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BGBl I 76/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

76. Bundesgesetz: Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, des Karenzgeldgesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
(NR: GP XXIII 229 AB 250 S. 35. BR: 7769 AB 7777 S. 749.)

76. Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Karenzgeldgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 168/2006 und die Bundesministerien-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, besteht und Familienbeihilfe für dieses Kind tatsächlich bezogen wird,“

2. In § 2 Abs. 1 Z 3 wird der Betrag „14 600 €“ durch den Betrag „16 200 €“ ersetzt.

3. § 2 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Verzicht kann widerrufen werden. Ein Widerruf ist nur für ganze Kalendermonate und maximal für sechs Monate rückwirkend möglich.“

4. In § 3 Abs. 2 wird die Zahl „21“ durch die Zahl „25“ ersetzt.

5. § 3a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Voraussetzung für den Anspruch auf den Erhöhungsbetrag ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht.“

6. § 3a Abs. 2 lautet:

„(2) Bei einem neuen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein weiteres Kind gebührt unbeschadet des § 5 Abs. 5 der Zuschlag nach Abs. 1 je nach der für die Mehrlingskinder gewählten Leistungsart (§§ 3, 5a oder 5b) bis maximal zur Vollendung des 36., 24. oder 18. Lebensmonates des Mehrlingskindes weiter.“

7. § 3a Abs. 3 lautet:

„(3) Werden für das zweite oder weitere Mehrlingskind die im § 7 Abs. 2 bzw. 3 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so reduziert sich der Zuschlag für dieses Mehrlingskind je nach der für die Mehrlingskinder gewählten Leistungsart (§§ 3, 5a oder 5b) gemäß Abs. 1 ab dem 25., 17. oder 13. Lebensmonat dieses Kindes um 50 vH.“

8. § 5 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet spätestens mit Ablauf jenes Tages, welcher der Geburt eines weiteren Kindes bzw. der Adoption (In-Pflege-Nahme) eines jüngeren Kindes vorangeht.“

9. Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b samt Überschrift eingefügt:

„Kurzleistungen

§ 5a. (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 beträgt das Kinderbetreuungsgeld 20,8 € täglich, sofern es im Zuge der Antragstellung als Kurzleistung im Sinne des Abs. 3 geltend gemacht wird.

(2) Werden die im § 7 Abs. 3 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, beträgt das Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung in der Höhe des Abs. 1 ab dem 17. Lebensmonat des Kindes 10,4 € täglich.

(3) Nimmt nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung in der Höhe des Abs. 1 in Anspruch, gebührt dieses längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensmonates des Kindes. Nimmt auch der zweite Elternteil diese Leistung in Anspruch, so verlängert sich die Anspruchsdauer über die Vollendung des 20. Lebensmonates hinaus um jenen Zeitraum, den der zweite Elternteil beansprucht, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 24. Lebensmonates des Kindes.

(4) Im Falle einer Mehrlingsgeburt ist unabhängig von Abs. 1 § 3a anzuwenden.

§ 5b. (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 beträgt das Kinderbetreuungsgeld 26,6 € täglich, sofern es im Zuge der Antragstellung als Kurzleistung im Sinne des Abs. 3 geltend gemacht wird.

(2) Werden die im § 7 Abs. 3 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, beträgt das Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung in der Höhe des Abs. 1 ab dem 13. Lebensmonat des Kindes 13,3 € täglich.

(3) Nimmt nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung in der Höhe des Abs. 1 in Anspruch, gebührt dieses längstens bis zur Vollendung des 15. Lebensmonates des Kindes. Nimmt auch der zweite Elternteil diese Leistung in Anspruch, so verlängert sich die Anspruchsdauer über die Vollendung des 15. Lebensmonates hinaus um jenen Zeitraum, den der zweite Elternteil beansprucht, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes.

