeswahlvorschläge und muss von wenigstens einem Zustellungsbevollmächtigten eines zuzurechnenden Landeswahlvorschlags mitunterschrieben sein.
(3) Der Bundeswahlvorschlag hat zu enthalten:
- 1. die Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;
- 2. die Bundesparteiliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerber für die Zuweisung von Mandaten im dritten Ermittlungsverfahren;
- 3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vor- und Familienname, Beruf, Adresse).
(4) In der Bundesparteiliste sind die Bewerber in der beantragten Reihenfolge mit arabischen Ziffern unter Angabe des Vor- und Familiennamens, Geburtsjahres, Berufs und der Adresse jedes Bewerbers anzuführen. Es darf höchstens die dreifache Anzahl an Bewerbern angeführt werden, wie auf den Landeswahlvorschlägen der jeweiligen Partei insgesamt aufscheint. In den Bundeswahlvorschlag können auch Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser Partei in einem der Landeswahlkreise in einem Landeswahlvorschlag angeführt sind. Bei einem Bewerber, der bereits in einem der Landeswahlkreise in einem Landeswahlvorschlag der den Bundeswahlvorschlag einbringenden Partei aufscheint, ist auch anzugeben, auf welchen Parteilisten (Landesparteiliste, Regionalparteiliste) er als Bewerber eines Landeswahlvorschlags angeführt ist. Ein Bewerber, der in keinem Landeswahlvorschlag angeführt ist, darf in die Bundesparteiliste nur aufgenommen werden, wenn er hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat.“
57. In § 106 erhalten die bisherigen Abs. 4 und 5 die Bezeichnung „(5)“ und „(6)“. Abs. 6 lautet:
„(6) Spätestens am sechzehnten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die Bundeswahlvorschläge abzuschließen und unter Weglassung von Straßennamen und Ordnungsnummern im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.“
58. Dem § 106 wird nachstehender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Bundeswahlvorschlags jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Bundeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Bewerber unterschrieben sein.“
59. § 108 Abs. 5 lautet:
„(5) Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.“
60. In § 111 Abs. 2 wird das Wort „behufs“ durch die Wortfolge „zum Zweck der“ ersetzt.
61. § 111 Abs. 4 lautet:
„(4) Ein Wahlwerber auf einem Landeswahlvorschlag kann jederzeit von der Landeswahlbehörde seine Streichung von diesem verlangen. Eine Streichung von jeweils einer Liste (Landesparteiliste oder Regionalparteiliste) ist zulässig. Ein Wahlwerber auf dem Bundeswahlvorschlag kann jederzeit von der Bundeswahlbehörde seine Streichung aus diesem verlangen. Die erfolgte Streichung ist in jedem Fall von der zuständigen Wahlbehörde zu verlautbaren.“
62. In § 114 Abs. 1 wird die Wortfolge „der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament“ durch die Wortfolge „der Mitglieder des Europäischen Parlaments“ ersetzt.
63. § 124 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einer Wahl eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Wahl in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.“
64. § 125 lautet:
„§ 125. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.“
65. (Verfassungsbestimmung) § 127 Abs. 1 entfällt.
65a. Die § 127 Abs. 2 und 3 entfallen.
65b. § 128 lautet samt Überschrift:
„Übergangsbestimmung
§ 128. Die Bundesregierung hat bis zum Ablauf des 31. August 2007 die sich aus § 12 Abs. 2 und 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 ergebenden Änderungen in der Zusammensetzung der Bundeswahlbehörde durchzuführen.“
65c. Im § 129 wird nach Abs. 1c folgender Abs. 1d eingefügt:
„(1d) Die §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 2 und 3, 5, 12 Abs. 2, 15 Abs. 2 und 3, 20a samt Überschrift, 21 Abs. 1, 25 Abs. 4 und 5, 26 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39, 40 Abs. 1 und 3, 41, 42 Abs. 3, 45 samt Überschrift, 46 Abs. 3, 49 Abs. 6, 52 Abs. 2, 6 und 7, 54, 56 Abs. 1, 59, 60 samt Überschrift, 61 Abs. 1, 65 samt Überschrift, 66 Abs. 3, 67 Abs. 3, 68 samt Überschrift, 69 Abs. 1, 71 samt Überschrift, 72 Abs. 1, 73, 76 Abs. 3, 77 Abs. 1, 78 Abs. 1, 79 Abs. 3, 84, 85, 86 Abs. 2, 87 Abs. 2, 90, 94 Abs. 2, 95, 96, 98 Abs. 2 und 5, 99 Abs. 2 und 5, 102 Abs. 2, 103 Abs. 2 und 5, 104, 106, 108 Abs. 5, 111 Abs. 2 und 4, 114 Abs. 1, 118 Abs. 2 und 4, 119 samt Überschrift, 124 Abs. 2 und 3, 125, 128 samt Überschrift, 129 Abs. 2 sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.“
66. § 129 Abs. 2 lautet:
„(2) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 und 3 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des § 20a Abs. 1, 2, 3 und 8 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des Abs. 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 22 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der §§ 20a Abs. 4, 39 Abs. 1, 52 Abs. 7 und 87 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und hinsichtlich der §§ 60 Abs. 2 und 76 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Die Vollziehung des § 125 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.“
67. Die Anlage 3 lautet:
Anlage 3, Vorderseite
Originalgröße: DIN E5 (200 x 280 mm)
Anlage 3, Rückseite
Originalgröße: DIN E5 (200 x 280 mm)
Artikel 2
Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971
Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2003 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 2 lautet:
„§ 2. Zur Leitung und Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, (NRWO) jeweils im Amt sind. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO, einschließlich der Bestimmungen über die internationale Wahlbeobachtung (insbesondere § 20a NRWO), sinngemäß anzuwenden.“
2. § 3 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die Stimmabgabe erfolgt, unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmabgabe mittels Wahlkarte, vor der örtlichen Wahlbehörde.“
3. § 5a Abs. 1, 4 und 5 lauten:
„(1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.“
„(4) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag unter Angabe des Grundes gemäß Abs. 1 schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, mündlich zu beantragen. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Falle einer elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Im Fall des Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 73 Abs. 1 NRWO und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, sowie bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung zu enthalten.
