147. Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006 und die Verordnung BGBl. II Nr. 22/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 5 wird im ersten Satz nach dem Wort „sind“ der Halbsatz „zur etwaigen Hinzuziehung externer Präventivdienste im Voraus zu hören und“ eingefügt.
2. In § 11 Abs. 7 wird in Z 3 am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, lautet die Z 4 wie folgt und werden folgende Z 5 und 6 angefügt:
- „4. die Sicherheitsvertrauenspersonen über Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und behördliche Informationen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes zu informieren und zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, im Voraus anzuhören,
- 5. die Sicherheitsvertrauenspersonen zu den Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen im Voraus anzuhören,
- 6. die Sicherheitsvertrauenspersonen zur Information der Arbeitgeber von betriebsfremden Arbeitnehmern über die in Z 5 genannten Punkte sowie über die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen, im Voraus anzuhören.“
3. In § 15 Abs. 2 wird am Satzende der Halbsatz „und sie nach Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern“ angefügt.
4. In § 25 Abs. 4 entfällt das Wort „erforderlichenfalls“.
5. In § 26 Abs. 3 entfällt am Anfang der Satzteil „Werden in einer Arbeitsstätte von einem Arbeitgeber regelmäßig mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt,“ und wird statt dessen das Wort „Es“ eingefügt.
6. In § 73 Abs. 1 und in § 79 Abs. 1 wird jeweils der Satzteil „Diese Verpflichtung kann erfüllt werden:“ ersetzt durch den Satzteil „Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Z 1 oder, wenn ein Arbeitgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß folgender Z 2 oder 3 zu erfüllen:“ und wird jeweils in Z 1 das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.
7. In § 78 wird in Abs. 1 Z 2 nach dem Wort „beschäftigt“ der Halbsatz „und nicht über entsprechend fachkundiges Personal zur Beschäftigung betriebseigener Sicherheitsfachkräfte (§ 73 Abs. 1 Z 1) verfügt“ und in Abs. 2 Z 2 nach dem Wort „beschäftigt“ der Halbsatz „und nicht über entsprechend fachkundiges Personal zur Beschäftigung betriebseigener Arbeitsmediziner (§ 79 Abs. 1 Z 1) verfügt“ eingefügt.
8. In § 130 Abs. 4 wird in Z 3 am Satzende die Wortfolge „oder sie nach Benutzung nicht an dem dafür vorgesehenen Platz lagert“ angefügt.
Artikel 2
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Das Arbeitsverfassungsgesetz - ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006, wird wie folgt geändert:
In § 92a Abs. 2 wird in Z 5 am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, lautet die Z 6 wie folgt und werden folgende Z 7 und 8 angefügt:
- „6. den Betriebsrat über Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und behördliche Informationen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes zu informieren und zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, im Voraus anzuhören,
- 7. den Betriebsrat zu den Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen im Voraus anzuhören,
- 8. den Betriebsrat zur Information der Arbeitgeber von betriebsfremden Arbeitnehmern über die in Z 7 genannten Punkte sowie über die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen, im Voraus anzuhören.“
Artikel 3
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
Das Landarbeitsgesetz 1984 - LAG, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2006, wird wie folgt geändert:
1. (Grundsatzbestimmung) § 83a Abs. 5 lautet:
„(5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind zur etwaigen Hinzuziehung externer Präventivdienste im Voraus zu hören und vor der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinern sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, außer wenn ein Betriebsrat errichtet ist.“
2. (Grundsatzbestimmung) In § 83a Abs. 7 wird in Z 3 am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und die Z 4 durch folgende Z 4 bis 6 ersetzt:
- „4. die Sicherheitsvertrauenspersonen über Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und behördliche Informationen auf dem Gebiet des Dienstnehmerschutzes zu informieren und zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, im Voraus anzuhören,
- 5. die Sicherheitsvertrauenspersonen zu den Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen im Voraus anzuhören,
- 6. die Sicherheitsvertrauenspersonen zur Information der Dienstgeber von betriebsfremden Dienstnehmern über die in Z 5 genannten Punkte sowie über die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen, im Voraus anzuhören.“
3. (Grundsatzbestimmung) Dem § 85 Abs. 2 wird der Halbsatz „und sie nach Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern“ angefügt.
4. (Grundsatzbestimmung) In § 88c Abs. 2 letzter Satz entfällt das Wort „erforderlichenfalls“.
5. (Grundsatzbestimmung) In § 93 Abs. 1 und § 94 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Diese Verpflichtung kann erfüllt werden:“ durch die Wortfolge „Diese Verpflichtung ist gemäß der folgenden Z 1 oder, wenn ein Dienstgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß der folgenden Z 2 oder 3 zu erfüllen:“ ersetzt und am Ende der Z 1 jeweils das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.
6. (Grundsatzbestimmung) In § 93b Abs. 1 wird nach dem Wort „beschäftigt“ der Halbsatz „und nicht über entsprechend fachkundiges Personal zur Beschäftigung betriebseigener Sicherheitsfachkräfte (§ 93 Abs. 1 Z 1) oder Arbeitsmediziner (§ 94 Abs. 1 Z 1) verfügt“ angefügt.
7. (Grundsatzbestimmung) In § 197a Abs. 2 entfällt am Ende der Z 5 das Wort „und“ und wird die Z 6 durch folgende Z 6 bis 8 ersetzt:
- „6. den Betriebsrat über Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und behördliche Informationen auf dem Gebiet des Dienstnehmerschutzes zu informieren und zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, im Voraus anzuhören,
- 7. den Betriebsrat zu den Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen im Voraus anzuhören,
- 8. den Betriebsrat zur Information der Dienstgeber von betriebsfremden Dienstnehmern über die in Z 7 genannten Punkte sowie über die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen, im Voraus anzuhören.“
8. (Grundsatzbestimmung) § 197a Abs. 3 lautet:
„(3) Der Betriebsinhaber hat mit dem Betriebsrat über die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung von Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern sowie von Personen zu beraten, die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sind. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass der Betriebsrat zu den Beratungen die Land- und Forstwirtschaftsinspektion beiziehen kann. Eine ohne Beratung mit dem Betriebsrat vorgenommene Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern ist rechtsunwirksam.
9. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 239 wird folgender Abs. 30 angefügt:
„(30) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 83a Abs. 5 und 7, § 85 Abs. 2, § 88c Abs. 2, § 93 Abs. 1, § 93b Abs. 1, § 94 Abs. 1 sowie § 197a Abs. 2 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2006, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“
Fischer
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