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§ 9 AVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1991

Rechts- und Handlungsfähigkeit

§ 9

Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

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