vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 31/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

31. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 - SRÄG 2007
(NR: GP XXIII RV 77 AB 110 S. 25 . BR: AB 7691 S. 746 .)
[CELEX-Nr.: 31989L0105 ]

31. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Bundespflegegeldgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 - SRÄG 2007)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (67. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 169/2006 und BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:

Teil 1

1. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. g wird der Ausdruck „und der Tierärztekammer“ durch den Ausdruck „ , der Tierärztekammer und der Österreichischen Zahnärztekammer“ ersetzt.

2. Nach § 123 Abs. 7 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen.“

3. Im § 123 Abs. 7a lit. a wird der Strichpunkt am Ende durch den Ausdruck „oder“ ersetzt.

4. Im § 123 Abs. 7a entfällt die lit. b. Die bisherige lit. c erhält die Bezeichnung „b“.

5. Dem § 123 Abs. 7a wird folgender Satz angefügt:

„Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen, sich der Kindererziehung (lit. a) zu widmen oder den Versicherten/die Versicherte (lit. b) zu pflegen.“

6. § 123 Abs. 8 lautet:

„(8) Durch die Satzung kann nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers bestimmt werden, dass auch andere als die in den Abs. 2 und 4 bis 7 bezeichneten Verwandten und die Wahl- und Stiefeltern der versicherten Person als Angehörige gelten, wenn sie mit der versicherten Person in Hausgemeinschaft leben und von ihr ganz oder überwiegend erhalten werden.“

7. Im § 123 Abs. 9 wird der Ausdruck „Abs. 7 und 8“ durch den Ausdruck „Abs. 7, 7a und 8“ ersetzt.

8. Im § 123 Abs. 10 wird der Ausdruck „Abs. 7 und 8“ durch den Ausdruck „Abs. 7, 7a und 8“ ersetzt.

9. Der Punkt am Ende des § 132c Abs. 1 Z 3 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. Impfung gegen Influenza mit dem Influenzapandemieimpfstoff, wenn und solange die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Influenzapandemie ausgerufen hat.“

10. § 132c Abs. 2 Einleitung lautet:

„Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann unter Bedachtnahme auf den Fortschritt der medizinischen Wissenschaft durch Verordnung festlegen:“

11. § 132c Abs. 3 erster und zweiter Satz lauten:

„Die Durchführung der in Abs. 1 Z 1 und 4 bezeichneten Maßnahmen ist den Trägern der Krankenversicherung übertragen. Hinsichtlich der Maßnahmen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend den Trägern der Krankenversicherung nach Anhörung des Hauptverbandes durch Verordnung die Mitwirkung durch Leistung eines Kostenzuschusses zu übertragen.“

12. Dem § 132c Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Durchführung einer Maßnahme nach Abs. 1 Z 4 gilt als Krankenbehandlung und ist Inhalt der Gesamtverträge (§ 342). § 132b Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Die §§ 136 Abs. 2 und 350 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass neben die Apotheken und die hausapothekenführenden Ärzte auch andere nach Vorschriften auf dem Gebiet des Arzneimittelwesens vorgesehene abgebende Stellen treten können. § 136 Abs. 4 gilt nicht.“

13. § 132c Abs. 4 lautet:

„(4) Die Ergebnisse der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit sind auf Verlangen dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend bekannt zu geben.“

14. Im § 338 Abs. 2a erster Satz wird der Ausdruck „an einen vom Bund festzulegenden Großgeräteplan“ durch den Ausdruck „an den von der Bundesgesundheitskommission im Rahmen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) beschlossenen Großgeräteplan“ ersetzt.

15. Im § 340a entfällt der zweite Satz.

16. Im § 348g entfällt der zweite Satz.

17. Im § 349 Abs. 2b erster Satz wird der Ausdruck „vom Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen herausgegebenen“ durch den Ausdruck „von der Bundesgesundheitskommission im Rahmen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) beschlossenen“ ersetzt.

