vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 106/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

106. Bundesgesetz: ZDG-Novelle 2005
(NR: GP XXII RV 973 AB 1057 S. 116 . BR: 7331 AB 7340 S. 724.)

106. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 und das Zivildienstgesetz 1986 geändert werden (ZDG-Novelle 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, wird wie folgt geändert:

1. Art. 9a Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Jeder männliche Staatsbürger ist wehrpflichtig. Staatsbürgerinnen können freiwillig Dienst im Bundesheer als Soldatinnen leisten und haben das Recht, diesen Dienst zu beenden.

(4) Wer die Erfüllung der Wehrpflicht aus Gewissensgründen verweigert und hievon befreit wird, hat die Pflicht, einen Ersatzdienst (Zivildienst) zu leisten.“

2. In Art. 10 Abs. 1 Z 15 wird nach dem Ausdruck „militärische Angelegenheiten;“ der Ausdruck „Angelegenheiten des Zivildienstes;“ eingefügt.

3. In Art. 102 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „militärische Angelegenheiten,“ der Ausdruck „Angelegenheiten des Zivildienstes,“ eingefügt.

4. Art. 151 wird folgender Abs. 34 angefügt:

„(34) Art. 9a Abs. 3 und 4, Art. 10 Abs. 1 Z 15 und Art. 102 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, wird wie folgt geändert:

1. Art. II Abs. 2 Z 36 lautet:

  1. „36. des Heerespersonalamtes;“

2. Art. II Abs. 2 Z 39 lautet:

  1. „39. des Zivildienstbeschwerderates;“

3. In Art. II Abs. 2 wird folgende Z 39a eingefügt:

  1. „39a. der Zivildienstserviceagentur;“

4. Art. XII wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2005 treten in Kraft:

  1. 1. Art. II Abs. 2 Z 39a mit 1. Oktober 2005;
  1. 2. Art. II Abs. 2 Z 36 und 39 mit 1. Jänner 2006.“

Artikel 3

Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

Das Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 121/2004, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 entfällt.

2. (Verfassungsbestimmung) Der bisherige § 2 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 1.“.

3. (Verfassungsbestimmung) In § 2 Abs. 1 (§ 1 Abs. 1 neu) wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1990 - WG, BGBl. Nr. 305,“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146,“ ersetzt.

4. (Verfassungsbestimmung) In § 2 Abs. 4 (§ 1 Abs. 4 neu) werden das Klammerzitat „(§ 35 Abs. 3 WG)“ durch das Klammerzitat „(§ 24 Abs. 3 WG 2001)“ und das Klammerzitat „(§ 35 Abs. 4 WG)“ durch das Klammerzitat „(§ 24 Abs. 4 WG 2001)“ ersetzt.

5. (Verfassungsbestimmung) In § 2 Abs. 5 (§ 1 Abs. 5 neu) lautet der zweite Satz:

  1. „1. Für Zivildienstpflichtige, die nach dem 31. Dezember 2005 ihren Zivildienst antreten, dauert der ordentliche Zivildienst, sofern keine Präsenzdienstzeit anzurechnen ist, neun Monate;
  1. 2. für Zivildienstpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2006 ihren Zivildienst angetreten haben, dauert der ordentliche Zivildienst, sofern keine Präsenzdienstzeit anzurechnen ist, zwölf Monate;
  1. 3. Zivildienstpflichtige, deren Zivildienstpflicht durch die Zivildienstkommission oder Zivildienstoberkommission verfügt wurde, haben unbeschadet der Anrechnungsbestimmungen des § 7 Abs. 2 eine Dienstzeit von acht Monaten zu leisten.“

6. Nach § 2 (§ 1 neu) wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

„Zivildienstserviceagentur

§ 2a. (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Zivildienstverwaltung wird die Zivildienstserviceagentur in Unterordnung unter den Bundesminister für Inneres errichtet. Der Zivildienstserviceagentur obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit in diesem Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Sitz der Zivildienstserviceagentur ist Wien.

(3) An der Spitze der Zivildienstserviceagentur steht deren Leiter. Die Zahl der Organisationseinheiten und die Aufteilung der Geschäfte auf diese sind in einer vom Leiter zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.

