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§ 21 NRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2022

II. HAUPTSTÜCK

Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten

1. Abschnitt

Wahlrecht

§ 21.

(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40245532