18. Im § 349a entfällt der zweite Satz.

19. In der Überschrift zu § 351c wird der Ausdruck „Antragstellung“ durch den Ausdruck „Antragstellungen“ ersetzt.

20. § 351c Abs. 1 lautet:

„(1) Das vertriebsberechtigte Unternehmen beantragt beim Hauptverband die Aufnahme einer Arzneispezialität in den Erstattungskodex. Mit Einlangen des Antrages, mit dem zumindest die Zulassungsnummer und ein Preis bekannt gegeben wird und dem eine Bestätigung der Lieferfähigkeit und eine Bestätigung über die Dauer der Patentlaufzeit angeschlossen ist, wird die Arzneispezialität zeitlich befristet in den roten Bereich aufgenommen. Stellt der Hauptverband spätestens nach 90 Tagen fest, dass die Arzneispezialität nicht erstattungsfähig ist, so ist sie aus dem Erstattungskodex zu streichen. Beschwerden dagegen haben keine aufschiebende Wirkung. Die näheren Bestimmungen zur Feststellung der Erstattungsfähigkeit werden in der Verfahrensordnung (§ 351g) festgelegt. Nach Feststellung der Erstattungsfähigkeit oder Verstreichen der Frist von 90 Tagen ist das vertriebsberechtigte Unternehmen berechtigt, einen Antrag auf Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex zu stellen. Dieser Antrag kann spätestens 90 Tage (wird auch über den Preis entschieden, spätestens 180 Tage) vor Ablauf der 24-monatigen (36-monatigen) Frist nach Abs. 7 Z 1 gestellt werden. Bereits vorgelegte Unterlagen müssen nicht neuerlich vorgelegt werden. Für alle Produkte sind dieselben Prüfmaßstäbe anzulegen. Der Hauptverband hat die in den Erstattungskodex aufgenommenen und die daraus ausgeschiedenen Arzneispezialitäten monatlich im Internet kundzumachen.“

21. § 351c Abs. 5 lautet:

„(5) Der Hauptverband ist berechtigt, das Verfahren über die Aufnahme einer Arzneispezialität in den Erstattungskodex oder die Aufnahme einer Arzneispezialität in einen anderen Bereich des Erstattungskodex von sich aus unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen und Prüfmaßstäbe nach Abs. 1 bis 4 und 7 bis 9 sowie nach § 31 Abs. 3 Z 12 einzuleiten. Das vertriebsberechtigte Unternehmen ist vor Einleitung eines solchen Verfahrens zu verständigen.“

22. Im § 351c Abs. 6 zweiter Satz wird der Ausdruck „des österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen“ durch den Ausdruck „der Gesundheit Österreich GmbH“ ersetzt.

23. § 351c Abs. 7 Z 1 lautet:

  1. „1. Ab der Feststellung des ermittelten EU-Durchschnittspreises verbleibt die Arzneispezialität für höchstens 24 Monate in diesem Bereich. Kann ein EU-Durchschnittspreis nicht ermittelt werden, so beginnt die 24-monatige Frist nach Ablauf von zwölf Monaten nach Aufnahme in den roten Bereich. In dieser Zeit entscheidet der Hauptverband nach Maßgabe des § 351d Abs. 1 auf Grundlage einer Empfehlung der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission, ob die Arzneispezialität in den gelben oder den grünen Bereich übernommen wird oder aus dem Erstattungskodex ausscheidet. Stellt das vertriebsberechtigte Unternehmen spätestens 90 Tage (wird auch über den Preis entschieden, spätestens 180 Tage) vor Ablauf der 24-monatigen (36-monatigen) Frist (§ 351c Abs. 1 siebenter Satz) keinen Antrag auf Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex, so scheidet die Arzneispezialität mit Ablauf der 24-monatigen (36-monatigen) Frist aus dem roten Bereich des Erstattungskodex aus. Einer Entscheidung des Hauptverbandes bedarf es dazu nicht.“

24. § 351d Abs. 1 lautet:

„(1) Der Hauptverband hat über den Antrag auf Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex innerhalb von 90 Tagen (wird auch über den Preis entschieden, innerhalb von 180 Tagen) ab Antragstellung auf Grundlage der Empfehlung der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission zu entscheiden. Der Fristenlauf wird gehemmt, wenn die vom vertriebsberechtigten Unternehmen vorzulegenden Unterlagen (zB Studien, Gutachten usw.) nicht, nicht vollständig oder nicht in der aktuellen Fassung vorgelegt werden.“

25. Im § 351h Abs. 3 Z 5 wird der Ausdruck „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ durch den Ausdruck „Gesundheit Österreich GmbH“ ersetzt.

26. Im § 351i Abs. 1 wird in der lit. a nach dem Ausdruck „auf Aufnahme einer Arzneispezialität in den Erstattungskodex“ der Ausdruck „oder auf Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex“ eingefügt.

27. Im § 351i Abs. 4 wird in der Z 1 nach dem Ausdruck „auf Aufnahme in den Erstattungskodex“ der Ausdruck „oder auf Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex“ eingefügt.