(4) Im Falle einer Mehrlingsgeburt ist unabhängig von Abs. 1 § 3a anzuwenden.“

10. § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht, sofern Anspruch auf vergleichbare ausländische Familienleistungen besteht, in der Höhe der ausländischen Leistungen. Der Differenzbetrag zwischen den vergleichbaren ausländischen Familienleistungen und dem Kinderbetreuungsgeld wird nach Ende der ausländischen Familienleistungen auf das Kinderbetreuungsgeld angerechnet.“

11. In § 7 Abs. 2 wird die Zahl „21“ durch die Zahl „25“ ersetzt.

12. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung

  1. 1. gemäß § 5a Abs. 1 und § 3a Abs. 1 ab dem 17. Lebensmonat
  2. 2. gemäß § 5b Abs. 1 und § 3a Abs. 1 ab dem 13. Lebensmonat

besteht, sofern fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf Untersuchungen des Kindes bis zum 14. Lebensmonat nach der im Abs. 1 genannten Verordnung vorgenommen werden. Die ersten 9 Untersuchungen müssen spätestens bis zum Ende des 11. Lebensmonates des Kindes und die 10. Untersuchung muss spätestens bis zum Ende des 18. Lebensmonates des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden.“

13. § 7 Abs. 4 lautet:

„(4) Ungeachtet der Abs. 2 und 3 besteht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 1 und § 3a Abs. 1, wenn

  1. 1. die Vornahme oder der Nachweis der Untersuchungen aus Gründen, die nicht vom beziehenden Elternteil zu vertreten sind, unterbleibt oder
  2. 2. der Nachweis bis spätestens zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nachgebracht wird.“

14. § 8 Abs. 1 Z 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Dem Wochengeld gleichartige Leistungen bleiben außer Ansatz. Die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen steuerbefreiten Einkünfte sind bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln.“

15. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„Einschleifregelung

§ 8a. Übersteigt der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 8 den Grenzbetrag nach § 2 Abs. 1 Z 3 bzw. § 9 Abs. 3 bzw. § 12, so verringert sich das für das betreffende Kalenderjahr gebührende Kinderbetreuungsgeld bzw. der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld um den übersteigenden Betrag.“

16. § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 4 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für den Zuschuss.“

17. In § 9 Abs. 3 wird der Betrag „5 200 €“ durch den Betrag „16 200 €“ ersetzt.

18. § 9 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die §§ 2 Abs. 5 und 5 Abs. 6 gelten sinngemäß.“

19. § 12 lautet:

§ 12. Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 12 200 € (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 4 000 €.“

20. In § 19 Abs. 1 wird der Betrag „10 175 €“ durch den Betrag „14 000 €“, der Betrag „12 720 €“ durch den Betrag „18 000 €“, der Betrag „16 355 €“ durch den Betrag „22 000 €“, der Betrag „19 990 €“ durch den Betrag „27 000 €“, der Betrag „25 440 €“ durch den Betrag „35 000 €“, der Betrag „29 070 €“ durch den Betrag „40 000 €“ sowie der Betrag „32 705 €“ durch den Betrag „45 000 €“ ersetzt.

21. § 19 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, c und d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden.“

22. In § 19 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen steuerbefreiten Einkünfte sind bei der Ermittlung des Einkommens wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln.“

23. § 24 Abs. 1 lautet:

„(1) In Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes sowie des Zuschusses zu dieser Leistung ist jener gesetzliche Krankenversicherungsträger zuständig, dessen Zuständigkeit sich aus § 28 für die Durchführung der Krankenversicherung ergibt.“

24. Nach § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:

„Wahl der Leistungsart

§ 26a. Die Wahl der Leistungsart (§ 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1 oder § 5b Abs. 1) ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen. Diese Entscheidung bindet neben dem antragstellenden Elternteil auch den anderen Elternteil. Eine spätere Änderung der getroffenen Entscheidung ist nicht möglich.“

25. § 31 Abs. 4 lautet:

„(4) Rückforderungen, die gemäß den Abs. 1 bis 3 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen bis zur Hälfte derselben aufgerechnet werden; sie vermindern den Leistungsanspruch entsprechend. Der Krankenversicherungsträger kann unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers

  1. 1. die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen (Ratenzahlungen) zulassen,
  2. 2. die Rückforderung stunden,
  3. 3. auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten.

