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§ 104 NRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Bericht an die Bundeswahlbehörde

§ 104.

Hierauf hat die Landeswahlbehörde der Bundeswahlbehörde die endgültig ermittelten Ergebnisse in den Regionalwahlkreisen in der nach § 99 Abs. 2 lit. e und f sowie im Landeswahlkreis in der nach § 103 Abs. 2 lit. e und f bezeichneten Form unverzüglich bekanntzugeben (Sofortmeldung).