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BGBl I 15/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

15. Bundesgesetz: Änderung des Patentanwaltsgesetzes
(NR: GP XXIII RV 206 AB 325 S. 40 . BR: AB 7818 S. 751 .)
[CELEX-Nr.: 32005L0036 , 32006L0100 , 32006L0123 ]

15. Bundesgesetz, mit dem das Patentanwaltsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem der Patentanwaltsberuf geregelt wird (Patentanwaltsgesetz), BGBl. Nr. 214/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist vorbehaltlich § 1a Abs. 1 und § 16a Abs. 1 nur befugt, wer in die Liste der Patentanwälte eingetragen ist.“

2. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Liste der Patentanwälte und die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften sind von der Patentanwaltskammer zu führen.“

3. § 1a Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Die Ausübung des Patentanwaltsberufs ist auch in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der Rechtsform der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft (Patentanwalts-Partnerschaft) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zulässig und darf nur im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorschriften erfolgen. Sie bedarf der Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften.

(2) Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist beim Vorstand der Patentanwaltskammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:

  1. 1. die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs zu enthalten hat, bei einer Patentanwalts-Partnerschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Firma (§ 19 Abs. 1 Z 4 UGB, BGBl. I Nr. 120/2005; § 1b);
  2. 2. Namen, Anschriften und Kanzleisitze der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter;
  3. 3. den Kanzleisitz der Gesellschaft;
  4. 4. alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, dass die Erfordernisse der §§ 21a und 29a erfüllt sind;
  5. 5. die Erklärung aller Patentanwalts-Gesellschafter, dass sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.“

4. § 1a Abs. 5 bis 7 lautet:

„(5) Zur Eintragung einer Patentanwalts-Partnerschaft oder Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage der Erklärung der Patentanwaltskammer, dass die Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften nicht verweigert werden wird. Ein Patentanwalt darf sich nur dann in das Firmenbuch eintragen lassen, wenn er den patentanwaltlichen Beruf in Form einer Patentanwaltschafts-Gesellschaft ausübt. Die Eintragung in das Firmenbuch ist Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften. Sie ist dem Vorstand der Patentanwaltskammer nachzuweisen.

(6) Die Eintragung der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ in das Firmenbuch darf nur unter Nachweis der Zustimmung der Patentanwaltskammer erfolgen.

(7) Die Patentanwälte betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für Patentanwalts-Gesellschaften.“

5. § 1b Abs. 1 lautet:

„(1) Die Firma oder die Bezeichnung einer Patentanwalts-Gesellschaft darf nur die Namen eines oder mehrerer der folgenden Personen enthalten: eines Gesellschafters, der Patentanwalt ist, oder eines ehemaligen Patentanwalts, der auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs verzichtet hat und im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter war oder dessen als Patentanwalts-Gesellschaft oder Einzelunternehmen geführte Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird. Die Namen anderer Personen dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Als Sachbestandteil ist nur ein Hinweis auf die Ausübung der Patentanwaltschaft aufzunehmen. An die Stelle der Bezeichnung „offene Gesellschaft“ kann die Bezeichnung „Partnerschaft“ oder - sofern die Firma nicht die Namen aller Gesellschafter enthält - der Zusatz „und (&) Partner“, an die Stelle der Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ kann die Bezeichnung „Kommandit-Partnerschaft“ treten.“

6. § 1c entfällt.

7. § 2 lautet:

§ 2. (1) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist an den Nachweis der Erfüllung nachstehender Erfordernisse gebunden:

  1. a. österreichische Staatsbürgerschaft;
  2. b. Eigenberechtigung;
  3. c. ständiger Kanzleisitz in Österreich;
  4. d. Vollendung insgesamt mindestens fünfjähriger Studien an einer inländischen Universität oder gleichwertige Studien an einer Universität im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand haben, oder Nostrifizierung entsprechender ausländischer akademischer Grade;
  5. e. Zurücklegung einer Praxis (§ 3);
  6. f. erfolgreiche Ablegung der Patentanwaltsprüfung (§§ 8 ff.) frühestens ein Jahr vor Vollendung der Praxis;
  7. g. Haftpflichtversicherung gemäß § 21a.