(5) Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerevidenz (§ 2a des Wählerevidenzgesetzes 1973) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Wählerevidenz erfasst ist, von der Gemeinde, von der er in die Wählerevidenz eingetragen wurde, umgehend nach Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß § 2a Abs. 6 des Wählerevidenzgesetzes 1973 gestellt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.“
4. In § 5a erhalten die bisherigen Abs. 5 bis 7 die Bezeichnung „(6)“ bis „(8)“, die bisherigen Abs. 8 bis 10 die Bezeichnung „(10)“ bis „(12)“. Abs. 9 lautet:
„(9) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.“
5. Im neuen § 5a Abs. 7 wird das Wort „chamois-“ durch das Wort „beige-“ ersetzt.
6. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl“ durch die Wortfolge „am Tag der Wahl“ ersetzt.
7. § 9 Abs. 1 lautet:
„(1) Am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschläge abzuschließen und unter Weglassung von Straßennamen und Ordnungsnummern im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen zu veröffentlichen; bei Gleichheit von Familiennamen richtet sich die Reihenfolge subsidiär nach der alphabetischen Reihenfolge der Vornamen; sind auch die Vornamen gleich, so ist der Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages maßgeblich. Enthalten mehrere Wahlvorschläge denselben Wahlwerber, so ist der Name dieses Wahlwerbers nur einmal, jedoch unter Anführung der zustellungsbevollmächtigten Vertreter der zugehörigen Wahlvorschläge zu veröffentlichen.“
8. § 10 lautet:
„§ 10. (1) Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 55, 57 bis 67, 69 bis 72, 73 Abs. 1 bis Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 sowie 74 NRWO, der § 61 NRWO jedoch mit der Maßgabe, dass Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlags (§ 9) oder von seinem Bevollmächtigten namhaft gemacht werden können.
(2) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend § 5a die Wahlkarten ausgestellt wurden, in jedem Wahllokal oder im Weg der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).
(3) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen, sodann auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig im Postweg, bei einer Stimmabgabe im Ausland allenfalls im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit, an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am fünften Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr, die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr, einlangt. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung haben die Identität des Wählers sowie der Ort und der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Zurücklegens des verschlossenen Wahlkuverts in die Wahlkarte hervorzugehen. Die eidesstattliche Erklärung muss vor Schließen des letzten Wahllokals in Österreich abgegeben worden sein.
(4) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
- 1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
- 2. bei der eidesstattlichen Erklärung das Datum, im Fall einer Stimmabgabe am Wahltag auch die Uhrzeit, fehlt,
- 3. die eidesstattliche Erklärung nach Schließen des letzten Wahllokals am Wahltag abgegeben wurde,
- 4. die Wahlkarte nicht im Postweg, bei einer Stimmabgabe im Ausland allenfalls nicht im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit, an die Bezirkswahlbehörde übermittelt wurde oder
- 5. die Wahlkarte nicht am fünften Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr, die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang nicht am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr, bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt ist.
(5) Die Bezirkswahlbehörde hat die für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bis zur Auszählung (§ 90 Abs. 3 und 4 erster Satz NRWO) amtlich unter Verschluss zu verwahren.
(6) Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte, im Fall eines zweiten Wahlgangs aber frühestens am elften Tag nach dem Wahltag des ersten Wahlgangs, erfolgen. Wahlkuverts aus Wahlkarten für den zweiten Wahlgang, die vor diesem Tag ausgefüllt wurden, sind bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht zu berücksichtigen.“
9. In § 10a Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 5a Abs. 5)“ durch den Klammerausdruck „(§ 5a Abs. 6)“ ersetzt.
9a. In § 10a Abs. 3 wird die Wortfolge „chamois-farbenen“ durch die Wortfolge „beige-farbenen“ ersetzt.
10. § 11 Abs. 3 lautet:
„(3) Der amtliche Stimmzettel für eine Stimmabgabe im Weg der Briefwahl im zweiten Wahlgang hat eine Rubrik für die Eintragung des Familiennamens des Wahlwerbers sowie allenfalls weitere Unterscheidungsmerkmale, den frühest möglichen Zeitpunkt der Stimmabgabe sowie im Übrigen die aus dem Muster der Anlage 6 ersichtlichen Angaben, insbesondere den Hinweis, wie der Wähler im Ausland in Erfahrung bringen kann, ob ein zweiter Wahlgang stattfindet und welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind, zu enthalten.“
11. § 14 Abs. 3 lautet:
„(3) Im Übrigen gelten für die Feststellung der örtlichen Wahlergebnisse sowie der Wahlergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen die entsprechenden Bestimmungen der §§ 84 bis 89 Abs. 1, 90 Abs. 1, 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass nur ein Auszählungsvorgang stattfindet; die entsprechenden Bestimmungen der §§ 90 Abs. 4 zweiter Satz, 5 und 6, 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 95 Abs. 1, 96 Abs. 3 mit der Ergänzung, dass das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, sowie die §§ 99, 103 und 104 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.“
12. § 23 entfällt.
13. § 25 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einer Wahl eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Wahl in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.“
14. § 27 lautet:
„§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5a Abs. 4, 7 Abs. 4 und 6 und des Hinweises der Anlage 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und hinsichtlich des § 10 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Die Vollziehung des § 24 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.“
15. Die Anlagen 4 und 5 lauten:
Anlage 4, Vorderseite
Originalgröße: DIN E5 (200 x 280 mm)
Anlage 4, Rückseite
Originalgröße: DIN E5 (200 x 280 mm)
Anlage 5, Vorderseite
Originalgröße: DIN E5 (200 x 280 mm)
Anlage 5, Rückseite
Originalgröße: DIN E5 (200 x 280 mm)
16. Dem § 28 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die §§ 2, 3 Abs. 2, 5a, 6 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10, 10a Abs. 2 und 3, 11 Abs. 3, 14 Abs. 3, 25 Abs. 2 und 3, 27 sowie die Anlagen 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 23 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.“
17. In Anlage 4 Vorder- und Rückseite wird unter der Anlagenbezeichnung die Wortfolge „Papierfarbe: weiß“ eingefügt. In Anlage 5 Vorder- und Rückseite wird unter der Anlagenbezeichnung die Wortfolge „Papierfarbe: beige“ eingefügt. In den Anlagen 6 und 7 wird die Wortfolge „Papierfarbe: chamois“ durch die Wortfolge „Papierfarbe: beige“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Europawahlordnung
Das Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament (Europawahlordnung - EuWO), BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2004 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung - EuWO)“
1a. Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 9a. Wahlbeobachter“ eingefügt.
2. Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 33. Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter“ durch die Wortfolge „§ 33. Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter, Ersatz des zustellungsbevollmächtigten Vertreters“ ersetzt.
3. Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 46. Stimmabgabe durch Wahlberechtigte im Ausland“ durch die Wortfolge „§ 46. Vorgang bei der Briefwahl“ ersetzt.
4. Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 82. Durchführung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament gleichzeitig mit anderen Wahlen“ durch die Wortfolge „§ 82. Durchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gleichzeitig mit anderen Wahlen“ ersetzt.
5. § 1 lautet:
„§ 1. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments im Sinne des Art. 23a B-VG werden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt.“
6. § 3 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die Stimmabgabe erfolgt, unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmabgabe mittels Wahlkarte, vor der örtlichen Wahlbehörde.“
7. In § 4 wird die Wortfolge „von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament“ durch die Wortfolge „Mitglieder des Europäischen Parlaments“ ersetzt.
8. § 9a samt Überschrift lautet:
„Wahlbeobachter
§ 9a. (1) Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten kann die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und deren Teilnehmerstaaten zur Entsendung von internationalen Wahlbeobachtern einladen.
(2) Gemäß Abs. 1 entsendete Wahlbeobachter sowie die erforderlichen Begleitpersonen genießen die Rechtsstellung von Bediensteten der OSZE oder von Vertretern von OSZE-Teilnehmerstaaten gemäß den §§ 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, BGBl. Nr. 511/1993 in der geltenden Fassung.
(3) Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten hat gemäß Abs. 1 entsendete Wahlbeobachter sowie die erforderlichen Begleitpersonen zu akkreditieren, diesen akkreditierten Personen eine entsprechende Bescheinigung auszustellen und die Namen der akkreditierten Personen der Bundeswahlbehörde zwecks Weiterreichung der Daten an die nachgeordneten Wahlbehörden in elektronischer Form zu übermitteln. Die Bundeswahlbehörde hat die Daten der akkreditierten Personen grundsätzlich bis zum dreiundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag auf elektronischem Weg allen nachgeordneten Wahlbehörden zu übermitteln. Liegen der Bundeswahlbehörde die Daten akkreditierter Personen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor oder werden vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten in der Folge weitere akkreditierte Personen namhaft gemacht, so ist eine Übermittlung dieser Daten auf elektronischem Weg an alle nachgeordneten Wahlbehörden auch nach dem dreiundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag zulässig.
(4) Wahlbeobachter sind befugt,
- 1. bei Sitzungen aller Wahlbehörden anwesend zu sein;
- 2. den Wahlvorgang im Wahllokal und die Ausübung der Wahl durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler ungehindert zu beobachten und Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis sowie in das Wählerverzeichnis zu nehmen;
- 3. bei der Stimmzettelprüfung und Stimmenzählung gemäß §§ 66 anwesend zu sein und diese ungehindert zu beobachten;
- 4. in die Niederschriften gemäß den §§ 67, 72, 76 und 78 Einsicht zu nehmen und eine Zusammenstellung des Stimmenergebnisses zu erhalten;
- 5. auch nach Ende des Einsichtszeitraums gemäß § 13 in das Wählerverzeichnis sowie in Akten über Einsprüche (§ 16) und Berufungen (§ 20) Einsicht zu nehmen.
(5) Begleitpersonen dürfen Wahlbeobachter bei der Ausübung ihrer Befugnisse begleiten; eine selbständige Ausübung dieser Befugnisse steht ihnen nicht zu.
(6) Die Wahlbehörden haben Wahlbeobachter im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen und für die Beobachtung der Wahl zweckdienliche Auskünfte zu erteilen.
(7) Wahlbeobachtern und Begleitpersonen ist jede Art der Einflussnahme auf den Wahlvorgang, auf einen Wähler oder auf Entscheidungen einer Wahlbehörde untersagt. Bei Zuwiderhandlung kann der Wahlleiter einen Wahlbeobachter oder eine Begleitperson aus dem Wahllokal weisen.
(8) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann bei Zuwiderhandlung Wahlbeobachtern oder deren Begleitpersonen die gemäß Abs. 2 erteilte Akkreditierung entziehen.“
9. § 10 lautet:
„§ 10. Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz (§ 2 des Europa-Wählerevidenzgesetzes - EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996) erfüllen und am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben.“
10. § 13 Abs. 4 lautet:
„(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach § 12 Abs. 2, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.“
11. § 13 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Gemeindewahlleiter hat Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) auch nach Ende des Einsichtszeitraumes zu den Amtsstunden Einsicht in die Wählerverzeichnisse sowie in Akten über Einsprüche (§ 16) und Berufungen (§ 20) zu gewähren.“
11a. In § 14 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „männlichen und weiblichen“.
12. § 26 Abs. 1 lautet:
„(1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.“
13. § 27 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag, schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, mündlich unter der Angabe des Grundes gemäß § 26 Abs. 1 zu beantragen. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Falle einer elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Im Fall des § 26 Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 59 Abs. 1 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, sowie bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung zu enthalten.
(2) Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerevidenz (§ 2a des Wählerevidenzgesetzes 1973) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Wählerevidenz erfasst ist, von der Gemeinde, von der er in die Wählerevidenz eingetragen wurde, umgehend nach Ausschreibung der Wahl im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß § 4 Abs. 6 EuWEG gestellt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.“
14. In § 27 erhalten die bisherigen Abs. 2 bis 4 die Bezeichnung „(3) bis (5)“. Nach dem Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.“
15. Dem § 28 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an im Ausland lebende Wahlberechtigte ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen.“
16. § 29 lautet:
„§ 29. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.“
17. In § 30 Abs. 2 wird die Wortfolge „von einem von Österreich entsandten Abgeordneten zum Europäischen Parlament“ durch die Wortfolge „von einem auf Grund dieses Bundesgesetzes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament gewählten Abgeordneten“ ersetzt.
18. In § 31 Abs. 4 wird das Wort „Herkunftsstaates“ durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaates“ ersetzt.
