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BGBl I 16/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

16. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes und des Heeresversorgungsgesetzes
(NR: GP XXIII RV 304 AB 354 S. 40 . BR: AB 7877 S. 752 .)

16. Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Artikel 2: Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Artikel 3: Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2006 und durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 7 Abs. 1 und 11a Abs. 2 wird die Prozentangabe „25 v.H.“ jeweils durch die Prozentangabe „20 v.H.“ ersetzt.

2. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für den Anspruch auf Grundrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H..“

3. § 11 Abs. 1 zweiter Satz und die Z 1 lauten:

„Für die Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. bis 80 v.H. ist die Grundrente aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte zu berechnen:

  1. 1. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. aus 10 v.H.;“

4. Die bisherigen Z 1 bis 6 des § 11 Abs. 1 erhalten die Bezeichnung „2“ bis „7“.

5. Dem § 113a werden folgende Abs. 16 und 17 angefügt:

„(16) Werden Anträge auf Zuerkennung von Grundrente auf Grund der Änderung des § 7 Abs. 1 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2008 innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2008 eingebracht, ist die Leistung bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.

(17) In Verfahren, in denen der Antrag auf Gewährung von Grundrente vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2008 eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die Grundrente auf Grund der Änderung des § 7 Abs. 1 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2008 bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.“

6. Dem § 115 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 zweiter Satz und die Z 1 bis 7, 11a Abs. 2 und 113a Abs. 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2006 und durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 18 werden folgende Abs. 14 und 15 angefügt:

„(14) Werden Anträge auf Zuerkennung von Opferrente auf Grund der Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2008 innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2008 eingebracht, ist die Leistung bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.

(15) In Verfahren, in denen der Antrag auf Gewährung von Opferrente vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2008 eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die Opferrente auf Grund der Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2008 bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.“

2. Der bisherige § 18 Abs. 14 erhält die Absatzbezeichnung „(16)“ und lautet:

„(16) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz und die beteiligten Bundesminister betraut.“

3. Dem § 19 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 18 Abs. 14 bis 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2008 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2006 und durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im § 24 Abs. 1 wird der Ausdruck „Truppenübungen“ durch den Ausdruck „Milizübungen“ ersetzt.

2. Dem § 99 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2008 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Fischer

Gusenbauer

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