(4) Über Berufungen gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur entscheidet der Bundesminister für Inneres.“

7. In § 4 Abs. 4 Z 3 entfällt die Wortfolge „nach Abschnitt VI“.

8. In § 4 Abs. 5 und 5a wird jeweils der Begriff „Zivildienstrat“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderat“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

9. § 4 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Zivildienstserviceagentur hat mindestens einmal jährlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem Verlautbarungsblatt für den Zivildienst ein Verzeichnis der als geeignete Träger des Zivildienstes anerkannten Einrichtungen zu veröffentlichen. In das Verzeichnis sind nur solche Einrichtungen aufzunehmen, für die der Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur eine Bedarfsanmeldung im Sinne des § 8 Abs. 3 erstattet hat. In das Verzeichnis sind insbesondere der Name des Rechtsträgers und der Einrichtung, die Anzahl der bei der Einrichtung zur Verfügung stehenden Zivildienstplätze und die von den Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu erbringenden Tätigkeiten aufzunehmen.“

10. In § 5 Abs. 1 werden das Klammerzitat „(§§ 24 und 25 WG)“ durch das Klammerzitat „(§ 18 WG 2001)“, das Klammerzitat „(§ 23 Abs. 6 WG)“ durch das Klammerzitat „(§ 17 Abs. 6 WG 2001)“ und das Klammerzitat „(§ 2 Abs. 2)“ durch das Klammerzitat „(§ 1 Abs. 2)“ ersetzt.

11. In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „beim Bundesminister für Inneres“ durch die Wortfolge „bei der Zivildienstserviceagentur“ und das Zitat „§ 2 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 2“ ersetzt.

12. In § 5 Abs. 3 werden das Klammerzitat „(§ 23 Abs. 2 WG)“ durch das Klammerzitat „(§ 17 Abs. 2 WG 2001)“ und das Zitat „§ 23 Abs. 7 Z 1 und 2 WG“ durch das Zitat „§ 17 Abs. 7 Z 1 und 2 WG 2001“ ersetzt.

13. In § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Inneres“ durch die Wortfolge „Die Zivildienstserviceagentur“ ersetzt.

14. (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 5 lautet:

„(5) (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung gemäß Abs. 4 getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht.“

15. In § 5a Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443,“ durch den Ausdruck „des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997,“ und in Z 3 wird das Zitat „§ 2 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 2“ ersetzt.

16. In § 5a Abs. 2 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Inneres“ durch die Wortfolge „der Zivildienstserviceagentur“ und in Abs. 3 wird das Zitat „§ 2 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 1“, das Zitat „§ 2 Abs. 1 und 3“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 1 und 3“ sowie das Zitat „§ 2 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 3“ ersetzt.

17. § 6 Abs. 1 erster und zweiter Satz lauten:

„Der Zivildienstpflichtige kann die Zivildiensterklärung widerrufen. Hiezu muss er erklären, dass er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in § 1 Abs. 1 genannten Gründen verweigere.“

18. § 6 Abs. 1 dritter und vierter Satz lauten:

„Die Widerrufserklärung ist schriftlich oder mündlich bei der Zivildienstserviceagentur oder beim Militärkommando einzubringen. Das Recht, die Widerrufserklärung abzugeben ruht ab dem 15. Tag nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides zum Zivildienst bis zu dessen vorzeitiger Beendigung und ist nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausgeschlossen.“

19. In § 6 Abs. 3 wird der Begriff „Zivildienstrat“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderat“ ersetzt.

20. § 6 Abs. 3 Z 3 lautet und am Ende des § 6 Abs. 3 wird folgender Schlusssatz angefügt:

  1. „3. dem Verbot, verbotene Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen zu erwerben oder zu besitzen oder Schusswaffen zu führen, zuwidergehandelt hat.

Gemäß Z 3 ist die Zivildienstpflicht nicht aufzuheben, wenn der Erwerb oder Besitz einer verbotenen Waffe, von Kriegsmaterial oder einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe den §§ 42 Abs. 2 und 4 sowie 43 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 entsprochen hat.“

21. § 7 Abs. 2 erster Satz entfällt.

22. § 7 Abs. 6 entfällt.

23. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Verlängerung durch Vereinbarung

§ 7a. Sofern Zivildienstpflichtige mit dem Rechtsträger gemäß § 8 Abs. 1 eine Vereinbarung über eine Beschäftigung für die Zeit unmittelbar im Anschluss an die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes schließen und der Abschluss einer solchen Vereinbarung der Zivildienstserviceagentur unverzüglich gemeldet wird, gewährt der Bund dem Rechtsträger für den Zivildienstpflichtigen für die Dauer von drei Monaten eine Freiwilligenförderung von 500 Euro pro Monat. Dieser Betrag ist dem Zivildienstpflichtigen zur Gänze auszubezahlen. Dieser Betrag erhöht sich für den Fall, dass der Zivildienstpflichtige Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe bezogen hat und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, um den zuletzt aus diesen Titeln bezogenen Betrag. § 25a Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Auflösung einer derartigen Vereinbarung innerhalb der drei Monate ist der Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu melden.“

24. § 8 lautet:

§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.

(2) Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Unterschreitung dieser Frist um vier Wochen ist zulässig, sofern ihr der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.

(3) Zivildienstpflichtige dürfen der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Die Zivildienstserviceagentur hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats eine Bedarfsanmeldung für den nächsten Zuweisungstermin zu erstatten. Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur mit, dass er bis auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat die Zivildienstserviceagentur entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, soweit nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger.

(4) Auf Antrag eines Rechtsträgers kann die Zivildienstserviceagentur über die Zahl der zuletzt tatsächlich zugewiesenen Zivildienstpflichtigen hinaus Zuweisungen zu diesem Rechtsträger bis zum Ausmaß einer Besetzung aller Plätze vornehmen. Die hiefür zu entrichtende Vergütung richtet sich nach § 28 Abs. 2.

(5) Einrichtungen, die von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen sind, dürfen keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen werden.

(6) Bei der Zuweisung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch weder bestehende Arbeitsplätze gefährdet werden noch Arbeitsuchenden das Finden geeigneter Arbeitsplätze erschwert wird.

(7) Die Zuweisung zu Dienstleistungen (§ 7 Abs. 3) kann außer zu gemäß § 4 anerkannten Einrichtungen auch

  1. 1. mit deren Zustimmung zu von der Zivildienstserviceagentur ausdrücklich hiefür bestimmten Rechtsträgern oder
  1. 2. zum Bundesministerium für Inneres

verfügt werden. Abschnitt VI ist anzuwenden, § 14 hingegen nicht.“

25. § 8a Abs. 1 lautet:

„(1) Die Zivildienstserviceagentur kann den Rechtsträger der Einrichtung (§ 4 Abs. 1) anweisen, seiner Einrichtung zugewiesene Zivildienstleistende (§ 8 Abs. 1) zur Erbringung von Dienstleistungen nach § 21 Abs. 1

  1. 1. in der Einrichtung selbst heranzuziehen oder
  1. 2. an eine von der Zivildienstserviceagentur bestimmte andere Einrichtung abzustellen.

§ 21 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Die nach den Z 1 und 2 geleisteten Dienste gelten als ordentlicher Zivildienst gemäß § 7.“

26. § 8a Abs. 6 lautet:

„(6) Sofern ein Einsatz nach Abs. 1 über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes (§ 8 Abs. 1) hinaus erforderlich wird, ist der weitere Einsatz von der Zivildienstserviceagentur bescheidmäßig zu verfügen und gilt als außerordentlicher Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1.“

27. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstpflichtige, die für eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Universitätsstudium, in Betracht kommen, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung zum ordentlichen Zivildienst zuzuweisen.“

28. § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Hat der Dienstantritt zum ordentlichen Zivildienst erst nach dem Monatsersten zu erfolgen, so gilt dieser Monatserste als Beginn der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes.“

29. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Zuweisungsbescheid ist von der Zivildienstserviceagentur aufzuheben, wenn sich nach der Zuweisung herausstellt, dass die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen zur Zeit der Zuweisung gegeben waren. Für die verbleibende Dienstzeit hat sobald wie möglich eine neuerliche Zuweisung zu erfolgen.“

30. (Verfassungsbestimmung) § 12a Abs. 1 lautet:

„(1) Zivildienstpflichtige sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen, wenn sie im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, geleistet haben und ihnen dies von dem für Angelegenheiten der Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Bundesminister bestätigt wird.“

31. (Verfassungsbestimmung) In § 12a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „in der in § 7 Abs. 2 festgelegten Dauer“.

32. (Verfassungsbestimmung) In § 12b Abs. 1 wird die Zahl „14“ durch die Zahl „12“ ersetzt.

33. (Verfassungsbestimmung) In § 12b Abs. 3 entfällt die Wortfolge „in der in § 7 Abs. 2 festgelegten Dauer“.