19. Die Überschrift zu § 33 lautet:
„Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter, Ersatz des zustellungsbevollmächtigten Vertreters“
20. § 33 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Bundeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Bewerber unterschrieben sein.“
21. § 34 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Bundeswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge von wenigstens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder von einem auf Grund dieses Bundesgesetzes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament gewählten Abgeordneten unterschrieben oder von der gemäß § 30 Abs. 2 erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten unterstützt sind und ob die in den Wahlvorschlägen vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind. Die Bundeswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für den ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.“
22. § 36 Abs. 1 lautet:
„(1) Spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen. Falls eine Parteiliste überzählige Bewerber enthält, sind diese zu streichen. Anschließend sind die Wahlvorschläge, unter Weglassung von Straßennamen und Ordnungsnummern, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.“
23. § 39 Abs. 2 und 7 lauten:
„(2) Außerhalb Wiens bestimmen die Gemeindewahlbehörden, ob eine Gemeinde gemäß § 40 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 45 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 18.00 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind spätestens am einundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag festzusetzen.“
„(7) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen, insbesondere jene, die die Orte der Wahllokale und die Wahlzeit betreffen, sind unverzüglich im Weg der Bezirkswahlbehörden an die Landeswahlbehörden weiterzuleiten. Spätestens am dreizehnten Tag vor der Wahl haben die Länder die so gesammelten Daten der Bundeswahlbehörde auf elektronischem Weg zu übermitteln.“
24. Dem § 39 ist folgender Abs. 8 anzuschließen:
„(8) Die Bundeswahlbehörde hat die ihr gemäß Abs. 7 übermittelten Daten spätestens am neunten Tag vor der Wahl in einer elektronischen Datei zusammen zu fassen und dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Weiterleitung an die im Bereich der OSZE für die Durchführung der Wahlbeobachtung zuständige Stelle zu übermitteln.“
25. § 41 lautet:
„§ 41. Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Tisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sowie ein Tisch für die Wahlbeobachter (§ 9a Abs. 1) sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, dass in dem Gebäude des Wahllokals womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.“
26. § 46 einschließlich der Überschrift lautet:
„Vorgang bei der Briefwahl
§ 46. (1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 26 und 27 Wahlkarten ausgestellt wurden, in jedem Wahllokal oder im Weg der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).
(2) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das beige-farbene Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen, und in die Wahlkarte zu legen, sodann auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig im Postweg, bei einer Stimmabgabe im Ausland allenfalls im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr einlangt. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung haben die Identität des Wählers sowie der Ort und der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Zurücklegens des verschlossenen beige-farbenen Wahlkuverts in die Wahlkarte hervorzugehen. Die eidesstattliche Erklärung muss vor Schließen des letzten Wahllokals in Österreich abgegeben worden sein.
(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
- 1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
- 2. bei der eidesstattlichen Erklärung das Datum, im Fall einer Stimmabgabe am Wahltag auch die Uhrzeit, fehlt,
- 3. die eidesstattliche Erklärung nach Schließen des letzten Wahllokals am Wahltag abgegeben wurde,
- 4. die Wahlkarte nicht im Postweg, bei einer Stimmabgabe im Ausland allenfalls nicht im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit, an die Bezirkswahlbehörde übermittelt wurde oder
- 5. die Wahlkarte nicht spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt ist.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat die für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bis zur Auszählung (§ 72 Abs. 3 und 4) amtlich unter Verschluss zu verwahren.“
27. § 47 Abs. 1 lautet:
„(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zu jeder Wahlbehörde zwei wahlberechtigte Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei oder einer von diesem bevollmächtigten Person schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter, in Wien vom Leiter der Bezirkswahlbehörde, einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.“
28. § 51 samt Überschrift lautet:
„Betreten des Wahllokals
§ 51. (1) Ins Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, die Wahlzeugen, die Wähler zum Zweck der Abgabe der Stimme, die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen, sowie akkreditierte Personen gemäß § 9a Abs. 3 zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.
(2) Akkreditierte Personen gemäß § 9a Abs. 3 haben sich bei Betreten des Wahllokals zu legitimieren. Danach hat der Wahlleiter die Zulassung der akkreditieren Personen anhand der von der Bundeswahlbehörde gemäß § 9a Abs. 3 übermittelten Liste zu überprüfen. Das Aufsuchen eines Wahllokals durch Wahlbeobachter ist in der Niederschrift festzuhalten.
(3) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.“
29. In § 54 Abs. 2 wird das Wort „chamois-“ durch das Wort „beige-“ ersetzt.
30. § 55 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.“
31. § 58 Abs. 1 lautet:
„(1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die §§ 39 bis 41 sind hierbei zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen in Heil- und Pflegeanstalten anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.“
32. § 59 Abs. 1 lautet:
„(1) Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß § 26 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, haben die Gemeinden der Wahlbehörden, in Wien der Magistrat, spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Das Beisein von Wahlzeugen sowie von höchstens zwei akkreditierten Personen gemäß § 9a Abs. 3 ist zulässig. Die Bestimmungen der §§ 39 bis 41 sind sinngemäß zu beachten.“
33. § 59 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei Ausübung des Wahlrechts vor den besonderen Wahlbehörden ist § 58 Abs. 3 und 4 anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.“
33a. Im § 59 Abs. 3 wird das Zitat „§ 67 Abs. 2 Z 1 bis 8“ durch das Zitat „§ 67 Abs. 2 Z 1 bis 9“ ersetzt.
34. § 66 Abs. 1 lautet:
„(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlorgane, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen gemäß § 6, die Wahlzeugen sowie die akkreditierten Personen gemäß § 9a Abs. 3 verbleiben dürfen, zu schließen.“
35. § 67 Abs. 2 und 6 lauten:
„(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
- 1. die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Regionalwahlkreis, Landeswahlkreis) und den Wahltag;
- 2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 6;
- 3. die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
- 4. die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 9a Abs. 3);
- 5. die Zeit des Beginns und Schlusses der Wahlhandlung;
- 6. die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
- 7. die Namen der Wahlkartenwähler;
- 8. die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (§ 57);
- 9. sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung).