28. Im § 442 Abs. 2 dritter Satz wird der Ausdruck „dem Fonds Gesundes Österreich“ durch den Ausdruck „der Gesundheit Österreich GmbH aus dem Geschäftsbereich Fonds Gesundes Österreich“ ersetzt.

29. Nach § 630 wird folgender § 631 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 (67. Novelle)

§ 631. (1) Es treten in Kraft:

  1. 1. mit 1. Juli 2007 die §§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. g, 123 Abs. 7 bis 10, 132c Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 2 bis 4, 338 Abs. 2a, 340a, 348g, 349 Abs. 2b sowie 349a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007;
  2. 2. mit 1. Jänner 2008 die §§ 351c Überschrift, Abs. 1, 5 und 7 Z 1, 351d Abs. 1 sowie § 351i Abs. 1 und 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007;
  3. 3. rückwirkend mit 1. August 2006 die §§ 351c Abs. 6, 351h Abs. 3 Z 5 sowie 442 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007.

(2) Falls über die einheitlichen Grundsätze für die elektronische Abrechnung mit den Vertragspartnern (§§ 340a, 348g und 349a) am 30. Juni 2007 nicht ohnehin bereits vertragliche Regelungen bestehen, haben sich die Vertragspartner bis zum 31. Dezember 2007 über diese Grundsätze vertraglich zu einigen. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Einigung, so sind diese Grundsätze durch den Hauptverband nach Weisungen der zuständigen Bundesministerin festzusetzen und im Internet unter www.avsv.at kundzumachen. Die Abrechnungsgrundsätze, die vom Hauptverband nach den §§ 340a, 348g und 349a im Internet kundgemacht wurden, sind in ihrer am 30. Juni 2007 geltenden Fassung bis zum 31. März 2008 weiter anzuwenden.

(3) Auf Anträge auf Aufnahme in den Erstattungskodex und auf sonstige Anträge nach der Verfahrensordnung zur Herausgabe des Erstattungskodex nach § 351g ASVG, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 beim Hauptverband einlangen, ist die am 31. Dezember 2007 geltende Rechtslage anzuwenden. Dies gilt auch für sonstige Verfahren nach dieser Verfahrensordnung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 eingeleitet wurden.“

Teil 2

1. Im § 19a Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g dieses Bundesgesetzes, nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG und nach § 4a Z 4 BSVG gilt nicht als Pflichtversicherung im Sinne des ersten Satzes.“

2. § 33 Abs. 1 und 1a lauten:

„(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).“

3. § 41 Abs. 2 wird aufgehoben.

4. Im § 41 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:

„3. für die Mindestangaben-Anmeldung nach § 33 Abs. 1a Z 1 auch die telefonische Meldung und die Meldung mit Telefax vorzusehen.“

5. § 41 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Zwei Abschriften der bestätigten, vollständigen An(Ab)meldung sind dem Dienstgeber zu übermitteln.“

6. Dem § 44 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„An die Stelle des Betrages von 1 350 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.“

7. Im § 49 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 26 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 27 wird angefügt:

  1. „27. für Au-pair-Kräfte nach Abs. 8 neben dem Wert der vollen freien Station samt Verpflegung jene Beträge, die der Dienstgeber für ihren privaten Krankenversicherungsschutz und für ihre Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen aufwendet.“

8. Dem § 49 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Au-pair-Kräfte im Sinne des Abs. 3 Z 27 sind Personen, die

  • mindestens 18 und höchstens 28 Jahre alt und keine österreichischen StaatsbürgerInnen sind,
  • sich zum Zweck einer Au-pair-Tätigkeit, die der Vervollkommnung der Kenntnisse der deutschen Sprache und dem Kennenlernen der österreichischen Kultur dient, in Österreich aufhalten,
  • eine dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz unterliegende und höchstens zwölf Monate dauernde Beschäftigung im Haushalt einer Gastfamilie ausüben,
  • in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind und
  • im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses Kinder der Gastfamilie betreuen.

Sofern § 1 Z 10 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. Nr. 609/1990, anzuwenden ist, muss eine entsprechende Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice und erforderlichenfalls eine gültige Aufenthaltsbewilligung vorliegen.“

9. Dem § 77 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Abweichend von den Abs. 6 und 8 trägt der Bund für insgesamt längstens 48 Kalendermonate je Pflegefall

  1. 1. auch 50 % des auf die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird, oder
  2. 2. die Beiträge zur Gänze, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 5 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird.