34. In § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Inneres“ durch die Wortfolge „Die Zivildienstserviceagentur“ ersetzt.

35. § 13 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.“

36. § 13 Abs. 4 lautet:

„(4) Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat, soweit nicht Abs. 5 anzuwenden ist, das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft.“

37. § 13a Abs. 2 lautet:

„(2) Die nach Abs. 1 befreiten Personen haben den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.“

38. In § 14 Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck „§ 36a Abs. 3 WG“ jeweils durch den Ausdruck „§ 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001“ ersetzt.

39. § 14 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.“

40. § 15 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.“

41. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Zivildienstserviceagentur kann mit Bescheid den ordentlichen Zivildienst eines Zivildienstleistenden um bis zu drei Wochen verlängern, wenn dieser durch wiederholte schwere Verstöße gegen seine Dienstpflichten bewirkt hat, dass die von ihm auf diesem Zivildienstplatz zu erwartende Leistung nicht bloß kurzfristig erheblich unterschritten wurde.“

42. § 17 lautet:

„§ 17. Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen zu einer anderen Dienstleistung in derselben Einrichtung zu verpflichten, wenn

  1. 1. seine Eignung für die bisherige Dienstleistung nicht mehr gegeben ist,
  1. 2. die Einrichtung keinen Bedarf mehr an seinen Dienstleistungen der bisherigen Art hat oder
  1. 3. den Interessen des Zivildienstes durch eine andere Art der Dienstleistung besser entsprochen wird.“

43. § 18 lautet:

„§ 18. Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen einer anderen Einrichtung zuzuweisen, wenn

  1. 1. die Anerkennung der bisherigen Einrichtung als Träger des Zivildienstes widerrufen wurde (§ 4 Abs. 4),
  1. 2. die bisherige Einrichtung keinen Bedarf mehr an den Dienstleistungen des Zivildienstpflichtigen hat und eine Verfügung nach § 17 Z 2 nicht in Betracht kommt,
  1. 3. die Eignung des Zivildienstpflichtigen für die Dienstleistungen nicht mehr gegeben ist, sofern eine Verfügung nach § 17 Z 1 nicht in Betracht kommt,
  1. 4. die bisherige Einrichtung von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen ist oder
  1. 5. den Interessen des Zivildienstes durch die Dienstleistung bei einer anderen Einrichtung besser entsprochen wird.“

44. § 19 lautet:

„§ 19. (1) Die Verfügungen nach den §§ 17 und 18 sind von der Zivildienstserviceagentur von Amts wegen, auf Antrag des Zivildienstpflichtigen oder auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung zu treffen.

(2) In Zweifelsfällen des § 17 Z 1 und § 18 Z 3 hat die für den Aufenthaltsort des Zivildienstleistenden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein amtsärztliches Gutachten einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur weiteren Dienstleistung zu äußern. Im Falle einer Dienstunfähigkeit (§ 19a Abs. 1) hat das Gutachten auch deren Beginn und voraussichtliche Dauer anzugeben.

(3) Wenn im Falle des § 18 die Voraussetzungen der Z 1, 2 oder 3 vorliegen, eine geeignete andere Einrichtung aber nicht zu finden ist, hat die Zivildienstserviceagentur den Dienst des Zivildienstleistenden zu unterbrechen. Für die verbleibende Dienstzeit hat sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.“

45. § 19a Abs. 5 lautet:

„(5) Zivildienstpflichtige, die aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen worden sind, haben den Wegfall der Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.“

46. § 19b Abs. 1 lautet:

„(1) Die Zivildienstserviceagentur kann einen Zivildienstleistenden vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen, wenn der Betroffene trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung durch den Vorgesetzten durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt ist, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten.“

47. § 19b Abs. 2 lautet:

„(2) Die Zivildienstserviceagentur hat zugleich mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 festzustellen, für welchen Zeitraum der Betroffene zur Ableistung der verbleibenden Dienstzeit zurückgestellt wird.“

48. § 21 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen sind anerkannten Einrichtungen (§ 4 Abs. 1) zuzuweisen, die in besonderem Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes dieses außerordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten.“

49. § 21 Abs. 4 lautet:

„(4) Sofern der Umfang der für die Verpflichtung gemäß Abs. 1 maßgeblichen Umstände den Einsatz so vieler Zivildienstpflichtiger erfordert, dass die Kapazität der zur Verfügung stehenden Einrichtungen für ihre Aufnahme nicht ausreicht, kann die Zivildienstserviceagentur die Zuweisung zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zum Bundesministerium für Inneres vornehmen.“

50. § 23 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, eine vom Rechtsträger der Einrichtung oder von der Zivildienstserviceagentur zugewiesene dienstliche Unterkunft zu beziehen.“

51. In § 23 Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Der Zivildienstleistende ist von der Zivildienstserviceagentur mit einem Dienstabzeichen auszustatten.“

52. In § 23a Abs. 2 wird das Klammerzitat „(§ 7 Abs. 6)“ durch das Klammerzitat „(§ 1 Abs. 5 Z 3)“ ersetzt.

53. In § 23c Abs. 1 wird die Wortfolge „sobald wie möglich“ durch das Wort „unverzüglich“ ersetzt.

54. In § 25a Abs. 2 Z 1 wird die Zahl „9,52“ durch die Zahl „12,87“ ersetzt.

55. In § 28 Abs. 2 wird die Zahl „218“ durch die Zahl „150“ ersetzt.

56. In § 28 Abs. 4 wird in Z 1 die Zahl „436“ durch die Zahl „500“ ersetzt.

57. In § 28 Abs. 4 wird in Z 2 die Zahl „218“ durch die Zahl „310“ ersetzt.

58. § 28a Abs. 2 erster Satz lautet:

„Auf Grund eines gemäß § 55 Abs. 5 festgestellten Verstoßes eines Rechtsträgers gegen seine Verpflichtung nach § 28 Abs. 1 ist der Bund ermächtigt, betroffenen Zivildienstleistenden eine Aushilfe bis zur Höhe der Pauschalvergütung zu gewähren.“

59. In § 31 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Zivildienstrates“ durch die Wortfolge „des Zivildienstbeschwerderates“ ersetzt.

60. § 31 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Ist der Zivildienstleistende länger als einen Monat vom Dienst abwesend, hat die Zivildienstserviceagentur die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten Tag des Monats, in dem der Zivildienstleistende den Dienst wieder antritt, einzustellen.“

61. § 32 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Die nach den § 31 Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 8 gebührenden Beträge sind vom Bund zu tragen. Die Zivildienstserviceagentur hat sie zu berechnen, zahlbar zu stellen, auszuzahlen und zu verrechnen. Auf Verlangen der Zivildienstserviceagentur ist der Rechtsträger der Einrichtung verpflichtet, die Auszahlung durchzuführen.

(2) Die Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) ist am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus auszuzahlen. § 54 Abs. 1 bis 5 HGG 2001 ist anzuwenden.“

62. § 32 Abs. 4 bis 6 lautet:

„(4) Auf Antrag des Zivildienstleistenden hat die Zivildienstserviceagentur über die nach § 31 gebührenden Geldbeträge mit Bescheid zu erkennen.

(5) Der Zivildienstleistende hat zu Unrecht empfangene Bezüge der auszahlenden Stelle zu ersetzen. § 55 HGG 2001 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Entscheidungen von der Zivildienstserviceagentur zu treffen sind.

(6) Die während eines Einsatzes im außerordentlichen Zivildienst (§ 21 Abs. 1) gebührenden Beträge, die von der Zivildienstserviceagentur auszuzahlen sind, sind insoweit abweichend von den in diesem Bundesgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen festgelegten Auszahlungsfristen und Auszahlungstagen auszuzahlen, als dies die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes notwendig machen.“

63. § 32a Abs. 1 lautet:

„(1) Die Zivildienstserviceagentur kann die dem Zivildienstleistenden nach § 31 Abs. 1 Z 1 bis 7 gebührenden Beträge auf ein vom Zivildienstleistenden unmittelbar nach Antritt des Zivildienstes zu eröffnendes Bezugskonto überweisen.“

64. § 34 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Der Zivildienstpflichtige, der

  1. 1. einen ordentlichen Zivildienst oder
  1. 2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,

hat Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.

(2) Auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle

  1. 1. des Heerespersonalamtes die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des Zivildienstpflichtigen liegt,
  1. 2. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1),
  1. 3. des in § 55 Abs. 3 HGG 2001 genannten Bundesministers für Landesverteidigung die Zivildienstserviceagentur und
  1. 4. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.