Dabei sind die §§ 60 bis 62 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind.“

26. § 31 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Ausstellung von Bescheiden über Rückforderungen von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ist nur binnen 7 Jahren, gerechnet ab Ablauf des Kalenderjahres, in welchem diese Leistungen zu Unrecht bezogen wurden, zulässig. Ein Bescheid über eine Rückforderung tritt nach Ablauf von 3 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft außer Kraft, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen wurde; § 68 Abs. 2 ASVG zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.“

27. § 36 Abs. 2 Z 5 lautet:

  1. „5. Anzahl der Personen mit Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß §§ 3 Abs. 2, 3a Abs. 3, 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 und 2.“

28. § 42 lautet:

§ 42. Das Kinderbetreuungsgeld und der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gelten weder als eigenes Einkommen des Kindes noch des beziehenden Elternteils und mindern nicht deren Unterhaltsansprüche.“

29. § 43 lautet:

§ 43. (1) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld und der Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld sind gemäß § 290 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, nicht pfändbar.

(2) Kinderbetreuungsgeld und Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld sind von der Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge.“

30. § 45 lautet:

§ 45. Personen, die grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahre Angaben gemacht haben oder maßgebliche Tatsachen verschwiegen haben und dadurch

  1. 1. zu Unrecht eine Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen haben oder
  2. 2. einer anderen Person zum unrechtmäßigen Bezug einer Leistung nach diesem Bundesgesetz verholfen haben

sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 € zu bestrafen.“

31. § 49 werden folgende Absätze 13, 14, 15, 16 und 17 angefügt:

„(13) §§ 2 Abs. 1 Z 1 und 3, 2 Abs. 5, 3a Abs. 1 bis 3, 5 Abs. 5, 5a, 5b, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3 und 4, 9 Abs. 2 bis 4, 12, 19 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1, 26a, 31 Abs. 4, 36 Abs. 2 Z 5, 42, 43 und 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(14) §§ 8 Abs. 1 Z 1, 8a und 31 Abs. 7 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft und sind auf Bezugszeiträume nach dem Jahr 2007 anzuwenden. § 3 Abs. 2 und 7 Abs. 2 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft und sind auf Geburten nach dem 31. Dezember 2007 anzuwenden.

(15) Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, mit der die Kriterien für Härtefälle nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz festgelegt werden (KBGG-Härtefälle-Verordnung), BGBl. II Nr. 405/2001 idF BGBl. II Nr. 91/2004, außer Kraft. Auf Anspruchsüberprüfungen der Kalenderjahre 2002 bis 2007 ist sie jedoch weiter anzuwenden.

(16) Für Geburten vor 2008 kann trotz bereits erfolgter Antragstellung und Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ab 1. Jänner 2008 einmalig auf das Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung (§ 5a oder § 5b) umgestiegen werden. Hiezu ist eine gesonderte Antragstellung spätestens bis 30. Juni 2008 nötig. § 26a zweiter und dritter Satz sowie § 4 Abs. 2 gelten sinngemäß.

(17) Das Recht, die Abgabe gemäß Abschnitt 4 festzusetzen, verjährt für die Jahre 2002 und 2003 frühestens Ende 2008.“

Artikel 2

Änderung des Karenzgeldgesetzes

Das Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 7 und in § 5 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 7, § 5 Abs. 6 und § 8 Abs. 2 KBGG“ jeweils durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 5, § 5 Abs. 6, § 8 Abs. 2 und § 8a KBGG“ ersetzt.

2. In § 17 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 12 Abs. 1 KBGG“ jeweils durch den Ausdruck „§ 12 KBGG“ ersetzt.

3. § 57 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 2 Abs. 7, § 5 Abs. 3 und § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 45/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im § 162 Abs. 3a wird der Z 2 folgender Satz angefügt:

„Berechnungsgrundlage ist der im § 3 Abs. 1 KBGG genannte Betrag.“

2. Dem § 633 wird folgender § 634 angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2007

§ 634. § 162 Abs. 3a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Fischer

Gusenbauer

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