Der Lauf der im ersten Satz genannten Frist wird für die Dauer des Wegfalles des Anspruches auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 gehemmt.“

10. § 111 samt Überschrift lautet:

„Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften

§ 111. (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

  1. 1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
  2. 2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
  3. 3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
  4. 4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

  • mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €,
  • bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

(3) Die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 beträgt ein Jahr.

(4) Die Versicherungsträger und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, sind verpflichtet, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.“

11. Nach § 111 wird folgender § 111a samt Überschrift eingefügt:

„Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren

§ 111a. Die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, haben in den Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 Parteistellung und sind berechtigt, gegen Entscheidungen Rechtsmittel und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Verzichten sie auf die Parteistellung, so tritt der Versicherungsträger in diese Parteistellung ein. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde ausdrücklich zu erklären; diese hat den Versicherungsträger davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Verzicht bewirkt die Unterbrechung aller in Betracht kommenden Verfahrensfristen.“

12. § 113 Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

  1. 1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
  2. 2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  3. 3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
  4. 4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.“

13. Die bisherigen Abs. 2 bis 5 des § 113 erhalten die Bezeichnungen „(4)“ bis „(7)“.

14. Im § 113 Abs. 6 (neu) wird der Ausdruck „gemäß Abs. 1“ durch den Ausdruck „nach den Abs. 2 und 3“ und der Ausdruck „gemäß Abs. 2“ durch den Ausdruck „nach Abs. 4“ ersetzt.

15. Im § 471d wird der Ausdruck „Frist für die An- und Abmeldung“ durch den Ausdruck „Frist für die vollständige Anmeldung nach § 33 Abs. 1a Z 2 und für die Abmeldung“ ersetzt.

16. Dem § 607 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt für Personen, die trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 9 erster Satz nicht die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer), sondern die Alterspension (Knappschaftsalterspension) in Anspruch nehmen.“

17. Im § 607 Abs. 12 erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Juli 1950“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1951“ und der Ausdruck „1. Juli 1955“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1956“ ersetzt.

18. Im § 607 Abs. 12 drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2007“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2010“ ersetzt.

19. Im § 607 Abs. 12 vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2008“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2011“ ersetzt.

20. Im § 607 Abs. 14 erster Satz wird der Ausdruck „30. Juni 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1950“ und der Ausdruck „30. Juni 1955“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1955“ ersetzt.

21. § 607 Abs. 14a lautet:

„(14a) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension nach Abs. 14 - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) - unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.“

22. Im § 617 Abs. 13 Einleitung wird der Ausdruck „30. Juni 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1950“ und der Ausdruck „30. Juni 1955“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1955“ ersetzt.

23. Im § 617 Abs. 13 Z 1 entfällt der Ausdruck „- 1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950 … 60,5. Lebensjahr;“.

24. Im § 617 Abs. 13 Z 2 entfällt der Ausdruck „- 1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1955 … 55,5. Lebensjahr;“.

25. Im § 622 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „ , sonst zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz - nach Evaluierung der Auswirkungen dieser Anmeldeverpflichtung - durch Verordnung feststellt, dass die zur Verfügung stehenden technischen Mittel für eine allgemeine Anmeldeverpflichtung geeignet sind“ durch den Ausdruck „in Kraft“ ersetzt.

26. Im § 622 Abs. 1 entfallen der zweite und dritte Satz.

27. Im § 625 Abs. 1a wird der Ausdruck „ , sonst zu dem Zeitpunkt in Kraft, der sich aus der Verordnung nach § 622 Abs. 1 ergibt“ durch den Ausdruck „in Kraft“ ersetzt.

28. Nach § 631 wird folgender § 632 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 (67. Novelle)

§ 632. (1) Es treten in Kraft:

  1. 1. mit 1. Juli 2007 die §§ 19a Abs. 1, 49 Abs. 3 und 8, 77 Abs. 9, 607 Abs. 7, 12, 14 und 14a sowie 617 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007;
  2. 2. mit 1. Jänner 2008 die §§ 33 Abs. 1 und 1a, 41 Abs. 4 Z 2 und 3 sowie Abs. 5, 111 samt Überschrift, 111a samt Überschrift, 113, 471d, 622 Abs. 1 und 625 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007;
  3. 3. rückwirkend mit 1. Jänner 2006 § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007.

(2) § 41 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3) Der Anwendung des § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen.

(4) Abweichend von § 44 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 beläuft sich in den Jahren 2006 und 2007 die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18b auf 1 350 €.