(2) Die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.

(3) Bei Personen, die die im § 16a Abs. 1 angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, ersetzt die Eignungsprüfung (§§ 15a und 15b) die Erfordernisse gemäß Abs. 1 lit. d bis f.“

8. § 3 lautet:

§ 3. (1) Die Praxis wird durch folgende tatsächliche Verwendungen in Normalarbeitszeit erworben:

  1. a. durch die Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt oder bei einer in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften eingetragenen Patentanwalts-Gesellschaft im Ausmaß von fünf Jahren;
  2. b. durch die Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt oder bei einer in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften eingetragenen Patentanwalts-Gesellschaft im Ausmaß von zwei Jahren, wenn der Patentanwaltsanwärter ein staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker ist;
  3. c. durch eine dem Aufgabenkreis eines Patentanwalts entsprechende praktische Betätigung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Ausmaß von siebeneinhalb Jahren;
  4. d. durch die Verwendung als fachtechnisches Mitglied des Patentamts im Ausmaß von zehn Jahren.

(2) Wird die Praxis durch mehrere Verwendungen gemäß Abs. 1 erworben, so ist die erforderliche Dauer verhältnismäßig zu berechnen.

(3) Die zwanzigjährige Verwendung als fachtechnischer Bediensteter des Patentamts ersetzt, sofern auf sie eine mindestens fünfzehnjährige Verwendung als Mitglied des Patentamts entfällt, das Erfordernis der Praxis und der Prüfung (§ 2 Abs. 1 lit. e und f).

(4) Praktische Verwendungen gemäß Abs.1 in Form einer Teilzeitbeschäftigung sind anrechenbar, wenn sie zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfassen; sie sind im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu berücksichtigen.

(5) Abs. 1 lit. d und Abs. 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Bewerber auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses in den dauernden Ruhestand versetzt oder aus dem Bundesdienst entlassen worden ist.

(6) Die Praxiszeiten sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Der Erwerb der erforderlichen Praxis wird vom Präsidenten des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer festgestellt.“

9. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist jedoch zu verweigern, wenn der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens, das üblicherweise einem berufsmäßigen Parteienvertreter entgegengebracht wird, unwürdig macht, oder wenn er während der Dauer eines gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahrens auf die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs verzichtet hat.“

10. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Patentanwaltskammer hat die Eintragung in die Liste der Patentanwälte dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Eintragung im „Patentblatt“ zu veranlassen sowie im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (www.oepak.at ) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.“

11. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs erlischt

  1. a. bei Verlust der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder § 2 Abs. 2 erforderlichen Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit;
  2. b. bei rechtskräftiger Bestellung eines Sachwalters;
  3. c. bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder rechtskräftiger Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
  4. d. bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder wegen einer derartigen Übertretung, sofern nicht der Eintritt der Rechtsfolgen aufgeschoben ist;
  5. e. aufgrund einer rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe gemäß § 48 Abs. 1 lit. d;
  6. f. bei Verzicht des Patentanwalts.“

12. § 7 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Patentanwaltskammer hat die Streichung in der Liste der Patentanwälte dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Eintragung im „Patentblatt“ zu veranlassen sowie im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (www.oepak.at ) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.“

13. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

§ 7a. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs ruht:

  1. a. für die Dauer der Aufgabe des ständigen Kanzleisitzes in Österreich;
  2. b. für die Dauer der Ausübung eines öffentlichen Dienstverhältnisses, sofern es sich nicht um ein Lehramt handelt;
  3. c. für die Dauer der Ernennung zum Mitglied des Obersten Patent- und Markense­nats;
  4. d. bei Betrieb solcher Beschäftigungen, die dem Ansehen des Patentanwaltsstands zuwiderlaufen;
  5. e. bei Untersagung durch den Vorstand der Patentanwaltskammer mangels Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung (§ 21a Abs. 2);
  6. f. wenn in Ansehung des Patentanwalts ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und der Disziplinarrat nach Anrufung durch den Vorstand der Patentanwaltskammer dem Patentanwalt wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen seiner Parteien oder das Ansehen des Standes die Ausübung des Patentanwaltsberufs bis zur rechtskräftigen Beendigung des Sachwalterbestellungsverfahrens untersagt.

