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§ 74 NRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten

§ 74.

Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im Übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf (§ 72) sinngemäß zu beachten.

Schlagworte

Heilanstalt

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40250856

Stichworte