(5) § 607 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 ist auf Antrag des Pensionsbeziehers/der Pensionsbezieherin auch auf Alterspensionen (Knappschaftsalterspensionen) mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Juli 2007 anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (32. Novelle zum GSVG)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 169/2006 und BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:

Teil 1

1. Im § 83 Abs. 8 lit. a wird der Strichpunkt am Ende durch den Ausdruck „oder“ ersetzt.

2. Im § 83 Abs. 8 entfällt die lit. b. Die bisherige lit. c erhält die Bezeichnung „b“.

3. Dem § 83 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen, sich der Kindererziehung (lit. a) zu widmen oder den Versicherten/die Versicherte (lit. b) zu pflegen.“

4. Im § 195 Abs. 1 wird der Ausdruck „Abs. 3, 5, 6 und 7“ durch den Ausdruck „Abs. 3, 5 und 7“ ersetzt.

5. Im § 195 Abs. 3 wird der Ausdruck „für das Land Wien“ durch den Ausdruck „für das Land Wien und das Land Niederösterreich“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

6. Im § 195 Abs. 5 Einleitung entfällt der Ausdruck „unbeschadet des Abs. 6“.

7. § 195 Abs. 6 wird aufgehoben.

8. Im § 195 Abs. 8 wird der Ausdruck „Abs. 5 und 6“ durch den Ausdruck „Abs. 5“ ersetzt.

9. Nach § 316 wird folgender § 317 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 2 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 (32. Novelle)

§ 317. (1) Die §§ 83 Abs. 8 und 195 Abs. 1, 3, 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(2) § 195 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.“

Teil 2

1. Dem § 26a wird folgender Satz angefügt:

„An die Stelle des Betrages von 1 350 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag.“

2. Dem § 33 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Abweichend von Abs. 9 trägt der Bund für insgesamt längstens 48 Kalendermonate je Pflegefall

  1. 1. auch 50 % des auf die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird, oder
  2. 2. die Beiträge zur Gänze, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 5 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird.

Der Lauf der im ersten Satz genannten Frist wird für die Dauer des Wegfalles des Anspruches auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 gehemmt.“

3. Dem § 298 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt für Personen, die trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 9 erster Satz nicht die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, sondern die Alterspension in Anspruch nehmen.“

4. Im § 298 Abs. 12 erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Juli 1950“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1951“ und der Ausdruck „1. Juli 1955“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1956“ ersetzt.

5. Im § 298 Abs. 12 drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2007“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2010“ ersetzt.

6. Im § 298 Abs. 12 vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2008“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2011“ ersetzt.

7. Im § 298 Abs. 13a erster Satz wird der Ausdruck „30. Juni 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1950“ und der Ausdruck „30. Juni 1955“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1955“ ersetzt.

8. § 298 Abs. 13b lautet:

„(13b) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension nach Abs. 13a - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) - unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.“

9. Im § 306 Abs. 10 Einleitung wird der Ausdruck „30. Juni 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1950“ und der Ausdruck „30. Juni 1955“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1955“ ersetzt.

10. Im § 306 Abs. 10 Z 1 entfällt der Ausdruck „- 1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950 … 60,5. Lebensjahr;“.

11. Im § 306 Abs. 10 Z 2 entfällt der Ausdruck „- 1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1955 … 55,5. Lebensjahr;“.

12. Im § 316 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 629“ durch den Ausdruck „§ 315“ und der Ausdruck „§ 629 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 315 Abs. 2“ ersetzt.

13. Nach § 317 wird folgender § 318 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 2 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 (32. Novelle)

§ 318. (1) Es treten in Kraft:

  1. 1. mit 1. Juli 2007 die §§ 33 Abs. 10, 298 Abs. 7, 12, 13a und 13b sowie 306 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007;
  2. 2. rückwirkend mit 1. Jänner 2007 der § 316 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007;
  3. 3. rückwirkend mit 1. Jänner 2006 § 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007.

(2) Der Anwendung des § 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen.

(3) § 298 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 ist auf Antrag des Pensionsbeziehers/der Pensionsbezieherin auch auf Alterspensionen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Juli 2007 anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (32. Novelle zum BSVG)

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 169/2006 und BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:

Teil 1

1. Im § 78 Abs. 6 Einleitung wird der Ausdruck „Abs. 2 Z 1“ durch den Ausdruck „Abs. 2 Z 1, Abs. 6a“ ersetzt.

2. Im § 78 Abs. 6a lit. a wird der Strichpunkt am Ende durch den Ausdruck „oder“ ersetzt.

3. Im § 78 Abs. 6a entfällt die lit. b. Die bisherige lit. c erhält die Bezeichnung „b“.

4. Dem § 78 Abs. 6a wird folgender Satz angefügt:

„Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen, sich der Kindererziehung (lit. a) zu widmen oder den Versicherten/die Versicherte (lit. b) zu pflegen.“