(3) Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die Bescheide über deren Zuerkennung oder Änderung sind auch der Zivildienstserviceagentur zuzustellen. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese an dem im § 32 Abs. 2 angeführten Auszahlungstermin zur Verfügung stehen.“

65. In § 34b Abs. 1 Z 2 wird die Abkürzung „WG“ durch die Abkürzung „WG 2001“ ersetzt.

66. § 34b Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Auf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmung des 6. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle

  1. 1. des Heerespersonalamtes die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des Zivildienstpflichtigen liegt,
  1. 2. des in § 55 Abs. 3 HGG 2001 genannten Bundesministers für Landesverteidigung die Zivildienstserviceagentur und
  1. 3. der in § 44 Abs. 2 Z 1 und 2 HGG 2001 genannten militärischen Dienststelle und des Heerespersonalamtes die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Bei einer Übung oder einem Dienst gemäß Abs. 1 Z 2 sind auszuzahlen:

  1. 1. die Pauschalentschädigung gemäß § 36 Abs. 1 HGG 2001 von der Zivildienstserviceagentur bei der Entlassung aus diesem Zivildienst und
  1. 2. die Entschädigungen gemäß den §§ 36 Abs. 2 und 42 Abs. 2 und 3 HGG 2001 sowie der Kostenersatz gemäß § 41 Abs. 2 HGG 2001 von der Bezirksverwaltungsbehörde, die über diese Ansprüche zu entscheiden hat.“

67. § 37 lautet:

§ 37. (1) Jeder Zivildienstpflichtige ist berechtigt, vor, während oder nach der Leistung des Zivildienstes beim Zivildienstbeschwerderat in allen mit seiner Zivildienstpflicht zusammenhängenden Belangen Beschwerde zu führen (außerordentliche Beschwerde), wenn die vorangegangene Streitschlichtung bei der Schlichtungsstelle gemäß § 55 Abs. 4 erfolglos geblieben ist.

(2) Der Zivildienstbeschwerderat hat die Beschwerden zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen. Er kann die Überprüfung von Beschwerden nötigenfalls an Ort und Stelle vornehmen und von den Organen der zuständigen Behörden und Rechtsträger alle einschlägigen Auskünfte einholen.“

68. In den §§ 31 Abs. 8, 37b, 37c, 37d, 39 Abs. 1 Z 3 wird der Begriff „Vertrauensmann“ in der jeweiligen grammatikalischen Form jeweils durch den Begriff „Vertrauensperson“ in der jeweiligen grammatikalischen Form ersetzt.

69. § 37c Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Er kann, wenn er einer Einrichtung mit einer oder mehreren Einsatzstellen zugewiesen ist, vom Rechtsträger der Einrichtung nur mit Zustimmung der Zivildienstserviceagentur zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle zugeteilt werden.“

70. § 37d Abs. 2 lautet:

„(2) Zivildienstpflichtige, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, haben die Vertrauensperson (Stellvertreter) jeweils sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Wochen nach den von der Zivildienstserviceagentur festgelegten allgemeinen Zuweisungsterminen zu wählen.“

71. § 37d Abs. 5 lautet:

„(5) Die Wahl zur Vertrauensperson (Stellvertreter) ist von der Einrichtung (Einsatzstelle) durchzuführen. Der an Lebensjahren älteste Zivildienstleistende der Einrichtung (Einsatzstelle) hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen. Das Ergebnis der Wahl ist durch den Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Über Wahlanfechtungen entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.“

72. § 38 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Der Rechtsträger der Einrichtung hat der Zivildienstserviceagentur und dem Zivildienstleistenden bekannt zu geben, welche Person als Vorgesetzte des Zivildienstleistenden fungiert.“

73. § 39 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:

  1. „1. unverzüglich die Zivildienstserviceagentur zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den §§ 22 und 23 obliegenden Pflichten vernachlässigt oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den §§ 17 und 18 eintreten,
  1. 2. Dienstabwesenheiten des Zivildienstleistenden in den Fällen der §§ 23a und 23b der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen und“

74. In § 40 wird im zweiten Klammerausdruck nach der Bezeichnung „23b,“ die Bezeichnung „28,“ eingefügt.

75. § 41 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzbilanz und Praxisnachweis