(6) Auf Wunsch hat der Wahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der örtlichen Wahlbehörde auszufolgen.“
36. § 68 Abs. 2 dritter Satz lautet:
„Für die Niederschrift gilt § 67 Abs. 2 Z 1 bis 6, 8 und 9.“
37. § 69 Abs. 2 lautet:
„(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise bekannt zu geben und im Weg der jeweils übergeordneten Wahlbehörde der Bundeswahlbehörde mitzuteilen. Die Bundeswahlbehörde hat die Verlängerung oder Verschiebung umgehend dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Weiterleitung an die im Bereich der OSZE für die Durchführung der Wahlbeobachtung zuständige Stelle bekannt zu geben.“
38. § 72 Abs. 3 bis 6 lauten:
„(3) Am zweiten Tag nach der Wahl, 12.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die gemäß § 46 im Weg der Briefwahl bislang eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 erfüllen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Sie sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen beige-farbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Nach gründlichem Mischen hat die Bezirkswahlbehörde die beige-farbenen Wahlkuverts zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
- 1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
- 2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
- 3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
- 4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die ermittelten Zwischenergebnisse unverzüglich der zuständigen Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Ermittlung der Zwischenergebnisse am zweiten Tag nach der Wahl hat zu entfallen, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass pro Ermittlungsvorgang wenigstens dreißig Wahlkuverts in die Ergebnisermittlung einfließen können.
(4) Am achten Tag nach der Wahl wird der Vorgang gemäß Abs. 3 für die noch nicht ausgezählten, aber rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, wiederholt. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die Wahlergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß Abs. 1 zusammenzurechnen und unverzüglich auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten. Anschließend hat die Bezirkswahlbehörde auch für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und den Vorzugsstimmenprotokollen (Abs. 2) hinzuzufügen.
(5) Die Niederschriften gemäß Abs. 1 und 3 sowie die Vorzugsstimmenprotokolle gemäß Abs. 2 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag, der zuständigen Landeswahlbehörde zu übermitteln.
(6) In Städten mit eigenem Statut haben die Sprengelwahlbehörden ihre Berichte unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu erstatten. Auch die Wahlakten sind von den Sprengelwahlbehörden unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. Die Abs. 1, 2 und 5 und die §§ 68 bis 71 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse und die Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk der Bezirkswahlbehörde obliegt.“
39. Dem § 72 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Auf Wunsch hat der Bezirkswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.“
40. Dem § 74 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Nach Vorliegen der Berichte gemäß § 72 Abs. 3 letzter Satz hat die Landeswahlbehörde die darin enthaltenen, mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen, mit dem gemäß Abs. 2 bekanntgegebenen Stimmenergebnis zusammenzufassen und auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten.
(4) Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.“
41. Dem § 75 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.“
42. In § 76 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
43. § 76 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
- 1. die Bezeichnung des Landeswahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
- 2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 6;
- 3. die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 9a Abs. 3);
- 4. die allfälligen Feststellungen gemäß Abs. 1;
- 5. das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in der im § 74 Abs. 2 gegliederten Form.
- 6. die Zahlen der für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags im Bereich des Landeswahlkreises und der nachgeordneten Regionalwahlkreise entfallenden Vorzugsstimmen.“
44. In § 77 Abs. 5 wird die Wortfolge „der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament“ durch die Wortfolge „der auf Grund dieses Bundesgesetzes zu wählenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament“ ersetzt.
45. § 78 Abs. 6 lautet:
„(6) Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.“
46. § 82 samt Überschrift lautet:
„Durchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gleichzeitig mit anderen Wahlen
§ 82. (1) Eine Durchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gleichzeitig mit anderen allgemeinen Wahlen ist zulässig.
(2) Es sind jeweils eigene Drucksorten und Wahlurnen zu verwenden.“
47. § 85 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einer Wahl eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Wahl in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.“
48. § 86 lautet:
„§ 86. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.“
49. § 90 lautet:
„§ 90. Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1 und 2 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des § 9a Abs. 1, 2, 3 und 8 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des Abs. 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen mit Ausnahme des § 78 Abs. 5 letzter Halbsatz ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 9a Abs. 4, 27 Abs. 1, 39 Abs. 8 und 69 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und hinsichtlich des § 46 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung, betraut. Die Vollziehung des § 86 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.“
49a. Dem § 91 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die §§ 1, 3 Abs. 2, 4, 9a samt Überschrift, 10, 13 Abs. 4 und 5, 14 Abs. 1, 26 Abs. 1, 27, 28 Abs. 3, 29, 30 Abs. 2, 31 Abs. 4, 33 samt Überschrift, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1, 39 Abs. 2, 7 und 8, 41, 46 samt Überschrift, 47 Abs. 1, 51 samt Überschrift, 54 Abs. 2, 55 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59, 66 Abs. 1, 67 Abs. 2 und 6, 68 Abs. 2, 69 Abs. 2, 72, 74, 75 Abs. 3, 76 Abs. 1 und 3, 77 Abs. 5, 78 Abs. 6, 82 samt Überschrift, 85 Abs. 2 und 3, 86, 90, die Anlage 2 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.“
50. Die Anlage 2 lautet:
Anlage 2, Vorderseite
Originalgröße: DIN E5 (200 x 280 mm)
Anlage 2, Rückseite
Originalgröße: DIN E5 (200 x 280 mm)
Artikel 4
Änderung des Wählerevidenzgesetzes 1973
Das Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2003 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Wählerevidenz ist, sofern nicht die Voraussetzungen des Abs. 4 vorliegen, in Karteiform zu führen. Die Karteiblätter haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen erforderlichen Angaben, das sind Familien- und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, bei Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Inland außerdem die Wohnadresse, zu enthalten. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist die Wohnadresse nach Möglichkeit ebenfalls zu erfassen. Gleiches gilt für eine E-Mail-Adresse des Wahlberechtigten.“
2. § 2 Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1) In die Wählerevidenz sind alle Männer und Frauen einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.
(2) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, sind sie zu streichen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde, in der die Eintragung in die Wählerevidenz erfolgt, die Gemeinde, in deren Wählerevidenz die Streichung vorzunehmen ist, unter Angabe der früheren Wohnadresse von der neuen Eintragung unverzüglich und nachweislich zu verständigen. Die Verständigung kann entfallen, wenn der Zuzug durch einen Vorgang im Zentralen Melderegister belegt ist.
(3) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthalts, längstens jedoch über einen Zeitraum von zehn Jahren, in der Wählerevidenz dieser Gemeinde zu führen. Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Nationalratswahlen (§ 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992), Bundespräsidentenwahlen (§ 5a Abs. 5 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971), Volksabstimmungen (§ 5 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes 1972 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992) oder Volksbefragungen (§ 5a Abs. 2 des Volksbefragungsgesetzes 1989 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte (§ 2a Abs. 6) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß § 2a Abs. 4 letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde auch die Wohnadresse im Ausland (§ 1 Abs. 3) mitzuteilen. Nach Möglichkeit haben sie auch eine E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Für deren Wiedereintragung gilt § 2a Abs. 4.“
3. In § 2a Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „das 18. Lebensjahr“ durch die Wortfolge „das 16. Lebensjahr“ ersetzt.