(2) Das Ruhen ist in der Liste der Patentanwälte zu vermerken. § 7 Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden“

14. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Für das Ansuchen ist eine Gebühr von 500 € an das Patentamt zu zahlen.“

15. § 9 Abs. 4 entfällt.

16. § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Die mündliche Prüfung hat für jeden Prüfungswerber mindestens eine Stunde zu dauern und ist öffentlich. Sie darf mit höchstens drei Prüfungswerbern gleichzeitig vorgenommen werden. Werden drei Prüfungswerber gleichzeitig geprüft, so kann die Gesamtprüfungszeit auf zwei Stunden abgekürzt werden.“

17. § 13 entfällt.

18. Die §§ 16a bis 16c lauten:

§ 16a. (1) Staatsangehörige eines EWR-Staates oder der Schweizer Eidgenossenschaft, die in einem solchen Staat ansässig sind und die in der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255/22, angeführten Voraussetzungen für die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Art. 50 EGV und der Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376/36, erbringen, in Österreich vorübergehend patentanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste der Patentanwälte eingetragener Patentanwalt erbringen (dienstleistender Patentanwalt). Hierbei haben sie die sich aus den §§ 16a bis 16c ergebenden Rechte und Pflichten.

(2) Will ein dienstleistender Patentanwalt in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs patentanwaltliche Dienstleistungen in Österreich erbringen, hat er vor der erstmaligen Erbringung seiner Dienstleistungen der Patentanwaltskammer schriftlich Meldung zu erstatten. Diese Meldung ist einmal jährlich formlos zu erneuern, wenn er beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen zu erbringen.

(3) Werden Dienstleistungen erstmals erbracht oder ergibt sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in bereits vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation, hat der dienstleistende Patentanwalt der Meldung folgende Dokumente beizufügen:

  1. 1. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
  2. 2. ein Nachweis der Berufsqualifikation;
  3. 3. eine Bescheinigung darüber, dass er in einem der in Abs. 1 genannten Staaten rechtmäßig zur Ausübung eines dem österreichischen Patentanwaltsberuf gleichartigen Berufs niedergelassen ist und ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.

Ferner muss er eine der Art und dem Umfang des Risikos angemessene Berufshaftpflichtversicherung abschließen oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung vorsehen und der erstmaligen Meldung eine Information über das Vorliegen einer solchen Versicherung und deren Deckungsumfang beilegen.

(4) Sind die Erfordernisse gemäß Abs. 1 und 3 erfüllt, ist der dienstleistende Patentanwalt umgehend und kostenfrei in ein öffentliches, von der Patentanwaltskammer zu führendes elektronisches Meldeverzeichnis aufzunehmen. Unterbleibt die jährliche Erneuerung der Meldung, ist er aus dem Meldeverzeichnis zu streichen.

(5) Schreitet ein dienstleistender Patentanwalt vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein, ohne eine ordnungsgemäße Meldung erstattet zu haben, sind die von ihm vorgenommenen Verfahrenshandlungen nur unter der Bedingung wirksam, dass er innerhalb der ihm von dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Meldung an die Patentanwaltskammer erstattet.

(6) In Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Abs. 1 sind dienstleistende Patentanwälte weder in die Listen der Patentanwaltskammer (§ 1 Abs. 3) noch in die öffentlichen Register des Patentamts einzutragen.

§ 16b. (1) Bei Ausübung einer patentanwaltlichen Tätigkeit haben dienstleistende Patent­anwälte die Stellung eines in die Liste der Patentanwälte der Patentanwaltskammer eingetragenen Patentanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zuge­hörigkeit zur Patentanwaltskammer oder den Kanzleisitz betreffen.