§ 41. Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Zivildienstpflichtigen einen Nachweis über die im ordentlichen Zivildienst und über die im Anschluss an den ordentlichen Zivildienst freiwillig geleisteten Dienst erworbenen Ausbildungen, Kenntnisse und Fähigkeiten auszustellen (Kompetenzbilanz). Darüber hinaus hat der Rechtsträger dem Zivildienstpflichtigen eine Bestätigung über die im ordentlichen Zivildienst und über die im Anschluss an den ordentlichen Zivildienst freiwillig geleisteten Dienst erfolgte praktische Verwendung auszustellen, die geeignet ist, eine Anrechnung im Rahmen von weiteren Ausbildungen in den Berufen der Bereiche des § 3 Abs. 2 zu ermöglichen (Praxisnachweis).“

76. In der Überschrift zu Abschnitt VII und in § 43 wird der Begriff „Zivildienstrat“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderat“ ersetzt.

77. In § 44 Abs. 1 werden der Begriff „Zivildienstrat“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderat“ ersetzt und der Begriff „Zivildienstrates“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderates“.

78. In § 44 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „,wenn erforderlich,“

79. In § 45 Abs. 1 und 2 werden jeweils der Begriff „Zivildienstrates“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderates“ ersetzt und in Abs. 3 wird jeweils der Begriff „Zivildienstrat“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderat“ ersetzt.

80. In § 46 wird der Begriff „Zivildienstrates“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderates“ ersetzt.

81. In § 47 Abs. 1 wird der Begriff „Zivildienstrat“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderat“ ersetzt und in Abs. 2, 3 und 4 wird jeweils der Begriff „Zivildienstrates“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderates“ ersetzt.

82. § 47 Abs. 3 Z 2 lautet:

  1. „2. ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministers für Inneres als Berichterstatter;“

83. In § 49 Abs. 1 wird der Begriff „Zivildienstrates“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderates“ ersetzt und der Begriff „Jahresschluß“ durch die Wortfolge „Ende jeden Kalenderjahres“ ersetzt.

84. In § 50 wird der Begriff „Zivildienstrates“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderates“ ersetzt.

85. In § 51 Abs. 1 wird jeweils der Begriff „Zivildienstrates“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderates“ ersetzt.

86. In § 51 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Inneres“ durch die Wortfolge „der Zivildienstserviceagentur“ ersetzt.

87. § 53 lautet:

„§ 53. (1) Der Zivildienstbeschwerderat entscheidet in den Fällen nach § 43 Abs. 2 Z 3 (§ 6 Abs. 3) in oberster Instanz. Die in diesen Fällen ergangenen Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg; eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Ersuchen des Zivildienstbeschwerderates in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 2 und 3 mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung nach § 6 Abs. 3 und für die Empfehlung nach § 37 Abs. 2 erforderlich ist.

(3) Alle Behörden und Ämter haben dem Zivildienstbeschwerderat die von ihm verlangten, für die Feststellung nach § 6 Abs. 3 erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften eine Beschränkung der Auskunftspflicht vorsehen.“

88. In § 54 Abs. 1 wird der Begriff „Zivildienstrat“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderat“ und in Abs. 2 jeweils der Begriff „Zivildienstrates“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderates“ ersetzt.

89. Abschnitt VIIa entfällt samt Überschrift.

90. § 55 Abs. 4 und 5 lauten:

„(4) Der Landeshauptmann hat eine Schlichtungsstelle zur einvernehmlichen Lösung von Beschwerdefällen einzurichten, an die sich Zivildienstleistende wenden können. § 37 bleibt davon unberührt.

(5) Die Überwachungsbehörden haben festgestellte Verstöße unverzüglich der Zivildienstserviceagentur zu berichten.“

91. § 56 lautet:

§ 56. (1) Bei einer der Zivildienstserviceagentur gemäß § 16a Abs. 4 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, eingeräumten Abfrageberechtigung ist die Auswählbarkeit aller Zivildienstpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorzusehen.

(2) Zivildienstpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben ihre Aufenthaltsadresse unverzüglich der Zivildienstserviceagentur und der örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Zivildienstpflichtigen binnen drei Wochen der Zivildienstserviceagentur zu melden. Dies gilt jedoch nicht für Zivildienstpflichtige,

  1. 1. deren dauernde Untauglichkeit für jeden Zivildienst festgestellt worden ist oder
  1. 2. die ihren ordentlichen Zivildienst vollständig geleistet haben und denen kein Bereitstellungsschein (§ 21a Abs. 2) ausgefolgt worden ist.“

92. § 57a Abs. 1, 2 und 4 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Inneres und die Zivildienstserviceagentur dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, wenn es zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Insbesondere dürfen sie Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen nur verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(2) Der Bundesminister für Inneres und die Zivildienstserviceagentur sind ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Geburtsort und Adresse des Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 5 Abs. 4 sowie des Zuweisungsbescheides, Dauer des Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen.