4. § 2a Abs. 4 bis 7 lauten:
„(4) Erfasste Personen, die über einen Antrag gemäß Abs. 1 oder in einem nachfolgenden Einspruchs- oder Berufungsverfahren in die Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben gerechnet vom Tag der Eintragung oder Wiedereintragung spätestens alle zehn Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Wählerevidenz zu streichen sind. Die Gemeinden haben die erfassten Personen spätestens drei Monate vor einer bevorstehenden Streichung zu informieren und auf die Möglichkeit, das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, aufmerksam zu machen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist.
(5) Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Nationalratswahlen (§ 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992), Bundespräsidentenwahlen (§ 5a Abs. 5 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971), Volksabstimmungen (§ 5 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes 1972 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992) oder Volksbefragungen (§ 5a Abs. 2 des Volksbefragungsgesetzes 1989 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte (Abs. 6) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß Abs. 4 letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde jede Änderung ihrer Wohnadresse im Ausland mitzuteilen. Allenfalls haben sie auch die Änderung ihrer E-Mail-Adresse bekannt zu geben.
(6) Im Ausland lebende, erfasste Personen erhalten die Wahlkarten bei allen Nationalratswahlen, Bundespräsidentenwahlen, Volksabstimmungen und Volksbefragungen an die von der Gemeinde gespeicherte Adresse im Ausland (§ 1 Abs. 3) amtswegig zugesendet, wenn sie dies bei der Gemeinde anlässlich ihrer Antragstellung, ihrer Erklärung gemäß § 2 Abs. 3, ihrer Erklärung gemäß Abs. 4 oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragen und hierbei zur Kenntnis nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Wohnsitzes im Ausland ohne gemäß Abs. 5 erfolgter Mitteilung auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten. Die amtswegige Zustellung endet mit der Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder mit Ablauf der Frist gemäß § 2 Abs. 3 oder gemäß Abs. 4 und ist danach neuerlich zu beantragen.
(7) Anbringen nach Abs. 1 und 4 sind an die zuständige Gemeinde zu stellen. Die Gemeinden haben nach Möglichkeit die Antragstellung über das Internet, allenfalls unter Zuhilfenahme einer zentralen Internetplattform, anzubieten. Sie haben einen Antragsteller in Kenntnis zu setzen, wenn sein Antrag nicht zur Eintragung in eine Wählerevidenz geführt hat.“
5. § 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Sofern Gemeinden die Wählerevidenz automationsunterstützt führen oder bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben sie die Daten der Wählerevidenz dem Bundesministerium für Inneres zur Speicherung und unentgeltlichen Auskunftserteilung an die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Nationalrat vertretenen Parteien mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Eine derartige Auskunft hat jeweils alle Daten der Wählerevidenz einer Gemeinde zu enthalten; eine Übermittlung mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung ist zulässig. Die Daten des Wählerevidenzregisters beim Bundesministerium für Inneres dürfen mit den Daten des Zentralen Melderegisters (§ 16 des Meldegesetzes 1991) verknüpft werden. Zum Zweck eines Datenabgleichs bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten (§ 2a Abs. 6 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 letzter Satz NRWO oder § 5a Abs. 5 letzter Satz des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971) können die Daten der lokalen Wählerevidenz mit den Daten des Zentralen Melderegisters verknüpft werden.“
6. In § 9 entfallen die bisherigen Abs. 3 bis 10; der neue Abs. 3 lautet:
„(3) Wird einer Gemeinde anlässlich der Ausfolgung einer Wahlkarte die Wohnadresse einer im Ausland lebenden erfassten Person oder die Änderung einer solchen Wohnadresse bekannt, so ist die Wählerevidenz entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen.“
7. § 12 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogene Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist für ein Kalenderjahr dennoch der am 31. Dezember dieses Jahres in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.“
8. § 13 Abs. 2 lautet:
„(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.“
8a. Dem § 13a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die §§ 1 Abs. 3, 2, 2a, 3 Abs. 4, 9, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2 sowie 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.“
9. § 14 lautet:
„§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 13 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.“
Artikel 5
Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes
Das Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz - EuWEG), BGBl. Nr. 118/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2003 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 18. Bestimmungen für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament“.
2. § 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Europa-Wählerevidenz hat für jede darin erfasste Person die erforderlichen Angaben, das sind Familien- und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz, für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland außerdem die sich aus den für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen (§ 4 Abs. 1 und 2) ergebende Adresse, zu enthalten. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.“
3. § 2 Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1) In die Europa-Wählerevidenz sind Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen sind und
- 1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die Voraussetzungen des § 4 erfüllen oder
- 2. die Voraussetzungen des § 5 erfüllen.
(2) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz innerhalb Österreichs in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, sind sie zu streichen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde, in der die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz erfolgt, die Gemeinde, in deren Europa-Wählerevidenz die Streichung vorzunehmen ist, unter Angabe der früheren Wohnadresse von der neuen Eintragung unverzüglich und nachweislich zu verständigen. Die Verständigung kann entfallen, wenn der Zuzug durch einen Vorgang im Zentralen Melderegister belegt ist.
(3) Erfasste Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthalts, längstens jedoch über einen Zeitraum von zehn Jahren, in der Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde zu führen. Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Europawahlen (§ 27 Abs. 2 der Europawahlordnung), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte (§ 4 Abs. 6) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß § 4 Abs. 4 letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde auch die Wohnadresse im Ausland (§ 1 Abs. 2) mitzuteilen. Nach Möglichkeit haben sie auch eine E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Für deren Wiedereintragung gilt § 4 Abs. 4.“
4. In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten“ durch die Wortfolge „die Abgeordneten im Sinne des Art. 23a B-VG“ ersetzt.
5. In § 4 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „das 18. Lebensjahr“ durch die Wortfolge „das 16. Lebensjahr“ ersetzt.
6. § 4 Abs. 4 bis 8 lauten:
„(4) Erfasste Personen, die über einen Antrag gemäß Abs. 1 oder in einem nachfolgenden Einspruchs- oder Berufungsverfahren in die Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben gerechnet vom Tag der Eintragung oder Wiedereintragung spätestens alle zehn Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen sind. Die Gemeinden haben die erfassten Personen spätestens drei Monate vor einer bevorstehenden Streichung zu informieren und auf die Möglichkeit, das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, aufmerksam zu machen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist.
