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§ 8 AVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1991

2. Abschnitt: Beteiligte und deren Vertreter

Beteiligte; Parteien

§ 8

Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.