(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Inneres und der Zivildienstserviceagentur auf Anfrage die Sozialversicherungsnummer von Zivildienstpflichtigen bekannt zu geben.“

93. § 57a Abs. 3 lautet:

„(3) Die Empfänger der Daten sind:

  1. 1. die Rechtsträger und ihre Einrichtungen;
  1. 2. die Landeshauptmänner, Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen;
  1. 3. die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, soweit sie als Berufungsbehörde tätig werden;
  1. 4. die Militärkommanden;
  1. 5. der Zivildienstbeschwerderat;
  1. 6. der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Träger der Sozialversicherung.“

94. § 69a entfällt.

95. In § 75 wird das Zitat „§ 2 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 1“ ersetzt.

96. § 75a lautet:

„§ 75a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

97. (Verfassungsbestimmung) § 75b lautet:

„§ 75b. (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtigen darf innerhalb der Geltung des Verbotes gemäß § 5 Abs. 5 von den zuständigen Behörden keine Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie zum Führen von Schusswaffen nach dem Waffengesetz 1996 erteilt werden; ausgestellte derartige Urkunden sind zu entziehen.“

98. Dem § 76c werden folgende Abs. 21 und 22 angefügt:

„(21) Die §§ 2a samt Überschrift, 4 Abs. 4 Z 3 und Abs. 6, 5 Abs. 1 und 2 mit Ausnahme des Klammerzitats (§ 1 Abs. 2), 3 und 4, 5a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 6 Abs. 1 dritter und vierter Satz sowie Abs. 3 Z 3 samt Schlusssatz und Abs. 4, 8, 8a Abs. 1 und 6, 10 Abs. 3, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 3 und 4, 13a Abs. 2, 14 Abs. 1, 2 und 5, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1, 17, 18, 19, 19a Abs. 5, 19b Abs. 1 und 2, 21 Abs. 1 und 4, 23 Abs. 3 und 4, 23c Abs. 1, 28a Abs. 2, 31 Abs. 4 und 8, 32 Abs. 1, 2 und 4 bis 6, 32a Abs. 1, 34 Abs. 1 bis 3, 34b Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 3, 37b, 37c, 37d mit Ausnahme des Abs. 5, 38 Abs. 5, 39 Abs. 1 Z 1, 2 und 3, 40, 51 Abs. 3, 56, 57a Abs. 1, 2 und 4, 75a und 76e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2005, Art. 3, treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft. Die Klammerzitate (§ 1 Abs. 2) in § 5 Abs. 1 und 2, die §§ 4 Abs. 5 und 5a, 5a Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, 6 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie der erste Halbsatz des Abs. 3, 7a samt Überschrift, 23a Abs. 2, 25a Abs. 2 Z 1, 28 Abs. 2 und 4, 31 Abs. 3, 37, 37d Abs. 5, 41 samt Überschrift, die Überschrift zu Abschnitt VII, 43, 44 Abs. 1 und 2, 45, 46, 47 Abs. 1 bis 4, 49 Abs. 1, 50, 51 Abs. 1, 53, 54 Abs. 1 und 2, 55 Abs. 4 und 5, 57a Abs. 3 und 75 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2005, Art. 3, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(22) Abschnitt VIIa und § 69a treten mit Ablauf des 30. September 2005 außer Kraft. § 7 Abs. 2 erster Satz und Abs. 6 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.“

99.(Verfassungsbestimmung) Dem § 76c wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 5 Abs. 5 und 75b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2005 treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft. Der bisherige § 2 (§ 1 neu) und die §§ 12a Abs. 1 und 2 sowie 12b Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft; gleichzeitig tritt § 1 außer Kraft. Die §§ 5 Abs. 5 und 75b in der Fassung vor BGBl. I Nr. 106/2005 (ZDG-Novelle 2005) gelten für vor diesem Zeitpunkt mit Bescheid erlassene Waffenverbote weiter.“

100. Nach § 76d wird folgender § 76e samt Überschrift eingefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 76e. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

Fischer

Schüssel

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)