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BGBl I 39/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

39. Bundesgesetz: Änderung des Zahnärztegesetzes
(NR: GP XXII IA 780/A AB 1297 S. 139 . BR: AB 7492 S. 732 .)

39. Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz - ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 54 … Ausbildungsbezeichnung“ ersetzt durch „§ 54 … Berufsbezeichnung“.

2. § 54 samt Überschrift lautet:

„Berufsbezeichnung

§ 54. (1) Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, sind befugt,

  1. 1. entweder die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1
  2. 2. oder die Berufsbezeichnung „Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“/„Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“

zu führen.

(2) Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 führen, sind berechtigt, nach dieser in Klammer die Ausbildungsbezeichnung „Facharztdiplom für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ anzufügen. Die Ausbildungsbezeichnung ist derart zu führen, dass die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.

(3) Das Führen

ist verboten.“

Fischer

Schüssel

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