5. § 78 Abs. 7 lautet:

„(7) Durch die Satzung kann nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers bestimmt werden, dass eine Person, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des Betriebes bestreitet und hauptberuflich keiner Beschäftigung außerhalb des Betriebes nachgeht oder die von einem nach § 4 Z 1 Pflichtversicherten überwiegend erhalten wird, den im Abs. 2 genannten Personen gleichgestellt ist.“

6. Im § 78 Abs. 8 wird der Ausdruck „Abs. 4 Z 3“ durch den Ausdruck „Abs. 4 Z 3, Abs. 6a“ ersetzt.

7. Im § 148f Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „Pension aus eigener Pensionsversicherung nach dem ASVG oder GSVG“ durch den Ausdruck „Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG oder Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG bzw. einen Ruhegenuss wegen Dienstunfähigkeit“ ersetzt.

8. Im § 148f Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck „eine Pension aus eigener Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „eine Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit“ und der Ausdruck „einer Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz“ durch den Ausdruck „dieser Pension“ ersetzt.

9. Im § 148f Abs. 3 vorletzter Satz wird nach dem Klammerausdruck „(§ 149e Abs. 3)“ der Ausdruck „ , für das Versehrtengeld (§ 149g Abs. 3)“ eingefügt.

10. § 148i Abs. 1 erster und zweiter Satz lauten:

„Betriebsrenten, die als Dauerrenten (§ 149e) festgestellt wurden, fallen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag der Aufgabe des Betriebes, spätestens mit dem Tag des Anfalls einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz weg; hiebei ist der Bezug eines Ruhegenusses einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters gleichzuhalten. Im Falle der befristeten Zuerkennung einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ist der Wegfall der Betriebsrente mit der Dauer des befristeten Pensionsbezuges begrenzt.“

11. Im § 148i Abs. 2 und 3 wird der Ausdruck „des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe“ jeweils durch den Ausdruck „der Betriebsaufgabe oder des Anfalles einer der in Abs. 1 erster Satz genannten Pensionen“ ersetzt.

12. Im § 148i Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „der Pensionsanspruch oder die Betriebsaufgabe“ durch den Ausdruck „die Betriebsaufgabe oder der Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.

13. Dem § 148i wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Als Dauerrenten (§ 149e) festgestellte Betriebsrenten, die neben dem Bezug einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG oder der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz - letztere nur soweit sie kausal durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit herbeigeführt worden ist (§ 149d Abs. 1 Z 2) - oder eines Ruhegenusses wegen Dienstunfähigkeit bezogen werden, fallen spätestens mit dem Monatsersten nach Erreichen des Regelpensionsalters weg. Die Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.“

14. Im § 148j Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 2, 4 und 5“ ersetzt.

15. Im § 148z Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „Erwerbsunfähigkeit“ durch den Ausdruck „Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder nach diesem Bundesgesetz oder ein Ruhegenuss wegen Dienstunfähigkeit“ ersetzt.

16. § 149d Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. die/der Versehrte zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach Abs. 3 noch keine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, keinen Ruhegenuss bezieht oder im Falle eines Pensionsanspruchs aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG oder der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder eines Ruhegenusses wegen Dienstunfähigkeit das Regelpensionsalter noch nicht erreicht hat; bei einem Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz gilt dies unter der Voraussetzung, dass der Pensionsbezug kausal durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführt worden und der Pensionsanfall binnen Jahresfrist nach dem Eintritt des Versicherungsfalles gelegen ist.“

17. Im § 149d Abs. 1 vorletzter Satz wird der Ausdruck „Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz“ durch den Ausdruck „Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz, aber noch vor Erreichen des Regelpensionsalters“ ersetzt.

18. Im § 149g Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 148f Abs. 1“ durch den Ausdruck „148f Abs. 1 bzw. 3“ ersetzt.

19. § 149l Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Der Gesamtrente ist die Bemessungsgrundlage nach § 148f Abs. 1 zu Grunde zu legen, es sei denn, dass alle für die Gesamtrentenbildung maßgeblichen Versicherungsfälle eine andere Bemessungsgrundlage als die nach § 148f Abs. 1 aufweisen; diesfalls ist die Bemessungsgrundlage des jüngst in die Gesamtrente einbezogenen Versicherungsfalls heranzuziehen.“

20. Im § 149n Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck „Bemessungsgrundlage nach § 148f Abs. 1“ ersetzt.

21. Dem § 149s werden folgende Sätze angefügt:

„Hiebei gilt in Fällen des § 148f Abs. 3, wenn eine Witwen(Witwer)rente beteiligt ist, der höhere, in allen übrigen Fällen der niedrigere Betrag als Bemessungsgrundlage. Eine Witwen(Witwer)rente nach § 149o Abs. 2 und 3 ist nicht zu berücksichtigen.“

22. § 304 Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.

