40. Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 erlassen wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Zivildienstgesetzes 1986
Das Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 - ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 28 Abs. 4 Z 1 wird die Zahl „500“ durch die Zahl „580“ und in Z 2 die Zahl „310“ durch die Zahl „390“ ersetzt.
2. Dem § 28a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle einer unrichtigen Zuordnung kann der Bundesminister für Inneres in Ausübung des Aufsichtsrechts den Bescheid von Amts wegen abändern.“
3. In § 34 Abs. 2 wird das Zitat „§§ 50, 54 Abs. 1 bis 5 und 55“ durch das Zitat „§§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55“ ersetzt und in Z 3 wird am Beginn die Wortfolge „des in § 51 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Landeshauptmann und“ eingefügt.
4. In § 34b Abs. 2 wird das Zitat „§§ 50, 54 Abs. 1 bis 5 und 55“ durch das Zitat „§§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55“ ersetzt und in Z 2 wird am Beginn die Wortfolge „des in § 51 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Landeshauptmann und“ eingefügt.
5. In § 37 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Das Recht zur Einbringung einer Beschwerde gemäß Abs. 1 erlischt ein Jahr nach Kenntnis des Beschwerdegrundes durch den Beschwerdeführer, jedenfalls aber zwei Jahre nach Wegfall des Beschwerdegrundes.“
6. In § 55 Abs. 4 wird das Wort „Zivildienstleistende“ durch das Wort „Zivildienstpflichtige“ ersetzt.
7. Dem § 76b werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:
„(8) Vermögensrechtliche Ansprüche auf Grund des § 28 Abs. 1 verjähren, wenn diese nicht bis sechs Monate nach dem Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes geltend gemacht werden.
(9) Auf vermögensrechtliche Ansprüche auf Grund dieses Bundesgesetzes kann vom Anspruchsberechtigten jederzeit verzichtet werden.“
8. Dem § 76c wird folgender Abs. 24 angefügt:
„(24) § 28 Abs. 4 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2006 tritt mit 1. Februar 2006 in Kraft.“
Artikel 2
Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006
§ 1. (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordnung, BGBl. II Nr. 43/2006, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.
(2) Der Rechtsträger hat Ansprüche nach Abs. 1 unter Heranziehung der in der Verpflegungsverordnung festgelegten Grundsätze bis zu einem Höchstbetrag von 13,60 Euro pro Tag binnen drei Monaten ab Geltendmachung abzugelten.
(3) Besteht zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Rechtsträger keine Übereinstimmung über die Höhe der nach Abs. 2 abzugeltenden Ansprüche, hat der Rechtsträger auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu Stande und nimmt der Rechtsträger eine Abgeltung nicht vor, stellt die Zivildienstserviceagentur auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Höhe fest. Ein solcher Antrag ist bis zu vier Wochen nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 zu stellen. Dem Rechtsträger kommt in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, zu. Im Falle einer rechtskräftigen Feststellung hat der Rechtsträger die festgestellten Ansprüche binnen sechs Wochen abzugelten.
§ 2. Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß § 1 abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens 4,20 Euro pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn sie diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. § 28 Abs. 3 letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen.
§ 3. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht geltend gemachte Ansprüche im Sinne des § 1. Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt.
Artikel 3
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2006
Das Bundesfinanzgesetz 2006, BGBl. I Nr. 20/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2005, wird wie folgt geändert (5. BFG-Novelle 2006) :
Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 41 durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende neue Z 42 angefügt:
- „42. beim Voranschlagsansatz 1/11038 bis zu einem Betrag von insgesamt 99,9 Millionen Euro für die Abgeltung von Ansprüchen aus dem Zivildienst, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“
Fischer
Schüssel
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