(5) Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung einer Europawahl (§ 27 Abs. 2 der Europawahlordnung), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte (Abs. 6) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß Abs. 4 letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde jede Änderung ihrer Wohnadresse im Ausland mitzuteilen. Allenfalls haben sie auch die Änderung ihrer E-Mail-Adresse bekannt zu geben.
(6) Im Ausland lebende erfasste Personen erhalten die Wahlkarten bei allen Europawahlen an die von der Gemeinde gespeicherte Adresse im Ausland (§ 1 Abs. 2) amtswegig zugesendet, wenn sie dies bei der Gemeinde anlässlich ihrer Antragstellung, ihrer Erklärung gemäß § 2 Abs. 3, ihrer Erklärung gemäß Abs. 4 oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragen und hierbei zur Kenntnis nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Wohnsitzes im Ausland ohne gemäß Abs. 5 erfolgter Mitteilung auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten. Die amtswegige Zustellung endet mit der Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder mit Ablauf der Frist gemäß § 2 Abs. 3 oder gemäß Abs. 4 und ist danach neuerlich zu beantragen. Zum Zweck eines Datenabgleichs bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten (Abs. 6 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 letzter Satz EuWO) können die Daten der lokalen Wählerevidenz mit den Daten des zentralen Melderegisters verknüpft werden.
(7) Antragsteller, die ihren Hauptwohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs haben, haben in ihrem Antrag gemäß Abs. 1 darüber hinaus zu erklären, dass sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Abgeordneten im Sinne des Art. 23a B-VG wählen wollen. Erfasste Personen, die eine solche Erklärung abgegeben haben, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen, sobald sich ergibt, dass sie auch in jenem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben, bei der nächsten Wahl zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.
(8) Anbringen nach Abs. 1, 4 und 7 sowie nach § 2 Abs. 6 sind an die zuständige Gemeinde zu stellen. Die Gemeinden haben nach Möglichkeit die Antragstellung über das Internet, allenfalls unter Zuhilfenahme einer zentralen Internetplattform, anzubieten. Sie haben einen Antragsteller in Kenntnis zu setzen, wenn sein Antrag nicht zur Eintragung in die Europa-Wählerevidenz geführt hat.“
7. In § 5 Abs. 1 werden das Wort „Herkunftsstaat“ durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“, das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ und die Wortfolge „die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten“ durch die Wortfolge „die Abgeordneten des Europäischen Parlaments in Österreich im Sinne des Art. 23a B-VG“ ersetzt
8. In § 5 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Herkunftsstaates“ durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaates“ ersetzt.
9. In § 5 Abs. 5 wird die Wortfolge „die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten“ durch die Wortfolge „die Abgeordneten des Europäischen Parlaments in Österreich im Sinne des Art. 23a B-VG“ ersetzt.
10. In § 12 entfallen die bisherigen Abs. 3 bis 10; der neue Abs. 3 lautet:
„(3) Wird einer Gemeinde anlässlich der Ausfolgung einer Wahlkarte die Wohnadresse einer im Ausland lebenden erfassten Person oder die Änderung einer solchen Wohnadresse bekannt, so ist die Europa-Wählerevidenz entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen.“
11. In § 13 Abs. 6 wird das Zitat „§ 1 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 2“ ersetzt.
12. § In 13 Abs. 7 erster Satz wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.
13. § 15 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist für ein Kalenderjahr dennoch der am 31. Dezember dieses Jahres in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.“
14. § 16 Abs. 2 lautet:
„(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.“
15. § 18 einschließlich der Überschrift entfällt.
16. § 19 lautet:
„§ 19. Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der §§ 5 und 13 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten betraut. Die Vollziehung des § 16 Abs. 2 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.“
16a. Dem § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die §§ 1 Abs. 2, 2, 4, 5, 12, 13 Abs. 6 und 7, 15 Abs. 2 und 3, 16 Abs. 2, 19, die Anlage 1 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 18 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.“
17. In der Anlage 1 wird das Wort „Herkunftsstaat“ durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Volksbegehrengesetzes 1973
Das Volksbegehrengesetz 1973, BGBl. Nr. 344, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2003 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Antrag muss von Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) sind und die den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, im Ausmaß von einem Promille der anlässlich der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006) für Österreich festgestellten Wohnbevölkerungszahl (§ 7 Abs. 4 des Registerzählungsgesetzes) unterstützt sein. Die hierzu erforderlichen Erklärungen (Abs. 5 Z 1) sind nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (§ 4 Abs. 1) auf diesen Erklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorangegangenen Jahres erteilt worden ist.“
2. In § 3 Abs. 5 wird in Ziffer 4 das Wort „den“ durch das Wort „der“ ersetzt.
3. § 6 lautet:
„§ 6. Stimmberechtigt ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums (§ 5 Abs. 3) das 16. Lebensjahr vollendet hat und in einer Gemeinde des Bundesgebiets den Hauptwohnsitz hat.“
4. In § 7 Abs. 1 ist nach dem zweiten Satz nachstehender Satz einzufügen:
„Werden die Stimmlisten elektronisch geführt (§ 10 Abs. 2), so kann die Gemeinde festlegen, dass der Stimmberechtigte, der für ein Volksbegehren unterschreiben will, jedes Eintragungslokal in der Gemeinde aufsuchen kann.“
5. In § 7 Abs. 3 wird das Zitat „§§ 38, 39 Abs. 1, 2 und 4, 40 und 70 NRWO“ durch das Zitat „§§ 38, 39 Abs. 1, 3 und 5, 40 und 70 NRWO“ ersetzt.