23. Nach § 306 wird folgender § 307 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 3 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 (32. Novelle)

§ 307. (1) Die §§ 78 Abs. 6 bis 8, 148f Abs. 3 Z 2 und 3 sowie vorletzter Satz, 148i Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie Abs. 2 bis 5, 148j Abs. 2, 148z Abs. 3 sowie 149d Abs. 1 Z 2 und vorletzter Satz, 149g Abs. 3, 149l Abs. 1 dritter Satz, 149n Abs. 2 und 149s in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(2) § 304 Abs. 3 und 4 treten rückwirkend mit Ablauf des 27. Juli 2006 außer Kraft.

(3) Personen, die nach § 78 Abs. 7 Z 1 in der am 30. Juni 2007 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.

(4) Personen, die nach § 78 Abs. 7 Z 1 in der am 30. Juni 2007 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010.

(5) § 149d Abs. 1 Z 2 und Abs. 1 vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 eingetreten sind.

(6) § 149l Abs. 1 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 ist nur auf nach dem 30. Juni 2007 zu bildende Gesamtrenten anzuwenden.“

Teil 2

1. Dem § 23a wird folgender Satz angefügt:

„An die Stelle des Betrages von 1 350 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.“

2. Dem § 28 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Abweichend von Abs. 6 trägt der Bund für insgesamt längstens 48 Kalendermonate je Pflegefall

  1. 1. auch 50 % des auf die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird, oder
  2. 2. die Beiträge zur Gänze, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 5 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird.

Der Lauf der im ersten Satz genannten Frist wird für die Dauer des Wegfalles des Anspruches auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 gehemmt.“

3. Die Überschrift zu § 186 lautet:

„Bestellung der VersicherungsvertreterInnen“

4. § 186 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die VersicherungsvertreterInnen sind nach den Abs. 2 und 2a in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden, und zwar unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung und auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern. Stichtag für die Entsendung ist der 1. Juli des dem Beginn der Amtsdauer (§ 190) vorangegangenen Kalenderjahres.

(2) Die örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten haben im Wege der Landwirtschaftskammer Österreich 30 VersicherungsvertreterInnen in die Generalversammlung und acht VersicherungsvertreterInnen in den Vorstand zu entsenden. Dabei sind namhaft zu machen:

  1. 1. für die Entsendebereiche Niederösterreich/Wien, Oberösterreich und Steiermark je vier Mitglieder für die Generalversammlung und je ein Mitglied sowohl für die Generalversammlung als auch für den Vorstand;
  2. 2. für die Entsendebereiche Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Burgenland und Kärnten je zwei Mitglieder für die Generalversammlung und je ein Mitglied sowohl für die Generalversammlung als auch für den Vorstand.“

5. Im § 186 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Die Landwirtschaftskammer Österreich hat 30 VersicherungsvertreterInnen in die Generalversammlung, sechs VersicherungsvertreterInnen in den Vorstand sowie die Mitglieder der Kontrollversammlung zu entsenden. Die Entsendung ist auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppen so vorzunehmen, dass diese im jeweiligen Verwaltungskörper insgesamt nach dem System d'Hondt vertreten sind. Dabei ist die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden gültigen Stimmen bei den Wahlen zu den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten zugrunde zu legen. § 191 Abs. 2 ist zu beachten. Die Wahlzahl ist ungerundet zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin, so entscheidet das Los. Auf die zweitstärkste wahlwerbende Gruppe hat jedenfalls ein Mandat in der Kontrollversammlung zu entfallen. Die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als VersicherungsvertreterIn sowohl in die Kontrollversammlung als auch in die Generalversammlung ist unzulässig.

(2b) Die Landwirtschaftskammer Österreich hat jeweils zum 1. Jänner des dem Beginn der Amtsdauer zweitfolgenden Kalenderjahres zu überprüfen, ob die Mandatsverteilung den Ergebnissen der Wahlen zu den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten noch entspricht und gegebenenfalls nach Ablauf der halben Amtsdauer erneut nach Abs. 2a in die Verwaltungskörper zu entsenden. Der gewählte Obmann/die gewählte Obfrau und die sonstigen Vorsitzenden der Verwaltungskörper sowie ihre StellvertreterInnen sind davon nicht betroffen. Mit dem Tag der Neuentsendung gelten alle davon betroffenen VersicherungsvertreterInnen als amtsenthoben.“

6. § 188 Abs. 5 wird aufgehoben.

