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§ 23 HGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

5. Hauptstück

Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen Ansprüche

§ 23.

(1) Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(2) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.

(3) Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt

  1. 1. die erstmalige Erlassung des Einberufungsbefehles oder
  2. 2. die Kundmachung einer allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung

    zum jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1.

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40155501