6. § 10 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Eintragungsbehörde hat vor der Zulassung zur Eintragung festzustellen, ob die Person, die eine Eintragung vornehmen will, in der Wählerevidenz eingetragen und stimmberechtigt (§ 6) ist. Personen, bei denen in der Wählerevidenz die Erteilung einer Bestätigung über die Wahlberechtigung ersichtlich gemacht ist (§ 4 Abs. 2), sind mit dem Hinweis nicht zur Eintragung zuzulassen, dass ihre Unterschrift auf der dem Einleitungsantrag angeschlossenen Unterstützungserklärung als gültige Eintragung für das Volksbegehren gilt. In Gemeinden, in denen die Wählerevidenz nach Wahlsprengeln angelegt ist, kann für die Feststellung, wer zur Eintragung in die Eintragungslisten zuzulassen ist, auch ein Auszug aus der Wählerevidenz (Stimmliste), in der die Stimmberechtigung (§ 6) und die Vormerkungen über erteilte Bestätigungen gemäß § 4 Abs. 2 zu berücksichtigen sind, verwendet werden. Die Stimmlisten können auch in elektronischer Form geführt werden.“
7. § 22 Abs. 3 lautet:
„(3) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.“
8. § 23 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem letzten Tag des Eintragungszeitraums an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einem Volksbegehren eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt des letzten Tages des Eintragungszeitraumes in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.“
9. Dem § 24 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die §§ 3 Abs. 2 und 5, 6, 7 Abs. 1 und 3, 10 Abs. 2, 22 Abs. 3, 23 Abs. 2 und 3 sowie 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1972
Das Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 79/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2003 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 4 lautet:
„§ 4. Zur Durchführung der Volksabstimmung sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, (NRWO) jeweils im Amt sind. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO, einschließlich der Bestimmungen über die internationale Wahlbeobachtung (insbesondere § 20a NRWO), sinngemäß anzuwenden.“
2. § 6 Abs. 3 lautet:
„(3) In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,
- a) die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren
- b) die spätestens am Tag der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben;
- c) deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs- oder Berufungsverfahrens festgestellt wurde.“
3. § 8 lautet:
„§ 8. Für das Abstimmungsverfahren, das nach den in der NRWO vorgesehenen Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der §§ 52 bis 68 Abs. 1 erster und zweiter Satz mit der Ergänzung, dass der Wahlleiter dem Stimmkartenwähler nach Öffnung des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlages den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt einem leeren blauen Wahlkuvert zu übergeben und das inliegende verschließbare, beige-farbene Wahlkuvert zu vernichten hat, wobei einem Stimmberechtigten, dem der mit der Stimmkarte ausgehändigte Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung steht, neuerlich ein Stimmzettel auszufolgen ist, Abs. 2 erster bis dritter Satz, Abs. 3 und 4 sowie §§ 69 bis 74 NRWO sinngemäß anzuwenden, der § 61 jedoch mit der Maßgabe, dass stimmberechtigte Abstimmungszeugen von jeder im Nationalrat vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können.“
4. § 10 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten:
„Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Abstimmende am Stimmzettel in einem der neben den Worten „ja“ oder „nein“ vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Kugelschreiber, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er die zur Abstimmung gelangte Frage mit „ja“ oder mit „nein“ beantwortet.“
5. § 12 Abs. 1 lautet:
„(1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses und der Stimmenergebnisse in den Wahlkreisen sind, soweit im § 11 nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 84 bis 89 Abs. 1, 90 Abs. 1, 3 bis 6, 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 95 Abs. 1, 96 Abs. 3 mit der Ergänzung, dass das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, sowie die §§ 99, 103, 104 und 105 Abs. 2 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass von Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten abgegebene Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.“
6. § 18 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Abstimmungstag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einer Volksabstimmung eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Volksabstimmung in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.“
7. § 19 Abs. 1 lautet:
„(1) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.“
8. In § 20 wird die Wortfolge „Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.
9. Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die §§ 4, 6 Abs. 3, 8, 10 Abs. 2, 12 Abs. 1, 18 Abs. 2 und 3, 19 Abs. 1 sowie 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Volksbefragungsgesetzes 1989
Das Volksbefragungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 356, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2003 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 4 lautet:
„§ 4. Zur Durchführung der Volksbefragung sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, (NRWO) jeweils im Amt sind. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO, einschließlich der Bestimmungen über die internationale Wahlbeobachtung (insbesondere § 20a NRWO), sinngemäß anzuwenden.“
2. § 5a Abs. 2 lautet:
„(2) Für die Teilnahme an der Volksbefragung und die Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte sind im Übrigen die Bestimmungen der §§ 36 bis 40 NRWO sinngemäß anzuwenden.“
3. § 6 Abs. 3 lautet:
„(3) In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,
- a) die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren;
- b) die spätestens am Tag der Befragung das 16. Lebensjahr vollendet haben;
- c) deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs- oder Berufungsverfahrens festgestellt wurde.“
4. § 8 lautet:
„§ 8. Für das Befragungsverfahren, das nach den in der NRWO vorgesehenen Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der §§ 52 bis 68 Abs. 1 erster und zweiter Satz mit der Ergänzung, dass der Wahlleiter dem Stimmkartenwähler nach Öffnung des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlages den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt einem leeren blauen Wahlkuvert zu übergeben und das inliegende verschließbare, beige-farbene Wahlkuvert zu vernichten hat, wobei einem Stimmberechtigten, dem der mit der Stimmkarte ausgehändigte Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung steht, neuerlich ein Stimmzettel auszufolgen ist, Abs. 2 erster bis dritter Satz, Abs. 3 und 4 sowie §§ 69 bis 74 NRWO sinngemäß anzuwenden, der § 61 jedoch mit der Maßgabe, dass stimmberechtigte Befragungszeugen von jeder im Nationalrat vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können.“
5. § 11 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten:
„Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Stimmberechtigten eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Stimmberechtigte am Stimmzettel in einem der neben den Worten „ja“ oder „nein“ vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Kugelschreiber, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er die Frage mit „ja“ oder mit „nein“ beantwortet.“
6. § 13 Abs. 1 lautet:
„(1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses und der Stimmenergebnisse in den Wahlkreisen sind, soweit in § 11 nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 84 bis 89 Abs. 1, 90 Abs. 1, 3 bis 6, 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 95 Abs. 1, 96 Abs. 1 mit der Ergänzung, dass das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, 99, 103, 104 und 105 Abs. 2 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass von Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten abgegebene Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.“
7. § 19 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Befragungstag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einer Volksbefragung eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Volksbefragung in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.“
8. § 20 Abs. 2 lautet:
„(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.“
9. § 21 Abs. 1 lautet:
„(1) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut; die Vollziehung des § 20 fällt bezüglich der Bundesverwaltungsabgaben in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.“
10. Dem § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die §§ 4, 5a Abs. 2, 6 Abs. 3, 8, 11 Abs. 2, 13 Abs. 1, 19 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 2 sowie 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.“
Fischer
Gusenbauer
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