7. Im § 195 Abs. 1 entfällt der dritte Satz.

8. Dem § 287 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt für Personen, die trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 9 erster Satz nicht die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, sondern die Alterspension in Anspruch nehmen.“

9. Im § 287 Abs. 12 erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Juli 1950“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1951“ und der Ausdruck „1. Juli 1955“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1956“ ersetzt.

10. Im § 287 Abs. 12 drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2007“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2010“ ersetzt.

11. Im § 287 Abs. 12 vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2008“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2011“ ersetzt.

12. Im § 287 Abs. 13a erster Satz wird der Ausdruck „30. Juni 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1950“ und der Ausdruck „30. Juni 1955“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1955“ ersetzt.

13. § 287 Abs. 13b lautet:

„(13b) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension nach Abs. 13a - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 122 Abs. 1 Z 4) - unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.“

14. Im § 295 Abs. 11 Einleitung wird der Ausdruck „30. Juni 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1950“ und der Ausdruck „30. Juni 1955“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1955“ ersetzt.

15. Im § 295 Abs. 11 Z 1 entfällt der Ausdruck „- 1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950 … 60,5. Lebensjahr;“.

16. Im § 295 Abs. 11 Z 2 entfällt der Ausdruck „- 1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1955 … 55,5. Lebensjahr;“.

17. Im § 306 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 629“ durch den Ausdruck „§ 305“ und der Ausdruck „§ 629 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 305 Abs. 2“ ersetzt.

18. Nach § 307 wird folgender § 308 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 3 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 (32. Novelle)

§ 308. (1) Es treten in Kraft:

  1. 1. mit 1. Juli 2007 die §§ 28 Abs. 7, 287 Abs. 7, 12, 13a und 13b sowie 295 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007;
  2. 2. mit 1. Jänner 2008 die §§ 186 Überschrift und Abs. 1, 2 und 2a sowie 195 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007;
  3. 3. mit 1. Jänner 2011 § 186 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007;
  4. 4. rückwirkend mit 1. Jänner 2007 § 306 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007;
  5. 5. rückwirkend mit 1. Jänner 2006 § 23a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007.

(2) § 188 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3) Der Anwendung des § 23a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen.

(4) § 287 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 ist auf Antrag des Pensionsbeziehers/der Pensionsbezieherin auch auf Alterspensionen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Juli 2007 anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“

Artikel 4

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (4. Novelle zum APG)

Das Allgemeine Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2006, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension - mit Ausnahme der in Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit Abs. 6 genannten Voraussetzung - unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.“

2. Im § 15 Abs. 4 Z 2 wird der Ausdruck „0,35 %“ durch den Ausdruck „0,175 %“ ersetzt.

3. In der Überschrift zu § 19 wird der Ausdruck „zum Bundesgesetz“ durch den Ausdruck „zu Art. 1 des Bundesgesetzes“ ersetzt.

4. Nach § 19 wird folgender § 20 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 (4. Novelle)

§ 20. (1) Es treten in Kraft:

  1. 1. mit 1. Juli 2007 die §§ 15 Abs. 4 Z 2 und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007;
  2. 2. rückwirkend mit 1. Jänner 2007 § 4 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007.

(2) § 4 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 ist auf Schwerarbeitspensionen mit Stichtag ab dem 1. Jänner 2007 anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

(3) § 15 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 ist auch auf Korridorpensionen mit Stichtag vor dem 1. Juli 2007 anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“

Artikel 5

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 3 Z 2 lautet:

  1. „2. für die Dauer des stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 1 Z 1 in dem Umfang der Beitragshöhe für die Weiterversicherung einer Pflegeperson gemäß § 77 Abs. 6 und 9 ASVG, § 33 Abs. 9 und 10 GSVG, § 8 FSVG oder § 28 Abs. 6 und 7 BSVG, der Beitragshöhe für die Selbstversicherung einer Pflegeperson gemäß § 77 Abs. 8 und 9 ASVG oder der Beitragshöhe für die Selbstversicherung einer Pflegeperson gemäß § 589 Abs. 5 ASVG;“

2. Dem § 49 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 12 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.“

Fischer

Gusenbauer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)