(2) Hierbei haben sie die in Österreich geltenden Regeln für die Ausübung der Patentanwaltschaft soweit ein­zuhalten, als sie von ihnen als dienstleistende Patentanwälte beachtet werden können, und nur insoweit, als ihre Einhaltung objektiv gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit des Patentanwalts sowie die Beachtung von Unvereinbarkeiten zu gewährleisten.

(3) Dienstleistende Patentanwälte haben die Berufsbezeichnung, die sie im Staat ihrer Niederlassung (Herkunftsstaat) nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind, zu verwenden und den Ort und den Staat des Kanzleisitzes sowie den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der sie angehören, anzugeben. Die von ihnen vertretene Partei haben sie in Bezug auf das Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung und deren Deckungsumfang zu informieren.

(4) Eine inländische Kanzleieinrichtung dürfen dienstleistende Patentanwälte nur insoweit unterhalten, als dies zur Erbringung der vorübergehenden Dienstleistungen erforderlich ist. Von der Begründung der Kanzleieinrichtung haben sie die Patentanwaltskammer schriftlich zu verständigen.

§ 16c. (1) Bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs unterliegt der dienstleistende Patentanwalt der Aufsicht der Patentanwaltskammer.

(2) Bestehen im Herkunftsstaat berufsständische Organisationen mit Disziplinargewalt über den dienstleistenden Patentanwalt, hat die Patentanwaltskammer ein Disziplinarvergehen bei diesen Organisationen zur Anzeige zu bringen.

(3) Bestehen im Herkunftsstaat keine berufsständischen Organisationen mit Disziplinargewalt über den dienstleistenden Patentanwalt, unterliegt dieser der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat und den Disziplinarsenat in sinngemäßer Anwendung des V. Abschnitts. Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die die Berufsausübung beschränken, dürfen nur mit Wirksamkeit für das Inland ausgesprochen werden. An die Stelle der Disziplinarstrafen gemäß § 48 Abs. 1 lit. c und d tritt das Verbot, die Dienstleistungen im Inland zu erbringen.“

19. § 16d entfällt.

20. § 22 Abs. 2 letzter Satz lautet:

§ 19a der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, ist sinngemäß anzuwenden.“

21. § 23 Abs. 7 lautet:

„(7) Amtliche Gebühren hat die unentgeltlich vertretene Partei jedenfalls selbst zu tragen.“

22. § 24 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Die Pauschalvergütung beträgt für jedes Kalenderjahr 7 500 €. Sie ist bis 30. April des darauf folgenden Jahres zu zahlen.

(3) Die Patentanwaltskammer hat die vergüteten Beträge zur Unterstützung von erwerbsunfähigen oder unverschuldet in Not geratenen Patentanwälten, von Witwen und Waisen nach Patentanwälten oder für andere humanitäre Standeszwecke sowie für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Patentanwälte und Patentanwaltsanwärter zu verwenden.“

23. § 25 lautet:

§ 25. Die Wahl und Änderung des Kanzleisitzes steht dem Patentanwalt frei. Er hat jedoch die eingetretene Änderung des Sitzes binnen drei Tagen der Patentanwaltskammer anzuzeigen. Diese hat hiervon dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat unverzüglich Mitteilung zu machen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Sitzverlegung im „Patentblatt“ zu veranlassen sowie im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (www.oepak.at ) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.“

24. § 25a Abs. 3 lautet:

„(3) Sowohl die Kanzlei als auch die Niederlassungen sind Abgabestellen im Sinn des § 2 Z 5 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.“

25. § 27 Abs. 1 lautet:

„(1) Patentanwaltsanwärter müssen die im § 2 Abs. 1 lit. a, b und d und § 2 Abs. 2 vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen und ihren ständigen Wohnsitz in einem EWR-Staat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben.“

26. § 27 Abs. 6 und 7 lautet:

„(6) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3, des § 7 Abs. 1 bis 3 und 5, des § 7a lit. b bis d und f sowie des § 7a Abs. 2 sind auf Patentanwaltsanwärter sinngemäß anzuwenden.

