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BGBl I 146/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

146. Bundesgesetz: Olympia 2014-Ermächtigungsgesetz
(NR: GP XXII IA 845/A AB 1611 S. 160 . BR: 7608 AB 7638 S. 737.)

146. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Ermächtigung der Bundesregierung zur Übernahme von Haftungen des Bundes anlässlich der Durchführung der Olympischen Winterspiele 2014 (Olympia 2014-Ermächtigungsgesetz) erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Die Bundesregierung wird ermächtigt, sich im erforderlichen Ausmaß zu Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Investitionen für Zwecke der Durchführung der Olympischen Winterspiele 2014 in Salzburg gegenüber dem Internationalen Olympischen Comité (IOC) zu verpflichten, wobei auf die innerösterreichisch entsprechend vereinbarte Kostentragung abzustellen und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen sind.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

Fischer

Schüssel

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