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§ 1 RegisterzählungsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.2021

1. Abschnitt

Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung Anordnung zur Durchführung von Zählungen

§ 1.

(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat an der Wende eines jeden Jahrzehnts zum Stichtag 31. Oktober, erstmals zum Stichtag 31. Oktober 2011, eine Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung durchzuführen.

(2) Die Bundesregierung ist ermächtigt, jeweils nach Ablauf von fünf Jahren nach einer Zählung gemäß Abs. 1, erstmals zum Stichtag 31. Oktober 2016, eine Zwischenzählung nach diesem Gesetz mittels Verordnung anzuordnen, wenn aufgrund der Ergebnisse der Wanderungsstatistik gemäß §§ 16b Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, und der Ergebnisse der natürlichen Bevölkerungsbewegung über die Zahl der Geborenen und Gestorbenen anzunehmen ist, dass Veränderungen in der Wohnbevölkerung seit der letzten Volkszählung Auswirkungen auf die Entsendung von Mitgliedern in den Bundesrat gemäß Art. 34 Abs. 2 B-VG haben.

(3) Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung die personenbezogene Vollerhebung der Umgangssprache in der Form der Befragung der Bürger, die zum Stichtag in Österreich einen Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, und eine nicht personenbezogene Erhebung des Religionsbekenntnisses anordnen, wenn es zur Erfüllung von Bundesaufgaben unbedingt erforderlich ist. Sind lediglich Teilergebnisse für die Wahrnehmung von Bundesaufgaben notwendig, kann die Erhebung auch nur in Teilen des Bundesgebietes durchgeführt werden. Bei der Erlassung der Verordnungen ist § 4 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, anzuwenden.

Schlagworte

Volkszählung, Arbeitsstättenzählung, Gebäudezählung

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

20004583

Dokumentnummer

NOR40240740

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