(7) Patentanwälte, die auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs gemäß § 7 Abs. 1 lit. f verzichtet haben, können bei einem Patentanwalt als Patentanwaltsanwärter beschäftigt werden, sofern

  1. 1. sie die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b und § 2 Abs. 2 weiterhin erfüllen und ihren ständigen Wohnsitz in einem EWR-Staat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben;
  2. 2. ihnen die Ausübung des Patentanwaltsberufs nicht durch ein Disziplinarerkenntnis untersagt worden ist;
  3. 3. der Verzicht nicht während eines anhängigen Disziplinarverfahrens erfolgt ist.

Beantragen sie neuerlich die Eintragung in die Liste der Patentanwälte, so sind die §§ 4 bis 6 anzuwenden. Eine neuerliche Prüfung ist jedoch nicht erforderlich.“

27. § 29a Z 10 lautet:

  1. „10. In einer Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen andere Personen als Patentanwalts-Gesellschafter nicht zum Geschäftsführer bestellt werden. In einer Patentanwalts-Gesellschaft können Prokura und Handlungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden.“

28. § 31 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Ihm wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Patentanwaltskammer ist „zuständige Behörde“ im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255/22, und im Sinne der Richtlinie 2006/123 vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376/36.“

29. § 34 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Kammermitglieder. Sie ist vom Präsidenten, so oft dieser es für nötig findet, jedoch mindestens einmal jährlich, mittels eingeschriebenen Briefes oder in sonst nachweisbarer Weise einzuberufen. Auf Verlangen von vier Vorstandsmitgliedern einschließlich der Ersatzmitglieder oder eines Fünftels der Kammermitglieder muss die Hauptversammlung einberufen werden. Sie ist innerhalb von vier Wochen nach Stellung dieses Verlangens abzuhalten.“

30. § 34 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Geschäftsordnungen der Kammer und des Vorstands sowie die Umlagenordnung, der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluss bedürfen der Genehmigung des Präsidenten des Patentamts als Leiter der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte nicht gesetzwidrig sind. Die genehmigten Geschäftsordnungen und die Umlagenordnung sind auf Kosten der Patentanwaltskammer im Patentblatt kundzumachen.“

31. § 34 Abs. 6 lautet:

„(6) Im Fall der Beschlussunfähigkeit der Hauptversammlung hat unter Hinweis darauf deren neuerliche Einberufung mit gleicher Tagesordnung für einen höchstens zwei Wochen später liegenden Termin zu erfolgen. Hiezu sind alle Kammermitglieder nachweislich (Abs. 1) zu laden. Sie kann aber auch mit einer mindestens halbstündigen Zuwartefrist am selben Tag durchgeführt werden. Diese Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.“

32. § 35 Abs. 2 lit. a bis c lautet:

  1. „a) die Führung der Liste der Patentanwälte, der Liste der Patentanwalts-Gesellschaften und des Meldeverzeichnisses der dienstleistenden Patentanwälte sowie die Entscheidung über die Eintragung in diese;
  2. b) die Führung der Liste der Patentanwaltsanwärter (§ 27 Abs. 2) und die Entscheidung über die Eintragung in diese (§ 27 Abs. 2 und 4);
  3. c) die Aufsicht über die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten (§ 31) und die Disziplinaraufsicht über dienstleistende Patentanwälte (§ 16c);“

33. In § 35 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. n durch einen Strichpunkt ersetzt; § 35 Abs. 2 lit. n wird folgende lit. o angefügt:

  1. „o) die Erlassung einer Schiedsordnung und einer Schlichtungsordnung.“

34. § 48 Abs. 1 lit. b und c lautet:

  1. „b. Geldstrafen bis zu 45 000 €;
  2. c. Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufs bis zur Dauer eines Jahres; gegen einen Patentanwaltsanwärter ist statt dieser Strafe auf Verlust des Rechtes, seinen Dienstgeber gemäß § 26 Abs. 1 zu vertreten, bis zur Höchstdauer eines Jahres, sowie auf gleich lange Verschiebung des Zeitpunkts, zu dem er zur Patentanwaltsprüfung antreten kann, zu erkennen;“

35. § 48 Abs. 4 und der neu angefügte Abs. 5 lautet:

„(4) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in der Liste der Patentanwälte, im Meldeverzeichnis der dienstleistenden Patentanwälte oder in der Liste der Patentanwaltsanwärter vorzumerken. Rechtskräftige Disziplinarstrafen nach Abs. 1 lit. c und d oder nach § 16c Abs. 3 sind dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat mitzuteilen. Werden derartige Disziplinarstrafen über einen Patentanwalt verhängt, so sind sie auf Kosten des betreffenden Patentanwalts in der im § 6 Abs. 2 angegebenen Weise zu veröffentlichen.

(5) Vormerkungen gemäß Abs. 1 lit. a und b sind nach fünf Jahren und jene gemäß Abs. 1 lit. c und § 16c Abs. 3 nach zehn Jahren zu löschen. Der betroffene Patentanwalt oder Patentanwaltsanwärter ist hiervon zu verständigen.“

36. § 51 Abs. 1 lit. a lautet:

  1. „a) der Vorsitzende des Disziplinarsenats und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der Richter der Gehaltsgruppe R 2 oder einer höheren Gehaltsgruppe;“

37. § 51 Abs. 1 lit. d lautet:

  1. „d) je zwei Mitglieder des Disziplinarsenates und des Disziplinarrates sowie je drei Ersatzmitglieder für den Disziplinarsenat und den Disziplinarrat aus dem Kreis der Patentanwälte.“

38. § 60 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Disziplinarrat ist in dringenden Fällen berechtigt, Maßnahmen der Vorsicht, die sich auf die Einstellung der Ausübung der Patentanwaltschaft oder die Entziehung des Rechts des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 erstrecken können, zu beschließen, solange

  1. a. gegen einen Patentanwalt oder einen Patentanwaltsanwärter ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder von der Staatsanwalt­schaft Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden geführt werden oder
  2. b. die verhängte Disziplinarstrafe des Ausschlusses von der Ausübung des Patentanwaltsberufs oder von der Praxis als Patentanwaltsanwärter noch nicht rechtskräftig ist oder
  3. c. gegen einen Patentanwalt ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.“

39. § 60 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Zeit, während der gemäß Abs. 1 die Ausübung des Patentanwaltsberufs eingestellt oder das Recht des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung entzogen war, ist in die Disziplinarstrafe der zeitweisen Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufs, der Entziehung des Rechtes des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung seines Dienstgebers oder des Aufschubs der Zulassung zur Patentanwaltsprüfung einzurechnen.“

40. § 76 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Wer sich vorbehaltlich des Abs. 2 der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ bedient, ohne in die Liste der Patentanwälte eingetragen zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 € zu bestrafen.

(2) Dienstleistende Patentanwälte, die auf Grund ausländischer Vorschriften die Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ zu führen berechtigt sind, dürfen in Österreich diese Berufsbezeichnung nur mit den in § 16b Abs. 3 erster Satz enthaltenen zusätzlichen Hinweisen führen.“

41. § 80 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 Abs. 1 und 3, § 1a Abs. 1, 2 und 5 bis 7, § 1b Abs. 1, §§ 2, 3, 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 4, §§ 7a, 8 Abs. 2, § 12 Abs. 3, §§ 16a, 16b, 16c, 22 Abs. 2 letzter Satz, § 23 Abs. 7, § 24 Abs. 2 und 3, §§ 25, 25a Abs. 3, § 27 Abs. 1, 6 und 7, § 29a Z 10, § 31, § 34 Abs. 1, 4 und 6, § 35 Abs. 2 lit. a bis c, n und o, § 48 Abs. 1 lit. b und c, Abs. 4 und 5, § 51 Abs. 1 lit. a und d, § 60 Abs. 1 und 3 sowie § 76 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2008 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft. Zugleich treten die §§ 1c, 9 Abs. 4, §§ 13 und 16d in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.“

Fischer

Gusenbauer

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